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33_I_817

BGE 33 I 817

Bundesgericht (BGE) · 1907-10-22 · Deutsch CH
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135. Entscheid vom 22. Oktober 1907 in Sachen Fries-Morgenthaler. Betreibungsort, Art. 47 SchKG: Betreibung gegen eine Ehefrau. die im Ehescheidungsprozesse steht und tatsächlich vom Ehemann ge¬ trennt lebt. — 1. Domizil der Ehefrau; Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. — 2. Reehtsstellung des Ehemanns als Vertreters; kantonales Becht. — 3. Art. 34 und 35 OR. I. Die Rekurrentin Frau Fries=Morgenthaler steht mit ihrem Ehemann im Ehescheidungsprozesse. Der Prozeß wurde vor Be¬ zirksgericht Zofingen angehoben, in der Voraussetzung, daß der Ehemann Fries seinen Wohnsitz in Staffelbach oder Attelwil habe. Das aargauische Obergericht hieß dann aber am 5. Fe¬ bruar 1907 eine vom Ehemann erhobene forideklinatorische Ein¬ rede oberinstanzlich gut, indem es annahm, Fries sei in Triengen (Kanton Luzern) wohnhaft. In den Monaten Februar bis Juli 1907 erhielt Frau Fries von verschiedenen Gläubigern — Pfenniger, Rahm & Müller, Maillard, Felber & Cie. und Siegenthaler — durch das Betrei¬ bungsamt Staffelbach die Zahlungsbefehle Nr. 14, 15, 22, 50, 54 und 59 zugestellt. Sie führte gegen diese Betreibungen Be¬ schwerde unter Berufung darauf, daß ihr rechtliches Domizil als Ehefrau das ihres Ehemannes, also laut Obergerichtsentscheid Triengen sei. Die erste Instanz erklärte die Beschwerde für be¬ gründet und hob die Betreibungen auf. Hiergegen rekurrierten die betreibenden Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde, wobei sie ausführten: In Wirklichkeit wohne Frau Fries in Staffel¬ bach, wo sie mit ihrer Mutter eine Mietwohnung innehabe und Steuern zahle und wo man sie demnächst auch unter Bußandro¬ hung verhalten werde, ihre Schriften zu deponieren, wessen sie sich bis jetzt geweigert habe. Ihr Wohnsitz und ihr Geschäftsdomizil befänden sich also unzweifelhaft in Staffelbach. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob am 10. August 1907 das erstinstanzliche Erkenntnis auf und erklärte das Betreibungs¬ amt mit folgender Begründung für zuständig, die fraglichen Be¬ AS 33 1 — 1907

