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7. Arteil vom 26. März 1907 in Sachen Scheitlin gegen Thurgau bezw. St. Gallen. Steuerhoheit, wenn in einem Kanton (St. Gallen) sich das Geschäfts¬ bureau, im andern (Thurgau) das Warenlager (bei Fassholzhandel) befindet. Abgrenzung der Steuerfaktoren. A. Der Rekurrent Scheitlin betreibt seit Jahren einen Handel mit Faßhölzern. Das Bureau befindet sich am Domizil des Re¬ kurrenten in St. Gallen, wo das Geschäft im Handelsregister ein¬ getragen ist; das Faßholzlager ist in Romanshorn, woselbst der Rekurrent s. Zt. zur Eintragung einer Zweigniederlassung ins Handelsregister verhalten worden ist. Die Hölzer kommen fertig bearbeitet in das Lager nach Romanshorn, von wo aus sie an die Kunden spediert werden. Nur in unbedeutendem Umfang wer¬ den Hölzer direkt aus dem Ursprungsland an die Käufer geliefert. Das Verhältnis der direkten Lieferungen zu denjenigen aus dem Lager in Romanshorn war nach einem Buchauszug des Rekur¬ renten im Jahre 1903 Fr. 1330 zu Fr. 202,000, im Jahre 1904 Fr. 16,000 zu Fr. 199,000, 1905 Fr. 2800 zu Fr. 230,000. Der Inventarwert des Lagers in Romanshorn beträgt durch¬ schnittlich 120,000 Fr., zu welchem Betrag das Lager auch gegen Feuer versichert ist. In Romanshorn befindet sich ein sogen. Platzmeister mit 2 Magazinern. Dieser Platzmeister nimmt (wie durch seine Einvernahme als Zeuge festgestellt wurde) in geringem Umfang selber Bestellungen entgegen, im Monat ungefähr 4—6 in der Höhe von 50—300 Fr. Solche Bestellungen werden aber ans Bureau nach St. Gallen weitergegeben und nur auf Ordre von dort ausgeführt. Der Platzmeister ist auch befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Sein Inkasso beträgt jährlich aber nur zirka 2000 Fr. bei einem Gesamtumsatz von über 200,000 Fr. in den letzten Jahren. Der Platzmeister führt keine Geschäftsbücher, son¬ dern nur ein Notizbüchlein. Der Rekurrent kommt wöchentlich 1 bis 2 Mal nach Romanshorn, bringt jeweilen die eingegangenen Bestellungen mit, ordnet deren Ausführung an, kontrolliert den Lagerbestand und die vom Platzmeister vorgenommenen Abliefe¬ rungen. Der Rekurrent versteuert in St. Gallen 185,000 Fr. Ver¬ mögen und 10,000 Fr. Einkommen (aus seinem Handel mit Faßhölzern). In Romanshorn versteuerte der Rekurrent seit 1894 einen Gewerbefonds von 5000—20,000, zuletzt 20,000 Fr., und ein Einkommen von 1300—1900 Fr. Pro 1906 wurde der Re¬ kurrent von der Steuerkommission Romanshorn auf 60,000 Fr Vermögen und 5000 Fr. Einkommen taxiert. Diese vom Regie¬ rungsrat von Thurgau durch Enischeid vom 14. September 1906 bestätigte Veranlagung beruht auf der Auffassung, daß der eigent¬ liche Geschäftsbetrieb des Rekurrenten sich in Romanshorn ab¬ wickle, und daß dieser daher verhalten werden könne, den halben Wert seines Warenlagers und die Hälfte seines Geschäftseinkom¬ mens von 10,000 Fr. daselbst zu versteuern. Der Rekurrent ver¬ suchte hierauf eine entsprechende Reduktion seiner Steuereinschätzung in St. Gallen zu erwirken, wurde aber am 27. September 1906 von der Steuerkommision St. Gallen mit seinem Gesuche abge¬ wiesen, mit der Bemerkung, es bleibe ihm überlassen, gegen die behauptete Doppelbesteuerung den Schutz des Bundesgerichts an¬ zurufen. B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 2. Oktober 1906 hat Scheitlin beim Bundesgericht die Anträge gestellt: 1. Es sei der Kanton Thurgau als nicht berechtigt zu erklären, vom Rekurren¬ ten eine Vermögenssteuer (soweit nicht ein Steuerkapital von 20,000 Fr. freiwillig und ohne Rechtspflicht in Romanshorn ver¬ steuert wird) und eine Einkommenssteuer zu erheben. 2. Eventuell wolle das Bundesgericht festsetzen, in welchem Umfang und Ver¬ hältnis die Kantone St. Gallen und Thurgau mit Bezug auf Vermögen und Einkommen des Rekurrenten vermögens= und ein¬ kommenssteuerberechtigt seien und sei der eventuelle Betrag des im Kanton Thurgau steuerbaren Vermögens und Einkommens von dem in St. Gallen versteuerten Vermögen und Einkommen in Abzug zu bringen. In der Begründung wird unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen aus¬
