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34_II_151

BGE 34 II 151

Bundesgericht (BGE) · 1908-02-13 · Deutsch CH
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23. Arteil vom 13. Februar 1908 in Sachen Hof Camana, Kl., gegen Gemeinde Sasien, Bekl. Streit (Feststellungsklage) über Eigentum an einem Wald.— Umfang der (die Kompetenz des Bundesgerichts bestimmenden) Prorogations¬ abrede der Parteien. — Zulässigkeit der Klage: Feststellungsinteresse des Klägers. — Bündner PR § 214 Abs. 2. — Rechtsgeschichtliche Entwicklung der Eigentumsverhältnisse. A. Mit Klage vom 2. März 1901 hat der Hof Camana beim Bundesgericht gegen die Gemeinde Safien das Rechtsbegeh¬ ren gestellt: „Es sei dem Kläger das Eigentum an dem Camaner Wald „zuzuerkennen und zwar als Genossenschaftsgut.“ In ihrer Antwort vom 27. Mai 1902 hat die Gemeinde Safien folgende Rechtsbegehren gestellt: „Das Bundesgericht wolle erkennen: 1. der streitige Camaner „Wald gehört dem Eigentum nach der Gemeinde Safien. Die „Eigentumsklage ist demgemäß abzuweisen; 2. eventuell für den „Fall, daß das Eigentum an fraglichem Wald Camana zuge¬ „sprochen wird: a) Das Bundesgericht ist inkompetent in Be¬ „zug auf die Frage, ob Camana eine öffentliche oder privatrecht¬ „liche juristische Person und ob deshalb ihr Waldeigentum nach „den Grundsätzen des öffentlichen oder nach denen des Privat¬ „rechtes zu verwalten sei; b) subeventuell: der Hof Camana ist „eine öffentlich rechtliche Korporation. Demgemäß Abweisung des „bezüglichen Rechtsbegehrens.“ In der Replik vom 17. April 1903 und der Duplik vom

14. Oktober 1904 haben die Parteien an ihren Anträgen festge¬ halten. B. Die sehr ausgedehnte bündnerische Gemeinde Safien liegt im langgestreckten Safiertal, das sich von Süden von der Rhein¬ waldgrenze nach Norden gegen das Oberland zieht und von dem Landwasser Rabiusa durchflossen ist. Die Gemeinde setzt sich aus einer Reihe von Höfen zusammen. Als solche Höfe werden von innen nach außen genannt: die Höfe im Thal, Camana und Bäch (mit gegenwärtig 28 Haushaltungen), Hof und Proscaleschg, Zalön, Gün und Salpenna. Der Hof Camana liegt, wie die meisten dieser Höfe, auf der linken Talseite. Der Camaner Hofwald oder Camaner Wald, über dessen Eigentum im vorliegenden Prozesse gestritten wird, befindet sich ebenfalls auf der linken Talseite, im Gebiet der Camaner Allmend; im übrigen ist seine Lage von den Parteien nicht näher angegeben; doch herrscht über die Identität des Objektes kein Streit. Die Höfe in Safien werden auch Nachbarschaften genannt. Bisweilen erscheint gleichbedeutend mit Hof oder Nachbarschaft der Name Pürt oder Bürt. Meist werden aber unter Pürten vier Unterabteilungen der Gemeinde mit gewisser administrativ=politischer Bedeutung, Thal, Camana, Zalön und Gün, verstanden, die nicht mit den Höfen zu verwechseln sind. Die Pürt Camana umfaßt die Höfe Camana mit Bäch, Hof und die kleinen Höfe oder Heimwesen Hütte=Rüti und Stauden. C. Seit einer Reihe von Jahren sind die Rechtsverhältnisse der Hofwaldungen in der Gemeinde Safien streitig, wobei sich die Interessen der Höfe und der Gemeinde, der Hofangehörigen und sonstiger Bürger, gegenüberstehen. Dabei ist zu bemerken, daß die Gemeinde in der Mehrheit aus Hofleuten besteht. Unterm 26. Ok¬ tober 1886 und 14. Juni 1887 erkannte der Kleine Rat des Kantons Graubünden auf Rekurse des Alexander Bandli und Genossen, Bewohner des kleinen Hofes Hütte=Rüti, daß sie be¬ rechtigt seien, von der Gemeinde die Verabreichung der gewöhn¬ lichen Holznutzungen aus dem ihnen nahe und bequem gelegenen Camaner Wald zu verlangen. Diese Entscheide beruhen auf der Erwägung: „daß, ohne Präjudiz für alle Rechte, für solange „angenommen werden muß, es sei der Wald Gemeindeeigentum, „bis andere Ansprecher ein besseres Recht daran nachgewiesen „haben werden, welcher Beweis vor dem ordentlichen Richter zu „führen ist“. Nachdem infolgedessen der Hof Camana gegen die Gemeinde Saften Klage erhoben hatte, anerkannte die Vertretung der Gemeinde das Eigentum des Hofes am Wald in einem Ver¬ mittlungsvergleich vom 20. Januar 1888, den die Gemeinde durch Beschluß vom 29. April gleichen Jahres mit 57 gegen 13 Stim¬ men genehmigte. Doch versagte der Kleine Rat als Aufsichtsbe¬ hörde diesem Beschlusse seine Anerkennung. In zwei ähnlichen Beschwerden gegen die Gemeinde Safien begehrten Leonhard Gredig und Genossen, daß diese ihnen Losholz in gleichem Quantum und von gleicher Qualität und zu gleichen Taxen abzugeben habe, wie sie die Bewohner der Höfe aus den dortigen Waldungen be¬ ziehen. Auch diese Rekurse erklärte der Kleine Rat durch Entscheide vom 16. Februar 1888 und 13. März 1893 als begründet, wo¬ bei er wieder erwog, daß alle Waldungen in der Gemeinde Safien, an welchen nicht bessere Rechte anderer nachgewiesen seien, als Gemeindegut angesehen werden müßten, woran alle Safierbürger in gleichem Maße nutzungsberechtigt seien. Am 19. Oktober 1895 ersuchten die Rekurrenten Bandli, Gredig und Konsorten den Kleinen Rat, die Gemeinde Safien anzuhalten, die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide zu vollstrecken und von allen Waldungen in Safien, an denen Eigentumsrechte Dritter nicht nachgewiesen seien, Taxen in die Gemeindekasse zu beziehen. Der Vorstand der Gemeinde erwiderte, das letztere Begehren gehe über die Disposi¬ tive jener Entscheide hinaus; durch den Vermittlungsvergleich sei konstatiert, daß der Camaner Wald nicht Eigentum der Gemeinde sei; die letztere habe aus ihrem Wald den Rekurrenten Losholz von gleicher Güte und zu gleicher Taxe wie andern Einwohnern verabreicht, wogegen der Vorstand dies aus den Hofwäldern zu tun nicht befugt gewesen sei. Der Kleine Rat wies das Begehren der Rekurrenten, soweit es sich auf die Ausführung der frühern Entscheide bezog, durch Erkenntnis vom 27. Juni 1896 ab. Da¬ bei zog er hinsichtlich des Camaner Waldes wesentlich in Erwä¬ gung: Es könne, wenn man den Inhalt der von Camana produ¬ zierten Urkunden mit der Tatsache zusammenhalte, daß dieser Hof bis in die neueste Zeit unbeanstandet sich als Eigentümer dieses

Waldes geriert habe, nicht angenommen werden, daß die Gemeinde Eigentumsrechte daran durch den fraglichen Vermittlungsvergleich in ungerechtfertigter Weise aufgegeben habe; vielmehr müsse jeder¬ mann zugestehen, daß dieser nichts anderes gewesen sei, „als die An¬ erkennung eines bestehenden Rechtszustandes“. Der Kleine Rat fügte bei, daß vom administrativen Standpunkt aus der Hof Camana als öffentlich=rechtliche Korporation anzusehen sei, und schloß mit dem Passus: „Alle besprochenen Entscheide ruhen auf dem Ge¬ „danken, daß in Safien sämtliche Waldungen der Gemeinde ge¬ „hören, sofern und soweit nicht bessere Ansprachen an denselben „sich geltend zu machen vermögen. Es ist nun letzteres in Hin¬ „sicht auf den Camaner Wald geschehen und ist infolgedessen so¬ „viel sicher, daß derselbe nicht mehr als Gemeindewald, sondern „als Eigentum der öffentlich=rechtlichen Korporation Camana an¬ „gesehen werden muß. Dagegen hat keine andere der in Frage „stehenden Genossenschaften oder Höfe den Versuch gemacht, einen „ähnlichen Eigentumsbeweis für den von ihr beanspruchten Wald „zu erbringen. Der Kleine Rat muß daher für solange, als „nicht etwas Anderes nachgewiesen wird, auf dem durch „die kleinrätlichen Urteile geschaffenen Rechtsboden verbleiben und „demgemäß sämtliche sogenannten Hofwaldungen, mit Ausnahme „derjenigen von Camana, als Gemeindewälder ansehen.“ — Gegen diesen Entscheid ergriffen die Rekurrenten den Weiterzug an den Großen Rat. Die mit der Begutachtung und Antragstellung be¬ traute Kommission fand, daß die Angelegenheit noch nicht ge¬ nügend abgeklärt sei; man könne nach wie vor den Standpunkt vertreten, daß das Eigentumsrecht der Höfe an den Hofwäldern nur durch ein Zivilurteil zu erbringen sei. Auf den Antrag der Kommission wurde durch Großratsbeschluß vom 31. Mai 1897 die Rekurssache an den Kleinen Rat zur Vervollständigung der Akten und nochmaligen Entscheidung und eventuellen Wiedererwä¬ gung der Entscheide von 1886, 1887, 1888 und 1893 zurück¬ gewiesen. Der Hof Camana machte nun der Gemeinde Safien den Vorschlag: „Es sei die Entscheidung der Eigentumsfrage am Camaner Wald gemeinsam ans Bundesgericht zu überweisen.“ Die Gemeindeversammlung vom 28. November 1897 stimmte diesem Vorschlag zu. Hierüber beschwerten sich Bandli, Gredig und Konsorten neuerdings beim Kleinen Rat. Dieser fand, daß die Erledigung der Eigentumsfrage durch den Zivilrichter wesentlich zur Klärung und Sanierung der Verhältnisse in Safien beitragen werde, sodaß der Beschluß der Gemeinde als ein guter Verwal¬ tungsakt zu bezeichnen sei. Das Bundesgericht werde gemäß der Prorogation nur die Eigentumsfrage zu entscheiden haben; die rechtliche Qualität der Höfe in Safien festzustellen, sei dagegen nicht Sache des Zivilrichters, sondern der Administrativbehörden, und von der Lösung der letztern Frage hange es ab, ob der strei¬ tige Wald nach den Regeln des öffentlichen oder privaten Rechts zu verwalten sei. Um zu verhüten, daß die Gemeinde den Pro¬ zeß nicht ernstlich führe, sei der Anwalt der Gemeinde durch sie im Einverständnis mit den Rekurrenten, eventuell durch den Kleinen Rat für die Gemeinde, zu bestellen. Demgemäß erkannte der Kleine Rat am 6. Mai 1898: „Der Beschluß der Gemeinde „Safien, betreffend Prorogation des zwischen dem Hof Camana „und der Gemeinde Safien obschwebenden Streites um Eigentum „am Wald Camana an das Bundesgericht, wird gutgeheißen.“ Gestützt auf die erwähnte Prorogationsabrede der Parteien hat der Hof Camana die aus Fakt. A ersichtliche Klage beim Bundesgericht eingereicht. Die Parteien sind einig, daß der Wert des streitigen Waldes zirka 38,000 Fr. beträgt. Seit der Anhängigmachung der Klage haben sich der Kleine und der Große Rat von Graubünden neuerdings als Rekurs¬ und Aufsichtsbehörden mit den Gemeindeverhältnissen von Safien in Ansehung der Hofwaldungen zu befassen gehabt. In ihren Entscheiden vom 30. Januar und 14. Oktober 1903, wodurch die Kuratel über die Gemeinde verhängt wurde, vertraten die beiden genannten Behörden den Standpunkt, daß für die Nutz¬ ungen an den Hofwäldern unter allen Umständen Taxen in die Gemeindekasse zu fließen hätten, gleichgiltig, ob die Wäl¬ der Eigentum der Höfe oder der Gemeinde seien. Deshalb sei auch kein Grund vorhanden, das bundesgerichtliche Urteil in Sachen des Hofes Camana abzuwarten; denn das Bundesgericht beurteile einzig die Frage des Eigentumsrechtes am fraglichen Walde. Dagegen falle die Frage, ob es sich um öffentlichrechtliches oder privates Eigentum handle, in die Kompetenz der bündnerischen

Administrativbehörden und sei auch von diesen wiederholt in dem Sinne entschieden worden, daß die Höfe öffentlichrechtliche Ge¬ bilde seien und daß daher ihr Korporationsgut öffentlichrechtlichen Charakter habe und der öffentlichen Nutzung unterstehe. Ein staatsrechtlicher Rekurs der Gemeinde Safien gegen die Entscheide des Kleinen und Großen Rates wurde vom Bundesgericht am

