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97. Arteil vom 26. September 1907 in Sachen Putz und Buchen gegen Gemeinde Luzein. Rechtsverhältnis zwischen einer Gemeinde und deren Fraktionen mit Bezug auf eine Alp. (Holzverkauf.) Angeblicher Eingriff in das Pri¬ vateigentum. Angeblicher Eingriff in die richterliche Gewalt. Art. 9; 31; 20 KV von Graubünden. A. Die Fraktionen Putz und Buchen bilden zusammen mit den Fraktionen Luzein und Pany die politische Gemeinde Luzein. Aus der Verfassung der letztern vom Jahre 1893 sind hier folgende Bestimmungen hervorzuheben: „Art. 2. Den Fraktionen steht, unter Oberaufsicht der Ge¬ „meinde, die Verwaltung und Benutzung ihres Sondergutes, mag „ihnen dasselbe seinerzeit von der Gemeinde zur Nutzung zuge¬ „schieden oder mag es von ihnen käuflich oder auf dem Wege der „Schenkung erworben sein, im Sinne der nachfolgenden Be¬ „stimmungen zu. „Art. 3. Da die Fraktionen einerseits integrierende Bestandteile „der politischen Gemeinde und anderseits öffentliche Korporationen „bilden, so kann ihr Vermögen uur nach öffentlichem Rechte ver¬ „waltet und nur nach öffentlichem Rechte darüber verfügt werden „Art. 4. Jede Fraktion ist in Gemäßheit des kantonalen Ge¬ „setzes von 1849 über Verwendung von Korporationsvermögen „verpflichtet, für den ungeschmälerten Bestand ihres Vermögens „zu sorgen und darf dasselbe seinem öffentlichen Zwecke nicht „entfremden. „Art, 6 a. Jeder Gemeindebürger, der in einer Fraktion sich „niederläßt, ist gleich den Fraktionsangehörigen in Bezug auf den „Mitgenuß an dem in der Fraktionsverwaltung befindlichen, öffent¬ „lichen Vermögen zu behandeln, in gleicher Weise, wie dies bisher „der Fall war. „Art. 7. Das Recht, die laut Niederlassungsgesetz und Ver¬ „fassung für den Genuß der Gemeindeutilitäten zu erhebenden „Taxen zu bestimmen, steht auch mit Rücksicht auf das Fraktions¬ „vermögen der Gesamtgemeinde zu. Der Betrag dieser Taxen, so¬ „wie auch ein allfälliger Überschuß der Nutzungserträgnisse, fällt „in die Kasse der politischen Gemeinde.“ Die auf Gebiet der Gemeinde Klosters gelegene Alp Casanna ist nach einem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. März 1886 eine Genossenschaftsalp im Sinne des § 213 des bündnerischen Zivilgesetzbuches, der lautet: „Wenn die Glieder „von Genøssenschaften an dem Genossenschaftsgute Teilrechte be¬ „sitzen (§ 87), so steht ihnen (den Genossen) im Zweifelsfalle „das Recht zu, über dieselben zu verfügen, aber nicht Teilung der „Sache zu verlangen, wogegen die Genossenschaft als solche in „jedem Falle berechtigt ist, mit Beachtung der Bestimmungen des „§ 89, nicht nur über die ordentliche Verwaltung und Benutzung „zu verfügen, sondern auch Veränderungen am Genossenschaftsgut „und selbst dessen Veräußerung zu beschließen.“ Durch das ge¬ nannte Urteil wurde der Besatz der Alp auf 150 Kuhweiden fest¬ gestellt, woran die Fraktionen Putz und Buchen 132, und drei Privatpersonen, wovon die eine in Küblis, die andere in Klosters und die dritte in Davos wohnhaft, 18 Anteilrechte haben. Nach den Statuten der Alpgenossenschaft Casanna vom 26. Juni 1887 werden die Geschäfte der Genossenschaft von einem durch die Generalversammlung der Alpgenossen gewählten Vorstand geleitet, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht der Generalversamm¬ lung selber vorbehalten sind. Zu den letztern gehören die sogen.
