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22. Arteil vom 27. März 1908 in Sachen Brunner, Kl., gegen Eidgenossenschaft (Postverwaltung), Bekl. Haftbarkeit der Post für richtige Erfüllung des Frachtvertrages.
1. Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz. Art 48 Ziff. 2 0G, Art. 36 PRG. — 2. Grundsätze für die Haftung der Post bei Verlust der Sendung. Art. 25 litt. c; 30 PRG: Liegt Ab¬ lieferung an Berechtigten vor? Art. 45 der « Dienstinstruktion für das Bestellpersonal » vom 15. August 1897. Ungültigkeit der Bestimmung, weil sie eine Abänderung des Art. 24 Ziff. 1 PTO ent¬ hält und von unzuständiger Stelle ausgeht. — 3. Durfte der Em¬ pfänger als « Stellvertreter » der Adressaten gelten? Das Bundesgericht hat über die Rechtsfrage: „Ist nicht gerichtlich zu bekennen, die Beklagte sei an Kläger „den Betrag von 4000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 2. August „1906 zu bezahlen pflichtig?“ nachdem sich aus den Akten ergeben: A. Der Kläger betrieb seit dem Monat Mai 1906 in Eschen¬ bach, Kanton St. Gallen, eine Käserei und hatte auch seine Wohnung daselbst. Am 2. August 1906, zirka 10 Uhr vormittags, als der Kläger seit 1. August 1906 von Eschenbach abwesend war, brachte der Briefträger Alois Brändli einen von Oswald Roth, Käsehändler in Uster, an „I. Brunner“ adressierten, mit 4000 Fr. deklarierten Wertbrief in die Milchhütte. Er übergab den Brief dem in der Milchhütte anwesenden, am 24. Juli 1889 geborenen Sohne des Klägers, der den Empfang im Bestellbuch mit „für Vrunner I. I. Brunner Sohn“ bescheinigte. Brunner Sohn legte den Wertbrief uneröffnet in einen verschließbaren Wand¬ schrank der Milchhütte, und zwar vor den Augen des Knechtes
Eggmann; er verschloß den Kasten nicht. Als Brunner Sohn im Laufe des Nachmittags den Wertbrief aus dem Kasten holen wollte, fand sich dieser nicht vor, und auch der Knecht Eggmann war verschwunden. Die Parteien sind darüber einig, daß der Knecht Eggmann den Wertbrief gestohlen hat. Die gegen Eggmann ein¬ geleitete Strafuntersuchung ist von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bis zur Entdeckung des flüchtigen Täters sistiert worden. B. Gestützt auf diesen Tatbestand und die Weigerung der Post¬ verwaltung, ihm den Verlust zu ersetzen, hat J. Brunner Vater, unter Produktion einer Vollmacht des Oswald Roth, nunmehr die vorliegende Klage, mit dem eingangs eingeteilten Rechtsbe¬ gehren, erhoben. Die zur Begründung der Klage in der Klage¬ schrift, Replik und der heutigen Verhandlung angeführten tatsäch¬ lichen und rechtlichen Ausführungen lassen sich dahin zusammen¬ fassen: Erstens habe die Post den Wertbrief nicht an J. Brunner, Sohn, aushändigen dürfen, weil er nur „J. Brunner“ adressiert gewesen sei, und nun in Eschenbach zwei „J. Brunner“ existieren, eben der Kläger und sein Sohn. Der Wertbrief hätte zudem in der Wohnung und nicht im Arbeitsraum abgegeben werden sollen. Sodann sei J. Brunner, Sohn, als minderjährige, unerwachsene Person überhaupt nicht zur Empfangnahme von eingeschriebenen Postgegenständen ermächtigt gewesen und hätten solche nicht an ihn abgeliefert werden dürfen. C. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Abweisung der Klage auf folgende Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Natur: Die Abgabe des Wertbriefes an I. Brunner Sohn sei zulässig gewesen, weil die Adresse „I. Brunner“ gelautet habe. Sodann aber sei J. Brunner Sohn „ein erwachsenes, im gleichen Haus¬ halt lebendes Familienglied“ des Klägers; deshalb habe der Wert¬ brief gemäß Ziff. 45 der „Dienstinstruktion für das Bestellpersonal der schweizerischen Postverwaltung“, vom 15. August 1897 (II. Aufl., März 1905) an ihn abgegeben werden dürfen. Die Post¬ verwaltung habe demnach den Transportvertrag rite erfüllt. Zu¬ dem sei der Verlust auf die Nachlässigkeit des Sohnes Brunner zurückzuführen, für die der Kläger eventuell hafte. Des weitern wird geltend gemacht, Brunner Sohn habe während der sehr häufigen Abwesenheiten des Klägers vom Geschäft dieses selbstän¬ dig gefährt, Zahlungen gemacht, Gelder eingezogen und dafür quittiert. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers insbesondere die Anwendbarkeit der von der Beklagten angerufenen Dienstinstruktion und deren Gesetzmäßigkeit bestritten. E. Das Beweisverfahren hat sich auf die Produktion von Ur¬ kunden, Einvernahme von Zeugen und Besichtigung des Sohnes Brunner erstreckt. Die Zeugeneinvernahme hatte wesentlich den Zweck, über die Stellung des Sohnes Brunner im Geschäft Aufklärung zu bringen. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens find, soweit notwendig, im rechtlichen Teil verwertet; in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz ist sowohl gemäß Art. 48 Ziff. 2 OG, als auch gemäß Art. 36 litt. a PRG [Abkürzung für: Postregal=Gesetz gegeben. Der für die bundesgerichtliche Kompetenz erforderliche Streitwert ist offen¬ bar vorhanden; es handelt sich aber auch um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 48 OG. Zwar ist in der Doktrin bestritten, ob das Rechtsverhältnis zwischen der Postverwaltung und den sie benutzenden Privaten zivilrechtlicher Natur sei und ob das insbesondere auf die Haftpflichtansprüche der Privaten an die Postverwaltung zutreffe. Indessen hat die bundesgerichtliche Rechts¬ sprechung von jeher die Ansprüche vermögensrechtlicher Natur von Privaten an staatliche Anstalten als zivilrechtliche Streitigkeiten betrachtet, und dadurch, daß das PRG die Kompetenz des Bundes¬ gerichts aufgestellt hat, gibt es zu erkennen, daß es ebenfalls diese Streitigkeiten als Zivilrechtsstreitigkeiten ansieht oder sie doch als solche behandelt wissen will. Ganz abgesehen von jener Kontroverse ist demnach die Kompetenz des Bundesgerichts als vorhanden an¬ zunehmen.
2. Mit der Klage macht der Kläger die nicht gehörige Er¬ füllung eines Postfrachtvertrages durch die Beklagte geltend. Ge¬ mäß Art. 466 OR kommt hiefür die Spezialgesetzgebung aus¬ schließlich zur Anwendung, also das PRG (vom 5. April 1894) und die in dessen Ausführung erlassenen Normen. Nach dem PRG Art. 25 litt. c — beim Verlust von nun haftet die Post - AS 34 II — 1908
Fahrpoststücken mit Wertangabe für den Betrag der Wertdeklara¬ tion, und sie kann sich von dieser Entschädigungspflicht nur durch den Nachweis der in Art. 30 eod. normierten Umstände befreien, von denen hier nur in Betracht kommt litt. b, verbis: „wenn die „Post nachweist, daß weder sie, noch die von ihr mit der Spedi¬ „tion beauftragte Transportanstalt den Schaden verschuldet hat“ Daß in der Entwendung des Postwertgegenstandes ein „Verlust“ im Sinne des Art. 25 PRG liegt, ist von der Beklagten mit Recht nicht bestritten, da unter „Verlust“ „nicht nur das Ver¬ „lieren im engsten Sinne des Wortes, sondern jedes Abhanden¬ „kommen zu verstehen“ ist, möge es nun „durch Verlieren im „engern Sinne oder durch Ablieferung an eine zum Empfange „nicht berechtigte Person oder durch Entwendung seitens eines „Postbeamten oder eines Dritten herbeigeführt werden“. (BGE 12 S. 472 f. Erw. 3). Des weitern ist auch die Legitimation des Klägers gegeben, indem er vom Absender zur Geltendmachung der Forderung bevollmächtigt ist (vergl. Art. 34 PRG).
