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141. Entscheid vom 12. November 1907 in Sachen Lehmann. Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Unpfändbares Berufswerkzeug. Ein Photo¬ graphenapparat kann für einen Journalisten oder Reporter ein un¬ pfändbares Berufswerkzeug sein. Rückweisung zur Ergänzung des Tatbestandes. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer hat da sich aus den Akten ergeben: A. Am 28. September 1907 pfändete das Betreibungsamt Basel=Stadt dem Karl Lehmann, Inhaber eines „Literatur¬ Bureau“, daselbst einen Photographenapparat samt Zubehörden (Stativ und Anastigmat=Linsensatz). Gegen diese Pfändung be¬ schwerte sich Lehmann bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel¬ Stadt, indem er unter anderm geltend machte, daß er den Apparat nicht entbehren könne, weil er für einen auswärtigen Verlag in nächster Zeit einige photographische Aufnahmen zu liefern habe. Durch Entscheid vom 17. Oktober 1907 wies die Aufsichtsbehörde seine Beschwerde ab, im angeführten Punkte mit der Begründung: Der gelegentliche Auftrag eines Verlags, einige Photographien zu liefern, lasse den Rekurrenten nicht als Berufsphotographen er¬ scheinen und gebe ihm somit keinen Anspruch auf Belassung des Apparates als eines unpfändbaren Berufsinstrumentes im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG. B. Diesen Entscheid hat Lehmann rechtzeitig an die Schuld¬ betreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts weiterge¬ zogen. Er bringt in seiner Rekursschrift wesentlich vor, daß er für seine Berufstätigkeit als Journalist und Reporter fast täglich eines Photographenapparates bedürfe, und verweist dabei neuer¬ dings auf den schon der Vorinstanz namhaft gemachten Auftrag, welcher — laut vorgelegter Korrespondenz — dahin geht, als schweizerischer Generalvertreter eines illustrierten deutschen Familien¬ blattes einen Prospekt mit Illustrationsproben anzufertigen; in Erwägung: Der Rekurrent beansprucht den streitigen Photographenapparat, wie sich aus seiner vorliegenden Rekursbegründung klar ergibt,
als unpfändbares Kompetenzstück für seinen Beruf als Journalist und Reporter. Nun ist es, bei der modernen Verbreitung auch der bildlichen Wiedergabe von Dingen und Ereignissen nicht nur in den eigentlichen illustrierten Zeitungen oder Zeitschriften, son¬ dern auch in der gewöhnlichen Tagespresse, gewiß sehr wohl denk¬ bar, daß sich die berufliche Betätigung des Journalisten oder Re¬ porters nicht auf die Arbeit mit der Feder beschränkt, sondern mindestens daneben — auch die Verwendung des Photographen¬ apparates erfordert. Es kann deshalb einem solchen Apparat die Qualität eines notwendigen Berufswerkzeuges im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG auch für den Journalisten oder Reporter jedenfalls nicht schlechthin abgesprochen werden. Vielmehr wird dieselbe zu bejahen sein, wenn feststeht, daß ein Journalist oder Reporter nach der besondern Art seiner Berufstätigkeit regelmäßig oder doch häufig auf die Erstellung photographischer Aufnahmen angewiesen ist. Ob aber vorliegend eine dieser Voraussetzungen zutrifft, läßt sich auf Grund der gegebenen Akten nicht mit Sicherheit entscheiden. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage nicht befaßt; denn ihre Ausführung, daß der Rekurrent wegen des geltend gemachten einzelnen Auftrages der Lieferung von Photo¬ graphien nicht als Berufsphotograph angesehen werden könne, beruht auf der irrtümlichen Annahme, daß jener seinen Anspruch aus der Rechtsstellung des Photographenberufes ableiten wolle. Der Nachweis eines einzelnen Berufsauftrages aber genügt in der Tat nicht für die fragliche Feststellung, sondern es ist hiefür die berufliche Tätigkeit im ganzen in Betracht zu ziehen. Demnach erscheint es als angezeigt, die Streitsache zur Ergänzung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vor¬ stehenden Erörterung an die Vorinstanz zurückzuweisen; erkannt: Der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Betreibungs= und Konkursamtes Basel=Stadt vom 17. Oktober 1907 wird auf¬ gehoben und die Streitsache im Sinne der vorstehenden Erwägung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.