17. März 1904 abgewiesen (AS 30 I Nr. 13). DI. Laut Urbar des Klosters St. Peter zu Kazis vom Jahre 1512, das unter Mitwirkung und mit Genehmigung des Junkers Hartwig von Capaul, Statthalters und Verwesers des Bischofs von Chur und Kastvogts des Klosters, errichtet worden war, ge¬ hörten diesem Gotteshaus 13 Höfe im Tal Safien. Im Urbar heißt es nach Aufführung des ersten Hofes zu hinterst im Tal, Gurtnätsch: „Diser hof und och die andren nach beschribnen höf „all, in Savia gelegen, zinsend uff die zyl und tag und by den „penen, als dann solichs elarlich in iren erblehen brieffen be¬ „schriben ist, da wir von allen und ieden besonnder reversal „habend, da such in zins, zyl und pen. Jeder Hof war den dortigen Meiern samthaft zu ewigem Erblehen verliehen. Die vorhandenen Lehensbriefe und Reverse von 1495 sind Erneue¬ rungen älterer Belehnungen. Durch den Lehensbrief vom 18. Ok¬ ober 1495 werden von der Abtissin und den Chorfrauen 16 mit Namen aufgeführten Meiern auf Camana als Gesamtheit zu Erblehen gegeben „unsre und unsres gotzhuß aygen gütter und „hof in Safien gelegen genant Gamana stost uffwert an die alp „und sunst an allen anndren ordten zering umbundum an die „almain, Und hört darzuo fierhundert küen alpen und almain „und sechs küen alpen und almain. Und stost die alpen und die „almain ufwert uff den gradt und inwert an Malönia alpen und „almain und obnen zuo und inwert unnen zuo an den bach und „abwert in das lantwasser und uswert an der Gartman alpen „und almain. Und die genant hof, gütter, alpen und almain zuo „allen orten wie zyl und markstein wol aygenlichen uswysent, „mit grundt, gradt, steg, weg, huß, hof, tach, gemach, zymmer und „gemür, stock und stain, holtz, feld, wunn, wayd, wasser, „wasserlayte, in= und usfart, und mit allen benempten und un¬ „benempten rechten, so und was von allem herkomen und von „rechts wegen zu dem genanten hof und gütter gehören sol und „mag nütz usgelassen noch hindan gesetzt. Dis alles söllend und „mögend die genanten mayer und ire erben nun hinfür nutzen, „nießen, bruchen, besitzen und in eren haben“. Die nämlichen Grenzen des Hofes Camana (mit welchem vereint schon bald der Hof Bäch erscheint) sind auch im Urbar angegeben. Es ist unbe¬ stritten, daß der Camaner Wald innerhalb dieser Grenzen liegt. Im Lehensbrief heißt es ferner, daß „andre zins uff den genanten „gütren gemacht, uns unsern nachkommen und gotzhus dhaynen „schaden bringen sollend wie dann unser spruchbrieff luterer us¬ „wyst“. Nach dem Lehensbrief waren die Meier berechtigt, das Lehen zu verkaufen oder zu verpfänden („Welch dan solche recht „und lehen an sich koft, sol uns oder unsern nachkomen sovil und „sich an dem kof bezüht von iedem pfund pfenning ainen schilling „pfenning zu rechter intraden geben, damit sol im dann der kof „gefertiget sin“) und bestand ein Heimfallrecht zu Gunsten des Klosters bei bestimmt qualifiziertem Verzug der Meier in der Zahlung des Lehenszinses. Es scheint, daß dieses Heimfallrecht durch Art. 9 des vom Bundestag der drei Bünde im Jahre 1524 erlassenen Ilanzer Artikelbriefes beseitigt worden ist, der lautet: „Demnach fromb lüth zum mehren mahl jährlich Zinß an jahr¬ „zyt, Kilchenpfründen oder Stifftungen verordnet und gegeben: „habend wir uffgesetzt, wo brieff und sigel darum vorhanden sind, „daß dieselbigen nach ihr innhalt vor dem Richter, darinn die „unterpfand ligend, gesucht werden söllend.“ Im Jahre 1511 klagten vor dem Gerichte zu Safien die „nach¬ „burschaft uf Gamanen und och die zum Bäch hin zu denen in „der indren gebürd im Tal, wie dz die indren inen iro walt zer¬ „gangtint und hawind, darzuo sy nit recht hättind, denn derselb „walt läg in iro brief und hättind in iro lehenbrief zu erblehen „von ainer äpttissin ze Katz da sy es verzinssen müstint.“ — Das Gericht entschied am Thomastag 1511: „Und sprechend des ersten, „dz der walt vom Bächer tobel usher ... sol der Gamanern sin „und dero zum Bäch ... als den zil und markstein in und us „wol uswysend. Ob denen selben markzilen uf sol och der Gama¬ „neren und deren zum Bäch sin. Und was den von denen selbigen „markzillen ab ist bis in dz lantwasser ... sol dz selbig holtz

„und walt der indren in der indren gebürt sin und beliben ze „nutzen und ze bruchen, in ban ze halten oder ze hawen, wie den „intwedra tail bedunkt, dz ir nutz und füglichest syge. Doch al¬ „wegen der grund und weid, die sol der Gamaner sin und beliben.“ Gemäß diesem Urteil wurden noch im Jahre 1768 zwischen den Nachbarschaften Camana und Thal die fehlenden oder mangel¬ haften Marken erneuert und über alle zehn Marken eine Be¬ schreibung abgefaßt. Von denselben Nachbarschaften wurden 1815, dem gleichen Urteil entsprechend, acht Marchen aufgesucht und neu aufgesetzt. Im Jahre 1863 wurden von dem Hof Camana und dem Hof im Thal 47 Marken eingesetzt und beschlossen, dieselben alle zehen Jahre zu erneuern, was dann 1873 auch geschah. Die letzte Vermarchung zwischen den Waldungen von Camana und Thal fand am 23. September 1882 statt. Auch zwischen andern Höfen waren im Laufe der Zeit Streitigkeiten über die Rechte an den Hofwäldern entstanden. So entschied 1584 das Gericht in Safien in einer Streitsache zwischen der Nachbarschaft auf dem innern Zalön und dem (seither eingegangenen) Hof Gallerauw, daß den alten vier Häusern im letztern „ein stuck walt zugestelt werde daß „holtz und nit den grunt wie zil und markstein wol ußwist“ wogegen Grund und Boden dem Hof Zalön verblieb. Durch Ur¬ teile von 1512 und 1614 zwischen den „indren im Tal und denen in Malömyen“ über den Bannwald im letzteren Hof wurde diesem ein Vorrecht auf Hüttenholz für die Alp und Zaunholz und auf das Windholz anerkannt „und dannhin so sol das holtz „und der walt gemein sin der indren als der usren wie von alter „här, doch allweg der grund und weid sol der Malömyern sin“. Zwischen der Gemeinde Safien einesteils und dem Dorf Valendas und seinen Mithaften andernteils war über die Lieferung von Brenn= und Bauholz seitens der ersteren für die Hütten der letzteren in der Großalp und den Alpen Valletscha und Guw im Thal ein weitläufiger Rechtsstreit entstanden, welcher von beiden Parteien am 24. Herbstmonat 1655 dahin verglichen wurde: Wenn der Hof im Thal, dessen Waldungen diesen Alpen nahe liegen, den Nachbarn von Vallendas und ihren Mithaften das Holz geben wollen in den Orten, wie bisher, und um das Geld, wie bis dato, nämlich zehn Kreuzer auf eine Kuh, so sollen die Nachbarn von Vallendas und Mithaften schuldig sein, es zu empfangen, und die Gemeinde Safien soll ledig sein. Wenn die Nachbarn von Vallendas und ihre Mithaften Holz zu ihren Zimmerungen mangeln und die Nachbarn im Thal ihnen das Holz in den Orten, wo das Brennholz, geben, so soll jede Partei einen beeidigten Mann nehmen und das Holz schätzen lassen. Im Fall die Bürt im Thal das Holz nicht liefern wollte, verbindet sich die Gemeinde Safien, es zu geben. Im Jahre 1688 beanspruchten ein Peter Gredig und Meias Gartmann in der „innern obern Rüti“ für ihre Häuser und Güter dieselben Rechte im Camaner Wald wie die andern Häuser und Güter in der Nachbarschaft Camana, was ihnen die letztere bestritt, da sie niemals Rechte am Camaner Wald gehabt hätten und man ihnen niemals Holz daraus gegeben habe. Es kam ein Vergleich zu stande, dahingehend, „daß „sey sollen alle iar und iärlich auß ihrem dem äußeren Gmaner „walt ein gemeines holtz schuldig sein zu gäben mit dem geding „das es solle von drey herren des radts gesprochen wärden, was „die inhaber in der Reütty der nachparschaft Gmana für obiges „holtz gäben sollen, Und von obigem holtz hin sollen die inhaber „der Reüthy kein weitterey rächty zu obigem huß und guott nit „haben, es seige wäder an holtz noch an streüwe“. Bei den Akten liegt eine große Anzahl von Kaufbriefen über Güter in Safien vom Jahre 1510 bis zum Jahre 1892, wo¬ runter 28 aus dem Hof Camana von 1519 bis 1879. Darin sind mit den Gebäulichkeiten und Gütern stets zugehörige Wald¬ rechte in den Hofwaldungen als mitveräußert bezeichnet, wie in der Regel auch die Kuhweiden in den Alpen und Allmeinen und die auf den Liegenschaften haftenden Lehenszinsen genannt sind. In verschiedenen Kaufbriefen sind neben den Nutzungsrechten an den Hofwäldern auch Partikularwaldungen als verkauft angeführt. Andrerseits ist aus dem Pfand= und Kaufprotokoll des mittlern Teils von Safien ersichtlich, daß bei solchen Verkäufen oft vom Walde nicht besonders die Rede war. Das Kloster Kazis veräußerte in der Folge den Lehenszins des Hofes Camana, den „Camanerhofzins“. Er gelangte schließlich an einen Leonhard Gredig in Safien=Platz. Dieser verkaufte ihn laut Urkunde vom 15. Mai 1769 an 17 mit Namen genannte

Güterbesitzer in Ober= und Untercamana, in Bäch und bei Mauren, die zuletzt samthaft jährlich 9 Gulden 56 Kreutzer zinst hatten, um 37½ Gulden für jeden Gulden, zusammen mit noch drei ausstehenden Jahreszinsen um 402 Gulden und 18 Kreutzer. Der Verkäufer quittierte „alle obige so diesen Brief ab¬ gelöst und ihre Güter gelediget in bester Form als immer seyn mag zu ewigen Weltzeiten“ Die Gemeinde Safien, die als Gerichtsgemeinde das Gesetz¬ gebungsrecht hatte, erließ in ihren Landsatzungen Vorschriften über den Schutz der Wälder, so in der alten Landsatzung aus dem

16. Jahrhundert und in der revidierten von 1701: „Gedachte „oberkeit hat macht und gwalt, in ban zu legen, und auch aus „dem ban zu thun, nach dem es not dürftige bän seint.“ Auch hatte die Gemeinde die Kompetenz, die Übertreter der Bannung mit Geldbußen zu bestrafen, die in die Gemeindekasse fielen. Dem¬ gemäß wurden „von groser not wägen“ 1577, 1594, 1616 und 1671 ein Stück Gemeindewald und eine große Anzahl Parzellen von Hof= und Partikularwaldungen in Bann getan. Im übrigen scheint sich die Gemeinde in die Verwaltung und Benutzung der Hofwaldungen nicht eingemischt zu haben. In den beiden erwähnten Landsatzungen heißt es: „Ist auch gesetz, der „walden halben zu schirmen wie eß ein jede Pürt gut dunkht, „und mügend die Pürden kundschaft geben und nemmen, wo eß „zu schulden käme.“ Und die 1837 revidierte Landsatzung von 1701 bestätigt: „Die Waldordnung kann jede Pürt für sich be¬ „stimmen, wie sie es für gut dünkt, und wenn es sich um Wald¬ revel handelt, mögen die betreffenden Pürtsgenossen hierin Zeug¬ „niß geben.“ Gemäß der von den Landsatzungen anerkannten Berechtigung haben die Höfe Waldordnungen für die Benutzung ihrer Wälder aufgestellt. So finden sich noch solche vor von Camana von 1767 und 1778, von Inner=Zalön von 1661 und 1790, von Außer=Zalön von 1732 und von Gün von 1814. Zur Beaufsichtigung und zum Schutz ihrer Waldungen, sowie zur Holzabgabe daraus wählten die Höfe ihre Waldvögte. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß der Kleine Rat am 23. Juli 1881 der Nachbarschaft Thal die Bewilligung zum Verkauf einer Holzpartie aus dem ihr gehörigen sog. Wier¬ Wald erteilte und daß die Gemeinde Safien seit 1876 von den Höfen für deren Waldungen die Kantonalsteuer und seit 1882 auch die Gemeindesteuer bezieht. (Vor 1882 wurde keine Gemeinde¬ steuer erhoben.) Als die neue Talstraße gebaut wurde und die Gemeinde zu diesem Zwecke expropriierte, wurde von ihr im Jahre 1886 an die Höfe für den expropriierten Waldboden und für Holz die betreffenden Beträge ausbezahlt. Endlich ist noch hervor¬ zuheben, daß die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung an den Großen Rat vom 24. September 1896 erklärt hat, daß der Hof Camana von alters her den Camaner Wald unbeanstandet ver¬ waltet und benutzt und die Gemeinde sich niemals in diese Ver¬ waltung und Benutzung eingemischt habe und daß von ihr über¬ haupt niemals die Hofwaldungen als Eigentum besessen und genossen worden seien. II. Von den Hofwaldungen ist zu unterscheiden der auf der rechten Talseite gelegene Gemeindewald, Großwald genannt. Über diesen wird in einer Urkunde von 1498 berichtet: „Alen mench¬ „lichen die dissen brief ansechen oder heren läsen denen si ze wisen „wie die dütschen Lüt in Saffien sich sälb in fier Bürden deilt „hant und ist ein gmeint und hant ein gmein walt oder weit „glan, der ist aler fier Bürden und eir gantzen lantschaft namlich „fon Karnus Dobel das da ist inderthalb der ussren kilchen us „bis an das klein graffli bis an das Dobel wun weit holtz walt „grunt grat stoch stein stost ab bis ins lantwaser uf uf den garat Item in dem obemelten walt oder weit sol „an Tschapinen. —— „neimen nüt wäder hewen noch etzen on der gantzen gmeint wisen „und wilen —— den dei lantschafft ist eis worden si welen noch „uf die zit die grächtigkeit nit deilen von wägen der schintel heltz¬ „nen, doch inen vorbehalten das ein landschafft Saffien mag da¬ „mit dun, wie es inen gfelig ist wie es zum nutzlichsten eir lant¬ „schafft st.“ Im Jahre 1690 behielt sich die Gemeinde von ihrem Großwald ein Stück zum Gebrauch für Brücken, Straßen und die beiden Kirchen vor, gab ein zweites Stück der Nachbarschaft Platz zum Voraus, und teilte den ganzen übrigen Großwald unter die vier Pürten: Thal, Camana, Zalön und Gün. In der Gemeindeversammlung vom 20. Januar 1867 erklärte sich die Gemeinde auf Verlangen des Kleinen Rates von Graubünden AS 34 II — 1908