das Domizil ihres Ehemannes, auch wenn sie tatsächlich an einem andern Orte sich aufhalte. Dagegen sei der Ehemann während des Ehescheidungsverfahrens nicht mehr ihr gesetzlicher Vertreter nach Art. 47 SchKG, da sich die Eheleute jetzt als Prozeßgegner gegenüberstehen und dieses Verhältnis logischerweise eine Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann auch für Betreibungsangelegen¬ heiten ausschließe. Ferner handle es sich hier, soweit aus den Akten ersichtlich, um Forderungen aus einem Geschäftsbetriebe nach Art. 35 OR, und seien so die Betreibungen nach Art. 47 Abs. 3 SchKG am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen. So¬ mit sei Staffelbach der zuständige Betreibungsort, sowohl als Wohnsitz der nicht mehr gesetzlich vertretenen Ehefrau, wie als Sitz des Geschäftsbetriebes. III. Frau Fries hat nunmehr diesen Entscheid an das Bundes¬ gericht weitergezogen mit dem Begehren, ihn aufzuheben und den erstinstanzlichen Entscheid aufrecht zu halten. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt auf Abweisung des Re¬ kurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz nimmt an, daß die Rekurrentin, so lange ihre Ehe noch nicht geschieden sei, das außerkantonale Domizil ihres Ehemannes teile, auch wenn sie sich tatsächlich an einem andern Orte aufhalte. Diese Auffassung ist nicht bundesrechts¬ widrig; im Gegenteil entspricht sie dem hier anwendbaren Art. 4 Abs. 1 BG zivilr. V. d. N. u. A. Im weitern ist der Vorin¬ stanz auch insoweit beizupflichten, als sie Triengen als Wohnsitz des Ehemannes erklärt. Sieht man in dieser Beziehung den Ge¬ richtsstandsentscheid vom 5. Februar 1907 im Ehescheidungspro¬ zesse als für die vorliegende Beschwerdesache unverbindlich an, so ist doch jedenfalls kein Grund angebracht worden und keiner aus den Akten ersichtlich, der eine andere Auffassung sachlich rechtfer¬ tigen könnte. Im weitern nimmt die Vorinstanz an, der Ehemann der Re¬ kurrentin sei nicht mehr deren gesetzlicher Vertreter nach Art. 47 SchKG, seitdem die beiden Ehegatten im Ehescheidungsprozesse da dieses bestimmt, wer der gesetzliche Vertreter im Sinne jenes Artikels sei und aus welchen Gründen seine Vertretungsmacht aufhöre. Das Bundesgericht hat also diesen Punkt nicht nachzu¬ prüfen. Mit Unrecht kommt nun aber die Vorinstanz zu dem Schlusse, daß die Rekurrentin deshalb, weil der Ehemann nicht mehr ihr Vertreter sei, auch nicht mehr am ehemännlichen Wohnsitze, son¬ dern an ihrem faktischen Wohnsitze, in Staffelbach betrieben wer¬ den könne und müsse. Denn der Umstand, daß dem Ehemann jetzt die Vertretungsbefugnis abgeht, ändert an dem von der Vorin¬ stanz selbst aufgestellten Satze nichts, daß sich der Wohnsitz der Rekurrentin jetzt noch nach demjenigen des Ehemannes bestimme, dieser Wohnsitz also, trotzdem die Rekurrentin tatsächlich in Staf¬ felbach sich aufhält, in Triengen sei. Soweit deshalb die Rekur¬ rentin derzeitig selbständig betrieben werden kann, kann sie es nur in Triengen und sind somit die fraglichen Betreibungen aufzuheben, die gegen sie als selbständig betreibbare Schuldnerin geführt wer¬ den und in denen ihr namentlich die Zahlungsbefehle persönlich zugestellt worden sind. Eine andere, hier nicht zu prüfende Frage ist dagegen, wie es sich mit dem Betreibungsort verhielte, wenn nach dem kantonalen Rechte der Rekurrentin an Stelle ihres Ehe¬ mannes ein neuer gesetzlicher Vertreter zu bestellen wäre und also für das Betreibungsverfahren nach wie vor Art. 47 Abs. 1 und daneben allfällig noch Abs. 2 dieses Artikels auf sie zuträfe.

2. Der Vorentscheid läßt sich auch soweit nicht halten, als er sich darauf stützt, man habe es mit Forderungen zu tun, die aus einem gemäß den Art, 34 und 35 OR bewilligten Geschäfts¬ betriebe herrühren. Zunächst haben die betreibenden Gläubiger vor der Vorinstanz dies nicht als Rekursgrund geltend gemacht, oder doch — wenn ihre nebenbei angebrachte Bemerkung, Staffelbach sei Geschäftsdomizil der Rekurrentin, eine andere Auffassung recht¬ fertigte — diesen Rekursgrund gänzlich unsubstantiiert gelassen. Und auch sonst fehlen in den Akten jegliche Anhaltspunkte, um sagen zu können — was die Vorinstanz selbst nicht bestimmt tut —, die Rekurrentin sei Handelsfrau und die fraglichen Forde¬ rungen aus ihrem Geschäftsbetriebe als Handelsfrau entstanden