Holzverkäufe sowie die Beschlußnahme über Verwendung resp. Verteilung von aus dem Genossenschaftsgute resultierenden Ein¬ künften. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stim¬ menmehrheit, wobei jedes Teilrecht eine Stimme repräsentiert. In den Jahren 1887 und 1893 ersuchte die Alpgenossenschaft Casanna den Kleinen Rat von Graubünden um die forstpolizeiliche Bewilligung zum Schlage und Verkauf von Holz aus ihrem Walde, und diese Bewilligung wurde ihr jeweilen erteilt. Ein Gesuch der Alpgenossenschaft vom 21. August 1902, es möchte ihr gestattet werden, das teils zufolge Windbruchs gefallene, teils geschlagene Holz im Werte von ungefähr 10,000 Fr. zu ver¬ kaufen, wurde vom Kleinen Rate dem Vorstand der Gesamt¬ gemeinde Luzein zur Vernehmlassung zugestellt, der namens der politischen Gemeinde gegen den Holzverkauf Einsprache erhob. Diese Einsprache wurde ursprünglich damit begründet, daß die Alp Casanna öffentliches Gemeindegut und als solches Eigentum der Gesamtgemeinde sei, und daß die Fraktionen Putz und Buchen nur ein beschränktes Nutzungsrecht daran hätten, das sich nicht auf den Verkauf des Holzes erstrecke. Später, nachdem die Alp¬ genossenschaft Casanna geantwortet hatte, nahm der Vorstand der Gesamtgemeinde den etwas veränderten Standpunkt ein, daß die Fraktionen jedenfalls nicht zum Holzverkauf befugt seien, sondern daß dieses Recht nach der Gemeindeverfassung nur der Gesamt¬ gemeinde zustehe und daß nur diese über den Erlös verfügen könne, wobei sie nach Art. 7 der Verfassung verpflichtet sei, all¬ fällige Bedürfnisse der Fraktionen zu befriedigen. Unterm 27. April 1906 erkannte der Kleine Rat: „Das Begehren der Gemeinde¬ fraktion von Luzein um Bewilligung von Holzverkäufen wird ab¬ gewiesen.“ Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Fraktionen Putz und Buchen an den Großen Rat, der den Rekurs durch Beschluß vom 15. November 1906 abwies. Aus den Erwägungen des Großen Rates (die sich im wesentlichen mit denjenigen des Kleinen Rates decken) sind folgende Stellen hervorzuheben: „2. Auf Grund „dieser Artikel (der Artikel 2, 3 und 7 der Gemeindeordnung von „Luzein) kann nicht fraglich sein, wer zu Holzverkäufen berechtigt „ist und wohin der Erlös zu fließen hat, indem nach beiden „Richtungen nur die politische Gemeinde Luzein in Frage kommt. „Zur Beurteilung der hoheitlichen Stellung kommt es hiebei ge¬ „mäß Art. 2 der Gemeindeverfassung nicht darauf an, auf welche „Weise die Fraktionen ihr Vermögen erworben haben. Diese Ar¬ „tikel der Gemeindeverfassung sind seit 1893 nicht angefochten „worden. Die in denselben niedergelegte Rechtsanschauung wird „auch bestätigt durch die Schlußnahme des Großen Rates in „Sachen des Hofes Sculms vom 27. Mai 1904, woselbst gesagt „wird, daß eine Gemeinde zu jeder Zeit das Recht besitze, den „Fraktionen gemeindliche Kompetenzen zu entziehen. Daß die Alp „Casanna kommunalrechtlichen Charakter hat, geht auch aus „Art. 6 der Gemeindeverfassung hervor. Bei dieser Sachlage kommt „es nicht darauf an, wie es bezüglich der Holzverkäufe früher „gehalten wurde. Maßgebend ist die Verfassung. Widerrechtliche „Mißbräuche können kein Präjudiz bilden, so auch nicht die Tat¬ „sache, daß seinerzeit die Fraktionen von sich aus Holzverkäufe „veranstalteten. B. Gegen den Entscheid des Großen Rates haben die Frak¬ tionen Putz und Buchen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Zur Begründung wird in längern, zum Teil rechtshistorischen Darlegungen ausge¬ führt, daß die Alpgenossenschaft Casanna eine rein privatrechliche Genossenschaft sei und daß auch die Rechte der Rekurrenten als Genossenschafter und Inhaber der Mehrzahl von Anteilrechten rein privatrechtlicher Natur seien. Die den Fraktionen in Bezug auf die Alp Casanna zustehenden Nutzungsrechte seien niemals zu öffentlichen Zwecken, für Kirchen, Schulen, Straßenbau und dergl., verwendet, sondern unter die Bürger der beiden Fraktionen verteilt worden. Der politischen Gemeinde Luzein stehe irgend ein Recht der Nutzung oder Verwaltung in Bezug auf die Alp Casanna nicht zu, wie sie denn auch bis zum vorliegenden Rechts¬ streit ein solches Recht nicht in Anspruch genommen habe. Am Privateigentum der Rekurrenten sei auch durch die Gemeindeordnung von 1893 nichts geändert worden. Es sei ausgeschlossen, daß dadurch Privateigentum einer Fraktion in öffentliches Gemeindegut der Ge¬ samtgemeinde hätte verwandelt werden können. Auch die Oberaufsicht nach § 2 der Verfassung und der Grundsatz der Gleichberechtigung der Bürger anderer Fraktionen bezögen sich nicht auf die Alp¬