bereit, für den Großwald eine der kantonalen Forstordnung ent¬ sprechende Waldordnung aufzustellen: „Was die Sonderverhält¬ nisse anbetrifft, soll jeder Genossenschaft gestattet sein, solche ihren Verhältnissen angemessene Bestimmungen aufzustellen.“ In den achtziger Jahren gaben die vier Pürten Thal, Camana, Zalön und Gün auf Verlangen der Regierung ihre Teile des Gro߬ waldes der Gemeinde zurück. III. Die im Erblehensbrief von 1495 und im Urbar des Klo¬ sters Kazis von 1512 als zu Camana gehörig erwähnten Alpen werden von der Gemeinde Safien nicht zu Eigentum beansprucht. je gehören heute der Alpgenossenschaft Camana, von der streitig ist, ob sie mit dem Kläger, dem Hof Camana, identisch sei. IV. Vor Beginn des 14. Jahrhunderts hatten die Freiherrn von Vaz vom Bischof von Chur unter anderem das Tal Safien zu Lehen. Nachdem durch den Tod des Freiherrn Donat von Vaz dessen Lehen dem Bistum Chur heimgefallen waren, belehnte der Bischof 1338 die Gräfin Ursula von Werdenberg=Sargans, Donats Tochter, und ihren Gemahl Rudolf nebst den übrigen Lehen mit der „Vogti über die lüt in Stussavis“. (Mohr Cod. dip. Band II Nr. 255 S. 330.) 1377 empfing ihr Sohn, Graf Johann von Werdenberg=Sargans, vom Bischof die gleichen Lehen, worunter „Item advocatiam et homines in Stussavyen“. (Bischöfliches Urbar E, Bl. 143 b.) Johann von Werdenberg¬ Sargans verkaufte 1383 feine Rechte in Safien nebst andern Rechten dem Freiherrn Ulrich Brun von Rhäzüns. In dem be¬ treffenden Kaufbrief heißt es: „Und darzu och allü unsri recht „in Tumläsch disend dem Rin, Haintzenberg halb gelegen, als verr „so zwischend Rützüns und dem wasser genannt Anuyll und dem „egenanten Rin, und dannan überhin ze berg und ze tal untz in „Safyen, uns angehört, mit dem selben tal ze Safyen und aller „siner zugehörd, es si aigen, huben oder lehen, lüt oder gut, mit „zinsen, diensten, stüren, mit gericht, stock und galgen, zwing, „bann, wasser, holtz, väld, wunn, waid, alpen, gejegt, väderspil, „grund und gradt, und gemainlich mit allen dien stucken, rechten „und gewonhaiten, gesucht und ungesucht, so darzu gehört oder „von recht und alter guter gewonhait gehören sol und als unser „vordern es an uns bracht hand.“ Dieser Verkauf führte zu Streitigkeiten zwischen dem Freiherrn von Rhäzüns und dem Bischof, die nach langer Fehde damit endeten, daß der Bischof im Jahre 1412 dem Freiherrn Brun und seinen Söhnen Safien zu Lehen überließ. In der betreffenden Urkunde heißt es einfach, das Tal Safien sei ledig geworden und werde verliehen. 1443 er¬ neuerte der Bischof dem Freiherrn Georg von Rhäzüns das Lehen (Katalog des Bischofs Flugi, S. 88). Im Jahre 1450 stellte der Freiherr Georg von Rhäzüns den „teutschen leut“ in Saften einen Schirmbrief aus, in welchem wesentlich folgendes festgesetzt ist: Der Freiherr und seine Nachkommen haben die deutschen Leute und ihre Nachkommen gegen alle widerrechtlichen Angriffe und Schädigungen zu schirmen und schadlos zu halten die Deutschen sollen freie Gewalt haben, ihre Satzungen aufzu¬ stellen und zu ändern und ihren Ammann zu wählen, der das Gericht nach ihrer Gewohnheit führt und richten läßt, wobei nur das Hochgericht über das Blut den Schirmherren vorbehalten wird; der Freiherr verbindet sich und seine Erben mit seinem liegenden und fahrenden, jetzigen und künftigen Gut, den deutschen Leuten und ihren Nachkommen alles wahr und stät zu halten. Dagegen sollen letztere den ersteren für den Schirm und das Ge¬ leit jährlich fünfthalb Gulden bezahlen und mit Schild und Speer Kriegsdienst leisten. „Es soll auch mengtlichen zu wüssen sin, das „die obgut Tütschen und ihr nachkomen weder mir noch minen „erben pflichtig sint keinerlei gelt zu geben — weder Steuern „noch Schatzung von enthains Gewalten wegen — über die fünft¬ „halben guldin, die sie mir gebent, vom Schirm wegen vmbs „gleit — sy tugent es gern — ohn vorbehalten unsre herrlich¬ „keit, Zins vnd Gut, so wir in demselben Thall hänt in Savien, „wie das herkomen ist mit recht und mit guter gewohnheit. Nachdem 1458 mit Georg von Rhäzüns der Mannsstamm der Freiherren von Rhäzüns ausgestorben und das Lehen von Safien erbsweise der Anna von Rhäzüns zugefallen war, ließ sich ihr Gatte, Graf Georg von Werdenberg=Sargans, 1492 vom Bischof mit Safien (und Rheinwald) belehnen „mit allen iren marken, herlikaiten, Gerechtikaidten und zugehörden“, und verkaufte beide im gleichen Jahr dem Grafen Johann Jakob Trivulzio, dem sie der Bischof im folgenden Jahre zu Lehen gab (Katalog S. 114

und 115). Im Jahre 1592 bestätigten die Grafen Trivulzio den Leuten in Safien wörtlich den Schirmbrief von 1450. Durch den sogenannten Ilanzer Artikelbrief vom Jahre 1526 wurde vom Bundestag gemeiner drei Bünde u. a. verordnet: (Art. 1): „Unnd des erstenn, so hannd uns erfordrett die gros „noitwendigkeit, das wir geseczt hand, das in unseren dry pün¬ „thenn kein byschoff zu Chur, dar by kain gayschliche person „kain weltliche oberkaytt, weder vögtt, aman, noch empter, in „unseren gerichten zu setzen und zu verordnen habe, besonders „(sondern) ein yeder ratt, gericht und gantze Gemeinden, wann „es zu vellen kompt oder die notturfft es erfordretty, söllichs „nach ierer gewüssne unnd guotten beduncken, mit fromenn, by¬ „derben lütten (besetzen), unnd das hiefür kain dess byschoffs „ambtlütt noch dieneren, dwyl sy in sin dienst gehalten worden „unnd sinnd, in keine landt tag unnd in rätten kommen noch „gebrucht werden söllendt.“ Im Art. 12 heißt es: „Wier habent „hie mit ouch verordnet, das füro hin alle wildbanndt und „rinnenden wasser zu jagen und zu fischenn eim yedem gericht, „dar in das gelegen ist, zu gehören sol.“ In dem abgekürzten Auszug des Artikelbriefes, der den eidgenössischen Orten mitgeteilt wurde, findet sich als 13. Artikel die im Original fehlende Be¬ stimmung: „zum dreizechenden so söllend alle wildbänn, wasserflüssz, holz, wunn und weid alls=gemein sin in ieklichem gericht, da es gelegen ist.“ Es ist streitig, ob durch den Artikelbrief dem Bischof nur rein herrschaftliche Rechte oder auch mehr privatrechtliche Gerechtigkeiten (wie das Eigenium an Wäldern) entzogen worden sind. Nach einer vom Kläger einge¬ legten Meinungsäußerung von Professor G. Mayer in Chur, dem Historiographen des Bistums Chur, vom 10. März 1903, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten ist, ist dem Bischof dadurch kein Besitztum entzogen worden. Darnach nahmen eine Reihe von Gemeinden in den Wirren des 16. Jahrhunderts Rechte und Besitzungen des Hochstifts zu Handen, nicht auf Grund der Ilanzer Artikel, sondern durch Gewalt und Übung und reklamierte im Jahre 1629 Bischof Mohr die entzogenen Rechte. In der betreffenden Urkunde, die alle entzogenen Rechte und Güter aufzählt, sind keine Wälder erwähnt. Nachdem die Grafen Trivulzio ihre Güter im obern Bund, welchem Safien gehört, verkauft hatten und nach Italien gezogen waren, verweigerten ihnen die Safier die Huldigung, worüber am 24. Mai 1616 zu einer Verhandlung vor Gericht Gruob in Ilanz kam. Agostin Trivulzio verlangte, daß die Gemeinde Sasten, wie sie vormalen getan, laut Briefen und Siegeln ihm gehorsame und huldige und ihn als ihren natürlichen Herrn an¬ nehme. Die Safier antworteten, daß sie, bevor sich die Bünde gegenseitig verpflichteten, sich freiwillig dem Grafen von Vaz un¬ terworfen haben, welcher ihnen versprochen, sie zu schützen und zu schirmen; dazu habe der Freiherr (von Rhäzüns) sich mit Hab und Gut verbunden und auch der Graf Trivulzio, seßhaft in Misor, dafür Unterpfand gehabt. Dagegen seine Nachkommen haben ihre liegenden Güter verkauft und seien nach Mailand ge¬ zogen, also daß nichts mehr vorhanden sei, die Safter schadlos zu halten. Das Gericht entschied: Es solle bei den angelegten Briefen und Siegel sein Verbleiben haben; „demnach dz die ge¬ „meindt Saffia solle dem herren graffen Agostin Trivultzio hulden „und gehorsamen alß ihren nathürlichen herren, wie si und ihre „voreltern auch imme gehuldet und gehorsammet habent, lut nach „brieff und sigel.“ So „malefiz und criminal“ vorkomme und zu richten sei, habe der Graf die entstehenden Kosten zu tragen. Ge¬ schehe es nicht und betrage die Summe 2500 Gulden, so solle alsdann die Herrschaft Safien der Gemeinde Safien verfallen sein, wenn der Graf den Betrag nicht erlege. Desgleichen solle die Ge¬ meinde berechtigt sein, die Herrschaft an sich zu ziehen für 2500 Gulden, falls der Graf sie verkaufen wolle. Es scheint, daß die Herrschaft dann, nebst einem von den Trivulzio noch besessenen Bodenzins, gemäß dem Urteil von 1616 (nach dem Jahre 1675) um die aufgelaufene Summe von 2500 Gulden Gerichtskosten der Gemeinde verfallen ist. E. Aus dem bündnerischen Privatrecht (Zivil=Gesetzbuch) sind hier folgende Bestimmungen anzuführen: § 87. „Juristische Personen sind alle Rechtssubjekte, welche „nicht physische Personen sind (§ 4). „Ihre hauptsächlichsten Arten sind: Korporationen, Genossen¬ „schaften und Stiftungen.

