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33_I_484

BGE 33 I 484

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-22 · Deutsch CH
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85. Arteil vom 25. Juni 1907 in Sachen Weil. Arrestierung einer in Betreibung gesetzten Forderung durch den Schuldner; Recht der Arrestgläubiger, die Einstellung der Betreibung zu bewirken? I. Der Nekursgegner Berthold Haymann hat für eine Forde¬ rung von 2817 Fr. 10 Ets. beim Betreibungsamt Zürich IV Betreibung gegen den Rekurrenten Max Weil angehoben und einen Schuldbrief des Betriebenen auf C. Roß pfänden lassen. Anderseits hat der Rekurrent gegen den Rekursgegner für eine Forderung von 3741 Fr. 10 Cts. einen Arrest erwirkt auf jene gegen ihn gerichtete Forderung von 2817 Fr. 10 Cts. und diesen rrest durch eine derzeit hängige Anerkennungsklage nach Art. 27. SchKG prosequiert. Infolge Beschwerde des Rekursgegners ord¬ nete die untere Aufsichtsbehörde die anfänglich vom Amte ver¬ weigerte Versteigerung des gepfändeten Schuldbriefes an. Hiergegen ergriff der Rekurrent unter Berufung auf seine Stellung als Arrestgläubiger die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbe¬ hörde, die seinen Rekurs durch Entscheid vom 22. Mai 1907 als unbegründet abwies. II. Mit seinem nunmehrigen Rekurse beantragt Weil vor Bundesgericht: die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich IV zu bestätigen, in der Meinung, daß die Versteigerung des Pfän¬ dungsobjektes vor Erledigung des Arrestforderungsprozesses un¬ zulässig sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Frage steht, ob der betreibende Gläubiger, der seine Be¬ treibung durch Verwertung des gepfändeten Gegenstandes weiter¬ führen will, daran von demjenigen gehindert werden kann, der einen Arrest auf die in Betreibung gesetzte Forderung erwirkt hat. Ein solches Recht des Arrestgläubigers, die Betreibung — für kürzere oder längere Zeit — einstellen zu lassen, ist zu verneinen. Ausdrücklich wird es ihm vom Gesetze nirgends zugestanden, und ebenso kann man nicht sagen, daß es aus der Natur und dem Inhalt des Arrestbeschlages sich ergebe. Durch diesen wird dem Arrestschuldner freilich die Möglichkeit der freien Verfügung über den Arrestgegenstand in gewissem Umfange entzogen. Das ge¬ schieht aber nicht auch in der Hinsicht, daß dem Arrestschuldner verwehrt würde, die verarrestierte Forderung auf dem Betreibungs¬ wege geltend zu machen. Ein rechtliches Interesse des Arrestgläu¬ bigers gegenüber einer solchen Betreibung ist erst dann gegeben, wenn es sich um die Auszahlung des Erlöses handelt. Wenn der Rekurrent geltend macht, daß bei der Verwertung von Pfändungsobjekten für den betriebenen Schuldner wegen Mindererlöses immer eine Schädigung eintrete, so hat das mit seiner Rechtsstellung als Arrestgläubiger nichts zu tun. Daß er als betriebener Schuldner die Betreibung des Rekursgegners hem¬ men könne, behauptet er mit Grund selbst nicht. Die von ihm

486 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. angerufenen Präjudizien endlich (Archiv 4 Nr. 63 und 77) be¬ treffen ganz andere Tatbestände (Verwertung einer Arrestbetrei¬ bung ohne vorherige Pfändung und Verwertung während hängiger Aberkennungsklage). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Lausanne. —