rechte der beiden Fraktionen an der Alp Casanna, weil diese Rechte eben nicht öffentliches, sondern privates Sondergut der Fraktionen seien. Durch die Verfassung, d. h. durch bloßen Mehrheitsbeschluß der Gesamtgemeinde, hätten den Rekurrenten überhaupt keine wohl¬ erworbenen Privatrechte entfremdet werden können. Aus dem Privateigentum der Rekurrenten folge ohne weiteres, daß sie auch das ungeschmälerte Verwaltungs= und Nutzungsrecht an den Er¬ trägnissen der Vermögensobjekte hätten. Bei dieser Sachlage liege in der Verweigerung der Bewilligung zum Holzverkauf durch den angefochtenen Entscheid des Großen Rates ein verfassungswidriger Eingriff in das Privateigentum der Rekurrenten (KV Art. 9 letzter Absatz). Ferner seien dadurch die Rekurrenten ihrem ordent¬ lichen Richter, dem Zivilrichter, entzogen worden, der allein über eine privatrechtliche Streitigkeit, wie die vorliegende, zu entscheiden habe (KV Art. 9 Abs. 2). Der Große Rat, die oberste politische und administrative Behörde und als solche auch oberste Rekurs¬ instanz in politischen und Administrativstreitigkeiten (KV Art. 13, 20), habe sich hier den Entscheid über eine privatrechtliche Strei¬ tigkeit angemaßt. C. Der Große Rat des Kantons Graubünden hat auf Ver¬ nehmlassung verzichtet. Die politische Gemeinde Luzein hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Aus ihrer Antwort ist her¬ vorzuheben, daß die Rekursbeklagte den Rekurrenten nicht das Eigentum an den Alprechten in Casanna bestreitet, aber die Auf¬ fassung vertritt, daß die Rekurrenten Eigentümer seien in ihrer Eigenschaft als Fraktionen der Gemeinde Luzein, und daß sie daher in Bezug auf dieses Eigentum allen Beschränkungen der Gemeindeverfassung unterliegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Alpgenossenschaft Casanna ist unbestrittenermaßen eine wristische Person nach kantonalem Privatrecht und zwar eine Genossenschaft im Sinne des § 213 des bündnerischen Zivilgesetz¬ buches. Das Eigentum an der Alp steht daher der Genossenschaft als solcher zu; ebenso, sowohl nach Gesetz als Statuten, die Ver¬ fügung über deren Verwaltung und Benutzung, speziell auch die Entscheidung über Holzverkäufe. Die Rekurrenten, die Fraktionen Putz und Buchen, sind, wiederum unbestrittenermaßen, Alpgenossen, wobei ihnen von 150 Anteilrechten 132 zustehen. Sie sind also rechtlich nicht Eigentümer der Alp und können als bloße Genossen speziell auch nicht über Holzverkäufe verfügen. Tatsächlich steht ihnen freilich in der Alpgenossenschaft die Dispositionsgewalt zu, da die Generalversammlung mit Mehrheit beschließt und sie darin 132 von 150 Stimmen haben. Das Gesuch an den Kleinen Rat vom 21. August 1902 betreffend (forstpolizeiliche) Bewilligung eines Holzverkaufs ging von der Alpgenossenschaft Casanna, nicht von den Rekurrenten, aus. Das Dispositiv des kleinrätlichen, wie auch des angefochtenen großrätlichen Entscheides, könnte den Ein¬ druck erwecken, als ob die Behörden über dieses Gesuch entschieden hätten, wobei in inkorrekter Weise als Partei an Stelle der Alp¬ genossenschaft die beiden Fraktionen behandelt worden wären. Allein in Wirklichkeit verhält sich die Sache anders. Wenn auch die kantonalen Behörden unterlassen haben, in dieser Beziehung die Rechtslage klar zu stellen, so kann doch kein Zweifel sein, daß der Kleine und der Große Rat nicht sowohl über das Gesuch der Alpgenossenschaft Casanna um Bewilligung