„Eine Korporation ist eine Mehrheit von Menschen, die nur „als Gesamtheit gewisse Rechte hat und sie mit einem einheitlichen Willen ausübt. „Eine Genossenschaft ist eine korporative Verbindung von Men¬ „schen, welche an dem Genossenschaftsgut selbständige Nutzungs¬ „oder Teilrechte besitzen.“ (Abs. 5 und 6 betreffen die Aktiengesellschaften und Stif¬ tungen. „Juristische Personen können entweder bloß privatrechtlicher „Natur sein oder einen öffentlichen Charakter haben, je nachdem „sie einen nur privatrechtlichen oder einen öffentlichen, d. h. irgend „einen gemeinheitlichen, sei es politischen, sei es Bildungs= oder „Unterstützungszweck haben.“ § 214. „Das Eigentum, das eine Korporation an einer Sache „ausübt, ist, abgesehen von der Natur der juristischen Person, „wie das einfache Eigentum einer physischen Person zu behandeln. „Aller nicht in dem Eigentum von Einzelnen, Genossenschaften „oder Stiftungen befindliche Boden wird als Gesamteigentum, „Korporationsgut der Gemeinde, auf deren Gebiet er sich befindet, „vermutet. § 224: „Nicht erweislich dem Privateigentum anheimgefallene „Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Straßen und Plätze sind zu „öffentlichem Gebrauche bestimmte Sachen. „Dieselben sind, soweit sie überhaupt Gegenstand von Rechten „sind, als Eigentum derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet sie „sich befinden, anzusehen, mit Vorbehalt der dem Staate gehören¬ „den Straßen.“ § 225: „Die zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Sachen „können, mit Vorbehalt der zur Regulierung ihrer Benutzung er¬ „lassenen Verordnungen, von jedermann frei benutzt werden.. F. Der Hof Camana leitet in der Begründung der Klage sein Eigentum am streitigen Wald aus dem Erblehensverhältnis der 16 Meier auf Camana zum Kloster Kazis her. Aus dem Urbar des Klosters von 1512 und dem Lehensbrief von 1495 gehe her¬ vor, daß das Kloster Eigentümer des Hofes Camana, wie auch der anderen Höfe in Safien, gewesen sei, und dieses Eigentum habe nach ausdrücklicher Angabe speziell auch die Allmend und damit den Wald mitumfaßt. Im Laufe der rechtlichen Entwicklung seien die den Meiern verliehenen Liegenschaften und mit ihnen auch die Allmend, d. h. Weide und Wald, ins Eigentum der Belehnten übergegangen, wobei die ehemaligen Lehenszinse in Bodenzinse umgewandelt und schließlich abgelöst worden seien. Daß die Hofwaldungen Eigentum von Camana und der übrigen Höfe seien, folge sodann deutlich aus den verschiedenen Urteilen über die Rechte daran, die nach Form und Inhalt unzweifelhaft zivil¬ rechtlicher Natur seien. Das gelte insbesondere vom Urteil von 1511 zwischen Camana (und Bäch) und den vereinigten Höfen im Thal. Ferner seien für das Eigentum von Camana am Hof¬ wald bedeutsam die zahlreichen Vermarchungen mit den Höfen im Thal, ferner die Tatsache, daß die Gemeinde Safien, soweit die Ur¬ kunden zurückreichten, immer nur den Großwald als ihren einzigen Wald besessen und benutzt und nur ihn als ihr Eigentum betrachtet habe. Dazu komme, daß die Gemeinde und ihre Vorstände das Eigen¬ tum des Hofes Camana und der übrigen Höfe an ihren Wal¬ dungen seit aller bis in die neuere Zeit und vor Beginn des gegenwärtigen Streites vielfach anerkannt hätten. Es sei nament¬ lich bezeichnend, daß im Vergleich mit Valendas von 1655 die Gemeinde Safien den Höfen im Thal die Entschädigung für das aus ihren Waldungen zu liefernde Holz überlassen habe, daß die Gemeinde die Höfe für die Wälder besteuert und sie beim Bau der neuen Talstraße für den erforderlichen Waldboden expropriiert habe. Endlich hätten Camana und die übrigen Höfe ihre Wal¬ dungen stets besessen, verwaltet und benutzt. Abgesehen von der Handhabung einiger hoheitlicher Befugnisse zum Schutze der Wal¬ dungen habe sich die Gemeinde niemals in die Benutzung und Verwaltung der Hofwaldungen eingemischt, während die Höfe nach den Landsatzungen zum Schutz, zur Verwaltung und Benutzung ihrer Wälder Waldordnungen aufgestellt und Waldvögte ernannt hätten. Eventuell wird geltend gemacht, daß der Hof Camana das Eigentum am Hofwalde durch außerordentliche Ersitzung erworben habe (§ 204 des bündnerischen Privatrechts). Die Klage versucht sodann in längern Ausführungen darzutun, daß der Hof Camana eine privatrechtliche Genossenschaft, eine Realgenossenschaft, sei und daß die Nutzungsrechte der Hofgenossen

an den Hofwaldungen, die nicht von der Abstammung oder dem Bürgerrecht abhingen, sondern unzertrennlich an dem Grundbesitz hafteten, selbständige Nutzungsrechte seien, die von jeher mit den Sondergütern, wie die Kuhrechte in den Alpen und Allmenden, verkauft, vertauscht und verpachtet worden seien, was auch noch ferner möglich sei. Der streitige Wald sei daher rein privatrecht¬ liches Genossenschaftsgut des Hofes Camana und nicht etwa publizistisches Eigentum einer öffentlichrechtlichen Korporation. G. Zur Begründung ihrer Begehren hat die Gemeinde Saften ausgeführt: Die Talschaft Safien habe in frühern Zeiten, wie andere Täler im Kanton Graubünden, eine Markgenossenschaft gebildet, deren besonderes Merkmal in der Gemeinsamkeit des Eigentums oder Nutzeigentums am Markvermögen, an der All¬ mende mit Einschluß der Waldungen, bestanden habe. Die heute, allerdings in abgeschwächter Form, noch vorhandene Gemeinatzung sei ein Überrest der frühern Markgenossenschaft. Safien sei nach den ältesten bekannten Urkunden unter der territorialen Oberhoheit des Bischofs von Chur und seiner Lehensträger gestanden. Der Bischof habe das Tal zweifellos vom König erhalten, der seit der fränkischen Zeit als Eigentümer des Hochwaldes, überhaupt aller Gegenden gegolten habe, welcher, noch keiner Gemarkung zugeteilt, noch nicht angebaut und besiedelt gewesen sei. Vielleicht sei das Tal Safien durch die sogenannten Ottonischen Schenkungen, die ihn zum Eigentümer größerer Länderstrecken in Rhätien gemacht hätten, an den Bischof von Chur gekommen. Jedenfalls seien die frühern Rechte des Königs auf den Bischof übergegangen und er sei dadurch Grundherr, Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit und speziell auch Obereigentümer der Alpen, Wälder, Weiden und Gewässer usw. geworden. Daß zu seinen Rechten in Safien insbesondere das (Ober=)Eigentum an den Waldungen und damit an den sog. Hofwaldungen gehört habe, zeige sich deutlich aus der Urkunde von 1383, wodurch der Graf von Werdenberg=Sar¬ gans unter andern bischöflichen Lehen das Tal Safien an den Freiherrn Brun von Rhäzüns verkauft habe. Durch die Ilanzer Artikel von 1526 sei dann u. a. das volle Eigentum an den Hofwaldungen infolge Wegfalls des bischöflichen Obereigentums an die Gemeinde übergegangen. Den Grafen Trivulzio seien da¬ mals, abgesehen von ihrem privaten Grundbesitz, nur wenige Rechte mehr privatrechtlicher Natur — das Recht, den Ammann zu bestellen, der Anspruch auf Frevel= und Bußengelder — ver¬ blieben, welche Rechte dann durch den spätern Loskauf auch noch an die Gemeinde gelangt seien. Das Kloster Kazis sei allerdings Eigentümer von 13 Höfen in Saften gewesen; aber andere Rechte, namentlich solche mehr öffentlichrechtlicher Natur, wie das Ober¬ eigentum am Wald, das dem König oder Landesherrn vorbehalten gewesen sei, habe es daselbst nicht besessen und in seiner Eigenschaft als mittelbares Stift des Bistums Chur auch gar nicht besitzen können. Dagegen seien die Alpen in Safien schon sehr frühe Gegenstand des Privateigentums gewesen und hätten daher mög¬ licherweise dem Kloster Kazis gehört. Nach richtiger Auslegung gehe denn auch ein Eigentumsrecht des Klosters in Bezug auf den streitigen Wald aus dem Lehensbrief von 1495 und dem Ur¬ bar von 1512 nicht hervor. Den Meiern seien nur die Höfe als Erblehen verliehen gewesen, und bei der Erwähnung der Allmend habe man es lediglich mit einer Fixierung der Nutzungsrechte am Gemeinland der Markgenossenschaft, das früher dem Bischof und dann der Gemeinde gehört habe, nicht mit einer Belehnung zu tun. Das Nutzungsrecht an der Allmend habe den Meiern des Klosters in Camana (und andern dort wohnenden Markgenossen) nicht auf Grund ihres privatrechtlichen Lehensverhältnisses zum Kloster, sondern zufolge ihrer Eigenschaft als ortsansässige Ge¬ meindegenossen zugestanden. (An anderer Stelle wird gesagt, daß das Kloster infolge seines Grundeigentums im Tale ein ausge¬ dehntes Nutzungsrecht an Wald und Weide gehabt habe.) Eine Eigentumsteilung des ursprünglich gemeinen Markvermögens habe in Saften zu keiner Zeit stattgefunden. Es fei nur im Laufe der Zeit, wahrscheinlich am Ende des 14. oder in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts, eine Teilung der Nutzungsbefugnisse ein¬ getreten. Das bisher gemeinsam genutzte Gemeinland sei abge¬ grenzt worden und jede einzelne Nachbarschaft habe ihr bestimmtes Nutzungsgebiet zugeteilt erhalten, wodurch die Art der Nutzung vereinfacht, das Eigentumsverhältnis an dem nutzungshalber ver¬ teilten Grund und Boden aber in keiner Weise berührt worden sei. Das Eigentum des Bischofs resp. der Gemeinde sei allmälig zur

bloßen nuda proprietas herabgesunken; das den Höfen zustehende Nutzungsrecht habe die Hauptsache gebildet, zumal ja auch der Hof, das einzelne Besitztum, erst dann seinen Wert gewonnen habe, wenn damit auch die Nutzung am Gemeinland verbunden gewesen sei. So habe es denn nicht fehlen können, daß in den Lehensbriefen diese äußerst wichtige Zugabe, das Recht der Nutzung am Gemeinland, besonders hervorgehoben und selbst genauer fixiert worden sei. Sobald man sich darüber klar sei, daß den Höfen in Safien nur die Nutzung am Gemeinland, und damit an den sog. Hofwäldern, zugeschieden worden sei, könne auch in den Irteilen, Vermarkungen usw., auf welche die Klage abstelle, kein Indiz für das Eigentum der Höfe an den Waldungen er¬ blickt werden, weil die fraglichen Vorgänge sich zwanglos aus dem bloßen Nutzungsrecht (Nutzeigentum) der Höfe erklärten und dieses sogar bestätigten (was näher ausgeführt wird). Für die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Höfe kein Waldeigen¬ tum vom Kloster Kazis ableiten könnten, spreche sodann auch noch der Umstand, daß sowohl in Camana, wie auch auf den übrigen Höfen, Leute gehaust hätten, die nicht an das Kloster Kazis zinspflichtig gewesen seien. So habe auch das Kloster St. Nikolaus in Chur in Camana Güter besessen und daraus jährlichen Zins bezogen. Auch die Existenz des Großwaldes als Gemeindewald sei kein Indiz für das Eigentum der Höfe an den Hofwäldern. Dieser Wald sei der Nutzung der Höfe entzogen ge¬ wesen und in der Gesamtnutzung der Gemeinde verblieben, einmal seiner Lage wegen und fodann, weil die Gesamtgemeinde auch für ihre Bedürfnisse einen Wald zur Nutzung habe behalten wollen. In der Urkunde von 1498 sei die Gemeinsamkeit des Großwaldes keineswegs deshalb betont worden, um dadurch anzudeuten, daß dies der einzige im Eigentum der Gemeinde stehende Wald sei. Die Beklagte hat weiterhin bestritten, daß der Hof Camana den fraglichen Wald eventuell im Wege der Ersitzung zu Eigentum erworben habe und überhaupt habe erwerben können. Zum klägerischen Begehren, der streitige Wald sei als privates Geuossenschaftsgut des Hofes Camana zu erklären, bemerkt die Beklagte: Das Bundesgericht sei hiezu nicht kompetent, einmal weil die Prorogation der Parteien sich nicht auf die rechtliche Qualifikation des Hofes Camana, sondern nur auf die Eigen¬ tumsfrage beziehe, und sodann, weil es sich hiebei um eine Frage des kantonalen öffentlichen Rechtes handle. Und diese Frage sei vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden schon am 27. Juni 1896 in verbindlicher Weise dahin entschieden worden, daß der Hof Camana den Charakter einer öffentlichrechtlichen Korporation habe, deren Vermögen, wozu eventuell auch der Hofwald gehören würde, öffentlichrechtliches Gut sei, das nach öffentlichrechtlichen Grundsätzen verwaltet werden müsse. Eventuell wird geltend gemacht und näher ausgeführt: Der Hof Camana sei keine Genossenschaft, sondern besitze korporativen Charakter gemäß § 87 Abs. 3 PR. Unter allen Umständen sei der Hof Camana ein Gebilde des öffentlichen Rechts und das ihm eventuell zu¬ stehende Vermögen, wozu in erster Linie der streitige Hofwald ge¬ hören würde, sei öffentlichrechtlicher Natur. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der öffentlichrechtlichen Korporation „Hof Camana“ am Korporationsgut und eventuell am Hofwald seien sodann nicht dinglicher, sondern persönlicher Natur. Die Rechte der Hof¬ bewohner am öffentlichen Vermögen leiteten sich ab vom bloßen Wohnsitz im betreffenden Hofe. H. In seiner Replik hat der Hof Camana bestritten, daß der Bischof von Chur je Grundherr in Safien in Bezug auf die Alpen und Allmein gewesen sei. Die Rechte des Bischofs und seiner Lehensträger, die schließlich der Gemeinde Saften verfallen seien, seien, wie sich aus den betreffenden Urkunden deutlich ergebe, ausschließlich persönliche Herrschaftsrechte und nicht grundherrliche Rechte gewesen. Das Tal Saften sei auch niemals eine einheit¬ liche Markgenossenschaft gewesen, und es habe daher kein Eigentum einer solchen am Gemeinland auf die Gemeinde übergehen können, wie denn auch keine einzige der vielen Alpen des Tales der Ge¬ meinde gehöre. In Safien hätten die Höfe stets grundherrliche Markgenossenschaften gebildet, die aus der Grundherrschaft des Klosters Kazis hervorgegangen seien. Die Prorogation der Par¬ teien beziehe sich auch auf die Frage, ob der Hof Camana eine Genossenschaft sei und den streitigen Wald als Genossenschaftsgut besitze. Diese Frage sei in der Eigentumsfrage inbegriffen, und das Bundesgericht sei auch der Materie nach zu deren Beurteilung kompetent.