3. Ist sonach die den Prozeß beherrschende Rechtsfrage die, ob die Ablieferung an den Sohn Brunner eine gehörige Erfüllung des Transportvertrages durch die Postverwaltung war, so hat der Vertreter des Klägers heute mit Recht den Standpunkt fallen ge¬ lassen, die Ablieferung an den Sohn habe schon deshalb nicht er¬ folgen dürfen, weil in Eschenbach zwei „I. Brunner“ existierten, und das Poststück hätte aus diesem Grunde zur Vervollständigung der Adresse zurückgehen sollen. Es konnte für die Postverwaltung kein Zweifel darüber bestehen, daß der Wertbrief für Brunner Vater — den Kläger — bestimmt war, und die Ablieferung an Brunner Sohn ist denn auch nur in der Meinung erfolgt, daß er dabei als Stellvertreter des Adressaten figuriere; in diesem Sinne hat er aber auch die Quittung erteilt. Sonach fragt es sich nur, ob der Sohn Brunner als empfangsberechtigt gelten durfte.
4. Zum Nachweis dafür, daß sie den Transportvertrag richtig erfüllt habe, ruft die Beklagte vor allem Ziff. 45 der „Dienstin¬ struktion für das Bestellpersonal der schweizerischen Postverwaltung“ vom 15. August 1897, an, welche lautet: „Die eingeschriebenen „Gegenstände dürfen nur dem Adressaten oder dem von ihm schrift¬ „lich bezeichneten Stellvertreter oder Bevollmächtigten oder einem „erwachfenen, im gleichen Haushalte lebenden Familienmitglied „und nur gegen sofortige Quittung ausgehändigt werden. „Die eingeschriebenen Gegenstände sind überall ins Domizil „bestellen.“ Die Beklagte macht geltend, der Sohn Brunner sei ein „erwachsenes“ Familienglied im Sinne dieser Bestimmung. Dem¬ gegenüber hat der Kläger, insbesondere im heutigen Vortrage, die Gültigkeit dieser Dienstinstruktion, soweit sie mehr als eine An¬ weisung an die Postbeamten und =Angestellten enthalte, bestritten, indem sie eine unzulässige Abänderung des PRG darstelle und von inkompetenter Stelle ausgegangen sei. Es empfiehlt sich, in erster Linie die Frage der Gesetzmäßigkeit dieser Instruktion und ihre Tragweite zu prüfen. In der Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht als Zivilgericht erster und letzter Instanz durchaus frei, da nach allgemeinem Rechtsgrundsatz die Kompetenz für die Sache selbst auch die Kompetenz für die Entscheidung präjudizieller Vorfragen mit sich bringt und die Schranke des Art. 113 Schlu߬ abs. BV (Art. 175 Schlußabs. OG) hier nicht zutrifft. (Vergl. auch BGE 22 S. 629; ferner 26 II S. 516 f. Erw. 3, und Affolter, Grundzüge des schweiz. Staatsrechts, S. 146 Anm. 6; Th. Guhl, Bundesgesetz, Bundesbeschluß und Verordnung S. 105 f.) Das PRG selbst nun enthält keine Bestimmung über die Ablieferungsberechtigten; dagegen ermächtigt es in Art. 13 den Bundesrat zum Erlaß der näheren Bedingungen über die Beförderung von Personen und Sachen in der PTO [Posttrans¬ portordnung). Die PTO enthält bezügliche Bestimmungen hin¬ sichtlich eingeschriebener Sendungen in Art. 24 Ziff. 1: danach erfolgt die Aushändigung (rekommandierter Briefpostgegenftände sowie) der Fahrpoststücke an den Adressaten oder seinen „Stellver¬ vertreter“. Demgegenüber enthält Ziff. 45 der citierten Dienstinstruk¬ tion