eines Holzverkaufs, sondern über eine durch dieses Gesuch lediglich veranlaßte Streitig¬ keit zwischen den Fraktionen Putz und Buchen und der Gesamt¬ gemeinde Luzein entschieden haben. Gegenstand des Streites war nicht die Befugnis der Alpgenossenschaft als solcher auf die Ver¬ wertung ihres Holzes, sondern die Rechte der Rekurrenten als Alpgenossen hinsichtlich dieses Holzes im Verhältnis zur Gesamt¬ gemeinde. Und zwar hat es sich speziell darum gehandelt, ob die Gemeinde dagegen Einsprache erheben könne, daß die Fraktionen von ihren Befugnissen als Alpgenossen in der Weise Gebrauch machen, daß der betreffende Holzverkauf seitens der Alpgenossen¬ schaft zustande komme. Nur über diese Frage ist von den kan¬ tonalen Behörden gemäß den Dispositiven ihrer Erkenntnisse ent¬ schieden worden. Auch das Bundesgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Lösung der genannten Frage zu Gunsten der Ge¬ famtgemeinde wegen Verfassungsverletzung angefochten werden kann, und allfällig weitergehende Motive der kantonalen Entscheide sind dabei nicht in Betracht zu ziehen.
2. Der Entscheid des Großen Rates kann vom Standpunkte der Verfassung der Gemeinde Luzein vom Jahre 1893 aus nicht
beanstandet werden. Die Fraktionen Putz und Buchen sind als Bestandteile der Gemeinde öffentlich=rechtliche Gebilde (ob eigentliche uristische Personen kann dahingestellt bleiben). Ihr Verhältnis zur Alpgenossenschaft Casanna ist zwar ein rein privatrecht¬ liches; sie stehen hier als Mitglieder der privatrechtlichen Genossen¬ schaft grundsätzlich auf einer Stufe mit den übrigen Genossen. m Verhältnis zur Gesamtgemeinde aber stellen sich ihre Anteil¬ rechte in Bezug auf die Alp Casanna als (öffentliches) Sonder¬ gut der Fraktionen dar im Sinne von Art. 2 ff. der Gemeinde¬ verfassung, welches Sondergut der Oberaufsicht der Gemeinde untersteht. Es handelt sich dabei um Vermögen der Fraktionen als solcher, als öffentlich=rechtlicher Gebilde, und nicht um Ver¬ mögen der einzelnen Fraktionsgenossen. Die Verfassung beruht aber, wie speziell Art. 3 zeigt, augenscheinlich auf dem Gedanken, daß alles Fraktionsgut, d. h. jegliches Vermögen, das die Frak¬ tionen als solche besitzen, dem öffentlichen Rechte der Gemeinde untersteht und den in der Gemeindeverfassung enthaltenen Be¬ schränkungen zu Gunsten der Gesamtgemeinde unterworfen ist. Ein schlagender Beweis dafür, daß man es bei den Anteilrechten an der Alp Casanna mit Sondergut der Fraktionen im Sinne der Verfassung zu tun hat, liegt zudem darin, daß auch die in den beiden Fraktionen niedergelassenen Angehörigen der andern Fraktionen, wie die Rekurrenten vor dem Kleinen Rat zugegeben haben, gemäß Art. 6 der Gemeindeverfassung zum Mitgenuß in Bezug auf die Alp zugelassen worden sind. Nach Art. 2 der Gemeindeverfassung von Luzein hat die Ge¬ meinde die Oberaufsicht über die Verwaltung und Benutzung des Sondergutes durch die Fraktionen. Sie ist daher grundsätzlich berechtigt, aus ihrer Oberaufsicht gegen solche Verwaltungs= und Benutzungsakte der Fraktionen in Bezug auf deren Sondergut einzuschreiten, die ihr vom Standpunkte einer guten, sowohl den Interessen der Gesamtgemeinde, als auch denjenigen der Fraktionen Rechnung tragenden Okonomie als unzweckmäßig und anfechtbar erscheinen. Es leuchtet ein, daß die Gesamtgemeinde aus dem Gesichtspunkte der Oberaufsicht speziell auch dagegen Einsprache erheben kann, daß die Fraktionen durch ihr Verhalten als Alp¬ genossen einen Holzverkauf der Alpgenossenschaft herbeiführen. Die von den kantonalen Behörden geschützte Opposition der Gemeinde gegen den fraglichen Holzverkauf aus der Alp Casanna erscheint daher jedenfalls als prinzipiell auf dem Boden der Gemeindever¬ fassung begründet. Ob die Einfprache auch sachlich, das heißt vom Standpunkte einer guten Verwaltung des Fraktionsgutes aus, berechtigt war, ist eine Frage der Würdigung der konkreten Ver¬ hältnisse, mit der sich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht zu befassen hat.