I. Die Parteien haben außer einem reichen Urkundenmaterial eine Reihe von Publikationen über bündnerische Geschichte produ¬ ziert, worunter Muoth, Churrätien in der Feudalzeit, in „die Bündnergeschichte in 11 Vorträgen“; derselbe, Beiträge zur Ge¬ schichte des Tales und Gerichtes Safien, im bündnerischen Monats¬ blatt 1901; Planta, Die currätischen Herrschaften. — Ein weiteres Beweisverfahren fand nicht statt. K. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Hofes Camana die in der Klage gestellten träge wiederholt und neuerdings begründet. Der Vertreter der Gemeinde Safien hat erklärt, daß deren Antrag allein auf Ab¬ weisung der Klage gehe, daß also die Beklagte keine selbständigen Rechtsbegehren stelle und daß daher die weitern Rechtsbegehren der Antwort nur im Sinne einer Begründung des Antrages auf Klagabweisung zu verstehen seien. Der Vertreter der Beklagten hat sodann seinen Antrag auf Abweisung der Klage neuerdings begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit den Rechtsbegehren der Klage verlangt der Hof Ca¬ mana ein doppeltes: Es soll ihm das Eigentum am Camaner Wald zuerkannt werden, und sodann soll ausgesprochen werden, daß der Wald Genossenschaftsgut des Hofes Camana sei. Die Bedeutung des letztern Begehrens ist, wie aus der Klagebegrün¬ dung deutlich erhellt, die, daß der Hof Camana in Ansehung des streitigen Waldes als Realgenossenschaft, und zwar privatrechtlicher Natur, erklärt werden soll. Von der beklagten Gemeinde Safien ist die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des zweiten Klagebegehrens bestritten. Die Parteien haben durch Prorogationsabrede vereinbart, „die Entscheidung der Eigentumsfrage am Camaner Wald“ dem Bun¬ desgericht zu übertragen. Die Vereinbarung ist ihrem Wortlaute nach gemäß dem gewöhnlichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, daß das Bundesgericht entscheiden soll, ob der Camaner Wald dem Kläger (oder der Beklagten) eigentümlich gehört. Insoweit ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 52 Ziff. 1 OG unzweifelhaft gegeben, zumal auch der erforderliche Streitwert vorhanden ist. Die Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Klägers, ob es sich um eine Genossenschaft oder eine Korpora¬ tion, ein Gebilde des privaten oder öffentlichen Rechts, handelt, gehört nicht zur Eigentumsfrage im Verhältnis der Parteien und fällt daher nach der deutlichen Formulierung der Prorogations¬ abrede nicht unter diese. Die rechtliche Struktur des Klägers ist eine interne Angelegenheit; es ist die Frage, wer Mitglied des Hofes Camana ist und welcher Art die Befugnisse der Mitglieder, insbesondere bezüglich des Hofwaldes, sind. Diese interne Frage kann und braucht nicht im Verhältnis des Hofes Camana zur Gemeinde Safien, d. h. einer dritten Person, die ihr das Eigen¬ tum an einer Sache streitig macht, gelöst zu werden. Für Entscheid des Eigentumsstreites in Bezug auf den Camaner Hof¬ wald und damit das Eigentum daran gegebenenfalls dem als Kläger auftretenden Hof Camana zugesprochen werden kann nügt es, daß der letztere rechtsfähig ist, Träger von Rechten kann. Das trifft aber zu, da ja die Beklagte anerkennt, daß Kläger eine juristische Person, nämlich nach ihrer Auffassung eine Korporation nach § 87 Abs. 3 des bündnerischen PR, ist. Ebensowenig bedingt die Beurteilung der Frage, ob der Kläger Eigentümer des Hofwaldes ist, eine Feststellung darüber, ob man es beim Hof Camana mit einer privatrechtlichen oder einer öffent¬ lichrechtlichen juristischen Person zu tun hat. Auch wenn der Hof Camana ein dem öffentlichen Rechte angehörendes Rechtssubjekt, speziell, wie die Beklagte geltend macht, eine öffentlichrechtliche Korporation sein sollte, könnte er Privateigentum haben und den Hofwald zu Eigentum besitzen. Sogar die öffentlichen, d. h. die zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Sachen stehen nach bünd¬ nerischem Recht (PR § 224), soweit sie überhaupt Gegenstand von Rechten sind, im Eigentum (der Gemeinden), und es ist kein Zweifel, daß damit, in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsanschauung, wahres Privateigentum und nicht der moderne und bestrittene Begriff des öffentlichen Eigentums, einer Sach¬ herrschaft rein nach öffentlichem Recht, gemeint ist (für den Be¬ griff des öffentlichen Eigentums O. Mayer, Verwaltungsrecht, S. 60 ff.; dagegen neuerdings Gierke, Deutsches Privatrecht, 2 S. 21 N. 5). Beim Camaner Wald ist aber von einem öffent¬ lichen Gebrauch im Sinne des bündnerischen Rechts, einem jeder¬

mann offenstehenden Recht der freien Benutzung (§ 225 leg. cit.) nicht die Rede. Höchstens könnte, je nach der rechtlichen Natur der Nutzungsbefugnisse der Hofangehörigen, von einem beschränk¬ ten Gemeingebrauch durch einen eng begrenzten Kreis von Per¬ sonen gesprochen werden, wodurch aber um so weniger ausge¬ schlossen würde, daß der Wald im Eigentum des Hofes Camana oder eines Dritten steht. Es ist freilich möglich, daß der Hof Camana als öffentliche Korporation vermöge der aus dieser recht¬ lichen Eigenschaft fließenden Beziehungen zur Gemeinde und zum Staat nach kantonalem Verwaltungsrecht Beschränkungen in der Verfügung, Verwaltung und Nutzung seines Eigentums unter¬ worfen und daß auch seine Dispositionsgewalt als allfälliger Eigentümer des Hofwaldes in solcher Weise begrenzt wäre. In diesem Sinne ist der Wald von der Beklagten eventuell als öffent¬ liches Gut des Hofes Camana bezeichnet. Doch wird durch eine derartige Gebundenheit einer Korporation als Träger öffentlicher Verwaltung deren Privateigentum als solches am Korporations¬ vermögen nicht berührt. Wenn eine Gemeinde rechtliche oder tat¬ sächliche Veränderungen an ihren Liegenschaften nur mit Zustim¬ mung der Aufsichtsbehörden vornehmen, den Ertrag ihres Gutes nur zu Gemeindezwecken verwenden darf, so ist sie deshalb nicht weniger Eigentümer der einzelnen Objekte ihres Vermögens. Die Bezeichnung einer Sache als öffentliches Gut in der angege¬ benen Bedeutung will nur sagen, daß sie Bestandteil des Ver¬ mögens einer Gemeinde oder sonstigen öffentlichrechtlichen Korpo¬ ration ist und daß der Eigentümer kraft öffentlichen Rechtes in seiner Dispositionsbefugnis daran beschränkt ist. Es leuchtet ein, daß über das Eigentum am Camaner Hofwald entschieden werden kann ohne jede Rücksicht darauf, ob der Wald eventuell öffentliches Gut des Hofes Camana im gedachten Sinne ist, wie ja auch die Gemeinde Safien im Prozeß nicht als übergeordneter Verband dem Hof Camana gegenüber auftritt und auftreten kann, sondern diesem als gleichwertiges Subjekt auf dem Boden des Privatrechts das Eigentum am Walde streitig macht mit der Begründung, daß sie selber Eigentümer sei. Diese Ausführungen zeigen, daß das zweite klägerische Rechts¬ begehren, es sei der Kläger in Ansehung des Hofwaldes als (privatrechtliche) Realgenossenschaft zu erklären, nicht unter die auf die Frage des Eigentums am Camaner Wald beschränkte Prorogationsabrede der Parteien gebracht werden kann. Der Ge¬ meindebeschluß vom 28. November 1897 betreffend die Proroga¬ tion ist auch vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden in seinem Rekursentscheid vom 6. Mai 1898 dahin erläutert wor¬ den, daß die Prorogation sich nur auf die Eigentumsfrage und nicht zugleich auf die rechtliche Qualität des Hofes Camana, d. h. die Frage, ob er eine öffentlichrechtliche oder privatrechtliche juri¬ stische Person sei, beziehe. Auch wenn die Bedeutung der Proro¬ gation zweifelhaft wäre, müßte doch die Auffassung des Kleinen Rates für die Beklagte und damit auch für den Kläger und das Bundesgericht maßgebend sein, weil jener, vom Kleinen Rat als Aufsichtsbehörde erlassene Entscheid für die Beklagte in verbind¬ liche Kraft erwachsen ist, eine gültige Prorogationsabrede daher nur im Sinne des Entscheides bestehen und nur in diesem Sinn der Rechtsstreit kraft Prorogation ans Bundesgericht gebracht werden konnte. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist darnach für das zweite klägerische Rechtsbegehren mangels einer bezüglichen Prorogation nicht gegeben. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob und inwieweit die Frage nach der privatrechtlichen oder öffentlichrecht¬ lichen Natur des Hofes Camana überhaupt vom Bundesgericht als Zivilgerichtshof entschieden werden könnte. Aus dem gesagten folgt sodann, daß, falls das Eigentum am Camaner Wald dem Kläger zugesprochen werden sollte, dadurch eventuellen öffentlichrechtlichen Beschränkungen des Hofes Camana in der Dispositionsgewalt über den Wald in keiner Weise präju¬ diziert ist, sondern daß hiebei die dem Staate oder der Gemeinde kraft kantonalen Staats= oder Verwaltungsrechts allenfalls zu¬ stehenden Rechte hinsichtlich der Verfügung, Verwaltung und Nutzung des Waldes vorbehalten sind.

2. Da der streitige Wald unbestrittenermaßen im Besitze des Klägers ist, stellt sich die Klage nicht als Eigentumsklage im eigentlichen Sinn (rei vindicatio), sondern als Feststellungsklage dar. Daß der Kläger unter den obwaltenden Verhältnissen ein erhebliches rechtliches Interesse an der Feststellung seines Eigen¬

tums am Hofwald hat, ist nicht bestritten und steht außer Zwei¬ fel. Die Klage erscheint daher als zulässig.

3. Nach bündnerischem Recht (PR § 214 Abs. 2) besteht eine Präsumtion dafür, daß Grund und Boden, der nicht (nachgewie¬ senermaßen) Einzelnen, Genossenschaften oder Stiftungen gehört, Eigentum der Gemeinde ist, auf deren Gebiet er sich befindet. Gemäß dieser Vermutung wäre der Camaner Hofwald Eigentum der Beklagten, der Gemeinde Safien, und hat der Kläger, um die Vermutung zu zerstören, sein Eigentumsrecht am Walde nach¬ zuweisen. Er beruft sich hiefür auf abgeleiteten Erwerb und macht außerdem den Titel der Ersitzung geltend. Demgegenüber hat sich die Beklagte nicht darauf beschränkt, unter Bestreitung des kläge¬ rischen Eigentums jene Vermutung für sich sprechen zu lassen, sondern sie hat versucht, im Wege des Gegenbeweises den Haupt¬ beweis des Klägers zu entkräften und ihr Eigentum am Walde darzutun. Es ist zunächst zu untersuchen, ob dem Kläger der Nachweis, daß ihm der Hofwald kraft abgeleiteten Eigentumser¬ werbs gehört, gelungen ist.