zweifellos eine Abänderung, insoweit sie als empfangsbe¬ rechtigt weiter erklärt jedes erwachsene mit dem Adressaten im gleichen Haushalt lebende Familienglied. Die Frage, inwieweit die Post ihre aus ihrer (vertraglichen oder gesetzlichen) Stellung fließenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen könne, wird dadurch anders entschieden als in der PTO; es findet dadurch eine Ab¬ schwächung der dem Publikum gegebenen Garantien statt, somit eine Abänderung der — vom Bundesrat infolge Delegation durch
den Gesetzgeber erlassenen und also einem Gesetze selbst gleich¬ kommenden — PTO. Diese Dienstinstruktion ist offenbar von der Oberpostdirektion erlassen und, wie die Beklagte selbst anführt, lediglich im Postamtsblatt publiziert worden. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung — und um eine solche handelt es sich in frag¬ lichem Punkte nach dem gesagten — ist nun aber weder die Oberpostdirektion, noch das Postdepartement befugt, wie sich aus dem Bundesgesetz über die Organisation der Postverwaltung, vom
25. Mai 1849 (AS der Bundesgesetze 1 104 ff.; Wolf, Bun¬ desgesetzgebung 1 S. 159 ff.), ergibt. Denn nach Art. 2 leg. cit. ist oberste vollziehende und leitende Behörde (im Postwesen) der Bundesrat; „alle das Postwesen betreffenden Maßregeln und Ver¬ „fügungen gehen von ihm aus, soweit sie nicht von ihm an „untergeordnete Beamte übertragen werden“. Die unmittelbare Oberaufsicht sodann steht dem Postdepartement zu (Art. 7), das Vorschlags= und Begutachtungsgewalt hat und für die Vollziehung der das Postwesen betreffenden Gesetze und Verfügungen zu sorgen hat. Nach der Verordnung über den Geschäftsgang der eidge¬ nössischen Postverwaltung, vom 26. November 1878, steht — Art. 2 Ziff. 3 — „Erlaß, Abänderung oder Aufhebung der all¬ „gemein gültigen Transportbedingungen (Transportordnung)“ dem Bundesrat zu; das Postdepartement ist hiefür nur vorbe¬ reitende, begutachtende und antragstellende Behörde (Art. 3), und die Oberpostdirektion (vergl. Art. 4) hat hiefür keine Kompetenzen. Es ist aber auch nicht behauptet, daß der Bundesrat die Dienst¬ instruktion, in Ausübung des ihm in Art. 13 PRG verliehenen Rechts zum Erlaß der Transportbedingungen, genehmigt hätte. Soweit sich daher die allegierte Dienstinstruktion nicht als bloße Verwaltungsvorschrift, Anweisung an die Beamten und Ange¬ stellten, darstellt, sondern die Beziehungen zwischen Post und Publikum, insbesondere die Transportbedingungen und die Frage der Erfüllung des Transportvertrages, regelt, enthält sie Rechts¬ sätze, und sie kann somit, weil nicht vom hiezu staatsrechtlich kompetenten Organ erlassen, nicht als gesetzmäßig und rechtsgültig anerkannt werden; das ist aber, nach dem gesagten, der Fall mit der Bestimmung der Ziff. 45, auf die sich die Beklagte beruft. Es kann auch nicht dahin argumentiert werden, das Publikum unterwerfe sich beim Abschluß des Transportvertrages stillschwei¬ gend den „von der Post“ aufgestellten Bedingungen: Voraus¬ setzung dieser Unterwerfung wäre eben immer doch, daß die Be¬ dingungen rechtsgiltig, von der kompetenten Behörde, ausgingen.
