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6. Arteil vom 13. März 1907 in Sachen Frey gegen Kassationsgericht Zürich. Liegt Rechtsverweigerung darin, dass auf eine kantonale Kassations¬ beschwerde in einer Strafsache eidgenössischen Rechts nicht ein¬ getreten wird, weil die Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. 0G gegeben sei? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Der Rekurrent Salomon Frey wurde durch Urteil des Be¬ zirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 1906 wegen Übertretung der Art. 10 und 19 des Bundes=Auswanderungsgesetzes vom
22. März 1888 und des Art. 41 der zugehörigen Vollziehungs¬ verordnung vom 10. Juli 1880 in eine Geldbuße von 100 Fr. verfällt. Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 15. November 1906 diesen Strafent¬ scheid. Gegen das obergerichtliche Urteil ergriff Frey die Rechts¬ mittel der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde und des staatsrecht¬ lichen Rekurses an das Bundesgericht, sowie das Rechtsmittel der kantonalen Kassationsbeschwerde. In dieser letzteren Beschwerde berief er sich u. a., soweit hier von Belang, auf den Kassations¬ grund des § 1091 Ziff. 6 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes (Verletzung materieller Gesetzesvorschriften), indem er behauptete, daß seine Bestrafung gegen die Art. 10, 19, 24 und 25 des Bundes=Auswanderungsgesetzes verstoße und den Grundsatz: nulla poena sine lege verletze. Durch Entscheid vom 8. Januar 1907 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf diese Be¬ schwerde wegen Inkompetenz nicht ein —, bezüglich der erwähnten Argumente mit der Begründung, dieselben enthielten den Vorwurf daß das angefochtene Urteil eidgenössische Rechtsvorschriften ver¬ letzt habe, weshalb gemäß Art. 163 OG ausschließlich das Bun¬ desgericht als Kassationsinstanz hierüber zu entscheiden berufen sei. — Die Entscheidung über die beim Bundesgericht angebrach¬ ten beiden Rechtsmittel steht zur Zeit noch aus. B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kassationsgerichts hat Frey wiederum rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei jener Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Behandlung der Kassations¬ beschwerde an das Kassationsgericht zurückzuweisen. Er beschwert sich über Rechtsverweigerung als Verletzung der Art. 4 BV und 2 zürch. KV, indem er wesentlich geltend macht, das nach dem zürcherischen Rechtspflegegesetz erlassene OG über Bundesrechtspflege habe in die Kompetenz der zürcherischen Kassationsinstanz nicht eingegriffen, speziell enthalte Art. 163 OG offensichtlich keinen solchen Eingriff, da derselbe lediglich die Voraussetzungen bestimme, unter denen eine Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht über¬ haupt zulässig sei, dagegen in keiner Weise die sachliche Kompe¬ tenz der kantonalen Kassationsgerichte berühre. Und auch sonst enthalte das OG eine hiezu erforderliche ausdrückliche Bestim¬ mung nicht. Die Auffassung des zürcherischen Kassationsgerichts möge richtig fein, soweit dem Kassationskläger ein ordentliches Rechtsmittel, insbesondere die Berufung an das Bundesgericht, zu¬ stehe, da sie Kollisionen zwischen bundesgerichtlichen und kassations¬ gerichtlichen Entscheidungen zu vermeiden bezwecke. Gegenüber dem außerordentlichen Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht aber lägen die Verhältnisse anders, indem hier die Bestimmung des Art. 170 OG (wonach bei Anbringung eines kantonalrechtlichen Kassations= oder Revisionsbegehrens neben der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht der Entscheid über diese letztere bis zur Erledigung jenes Begehrens auszusetzen ist) eine Kollision direkt verhindere und erkennen lasse, daß der Bun¬ desgesetzgeber eben das kantonale Rechtsmittel nicht habe aus¬ schließen wollen. Das zürcherische Kassationsgericht habe sich denn auch in einem analogen Falle, gegenüber dem staatsrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht, mit Entscheid vom 27. August 1890 als zuständig erklärt (zu vergl. Sträuli, Kommentar zum Rechtspflegegesetz, Supplementband zu § 1090 [Ingreß] Ziff. 2) und diesen Standpunkt noch neuestens, mit Entscheid vom 15. Ja¬ nuar 1906, bestätigt (zu vergl. Blätter für zürcherische Recht¬ sprechung 5 Nr. 179 Ziff. 3). Übrigens habe sich der Rekurrent vorliegend auch noch berufen auf Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege, welcher dem kantonalen Recht (§ 1 des zürch. StrGB) angehöre; das Kassationsgericht hätte also jeden¬ falls auf diesen Punkt eintreten sollen; AS 33 1 — 1907
