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33_I_641

BGE 33 I 641

Bundesgericht (BGE) · 1907-09-26 · Deutsch CH
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98. Arteil vom 26. September 1907 in Sachen Marchal-Chatelain gegen Östermeyer-Chatelain. Anwendbarkeit des cit. Vertrages. — Unzulässigkeit des Arrestes aus Art. 271 Zifl. 4 SchKG gegenüber einem in Frankreich domi¬ zilierten Franzosen, Art. 1 Gerichtsstandvertrag. Es ist unerheblich, dass der Arrestnehmer nicht in der Schweiz wohnt; ebenso, dass er neben dem Schweizerbürgerrecht noch die deutsche Reichsangehörig¬ keit besitzt. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Am 18. Februar 1907 erwirkte der in Rufach (Elsaß wohnhafte Rekursbeklagte Xaver Östermeyer=Chatelain, welcher un¬ bestrittenermaßen sowohl Bürger des Kantons Bern als auch Elsässerbürger ist, von der Arrestbehörde Basel=Stadt die Ver¬ arrestierung des der Rekurrentin, der in Paris domizilierten Französin Mathilde Marchal geb. Chatelain, in Basel angefal¬ lenen Erbteils ihres Vaters Alfred Chatelain bis zum Betrage

von 80,000 Fr., für Forderungen „laut Obligation und Schuld¬ scheinen“, gestützt auf den Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 4 SchKG (mangelnder Wohnsitz des Schuldners in der Schweiz). B. Diesen Arrest hat Mathilde Marchal rechtzeitig auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgericht ange¬ fochten. Sie macht unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis geltend, daß derselbe gegen Art. 1 des Gerichtsstandsver¬ trages zwischen der Schweiz und Frankreich vom Jahre 1869 bezw. gegen Art. 59 BV verstoße, und beantragt, es sei die strei¬ tige Arrestverfügung (Nr. 48) aufzuheben und das Arrestobjekt freizugeben. C. Der Rekursbeklagte Ostermeyer hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er wendet wesentlich ein, daß der franzö¬ sisch=schweizerische Gerichtsstandsvertrag gegebenenfalls deswegen nicht Anwendung finden könne, weil er, der Rekursbeklagte, nicht in der Schweiz wohne (zu vergl. Curti, Staatsvertrag, S. 14 und 19 Anm. 8) und tatsächlich das Bürgerrecht seines aus¬ ländischen Wohnsitzes ausübe, weshalb dieses allein maßgebend sei; in Erwägung: Es steht nach der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. aus neuerer Zeit AS 26 1 Nr. 13 Erw. 1 S. 88 und die dortigen Zitate) fest und ist vorliegend auch außer Streit, daß ein Arrestschlag in der Schweiz auf Grund des Art. 271 Ziff. 4 SchKG für eine nicht durch gerichtliches Urteil festgestellte Forderungsansprache eines Schweizers an einen in Frankreich domizilierten Franzosen nach Maßgabe des Art. 1 des französisch=schweizerischen Gerichts¬ standsvertrages vom Jahre 1869 nicht zulässig ist. Ein solcher Fall aber liegt hier vor; denn die beiden Einwendungen des Re¬ kursbeklagten gegen die Anwendbarkeit jenes Vertrages halten nicht stich. Vorab erscheint der Umstand, daß der Rekursbeklagte als Arrestnehmer (Arrestgläubiger) nicht in der Schweiz wohnt, als unerheblich. Die in Rede stehende Vertragsbestimmung setzt, was den Wohnsitz der einander gegenüberstehenden Parteien be¬ trifft — abgesehen davon, daß die beiden mit Bezug auf den Wohnsitz, wie ihrer Nationalität nach, nicht demselben Vertrags¬ staate angehören dürfen (so richtig Curti, Staatsvertrag S. 14 und 15) —, offenbar nur voraus, daß der Wohnsitz der Par¬ teien sich im Gebiete der Vertragsstaaten befinde, soweit er den im Vertrage vorgesehenen Gerichtsstand bestimmt. Denn die von Curti (a. a. O. S. 14) vertretene Auffassung, daß stets beide Parteien ihren Wohnsitz im Gebiete der Vertragsstaaten haben müßten, ist schlechterdings nicht zu vereinbaren mit der Bestim¬ mung in Art. 1 des Vertrages, wonach der Beklagte, Schweizer oder Franzose, welcher weder in der Schweiz, noch in Frankreich einen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat («... n'a point de domicile ou de résidence connus en Suisse ou en France ... ») vor dem Gerichte des Wohnorts des Klägers belangt werden kann. Der Vertrag kommt also jedenfalls zur Anwendung, sofern der für den Gerichtsstand in erster Linie ma߬ gebende Wohnsitz der beklagten Partei, wie hier der Rekurrentin als Arrestschuldnerin, in einem der Vertragsstaaten liegt. Sodann schließt auch der weitere Umstand, daß der Rekursbeklagte neben dem Schweizerbürgerrecht noch die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, die an jenes erstere geknüpfte Wirksamkeit des französisch¬ schweizerischen Gerichtsstandsvertrages dem Rekursbeklagten gegen¬ über keineswegs aus. Die von diesem behauptete Notwendigkeit der ausschließlichen Berücksichtigung seines ausländischen Bürger¬ rechts könnte naturgemäß nur bestehen, sofern ein Konflikt seiner Rechte oder Pflichten als Schweizerbürger mit der Rechtsordnung jenes auswärtigen Heimatstaates vorläge (vergl. Art. 6 des BG betr. das Schweizerbürgerrecht vom 25. Juni 1903). Eine Ver¬ pflichtung des Rekursbeklagten aus seinem Schweizerbürgerrecht gegenüber einem anderweitigen ausländischen Staate aber, wie sie hier in Frage steht, wird durch jenes Doppelbürgerrecht in keiner Weise berührt. — Demnach ist der vorliegende Rekurs gutzu¬ heißen; - erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der nach Arrestbefehl der Arrestbehörde Baselstadt am 18. Februar 1907 vollzogene Arrest Nr. 48 aufgehoben.