4. Der Hof Camana leitet sein Eigentum am Hofwald vom Kloster Kazis her, dem unbestrittenermaßen am Ende des 15. Jahrhunderts 13 Höfe in Safien, worunter Camana, eigentüm¬ lich gehörten und das diese Höfe den Hofleuten zu Erblehen ge¬ geben hatte. Wenn man den Erblehensbrief vom 18. Oktober 1495, wodurch das Kloster 16 Meiern in Camana seine dortigen Güter zu ewigem Erblehen verleiht, und der sich als Bestätigung eines frühern Briefes darstellt, in Verbindung mit dem Kloster¬ urbar vom Jahre 1512 unbefangen prüft, so kann man darin keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme finden, daß das Kloster die Alpen und speziell die Allmend, wovon der Wald ein Be¬ standteil ist, nicht zu gleichem Rechte, wie den Hof im engern Sinn, besaß und nicht in der gleichen Weise den Meiern verliehen hat. Zwar wird bei der Beschreibung der Lehensobjekte im Erb¬ lehensbrief, wie im Urbar, bevor von Alpen und Allmend die Rede ist, zunächst der Hof im engern Sinn, d. h. die Hofstätten und die diesen fest zugeteilten Güter — „unsres Gotzhus aygen gütter und hof in Safien gelegen genannt Gamana“ — aufge¬ führt und dessen Grenzen dahin angegeben, daß er aufwärts an die Alp und sonst ringsum an die Allmend anstößt. Doch erklärt sich diese Hervorhebung der Sondergüler der Hofgenossen zwang¬ los aus deren besonderer wirtschaftlichen Bedeutung. Dann heißt es im Erblehenbrief und ähnlich auch im Urbar, daß zum Hof „alpen und almain“, deren durch Marksteine fixierten Grenzen wiederum genau bezeichnet werden und die in 406 Kuhrechte ein¬ geteilt sind, mit „huß, hof“ ec., „holtz, feld („Feld“ wohl kor¬ rumpiert aus Wald), wunn, wayd“ rc. gehörten und es wird beigefügt, daß die Meier und ihre Erben die sämtlichen verliehe¬ nen Objekte „nutzen, nießen, bruchen, besitzen und in eren haben“ sollten. Diese Formulierung, die das fast geflissentliche Streben zeigt, Alpen und Allmend unter sich und mit den Sondergütern auf die gleiche Stufe zu stellen, scheint die Überzeugung zum Ausdruck zu bringen, daß das Kloster das ganze Hofgebiet, mit Einschluß der Allmend und damit auch des heute streitigen Wal¬ des, in derselben Weise, nämlich zu Eigentum, beherrschte, und nichts in den genannten Urkunden deutet darauf hin, daß es zwar Eigentümer der Sondergüter und, wie die Beklagte nicht bestreitet, auch der Alpen gewesen wäre, an der im Eigentum eines Dritten stehenden Allmend aber nur ein Nutzungsrecht oder gar kein Recht gehabt hätte. Für das Eigentum des Klosters Kazis an der Camaner All¬ mend ist indessen nicht nur der Wortlaut von Erblehensbrief und Urbar ein wesentliches Zeugnis, sondern es entspricht auch einer natürlichen Rechtslage. Der Hof Camana stellt sich nach den bei¬ den Urkunden ohne Frage als eine kleine Markgenossenschaft dar. Bei der Markgenossenschaft gehören aber Sondergüter und All¬ mend zusammen und bilden die wirtschaftliche Einheit der Mark. Die Allmendnutzung erscheint als die unentbehrliche Ergänzung des Einzelhofes, wie sie auch der Natur der Sache nach nur für den Güterbesitzer rechte Bedeutung hat. Sie ist daher wirtschaftlich und war meist auch rechtlich eine Pertinenz des Sondergutes. Und im Gebirge ist das letztere um so mehr auf die Allmend ange¬ wiesen, als hier der Ackerbau vor der Viehzucht und Milchwirt¬ schaft zurücktritt. „Das gemeine Land, Weide und Waldung ist hier nicht bloße Zugabe zu dem wichtigern, gesonderten Privat¬ land, sondern gerade das bedeutendste Besitztum, der Mittelpunkt, AS 34 II — 1908

auf den sich die Wirtschaft bezieht.“ (v. Wyß, Die schweizerischen Landgemeinden in ihrer historischen Entwicklung, in Abhandlungen zur Geschichte des schweizerischen öffentlichen Rechts, S. 65 Dieser enge Zusammenhang von Einzelhöfen und Allmend läßt es von vornherein als die natürliche rechtliche Situation erscheinen und legt daher die Vermutung nahe, daß derjenige, dem die Einzelhöfe gehören, auch Eigentümer der Allmend ist. Wie bei der freien Markgenossenschaft die Allmend Eigentum der Genossen¬ schaft als juristischer Person oder der Genossen in ihrer Gesamt¬ heit ist — je nach der rechtlichen Konstruktion des Verhältnisses¬ —, so wird bei einer grund= oder lehensherrlichen Markgenossen¬ schaft die Allmend, wie die Sondergüter, aller Regel nach Eigen¬ tum des Grund= oder Lehensherrn sein. (S. Heusler, In¬ stitutionen des deutschen Privatrechts, 1 S. 265, 289; Gierke, Deutsches Privatrecht, 1 S. 580/582; v. Wyß, a. a. O. S. 49, 63.) Das Verhältnis von Sondergütern und Allmend in der Markgenossenschaft bildet daher ein bedeutsames Argument dafür, daß das Kloster Kazis als Erblehensherr des Hofes Camana das ganze Hofgebiet, einschließlich der Allmend, zu Eigentum besaß. Von der Beklagten ist freilich behauptet, daß einzelne an der Allmendnutzung mitbeteiligte Hofgenossen von Camana nicht Meier des Klosters Kazis gewesen seien, und es wird hieraus geschlos¬ sen, daß das Kloster nur die Mehrzahl der Einzelhöfe zu Eigen. gehabt habe. Es scheint in der Tat, daß von einzelnen Gütern in Camana schon im 16. Jahrhundert Bodenzinse an Dritte be¬ zahlt wurden. Aber es kann sich dabei sehr wohl nicht um Erb¬ lehenszinse, sondern um bloße Zinse für empfangene Darleihen gehandelt haben, welche die Lehensleute auf die Lehensgüter auf¬ genommen hatten (Planta, Kommentar zum bündnerischen PR N. 1 zu § 274). Die Meier waren ja befugt, die Güter zu verpfänden, und daß einzelne von ihnen Zinsen für Darleihen von ihren Höfen zu entrichten hatten, darf aus der Verwahrung im Camaner Erblehensbrief gefolgert werden, wonach die Rechte des Klosters andern, auf die Güter gelegten Zinsen gegenüber ausdrücklich vorbehalten werden. Die Annahme, daß es sich bei jenen an Dritte geschuldeten Zinsen nicht um Erblehenszinse handelt und daß alle am Gemeinwald berechtigten Hofgenossen Meier des Klosters Kazis waren, wird auch bestätigt durch die Klage der Nachbarschaft Camana gegen die Nachbarschaft im Thal vom Jahre 1511, wo es heißt, daß der Wald im Erblehensbrief der Nachbarschaft enthalten sei und daß die Nachbarschaft ihn von der Abtissin zu Kazis zu Erblehen habe. Selbst wenn übrigens jene Behauptung der Beklagten richtig wäre, so wäre das Kloster Kazis doch jedenfalls Eigentümer der überwiegenden Zahl der Sondergüter in Camana gewesen, und es würde wiederum dem natürlichen Verhältnis der Dinge entsprechen, daß das Kloster, vielleicht zusammen mit einem andern Lehensherrn, auch Eigen¬ tümer des Gemeinlandes war.

5. Die Gemeinde Saften hat in ihren Prozeßschriften zuerst die Auffassung vertreten, daß das Kloster Kazis als Eigentümer der Einzelhöfe in Camana infolge dieses Grundeigentums wenig¬ stens ein ausgedehntes Nutzungsrecht an Wald und Weide gehabt und dieses Recht den Meiern mitverliehen habe, und dann schlie߬ lich, in Widerspruch damit, den Standpunkt eingenommen, daß die Allmendnutzungen nicht eine den Meiern vom Kloster ver¬ liehene Befugnis, sondern ein persönliches Recht der Hofleute gewesen sei. Die letztere Annahme muß sich nach dem Erblehens¬ brief, dem Klosterurbar und der eben erwähnten Klage vom Jahre 1511 von vornherein und schlechthin verbieten. Wenn nämlich die Hofgenossen von Camana die Allmendnutzungen nicht als Kloster¬ meier kraft Erblehen, sondern unabhängig vom Lehensverhältnis als persönliches Genossenrecht gehabt hätten, so wäre die Allmend sicherlich niemals im Erblehensbrief und im Urbar so, wie es ge¬ schehen ist, als Lehensobjekt aufgeführt worden. Es läßt sich nicht einsehen, was das Kloster veranlaßt haben sollte, in diesen Ur¬ kunden eine dem Erblehensverhältnis gänzlich fremde Sache in solcher Form namhaft zu machen, und es ist kein Zweifel, daß die Lehensleute eine derartige, nicht nur gänzlich überflüssige, son¬ dern direkt irreführende und für ihre Rechtsstellung gefährliche Erwähnung eines ihnen ohnehin zustehenden Rechtes im Erb¬ lehensbrief sich nicht hätten gefallen lassen, und daß sie auch in der Klage von 1511 den Hofwald nicht als Erblehen des Klosters bezeichnet hätten. Aber auch die Auffassung, wonach das Kloster lediglich ein Recht auf Nutzung der Allmend als einer fremden

Sache hatte, könnte angesichts der angeführten Momente — Wort¬ laut von Lehensbrief und Urbar nach seiner klaren, nächstliegen¬ den Bedeutung und natürliche Rechtslage — nur dann gebilligt werden, wenn das Kloster, wie die Beklagte behauptet, nach dem im 15. und 16. Jahrhundert geltenden Recht Weide und Wald gar nicht eigentümlich besitzen konnte, oder wenn nachgewiesen wäre, daß die Camaner Allmend damals Eigentum eines Dritten, sei es des Bischofs von Chur, sei es einer Gesamtmarkgenossen¬ schaft Safien, sei es beider zusammen, war.

6. Das Kloster Kazis stand als „mittelbares“ Kloster unter der Hoheit des Bischofs von Chur. Diese Eigenschaft schloß aber nicht aus, daß das Kloster Grundeigentum hatte, wie es ja die 13 Höfe in Safien unstreitig als Eigen besaß und auch sonst reich begütert war (Muoth, in „Die Bündnergeschichte in 11 Vor¬ trägen", S. 66). Nun ist die Behauptung der Gemeinde Safien, daß in der fraglichen Zeit die Weiden und speziell der Wald nach deutschem Recht nur ein Objekt hoheitlicher Herrschaft durch den König oder dessen Lehensträger und dann die Territorialherrn, und nicht des Privateigentums habe sein können, nicht nur nicht bewiesen, sondern zweifellos unzutreffend. Schon für die fränkische Zeit ist ein allgemeines Eigentum oder Obereigentum (Bodenregal) des Königs an Weide und Wald, das sich auch auf das bereits von Markgenossenschaften oder auch Privaten in Besitz genommene Land erstrecken würde, wie es z. B. Schröder (Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte 3. Aufl. S. 206) vertritt, bestritten oder wenigstens bezweifelt. Die herrschende Meinung in der rechtshi¬ storischen Literatur geht dahin, daß damals schon, und um so mehr im spätern Mittelalter, Wälder und Weide im Eigentum der Markgenossenschaften, wie auch von Privaten, stehen konnten und standen. So bezeugt z. B. v. Schulte (Deutsche Reichs= und Rechtsgeschichte S. 478) daß die Wälder unzweifelhaft im Eigen¬ tum entweder des Königs oder der Markgenossenschaften oder auch sehr früh von Privaten standen; nach Gerber=Cosack, (Deutsches Privatrecht, 17. Aufl. S. 147) blieben die Wälder, die im Mit¬ telalter im Besitz von Gemeinden oder Privatpersonen standen, endgiltig in diesem Besitz, während die übrigen Forsten endgiltig in den Besitz des Königs oder seiner Lehensleute übergingen; Endres spricht sich im Handwörterbuch der Staatswissenschaften,

2. Aufl., Art. „Forsten“, 3 S. 1125, dahin aus, daß die fränkischen Könige nur die nicht von Markgenossenschaften oder Privaten okkupierten Wälder als ihr Eigentum erklärt hatten und daß schon früh königlicher Wald, Markwald und Privatwald vor¬ handen war; nach Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 1 S. 205 (2. Aufl. S. 293 u. 296) konnte der König nur über öffentliche Wälder verfügen, welche nicht zu einer Gemeinmark gehörten; vergl. ferner Gierke, a. a. O. 2 S. 352 Note 17, S. 446 Heusler, a. a. O. 1 S. 370 (2 S. 72); Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 2/2 3. Aufl. S. 316; 4 S. 131; Stobbe¬ Lehmann, Deutsches Privatrecht, 3. Aufl. 2/1 S. 326; Beseler, Deutsches Privatrecht 2 S. 891; Schenkel, Holtzendorffs Rechts¬ lexikon 3 S. 1230. Speziell für die schweizerischen Verhältnisse wird von v. Wyß, a. a. O. S. 16, ausgeführt, es fände sich keine Spur davon, daß Gemeinland nicht als im Eigentum (der Dorfgenossen) stehend gegolten habe, sondern daran Obereigentum des Königs anzunehmen sei, wie Schröder behaupte. Von der Be¬ klagten konnte denn auch keinerlei Beleg dafür beigebracht werden daß in der Zeit, um die es sich hier handelt, in den currhätischen Gegenden die Idee eines königlichen oder territorialherrlichen, das Privateigentum Dritter ausschließenden Obereigentums an den Wäldern irgendwie lebenskräftig gewesen wäre. Einige hiefür angeführte Urkunden aus dem 12. und 13. Jahrhundert, die übrigens noch keineswegs schlüssig wären, fallen schon um deswillen außer Betracht, weil sie sich auf eine viel frühere Periode bezie¬ hen, und auch ein weiter angerufenes schiedsgerichtliches Urteil vom 30. September 1486, das die Oberhoheit, Gericht, Wälder, Hölzer des Münstertals Österreich zusprach (s. Jäger, der Enga¬ dinerkrieg von 1499, Urkunde Nr. 15 S. 191) kann hier nicht von Bedeutung sein, weil im Lehensbrief Kaiser Heinrichs vom Jahre 1328 das Münstertal ausdrücklich mit Waldungen, Zoll usw. den Rechtsvorgängern Österreichs verliehen war, was vermuten läßt, daß mit ein grundherrschaftliches Verhältnis vor¬ lag. Es ist auch klar, daß aus ganz wenigen vereinzelten Urkun¬ den jener Beweis schwerlich zu leisten wäre. Zudem läge gerade für das Tal Saften ein bedeutsames Gegenbeweismoment in der

Urkunde vom Jahre 1498 betreffend den Großwald der Gemeinde, worin dieser Wald in einer Weise, die unzweideutig die Herrschaft zu Privateigentum ausdrückt, als der Gemeinde gehörig bezeich¬ net ist.