3. Die Rekurrenten machen freilich geltend, daß die Gemeinde¬ verfassung selber durch die angeführte Ordnung der Beziehungen des Fraktionsgutes zur Gesamtgemeinde die konstitutionelle Eigen¬ tumsgarantie verletze. Allein in dieser Hinsicht ist der vorliegende Rekurs längst verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Allerdings ist nach der Praxis der staatsrechtliche Rekurs jederzeit zulässig gegen die Anwendung verfassungswidriger Normen. Allein der angefochtene Entscheid stellt sich nicht als eine An¬ wendung der Gemeindeverfassung als einer objektiven Rechtsnorm auf streitige subjektive Rechtsverhältnisse dar, so daß ihm gegen¬ über noch die Verfassungswidrigkeit der Gemeindeordnung gerügt werden könnte. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Fraktionen in Bezug auf deren Anteilrechte an der Alp Casanna, wonach diese Rechte öffentliches Fraktionsgut und als solches der Oberaufsicht der Gemeinde unterstellt sind, selber, das heißt durch autonome durch die Gemeindeverfassung Rechtssatzung begründet oder wenigstens sanktioniert worden, und Entscheid lediglich darum gehandelt, es hat sich beim angefochtener Gemeindeordnung von 1893 be¬ den Inhalt dieses durch die gründeten (oder sanktionierten) Rechtsverhältnisses in Bezug auf die Frage des Holzverkaufs festzustellen. Sind aber die Befugnisse der Gemeinde in Ansehung der Anteilrechte der Alp Casanna und speziell hinsichtlich der Frage des Holzverkaufs durch die Gemeindeverfassung begründet (oder sanktioniert) worden, so hätten die Rekurrenten, wenn sie sich hiegegen wegen Verfassungsver¬ letzung zur Wehre setzen wollten, seinerzeit die Gemeindeverfassung anfechten sollen. Daß die Gemeinde wiederholt Holzverkäufe in der Alp Casanna zugelassen, vermag in dieser Beziehung nichts zu verschlagen, weil dadurch an der Tatsache, daß das fragliche
Oberaufsichtsrecht in unzweideutiger Weise schon durch die Ge¬ meindeverfassung begründet worden ist, nichts geändert wird, und weil es immerhin möglich ist, daß in den früheren Fällen sachliche Gründe für ein Einschreiten der Gemeinde nicht vorgelegen haben.
4. Aus dem gesagten folgt bereits, daß die weitere Beschwerde der Rekurrenten, sie seien durch den angefochtenen Entscheid ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden, unbegründet ist. Die Frage, die der Kleine und der Große Rat zu entscheiden hatten, nämlich welche Befugnisse der Gesamtgemeinde den Fraktionen gegenüber in Bezug auf den betreffenden Holzverkauf zustehen, ist eine solche des öffentlichen Rechts, des Gemeindeverwaltungs¬ rechts, die ihrem Wesen nach keineswegs in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Eine positive Gesetzesvorschrift wonach im Kanton Graubünden über eine Frage dieser Art der Zivilrichter zu entscheiden hätte, ist von den Rekurrenten nicht angeführt. Es ist daher anzunehmen, daß die Streitigkeit als Administrativstreitigkeit nach Art. 31 und 20 KV in die Kom¬ petenz des Kleinen und des Großen Rates als Organen der Verwaltungs=Rechtsprechung gehört hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.