5. Entfällt sonach die Frage, ob der Sohn des Klägers als „erwachsenes Familienglied“ angesehen werden könne, so ist ledig¬ lich noch zu prüfen, ob er als „Stellvertreter“ des Klägers, im Sinne des Art. 24 PTO, zu betrachten sei und ob aus diesem Grund die Ablieferung an ihn eine gehörige Erfüllung des Trans¬ portvertrages bedeute. Was unter „Stellvertreter“ zu verstehen ist, muß sich im allgemeinen, mangels abweichender Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung, nach dem gemeinen Recht bestimmen, wo¬ bei jedoch die besondern Verhältnisse der Post, wie insbesondere das Briefgeheimnis, mit zu berücksichtigen sind; danach kann der gesetzliche Vertreter nicht ohne weiteres und schlechthin als em¬ pfangsberechtigt angesehen werden für Sendungen an den Ver¬ tretenen; ferner ist es nicht notwendig, daß der Vertreter selbst handlungsfähig sei; vielmehr kann der Destinatär auch eine hand¬ lungsunfähige Person als „Stellvertreter“ zur Empfangnahme von Postsendungen bezeichnen. Die Kundgabe der Stellvertre¬ tung, Ermächtigung zur Empfangnahme nach außen, kann nach allgemeinen Grundsätzen ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Da im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Ermächtigung nicht stattgefunden hat, ist einzig zu prüfen, ob stillschweigend eine Er¬ mächtigung zur Empfangnahme von Wertsendungen erfolgt sei,
d. h. ob die Postbeamten und =angestellten aus Handlungen des Klägers darauf schließen konnten, er bevollmächtige seinen Sohn zur Empfangnahme von Wertsendungen. Von Bedeutung ist bei dieser Frage zunächst die Stellung des Sohnes Brunner im Ge¬ schäfte des Klägers. Das Ergebnis des darüber geführten Be¬ weises nun läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Sohn Brunner hatte erstens die von den Lieferanten in die Käserei ge¬ lieferte Milch abzuwägen und das Quantum der gelieferten Milch in das Milchbüchlein einzutragen; er hatte zweitens die Milch an die Milchkunden auszumessen, zu verkaufen, und den Kaufpreis Tag für Tag in Empfang zu nehmen; drittens endlich hatte er bei den vierteljährigen Zahltagen — Abrechnung mit den Milch¬ lieferanten — dem Kläger zu helfen. Es steht ferner fest, daß der Kläger häufig vom Geschäft abwesend war, wenn auch nicht
für lange Zeit. Posthalter Güntensperger hat ferner als Zeuge ausgesagt, die Frau des Klägers habe ihm gesagt, Vater und Sohn hätten immer zusammen das Geschäft geführt; der Sohn habe es in Abwesenheit des Vaters geführt. Schon diese allge¬ meine, nicht unbedeutende Stellung, die der Sohn im Geschäft einnahm, läßt darauf schließen, daß er als zur Empfangnahme von Postwertsachen bevollmächtigt angesehen werden durfte. Dazu kommt aber weiter, daß Briefträger Brändli an Sohn Brunner schon zweimal vor dem 2. August 1906 eingeschriebene, an den Kläger („Jos. Brunner, Käser“) adressierte Gegenstände abge¬ geben hatte, nämlich am 28. Juni 1906 einen rekommandierten Brief, am 5. Juli 1906 einen Korb; beidemal hatte Brunner Sohn quittiert „I. Brunner Sohn“. Eine Reklamation des Klä¬ gers gegen die Abgabe dieser Gegenstände an den Sohn war nie erfolgt. Da nun rekommandierte Briefpostgegenstände in der PTO bezüglich der Zustellung den Fahrpostgegenständen gleichgestellt sind, durfte die Postverwaltung auf eine Ermächtigung des Klä¬ gers an den Sohn, auch deklarierte Fahrpostgegenstände in Em¬ pfang zu nehmen, schließen. Zu der Abgabe an den Sohn durfte sich endlich Briefträger Brändli um so eher für berechtigt halten, als dieser kurz vorher gefragt hatte, ob „das Geld“ noch nicht gekommen sei. Muß aber danach aus der geschilderten Stellung des Sohnes im Geschäft, zusammengehalten mit der Abgabe ein¬ geschriebener, an den Kläger adressierter Sendungen an den Sohn und der Tatsache des Nichtwiderspruchs des Klägers gegen diese Abgabe, auf eine Ermächtigung des Sohnes zur Empfangnahme auch deklarierter Postsendungen geschlossen werden —, war also Sohn Brunner als „Stellvertreter“ im Sinne des Art. 24 PTO zu betrachten, so hat die Beklagte den Transportvertrag durch Ab¬ lieferung des Wertbriefes an ihn richtig erfüllt, und der nach¬ herige Verlust des Gegenstandes fällt nicht ihr zur Last. Aus diesem Grunde muß die Klage abgewiesen werden; erkannt: Die Klage wird abgewiesen.