7. Steht darnach ein königliches oder territorialherrliches Bo¬ denregal, weil weder im allgemeinen, noch speziell für die rhätischen Gegenden und das Tal Safien nachgewiesen, dem Eigentum des Klosters Kazis am Camaner Hofwald nicht im Wege, so ist hie¬ mit anderseits auch gesagt, daß der Bischof von Chur jedenfalls nicht schon kraft eines solchen Bodenregals Eigentümer dieses Waldes war. Es ist denn auch nicht ersichtlich, daß von bischöf¬ licher Seite ein Bodenregal an den Wäldern in Safien je in Anspruch genommen wurde. Ja es ist nicht einmal behauptet, daß dies mit dem Jagdregal geschehen sei, in welches sich ein könig¬ liches oder territorialherrliches Obereigentum an den Wäldern ver¬ selbständigt haben möchte.

8. Wenn die Beklagte ferner den Standpunkt einnimmt, daß die den Nachbarschaften lediglich zur Nutzung zugeteilten Weiden und Wälder in Safien Eigentum einer einheitlichen Markgenossen¬ schaft des Tals gewesen seien, und anderseits behauptet, daß bis zum Ilanzer Artikelbrief von 1526 der Bischof von Chur Grund¬ herr von Safien gewesen sei und daß er als solcher das Ober¬ eigentum von Weiden und Wäldern gehabt habe, so wird man dies dahin verstehen müssen, daß Safien eine grundherrschaftliche Markgemeinde des Bischofs von Chur war. Darnach hätten die Sondergüter den einzelnen Markgenossen und die Allmend der Markgemeinde zu hofrechtlichem Eigentum (Untereigentum, Nutz¬ eigentum) gehört, während der Bischof daran das landrechtliche Eigentum (Obereigentum) gehabt hätte. Ob das Tal Safien je eine einheitliche Markgemeinschaft war, aus der sich dann die Höfe oder Nachbarschaften als kleinere Mark¬ verbände ausgesondert haben, oder ob nicht vielmehr die letztern das ursprüngliche waren und die Gerichtsgemeinde Safien sich erst im Laufe der Zeit über ihnen aufgebaut hat, kann hier dahin¬ gestellt bleiben. (Gewisse Verhältnisse der Gemeinatzung, wie sie bestanden und zum Teil noch bestehen, deuten allerdings auf die frühere Existenz einer das ganze Tal umfassenden Markgenossen¬ schaft hin; aber im übrigen bewegt man sich hier auf dem Boden bloßer Vermutungen.) Selbst wenn Safien je eine einheitliche Markgemeinde gewesen wäre, so wäre doch jedenfalls schon früh und wohl bevor das Kloster Kazis seine dortigen Güter erworben hat, das Gemeinland unter die Nachbarschaften geteilt worden. Die ursprüngliche Gemeinmark der Gesamtheit wäre dadurch zu Sondermarken der einzelnen Nachbarschaften geworden, und es entspräche nun durchaus der regelmäßigen rechtshistorischen Ent¬ wicklung solcher Verhältnisse, daß die durch Marksteine genau ab¬ gegrenzte Allmend der Nachbarschaften deren (eventuell hofrecht¬ liches) Sondereigen gegenüber der Gesamtheit wurde (s. Gierke,

a. a. O. S. 583; derselbe, Deutsches Genossenschaftsrecht 2 S. 152). Dafür, daß in Safien bloß eine Aufteilung der Allmend¬ nutzungen stattfand, wie die Beklagte geltend macht, und daß hier ausnahmsweise und entgegen jener allgemeinen geschichtlichen Ent¬ wicklung das Eigentum dauernd — auch noch nachdem das Kloster Kazis die Höfe erworben hatte — der Gesamtmarkgenossenschaft verblieben sei, liegen keinerlei Momente vor. Da die privat¬ rechtliche Sachherrschaft ihrem ganzen Inhalt nach (im Ver¬ hältnis zur Gesamtgemeinde) an die Höfe übergegangen wäre, könnie man auch höchstens von einer Art inhaltlosen (eventuell hofrechtlichen) Obereigentums der Markgemeinde in Beziehung zu den Höfen sprechen, das in der Zeit, um die es sich hier handelt, sicherlich längst völlig verblaßt wäre. Zudem ließe sich schwer vor¬ stellen, wie ein solches Recht der Gesamtmarkgenossenschaft und das Recht des Klosters an der Allmend, das (in Camana) nach Erwägung 5 hievor allermindestens feststeht, nebeneinander hätten bestehen sollen. Das Weistum betreffend den Großwald vom Jahre 1498 würde denn auch deutlich zeigen, daß damals schon die Idee eines Eigentums der Gemeinde Safien an den Hof¬ wäldern nicht mehr lebendig war; sonst wäre darin nicht in Aus¬ drücken, die unverkennbar auf den Gegensatz der Hofwälder hin¬ deuten, der Großwald als unverteilter, der ganzen Landschaft gehöriger Wald bezeichnet worden.

9. Was sodann die angebliche Grundherrschaft des Bischofs von Chur anbetrifft, so sind die Rechte, die dem Bischof in Safien zustanden, und die noch im Anfang des 14. Jahrhunderts den

Freiherrn von Vaz und nachher den Grafen von Werdenberg¬ Sargans zu Lehen gegeben waren, im Lehensbrief von 1338 als¬ Vogti über die lüt in Stussavis“ bezeichnet, und der Lehensbrief von 1377 nennt als Gegenstand der Belehnung: « advocatiam et homines in Stussavyen ». Nach Planta, currhätische Herr¬ schaften S. 373 f., ist unter dieser Vogtei über die Leute in Safien nichts anderes als die hohe Judikatur und das Schirm¬ recht zu verstehen, was namentlich aus den spätern Schirmbriefen zu schließen und woraus zu folgern sei, daß die Umwandlung von Safien in eine freie Gemeinde schon unter den Freiherrn von Vaz geschehen sein müsse. Muoth, Monatsblatt 1901, S. 141, gibt als Rechte und Pflichten, welche die herrschaftliche Vogtei des Bischofs umfaßte, an: „1. Den Blutbann oder die „hohe Gerichtsbarkeit über die homines de Stussavia. 2. Das¬ „Mannschaftsrecht der Herrschaft — oder die Pflicht der Leute „von Safien, ihrem Herrn (der Kirche zu Chur) oder dem mit „der Vogtei belehnten Vasallen des Bistums mit Schild und „Speer zu dienen. 3. Den Rechtsschutz der Leute von Safien¬ „in ihren Privatrechten und erworbenen Privilegien (die Schirm¬ „vogtei im engeren Sinne). 4. Das Geleite (lat. pedagium), „d. i. der Schutz und Schirm der Handelsstraße und des fremden Warenverkehrs in und durch Safien. Von der Grundherrschaft des Bischofs über das Tal Safien ist hier nicht die Rede. Die kirchliche Vogtei über ein Gebiet setzte denn auch nicht notwendig. Grundherrschaft der betreffenden Kirche voraus; sie konnte ohne die letztere als rein publizistisches Herrschaftsrecht bestehen, sei es daß die frühere Grundherrschaft dahingefallen war, sei es daß sie nie bestanden hatte (v. Wyß, Die freien Bauern der Schweiz im spätern Mittelalter, in Abhandlungen, S. 316). Daß der Bischof entgegen der Auffassung der zitierten bündnerischen Historiker im

14. Jahrhundert und nachher Grundherr von Safien war, kann die Beklagte nicht nachweisen. Die Urkunde von 1383, wodurch Graf Johann von Werdenberg=Sargaus seine Rechte in Safien. neben denjenigen in Vals und Domleschg links dem Rhein dem Freiherrn Brun von Rhäzüns verkaufte und auf welche die Be¬ klagte sich hauptsächlich stützt, ist hiefür nicht schlüssig: denn Gegenstand des Verkaufs waren nicht nur Lehen, sondern auch Güter, die der Verkäufer zu Eigen besaß („es si aigen, huben oder lehen"), und der formelhafte Passus der Urkunde: „mit zinsen, diensten, stüren, mit gericht, stock und galgen, zwing, bann, wasser, holtz, väld, wunn, waid, alpen, gejegt, väderspil, grund und gradt“ gilt daher für die Gesamtheit der Verkaufsobjekte, so daß keineswegs jedes einzelne Attribut auf jedes einzelne Objekt bezogen zu werden braucht. Zudem heißt es am Schluß: „und als unser vordern es an uns bracht hand“; hinsichtlich des Tales Saften ist aber aus den ältern Urkunden nur bekannt, daß die Vorfahren des Verkäufers vom Bischof die Vogtei über die dortigen Leute zu Lehen hatten. Es kommt hinzu, daß der Verkauf von 1383 vom Bischof als Lehensherr nicht anerkannt wurde und daß, als dann nach längerer Fehde der Bischof den Freiherrn von Rhäzüns mit Safien wirklich belehnt hat, als Objekt der Ver¬ leihung in allgemeiner Weise nur das Tal Safien genannt wurde, unter welcher Bezeichnung nach damaligem Sprachgebrauch sehr wohl die bloße Vogtei verstanden sein kann. Der Kaufbrief von 1383 darf um so weniger als Beweis dafür, daß Safien im

14. Jahrhundert eine bischöfliche Grundherrschaft war, betrachtet werden, als sich der Schirmbrief, den Georg von Rhäzüns im Jahre 1450 den Safiern ausgestellt (und den der Graf von Trivulzio ihnen 1592 bestätigt) hat, mit einer solchen Annahme kaum verträgt. Wenn der Freiherr von Rhäzüns auch die Grundherrschaft über Safien vom Bischof zu Lehen gehabt hätte, so würde der Schirmbrief der daherigen Rechte des Lehensträgers gewiß in irgend einer Form Erwähnung tun, während die Ur¬ kunde ausdrücklich sagt, daß die Safier, außer dem Schirmgeld von fünfthalb Gulden, keinerlei Geld zu geben verpflichtet seien, und einen Vorbehalt nur enthält in Bezug auf Zinsen von Gütern, welche die Freiherrn von Rhäzüns im Tale, sei es als Eigen oder als Lehen, hatten (s. Muoth, Monatsblatt, S. 52). Der Annahme einer allgemeinen Grundherrschaft des Bischofs von Chur in Safien steht aber vor allem die Tatsache entgegen, daß das Kloster Kazis Eigentümer von 13 Höfen, also jedenfalls eines bedeutenden Teils des Tales, war. Das Kloster würde sich mit seinen Rechten in einer Weise zwischen den Grundherrn und seine Leute hineingeschoben haben, die notwendig ein lehensartiges

Verhältnis zwischen Bischof und Kloster (bezw. der Abtissin) in Ansehung dieser Rechte voraussetzen würde. Für ein solches Ver¬ hältnis, falls es überhaupt nach Lehensrecht möglich gewesen sein sollte (vergl. Schröder, a. a. O. S. 395), sind aber keine An¬ haltspunkte vorhanden, und es wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Ohne ein lehensartiges Verhälinis zwischen Bischof und Kloster konnten gleichzeitig die Höfe (im engern Sinn, unter Ausschluß der Allmend) nicht wohl grundherrliche Höfe des Bischofs und erblehensherrliche Höfe des Klosters, die Hofleute nicht wohl Gotteshausleute von Chur und Erbzinsleute von Kazis gewesen sein. Daß etwa die Grundherrschaft des Bischofs sich auf die Allmend und speziell die Wälder, unter Ausschluß der Ein¬ zelhöfe (und auch der Alpen), beschränkt habe, ist bei dem Ver¬ hältnis gegenseitiger Gebundenheit, in dem in der Markgenossen¬ schaft Sondergüter und Allmend stehen (s. Erw. 4 hievor) und bei dem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, das zur Grundherr¬ schaft gehört, von vornherein unwahrscheinlich. Höchstens wäre vielleicht denkbar, daß dem Bischof das Eigentum oder Obereigen¬ tum an der Allmend und damit auch den Wäldern in Safien als ein Überrest früherer, den Rechten des Klosters Kazis zeitlich vor¬ gehender Grundherrschaft über das ganze Tal zugestanden hätte. Doch spricht auch hiegegen das soeben hervorgehobene Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit zwischen Allmend und Sondergütern, und zudem fehlt es durchaus an urkundlichen Belegen für ein dem Bischof als ursprünglichem Grundherrn von Safien ver¬ bliebenes Eigentum an der Allmend. Die Beklagte kann keinen einzigen Akt des Bischofs oder seiner Lehensträger namhaft machen, der sich als Betätigung eines solchen Rechts am Gemeinland in Safien und insbesondere am Camaner Hofwald darstellen würde. Auch hier darf sodann wieder auf das Weistum von 1498 ver¬ wiesen werden, das den Großwald ohne irgend welchen Vorbehalt als der Gemeinde Safien gehörig erklärt, und endlich ist daran zu erinnern, daß das Urbar des Klosters Kazis von 1512 unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Kastvogts des Klosters und bischöflichen Statthalters aufgesetzt wurde. Hätte der Bischof damals das Eigentum oder Obereigentum an den Wäldern zu Saften gehabt, so hätte der Vogt wohl dafür Sorge getragen, daß der Hof Camana, wie übrigens auch die andern Höfe, mit Einschluß von Alpen und Allmend, nicht in Ausdrücken aufgeführt wurde, die entschieden auf — nur nach unten, im Verhältnis den Lehensleuten, gebundenes — Eigentum des Klosters auch der Allmend hindeuten.

10. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß das Kloster Kazis, das nach der im spätern Mittelalter geltenden Rechtsord¬ nung Eigentümer des Camaner Waldes sein konnte, zur Zeit des Erblehensbriefes und des Urbars gemäß diesen Urkunden und der natürlichen Rechtslage auch als dessen Eigentümer zu betrachten ist, da das Eigentum eines Dritten daran, nämlich des Bischofs oder der Gemeinde als einer einheitlichen Markgenossenschaft oder beider zusammen, nicht nachgewiesen ist. Das Eigentum des Klo¬ sters am Walde, wie auch an den Sondergütern, der Weide und den Alpen, war kein unumschränktes, lediges, sondern ein durch den Erblehenbesitz der Meier geschwächtes Eigentum. Gemäß der hi¬ storischen Entwicklung des Institutes der Erbleihe mußte das erb¬ liche dingliche Nutzungs= und Gebrauchsrecht der Meier im Laufe der Zeit mehr und mehr erstarken und ihr abgeleitetes Besitzrecht allmählich zu vollem Eigentum aufsteigen, während das Recht des Klosters als Erblehensherr zu einem bloßen begrenzten Realrechte, einer Grundzinsberechtigung, wurde (Heusler, a. a. O. 2 S. 177; Gierke, Deutsches Privatrecht 1 S. 625; Stobbe,

a. a. O. 2/2, S. 40). Dieser geschichtliche Prozeß war für Camana und für das Tal Safien überhaupt, wie aus den Akten erhellt, bereits vor dem 16. Jahrhundert erheblich vorgeschritten, wenn nicht beendigt. Schon nach dem Erblehensbrief von 1498 durften die Meier ohne besondere Zustimmung des Klosters die Lehensgüter verkaufen und, unbeschadet der Rechte des Klosters, auch verpfänden. Das Heimfallrecht des Klosters sodann fiel, wie es scheint, durch den Ilanzer Artikelbrief von 1524 (Art. 9) dahin. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Meier in der Be¬ nutzung und Bewirtschaftung der Güter dem Kloster gegenüber irgend welchen Beschränkungen unterworfen waren. In der Klage der Nachbarschaft Camana gegen diejenige im Thal von 1511 be¬ zeichnet die erstere den Camaner Hofwald als ihren Wald und das damalige, die Rechte der beiden Nachbarschaften abgrenzende

Urteil lautet durchaus so, wie wenn es sich um einen Streit der beiden Nachbarschaften um das Eigentum am Wald handelte. Ähnlich die Urteile von 1584 zwischen den Höfen Zalön und Gallerauw und von 1512 und 1614 zwischen den Nachbarschaften im Thal und Malömia. Bedeutsam in dieser Beziehung ist weiter¬ hin auch die Tatsache, daß über Streitigkeiten zwischen den Höfen betreffend die Hofwälder ohne Beteiligung des Klosters vom Ge¬ richt in Safien entschieden wurde. Spätestens vom 16. Jahrhundert an galten im Verhältnis zum Kloster die Meier wohl als Eigen¬ tümer der Sondergüter und die Nachbarschaft als Eigentümer der Allmend, und man wird im Urteil von 1688 in Sachen der Nachbarschaft Camana gegen Gredig und Gartmann ein Zeugnis für das voll erstarkte Eigentum von Camana am Hofwald erblicken dürfen. Schließlich wurde der Camaner Wald zinsfreies Eigen des Hofes Camana, nachdem das aus ursprünglichem Eigentum zu einer bloßen Bodenzinsberechtigung abgeschwächte und in andere Hände übergegangene Recht des Klosters Kazis, der Camaner Hof¬ zins, im Jahre 1769 von den Hofgenossen abgelöst worden war. Der Hof Camana war den dortigen Meiern insgesamt vom Kloster Kazis zu Erblehen verliehen. In Bezug auf die Einzel¬ güter mochten die Meier sich als Sonderbesitzer betrachten, dagegen mußte die Allmend mit dem Wald nach der Art ihrer Nutzung notwendig im Gesamtbesitz der Lehensleute verbleiben. In den ver¬ schiedenen Rechtsstreiten über die Hofwälder tritt jeweilen die Nachbarschaft Camana — wie auch die andern Nachbarschaften als Prozeßpartei auf. Desgleichen werden in den Urkunden betreffend Vermarkung von 1798 und 1815 die Nachbarschaften Camana und Thal als handelnde Part eien aufgeführt, und auch die Waldordnungen von 1767 und 1778 betreffend den Hofwald sind von der Nachbarschaft Camana erlassen. Die Nachbarschaft als solche wird also nach außen als Trägerin der Rechte am Hofwald angesehen. Welches auch immer die interne rechtliche Struktur des Verbandes ursprünglich und im Laufe der Zeit ge¬ wesen sein mag, so steht doch unbestrittenermaßen fest, daß die heutige juristische Person, die den Namen des Hofes Camana führt, aus der alten Nachbarschaft Camana hervorgegangen ist. Und da nun auch die Beklagte nicht behauptet, daß, neben der Gemeinde Safien, ein anderes Rechtssubjekt als der Hof Camana als Eigentümer des Hofwaldes in Frage kommen kann, muß mit dem Übergang des Eigentums des Klosters Kazis an die Nach¬ barschaft Camana auch das Eigentum des Hofes Camana, des Klä¬ gers, der den Wald heute noch besitzt und nutzt, als erstellt gelten.

11. Der Kläger hat somit den Nachweis dafür, daß er das Eigentum am Hofwald vom Kloster Kazis als früherem Eigen¬ tümer erworben hat, erbracht, und aus den bisherigen Ausfüh¬ rungen erhellt zugleich, daß der Gegenbeweis der Beklagten für ihr Eigentum als mißlungen erscheint. In letzterer Beziehung mag noch bemerkt werden: Die Gemeinde Safien kann das Eigen¬ tum am Camaner Hofwald weder vom Bischof von Chur, noch von einer frühern, das ganze Tal umfassenden Markgenossenschaft ableiten. Es ist nicht dargetan, daß der Bischof Eigentümer oder Obereigentümer des Waldes war (siehe Erw. 7 und 9 hievor); deshalb kann auch nicht anerkannt werden, daß infolge des Ilan¬ zer Artikelbriefes von 1526 das Eigentum vom Bischof auf die Gemeinde übergegangen sei, selbst wenn, was nicht zu untersuchen ist, der Artikelbrief im allgemeinen die ihm von der Beklagten beigelegte Bedeutung gehabt haben sollte, dem Bischof auch Be¬ rechtigungen mehr privatrechtlicher Natur, wie es das Eigentum oder Obereigentum am Camaner Wald damals gewesen wäre, zu entziehen und sie den Gemeinden zu übertragen. Auch der im

17. Jahrhundert eingetretene Verfall der Rechte der Grafen Trivulzio, als der letzten Lehensträger des Bischofs, an die Ge¬ meinde Safien kann von vornherein nicht mit jener Wirkung verbunden gewesen sein, was übrigens auch von der Beklagten nicht behauptet ist. Falls je eine einheitliche Markgenossenschaft Safien bestanden hat, so wäre deren Eigentum am Camaner Wald schon frühzeitig als völlig verblaßt anzusehen (siehe Erw. 8 hievor). Demgemäß finden sich auch in spätern Zeiten keine Spu¬ ren eines der Gemeinde verbliebenen Eigentums. Nach den Akten hat die Gemeinde in Ansehung der Hofwälder niemals Befug¬ nisse in Anspruch genommen, die sich irgendwie als Betätigung privatrechtlicher Herrschaft darstellen würden. Die verschiedenen vom Gericht der Gemeinde über Waldstreitigkeiten der Höfe er¬ lassenen Urteile sind ohne Zweifel zivilrechtliche Entscheide und

als solche Ausfluß der Jurisdiktionsgewalt und nicht privater Rechte der Gemeinde. Auch der Vergleich vom Jahre 1655 zwi¬ schen Valendas und Safien läßt sich nicht im letztern Sinne ver¬ werten, da ja darin dem Hof im Thal nicht etwa die Verpflichtung aufgelegt, sondern freigestellt wurde, den Leuten von Valendas für die Bedürfnisse ihrer Alpen aus seinen in der Nähe gelegenen gegen Bezahlung — zu lie¬ Wäldern das erforderliche Holz — ern. Weshalb Valendas sich mit seinen Begehren an die Ge¬ meinde Safien gewandt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Es kann auf Grund alter Verpflichtungen geschehen sein; jeden¬ falls geht es angesichts des übrigen Inhalts der Urkunde schlech¬ terdings nicht an, aus dieser Tatsache zu schließen, daß damals die Gemeinde als Eigentümerin der Hofwälder betrachtet worden sei. Die Befugnis, über die Wälder den Bann zu verhängen, die der Gemeinde nach den Landsatzungen aus dem 16. Jahrhundert und von 1701 zustand und von der sie wiederholt auch für die Hofwälder Gebrauch gemacht hat, erklärt sich aus der Polizei¬ gewalt der Gerichtsgemeinde, entsprechend dem eminenten öffent¬ lichen Interesse am Bestand der Wälder, zumal im Gebirge. Daß man es hier mit rein obrigkeitlicher Zuständigkeit zu tun hat, zeigt sich auch darin, daß in gleicher Weise wie Hofwaldungen Teile des Gemeinwaldes und Waldparzellen Privater in Bann getan wurden. Im übrigen hat sich die Gemeinde, soweit ersicht¬ lich, in die Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Hof¬ wälder nicht eingemischt, sondern hierin den Höfen freie Hand ge¬ lassen, die eigene Waldordnungen festgesetzt, Waldvögte angestellt und auch die alten Vermarkungen der Wälder unter sich jeweilen erneuert haben. In neuester Zeit, nämlich im Jahre 1881, ist einem Hof von der kantonalen Behörde die Bewilligung zum Verkauf einer Holzpartie aus seinem Wald erteilt worden, ohne daß die Gemeinde Einspruch erhoben oder den Erlös ganz oder zum Teil für sich beansprucht hätte. Endlich ist bezeichnend für das Verhältnis von Gemeinde und Höfen in Bezug auf die Hof¬ waldungen, daß seit 1882 die Gemeinde die Höfe für ihre Wäl¬ der mit Gemeindesteuer belegt und daß sie beim Bau der neuen Talstraße die Höfe für Waldboden expropriiert und ihnen die Ex¬ propriationsentschädigungen vorbehaltlos ausbezahlt hat. Auch der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat in seinem die Rechts¬ lage eingehend an Hand der Urkunden untersuchenden Entscheid vom 27. Juni 1896 (der dann freilich vom Großen Rat aus formellen Gründen aufgehoben worden ist) keinerlei Akte der Ge¬ meinde Safien in Bezug auf den Camaner Hofwald, die als Ausübung privatrechtlicher Herrschaft erscheinen würden, finden können, sondern ist zur Feststellung gelangt, daß der Hof Camana bis in die neueste Zeit unbeanstandet sich als Eigentümer des Waldes geriert habe.

12. Da der Kläger sich als Eigentümer des Hofwaldes kraft abgeleiteten Erwerbs ausgewiesen hat, bedarf die Frage keiner Erörterung mehr, ob er sich auch auf den Titel der Ersitzung berufen könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage des Hofes Camana wird dahin gutgeheißen, daß dem Kläger das Eigentum am Camaner Wald zugesprochen wird, jedoch unter dem Vorbehalt der dem Staate oder der Gemeinde nach kantonalem Staats= und Verwaltungsrecht allenfalls zu¬ stehenden Rechte hinsichtlich der Verfügung, Verwaltung und Nutzung des Waldeigentums. Auf das Klagebegehren, es sei der Camaner Wald als Ge¬ nossenschaftsgut des Klägers zu erklären, wird nicht eingeireten.