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33_I_823

BGE 33 I 823

Bundesgericht (BGE) · 1907-10-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

137. Entscheid vom 29. Oktober 1907 in Sachen Hühnerfauth und Maurer-Widmer & Cie. Art. 68 SchKG: Kostentragungspflicht des betreibenden Gläubigers auch im Falle, dass das Betreibungsamt keinen Vorschuss verlangt. — Frage, ob das Amt zur Anfrage an die betreibenden Gläubiger verpflichtet gewesen sei, ob sie die Betreibung fortsetzen wollen; An¬ gemessenheitsfrage. — Stellung eines Gruppengläubigers speziell hin¬ sichtlich der Kostentragung. I. Rappaport, Inhaber eines Abzahlungsgeschäftes in Winter¬ thur, wurde von der mechanischen Kleiderfabrik Winterthur, von Maurer=Widmer & Cie. und von Thomas & Kranig für ins¬ gesamt zirka 1100 Fr. betrieben. Am 11. April 1907 pfändete das Betreibungsamt Winterthur zu Gunsten dieser Gläubiger — neben andern hier nicht in Betracht kommenden Vermögensstücken eine große Zahl Buchguthaben. Am 24. April stellte der Re¬ kurrent I. Hühnerfauth, der den Rappaport für 536 Fr. betrieb, das Pfändungsbegehren und er wurde laut Vermerk in der Pfän¬ dungsurkunde am 25. April den genannten Gläubigern als Grup¬ penteilnehmer angeschlossen. Das Betreibungsamt setzte eine Er¬ gänzungspfändung auf den 29. April an, unterließ sie dann aber, weil ihm nachträglich die gepfändete Habe als zur Deckung der Gruppe ausreichend schien. Als Datum des Pfändungsvollzuges gibt die Pfändungsurkunde den „25./29. April“ an. Am 29. April

erhielt das Betreibungsamt eine Zuschrift Hühnerfauths, womit er es ersuchte, „das Pfändungsbegehren bis 30. April zurückzu¬ stellen, weil an diesem Tage der Konkurs erklärt werden solle“ Am 30. April wurde dem Amte die Konkurseröffnung mitgeteilt. Darauf stellte es den genannten vier Gläubigern Rechnung über seine Gebühren und Auslagen, im Gesamtbetrage von 513 Fr. 5 Cts., darunter 454 Fr. 60 Cts. für Anzeigen nach Art. 99 SchKG an 648 Drittschuldner und 12 Fr. 65 Cts. für 21 Zuschriften an Drittschuldner. Nach Abzug der einbezahlen Gut¬ haben von 167 Fr. 65 Cts. verblieben von jenem Gesamtbetrage 345 Fr. 40 Cts., die im Verhältnis zur Höhe der geltend ge¬ machten Forderungen auf die Gläubiger verteilt wurden, womit auf Hühnerfauth 112 Fr. 60 Cts. und auf Maurer=Widmer & Cie¬ 44 Fr. 15 Cts. entfielen. II. Über diese Kostenauflegung beschwerten sich die heutigen Rekurrenten, indem sie ihre Zahlungspflicht mit folgender Be¬ gründung bestritten: Das Betreibungsamt sei verpflichtet gewesen, vor Erlaß der Anzeigen von den betreibenden Gläubigern einen Kostenvorschuß zu fordern und ihnen damit Gelegenheit zu einer Erklärung darüber zu geben, ob sie wegen der hohen Kosten und der Unsicherheit des Eingangs der gepfändeten Guthaben auf den „Vollzug der Pfändung“ verzichten wollten. Der Rekurrent Hüh¬ nerfauth lehnte die Zahlungspflicht noch aus dem weitern Grunde ab, weil zu seinen Gunsten eine Ergänzungspfändung hätte vor¬ genommen werden sollen, wie sie auch tatsächlich beabsichtigt ge¬ wesen, dann aber unterblieben sei, und daß den Rekurrenten nur bezüglich einer solchen neuen Pfändung eine Kostenersatzpflicht treffen könne. III. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen. Den am 19. September 1907 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde haben nunmehr die beiden Rekurrenten rechtzeitig, unter Festhaltung an ihrer Beschwerde, an das Bundes¬ gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 68 SchKG hat der betreibende Gläubiger die Betreibungskosten dem Betreibungsamte vorzuschießen. Das besagt nicht, daß, wenn das Amt eine Betreibungshandlung vornimmt, ohne für die daraus erwachsenden Kosten — Gebühren und Aus¬ lagen — sich durch einen Vorschuß des Gläubigers zu decken, der Gläubiger für diese Kosten nun dem Amte nicht haftbar wäre. Vielmehr besteht der Kostenersatzanspruch des Amtes stets, sei er durch Vorschuß gesichert oder nicht, auch gegenüber dem Gläubiger — nicht nur gegenüber dem Schuldner —, wobei frei¬ lich der Gläubiger vom Schuldner Rückerstattung des dem Amte bezahlten Betrages verlangen kann und befugt ist, seine Forderung auf Rückerstattung in erster Linie, vor einer Anrechnung auf die betriebene Forderung, aus dem Erlös zu decken. Ob, wenn einmal die betreffende Amtshandlung vorgenommen worden ist, eine Betreibungspartei ihre Kostenersatzpflicht dem Amte gegenüber mit der Begründung bestreiten kann, daß die Amtshandlung ungesetzlich oder unangemessen sei und deshalb nicht, oder doch nicht so hätte vorgenommen werden sollen, ist fraglich und wäre nach früheren Entscheiden (AS Sep.=Ausg. 5 Nr. 25 * und 6 Nr. 69 * Erw. 3 **) wohl eher zu verneinen. Bejaht man die Frage, so ist doch jedenfalls zu sagen, daß hier die Vornahme der Amtshandlungen, die die streitigen Kostenersatz¬ ansprüche nach sich gezogen haben, nichts gesetzwidriges enthält, worüber zu bemerken ist: Die Rekurrenten berufen sich zur Be¬ streitung ihrer Zahlungspflicht auf die Unterlassung des Amtes, sie vorher anzufragen, ob sie wegen der hohen Kosten und der Ungewißheit des Eingangs der gepfändeten Guthaben auf den „Vollzug der Pfändung verzichten“ wollen (wobei übrigens nicht klar ist, ob sie mit diesem Ausdrucke eine Aufhebung der bereits vollzogenen Pfändung oder bloß einen Verzicht auf die Sicherung derselben durch die Anzeigen nach Art. 99 SchKG im Sinne haben). Ob nun aber das Amt diese Anfrage an die Gläubiger zu richten hatte oder nicht, ist eine Angemessenheitsfrage. Denn die Antwort darauf hängt davon ab, ob eine richtige Würdigung der Sachlage, namentlich des Wertes der gepfändeten Buchgut¬ haben, das Amt mit Grund zu der Überzeugung hätte führen müssen, daß die vorgenommenen Anzeigen rc. den Interessen der

* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 46 S. 198 f.. — ** Id. 29 1 Nr. 118 S. 351. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Gläubiger nicht mehr dienen könnten, sondern ihnen nur unnütze Kosten verursachen müßten. Die Vorinstanz hat das verneint und angenommen, das Amt habe auf die Zustimmung der Gläubiger ir Pfändung der Guthaben — und damit auch zu den Dritt¬ anzeigen nach Art. 99 — rechnen dürfen, und es ist damit dieser Punkt endgültig, ohne Möglichkeit einer Überprüfung durch das Bundesgericht, erledigt. Übrigens haben, wie noch bemerkt werden mag, die Rekurrenten den Nachweis nicht erbracht, daß ohne den dazwischengetretenen Konkurs die Pfändung und Verwertung der Guthaben wegen der streitigen Kosten zu keinem Ergebnis für die betreibenden Gläubiger geführt hätte. Daß aber das Betrei¬ bungsamt, als es die die streitigen Kosten verursachenden Vor¬ kehren besorgte, den Konkurs hätte voraussehen und darauf Rück¬ sicht nehmen müssen, behaupten sie selbst nicht.

2. Ganz haltlos ist der vom Rekurrenten Hühnerfauth für sich allein noch geltend gemachte Beschwerde= und Rekursgrund. Mit seinem Anschluß an die Pfändung der andern Gläubiger, welchen Anschluß das Betreibungsamt am 25. April 1907 vornahm, ist dieser Rekurrent hinsichtlich der gepfändeten Guthaben in die Rechtsstellung eines Gruppengläubigers eingetreten und ist ihm damit auch die Pflicht auferlegt worden, verhältnismäßig an die Kosten beizutragen, die der Pfändungsgruppe erwachsen. Der An¬ schluß selbst hat nicht als unzulässig bestritten werden können, und ferner hat er seine Wirkung, namentlich was die Kostenersatz¬ pflicht anbetrifft, dadurch nicht eingebüßt, daß der Rekurrent später darum ersuchte, das Pfändungsbegehren zurückzustellen, d. h. die verlangte Ergänzungspfändung nicht vorzunehmen. Selbstver¬ ständlich hatte der Rekurrent nicht, wie er zu behaupten scheint, ein Recht darauf, daß er allein auf die neu zu pfändenden Gegen¬ stände als betreibender Gläubiger berechtigt würde und ihm gegen¬ über nur diese, nicht auch die vorher gepfändeten Objekte als ge¬ pfändet zu gelten hätten. Das widerspräche den Vorschriften des Art. 110 SchKG über die Gruppenbildung. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.