136. Entscheid vom 29. Oktober 1907 in Sachen Dser-Schweizer. Art. 125 Abs. 3 SchKG: Verwertung von Forderungen bei Pfän¬ dungsbetreibung; Anzeige an die « beteiligten Dritten ». Gehört der Drittschuldner der zur Versteigerung gebrachten Forderung zu den « beteiligten Dritten »? I. Am 6. September 1907 brachte das Betreibungsamt Basel¬ Stadt in der gegen Fromer=Gintzburger geführten Betreibung Nr. 27,641 eine Hypothekarobligation, deren Schuldner der Re¬ kurrent Oser=Schweizer ist, zur Versteigerung und schlug sie für 390 Fr. zu. Nachdem der Rekurrent hiervon Kenntnis erhalten hatte, beschwerte er sich innert Frist mit dem Antrage, den Gant¬ kauf aufzuheben und das Betreibungsamt zu einer neuen Ver¬ steigerung zu verhalten. Als Beschwerdegrund machte er geltend, das Amt habe ihm entgegen dem Art. 125 SchKG und der bis¬ herigen Praxis die Steigerung vom 6. September nicht angezeigt. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom

5. Oktober 1907 mit seiner Beschwerde abgewiesen, hat sie der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 125 Abs. 3 SchKG ist bei der Verwertung beweglicher Sachen die Steigerung unter bestimmten Voraussetzungen außer dem Schuldner und dem Gläubiger auch dem „beteiligten Dritten“ vorher anzuzeigen. Be¬ teiligte Dritte können nur solche Personen sein, die das Gesetz zur Mitwirkung an der Steigerungsverhandlung berufen will, um ihnen Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Der Rekurrent wirft nun die Frage auf, ob zu diesen Personen auch der Drittschuldner der zur Versteigerung gelangenden Forderung gehöre. Das ist zunächst soweit zu verneinen, als es dem Drittschuldner darum zu tun ist, den Bestand oder die Höhe der Forderung zu bestreiten oder Einreden gegen diese zu erheben. Nichts im Gesetze deutet darauf hin, daß er solche Einwendungen im Betreibungs¬ verfahren selbst, etwa durch Beschwerde gegen die Steigerungs¬ bedingungen oder den Zuschlag, geltend machen könne und müsse, wie dies auch offenbar zu einer Verzögerung jenes Verfahrens führen würde. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Betreibung namentlich der Zuschlag und die betreibungsamtliche Übertragung der Forderung an den Ersteigerer, diese Einwendungen unberührt läßt und daß sie der Drittschuldner dann später gegenüber dem ihn ansuchenden Erwerber der Forderung vor dem Richter geltend machen kann. Wird aber in dieser Beziehung der Drittschuldner durch die Steigerung in seinen rechtlichen Interessen nicht be¬ troffen, so kann er insoweit auch nicht Beteiligter nach Art. 125 SchKG sein, dem die Steigerung vorher besonders anzuzeigen wäre. Fragen ließe sich dagegen, ob es sich gleich verhalte, was die Übertragbarkeit der zu versteigernden Forderung an den Ersteigerer betrifft, oder ob nicht in dieser Beziehung zu sagen sei, daß der Übergang der Forderung vom Betriebenen auf den Ersteigerer kraft amtlicher Verfügungen (Zuschlag und Überweisung) im Betrei¬ bungsverfahren sich vollziehe und die rechtlichen Interessen des Drittschuldners insoweit berühre, und daß dieser deshalb Beteiligter nach Art. 125 sei und Anspruch auf eine besondere Steigerungs¬ anzeige haben müsse (vergl. auch AS 30 II Nr. 17 Erw. 2 und 4 *), sofern er nicht etwa schon in einem frühern Stadium des Verfahrens — bei der Pfändungsbetreibung z. B. anläßlich der Anzeige nach Art. 99 — durch Beschwerde gegen eine unzu¬ lässige Übertragung aufzutreten habe. Eine nähere Prüfung dieses Punktes und damit eine grundsätzliche Entscheidung der aufge¬

* Sep.-Ausg. 7 Nr. 23 S. 96 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)