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136. Entscheid vom 29. Oktober 1907 in Sachen Oser-Schweizer. Art. 125 Abs. 3 SchKG: Verwertung von Forderungen bei Pfän¬ dungsbetreibung; Anzeige an die « beteiligten Dritten ». Gehört der Drittschuldner der zur Versteigerung gebrachten Forderung zu den « beteiligten Dritten »? I. Am 6. September 1907 brachte das Betreibungsamt Basel¬ Stadt in der gegen Fromer=Gintzburger geführten Betreibung Nr. 27,641 eine Hypothekarobligation, deren Schuldner der Re¬ kurrent Oser=Schweizer ist, zur Versteigerung und schlug sie für 390 Fr. zu. Nachdem der Rekurrent hiervon Kenntnis erhalten hatte, beschwerte er sich innert Frist mit dem Antrage, den Gant¬ kauf aufzuheben und das Betreibungsamt zu einer neuen Ver¬ steigerung zu verhalten. Als Beschwerdegrund machte er geltend, das Amt habe ihm entgegen dem Art. 125 SchKG und der bis¬ herigen Praxis die Steigerung vom 6. September nicht angezeigt. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom
5. Oktober 1907 mit seiner Beschwerde abgewiesen, hat sie der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 125 Abs. 3 SchKG ist bei der Verwertung beweglicher Sachen die Steigerung unter bestimmten Voraussetzungen außer dem Schuldner und dem Gläubiger auch dem „beteiligten Dritten“ vorher anzuzeigen. Be¬ teiligte Dritte können nur solche Personen sein, die das Gesetz zur Mitwirkung an der Steigerungsverhandlung berufen will, um ihnen Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Der Rekurrent wirft nun die Frage auf, ob zu diesen Personen auch der Drittschuldner der zur Versteigerung gelangenden Forderung gehöre. Das ist zunächst soweit zu verneinen, als es dem Drittschuldner darum zu tun ist, den Bestand oder die Höhe der Forderung zu bestreiten oder Einreden gegen diese zu erheben. Nichts im Gesetze deutet darauf hin, daß er solche Einwendungen im Betreibungs¬ verfahren selbst, etwa durch Beschwerde gegen die Steigerungs¬ bedingungen oder den Zuschlag, geltend machen könne und müsse, wie dies auch offenbar zu einer Verzögerung jenes Verfahrens führen würde. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Betreibung namentlich der Zuschlag und die betreibungsamtliche Übertragung der Forderung an den Ersteigerer, diese Einwendungen unberührt läßt und daß sie der Drittschuldner dann später gegenüber dem ihn ansuchenden Erwerber der Forderung vor dem Richter geltend machen kann. Wird aber in dieser Beziehung der Drittschuldner durch die Steigerung in seinen rechtlichen Interessen nicht be¬ troffen, so kann er insoweit auch nicht Beteiligter nach Art. 12 SchKG sein, dem die Steigerung vorher besonders anzuzeigen wär Fragen ließe sich dagegen, ob es sich gleich verhalte, was die Übertragbarkeit der zu versteigernden Forderung an den Ersteigerer betrifft, oder ob nicht in dieser Beziehung zu sagen sei, daß der Übergang der Forderung vom Betriebenen auf den Ersteigerer kraft amtlicher Verfügungen (Zuschlag und Überweisung) im Betrei¬ bungsverfahren sich vollziehe und die rechtlichen Interessen des Drittschuldners insoweit berühre, und daß dieser deshalb Beteiligter nach Art. 125 sei und Anspruch auf eine besondere Steigerungs¬ anzeige haben müsse (vergl. auch AS 30 II Nr. 17 Erw. 2 und 4 *), sofern er nicht etwa schon in einem frühern Stadium des Verfahrens — bei der Pfändungsbetreibung z. B. anläßlich der Anzeige nach Art. 99 — durch Beschwerde gegen eine unzu¬ lässige Übertragung aufzutreten habe. Eine nähere Prüfung dieses Punktes und damit eine grundsätzliche Entscheidung der aufge¬
* Sep.-Ausg. 7 Nr. 23 S. 96 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
worfenen Frage kann aber nach der Aktenlage unterbleiben. Laut geltender Praxis (siehe z. B. Archiv 5 Nr. 119 und 9 Nr. 39) ist nämlich, wenn eine gesetzliche Vorschrift des Steigerungsver¬ fahrens mißachtet wurde, derjenige, der Anspruch auf Beobachtung dieser Vorschrift gehabt hätte, nur dann berechtigt, die nachherige Aufhebung der Steigerung zu verlangen, wenn er wegen jener Gesetzwidrigkeit durch die Steigerung in seinen Interessen, denen die betreffende Vorschrift dient, wirklich geschädigt worden ist. Hier aber wäre dies nur möglich, wenn der Zuschlag und die Über¬ tragung der Forderung deshalb, weil gegenüber dem Rekurrenten unzulässig, hätte unterbleiben sollen und der Rekurrent durch diese trotzdem und ohne sein Wissen vorgenommene Übertragung als solche zu Schaden gekommen wäre. Dies hat er aber nicht be¬ hauptet, geschweige denn nachzuweisen versucht. Dagegen hat er näher ausgeführt, er sei durch die Unterlassung einer Steigerungsanzeige deshalb geschädigt worden, weil er sonst in der Lage gewesen wäre, die Forderung unter dem Nominalwerte zu ersteigern, d. h. durch ein Meistgebot sich von seiner Schuld haftung zu befreien, ohne den ganzen Forderungsbetrag zahlen zu müssen. In dieser Beziehung kann er aber wiederum nicht als Beteiligter gelten. Denn hier handelt es sich für ihn nicht darum¬ seine gegebene Rechtsstellung im Betreibungsverfahren gegen eine allfällige Verschlechterung zu schützen, sondern darum, sie durch neue Vorkehren zu verbessern und zwar auf Kosten jener Beteilig¬ ten, die an einem günstigen Steigerungsergebnis interessiert sind. Daß ihm die Steigerung aus diesem Grunde besonders angezeigt werde, kann nach ihrem Zwecke, einen möglichst hohen Erlös zu verschaffen, nicht der Wille des Gesetzes sein. Das gegenteilige Interesse des Drittschuldners an einem möglichst niedrigen Zu¬ schlage ist kein betreibungsrechtlich geschütztes, sondern ein bloß tatsächliches und steht demjenigen gleich, das der sonstige Bieter an einem wohlfeilen Erwerbe des Steigerungsobjektes hat. Wenn die Steigerung diesem durch die Publikation zur Kenntnis gebracht wird, so geschieht es nicht, um einen Anspruch desselben auf Kenntnisgabe zu erfüllen, sondern um ihn zu einem vorteilhaften Angebote zu veranlassen und zu bewirken, daß er als Mit¬ konkurrent der übrigen Bieter den Preis in die Höhe treibe. Ob der Dritteigentümer des Steigerungsobjektes und der Pfand¬ gläubiger, auf die der Rekurrent zur Begründung seines Stand¬ punktes hinweist, beteiligte Dritte nach Art. 125 seien oder nicht braucht hier nicht geprüft zu werden. Immerhin mag darauf hin¬ gewiesen sein, daß diese Personen sich vom Drittschuldner darin wesentlich unterscheiden, daß das Betreibungsverfahren den Bestand oder den Umfang ihres Rechtes nicht unberührt läßt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.