in Erwägung: Der angefochtene Entscheid des zürcherischen Kassationsgerichts geht davon aus, daß mit der Einführung der Strafkassations¬ beschwerde an das Bundesgericht, vermittelst welcher gemäß Art. 163 OG die Verletzungen eidgenössischer Rechtsvorschriften gerügt wer¬ den können, das kantonale Rechtsmittel der Strafkassationsbe¬ schwerde hinsichtlich des Kassationsgrundes der „Verletzung mate¬ rieller Gesetzesvorschriften“ (§ 1091 Ziff. 6 des Rechtspflege¬ gesetzes), soweit Vorschriften eidgenössischen Rechts in Frage kämen, dahingefallen sei. Diese Auffassung ist jedenfalls aus dem Ge¬ sichtspunkte der Rechtsverweigerung, über die der Rekurrent sich beschwert, nicht zu beanstanden. Allerdings findet sie, wie der Re¬ kurrent zutreffend einwendet, eine positive Sanktion in der vom Kassationsgericht einzig angerufenen Bestimmung des Art. 163 OG nicht. Allein sie läßt sich auf Grund allgemeiner Würdigung der gesetzlichen Vorschriften über die Bundeskassationsbeschwerde zum mindesten sehr wohl vertreten. Denn dieses Rechtsmittel wird in Art. 162 OG — abgesehen von den abweisenden Entschei¬ dungen der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde ausdrücklich nur als zulässig erklärt gegenüber den zweitin¬ stanzlichen und den der kantonalrechtlichen Berufung (Appella¬ tion) nicht unterliegenden erstinstanzlichen Urteilen, und zwar muß es, nach der vorbehaltlosen Fassung des Art. 164 OG, stets innert der gesetzlichen Frist vom Erlasse dieser Urteile an er¬ griffen werden. Hier wird also auf die Möglichkeit einer weiteren sachlichen Überprüfung der in letzter erkennender Instanz er¬ lassenen Urteile auf dem Wege der kantonalrechtlichen Kassations¬ beschwerde keine Rücksicht genommen. Danach aber liegt gewiß die Schlußfolgerung nahe, daß der Bundesgesetzgeber das neu einge¬ führte einheitliche Rechtsmittel im Umfange seines Wirkungs¬ bereichs (Art. 163 OG) an die Stelle der entsprechenden, bis¬ her gegebenen kantonalen Rechtsmittel habe treten lassen wollen (vergl. hiezu die Abhandlung von Th. Weiß in der Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, 13 [1900] S. 160 ff., spez. 163). Diesem Standpunkte steht die Bestimmung des Art. 170 OG keineswegs entgegen; denn dieselbe behält ja ihre Bedeutung für die Fälle, in denen eine kantonale Kassationsbeschwerde aus andern Gründen, als wegen Verletzung materiellen Rechts zulässig Auch die Berufung des Rekurrenten auf die bisherige Praxis des zürcherischen Kassationsgerichts vermag die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nicht zu begründen. Der kassationsgerichtliche Entscheid vom 27. August 1890 ist schon deswegen nicht von Belang, weil der damals in Frage stehende staatsrechtliche Rekurs der Strafkassationsbeschwerde nicht gleichgestellt werden kann, in¬ dem jener nicht, wie diese, ein eigentliches „Rechtsmittel“ im Sinne eines dem gegebenen Prozeßverfahren eingegliederten, einen inte¬ grierenden Bestandteil desselben bildenden Rechtsbehelfs darstellt, sondern vielmehr einen für sich selbständigen neuen Prozeßweg mit besonderen Voraussetzungen und verändertem Streitgegenstand er¬ öffnet. Und gänzlich belanglos aus dem Gesichtspunkte der Rechts¬ gleichheit ist der Umstand, daß das Kassationsgericht in einem Entscheide vom 15. Januar 1906 beiläufig ausgesprochen hat, die Kompetenz des kantonalen Kassationsgerichts könnte nur durch eine ausdrückliche Bestimmung des Bundesrechts eingeschränkt sein. Wenn der Rekurrent endlich noch geltend macht, daß das Kassa¬ tionsgericht wenigstens auf seine Beschwerde wegen Verletzung des kantonalrechtlichen Grundsatzes: nulla poena sine lege hätte ein¬ treten sollen, so ist hierauf zu bemerken, daß dieses letztere Be¬ schwerdeargument nicht selbständiger Natur war, sondern lediglich auf die daneben gerügte angebliche Verletzung der dem Rekurren¬ ten gegenüber zur Anwendung gebrachten Strafbestimmungen eid¬ genössischen Rechts Bezug hatte und daher notwendigerweise mit deren Beurteilung seine Erledigung finden muß; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 9, 11, 16 u. 23.