geführt, daß das Warenlager in Romanshorn weder den Charakter einer Zweigniederlassung habe, noch einen zweiten örtlichen Mittel¬ punkt des Geschäftsbetriebs des Rekurrenten bilde. Deshalb sei nur St. Gallen, als Sitz des Geschäftes, zur Vermögens= und Einkommensbesteuerung gegenüber dem Rekurrenten befugt, wie denn auch der Rekurrent sein gesamtes Vermögen und Einkommen daselbst versteuere; eventuell seien die Beträge festzusetzen, die die beiden Kantone an Vermögen und Einkommen des Rekurrenten zur Steuer heranziehen dürften. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß der Rekur¬ rent einen selbständigen Geschäftsbetrieb im Kanton Thurgau habe, weshalb er für das darin investierte Kapital und das daraus erzielte Einkommen daselbst steuerpflichtig sei. Um so weniger könne der Rekurrent sich beschweren, da Thurgau ihn nur für die Hälfte des Inventarwerts des Lagers und des Geschäftsein¬ kommens besteuere. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat sich dem Antrag des Rekurrenten, dieser sei von Vermögens= und Ein¬ kommenssteuerpflicht im Kanton Thurgau als befreit zu erklären, und auch der Begründung dieses Antrages durch den Rekurrenten angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuerrecht des Kantons Thurgau ist vorliegend zu bejahen, nicht weil der Rekurrent im Handelsregister eine Zweig¬ niederlassung in Romanshorn hat eintragen lassen, auch nicht, weil nach den tatsächlichen Verhältnissen in Romanshorn ein produktiver Geschäftsbetrieb in dauernden Anlagen unter ständiger, relativ selbständiger Leitung vor sich gehen würde — das wäre nach den Feststellungen in Fakt. A zu verneinen —, sondern weil der Betrieb des Geschäftes, als eines einheitlichen, wirtschaftlichen Organismus, mit einem wesentlichen Teil in den Kanton Thur¬ gau hinübergreift. Das Geschäft des Rekurrenten besteht aus dem Bureau in St. Gallen und dem Warenlager in Romanshorn. Die gesamte Leitung befindet sich in St. Gallen, woselbst der Ein= und Verkauf der Ware besorgt wird. In Romanshorn werden die sämtlichen Waren — abgesehen von unbedeutenden direkten Lieferungen aus dem Ursprungsland an die Kunden eingelagert, und von dort aus erfolgt der Versand an die Ab¬ nehmer. Ohne ein solches Warenlager ist der Geschäftsbetrieb des Rekurrenten nicht denkbar. Das Lager ist daher ein wesentlicher, unerläßlicher Betriebsfaktor, der zufälligerweise von dem andern wesentlichen Betriebsfaktor, dem Bureau, räumlich getrennt Man hat es also mit einem Geschäft zu tun, dessen Betrieb sich über das Gebiet zweier Kantone erstreckt, in der Weise, daß in jedem der beiden Kantone ein wichtiger Teil des einheitlichen Be¬ triebs vor sich geht. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, wenn die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheiten in der Art er¬ folgt, daß jeder Kanton verhältnismäßig zur Besteuerung berech¬ tigt erklärt wird, und zwar sowohl in Ansehung des Vermögens als auch des Einkommens (s. AS 31 I S. 76 ff.; 32 1 S. 524).
2. Was den Umfang des Steuerrechts des Kantons Thurgau und des Kantons St. Gallen anbetrifft, so kommt es auf das Verhältnis der beidseitigen Betriebsfaktoren, und namentlich auf deren Bedeutung für den Ertrag der Unternehmung an. Es liegt in der Natur der Sache, daß es vielfach schwierig, ja unmöglich ist, für dieses Verhältnis feste Zahlen zu ermitteln. Das richter¬ liche Ermessen wird hier naturgemäß eine große Rolle spielen. Erwägt man vorliegend, daß der Rekurrent ein steuerpflichtiges Vermögen von etwas über 200,000 Fr. hat (nämlich 185,000 Fr., die bisher in St. Gallen, und 20,000 Fr., die bisher im Kan¬ ton Thurgau versteuert wurden), welches Vermögen wohl in der Hauptsache im Geschäfte investiert ist, und daß das Waren¬ lager in Romanshorn einen durchschnittlichen Wert von 120,000 Franken hat, so erscheint die von Thurgau beanspruchte Steuer von 60,000 Fr. als nicht übersetzt und den Verhältnissen nicht unangemessen. Ebensowenig kann die von Thurgau beanspruchte Einkommenssteuer von 5000 Fr. beanstandet werden, angesichts der Tatsache, daß der Rekurrent ein steuerpflichtiges Gesamtein¬ kommen aus seinem Geschäft von rund 12,000 Fr. hat (10,000 Franken bisher in St. Gallen und 1900 Fr. in Romanshorn versteuertes Einkommen). Bei der Festsetzung der Besteuerung des Rekurrenten in St. Gallen muß dann darauf Rücksicht genom¬ men werden, daß auch Thurgau vermögens= und einkommens¬
steuerberechtigt ist und von diesem Recht in der angegebenen Weise Gebrauch machen darf. Es wird Sache der Steuerbehörden von St. Gallen sein, auf dieser Grundlage eine neue Steuerveranla¬ gung des Rekurrenten vorzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gegenüber dem Kanton Thurgau abgewiesen. Dabei hat es die Meinung, daß der Kanton St. Gallen bei der Besteuerung des Rekurrenten auf das Steuerrecht des Kantons Thurgau Rücksicht zu nehmen hat.