Volltext (verifizierbarer Originaltext)
81. Arteil vom 11. Juni 1907 in Sachen Eisenhut-Rigassi. Widerspruchsverfahren. — Gewahrsam an einer Forderung, beson¬ ders im Falle zweier Prätendenten auf die Forderung, die sich beide auf Abtretungen stützen. — Legitimation zum Widerspruchsver¬ fahren bei Art. 109 SchKG. I. Am 10. April 1907 pfändete das Betreibungsamt Herisau gegenüber dem Rekurrenten als betriebenem Schuldner eine For¬ derung von 9628 Fr. 69 Cts., nachdem sie der Rekurrent als Pfändungsobjekt angegeben hatte. Darauf machte Dr. M. in Herisau als Vertreter der Erben Bodenmann „Eigentumsrecht“ daran geltend, gestützt auf eine am 19. Februar 1907 erfolgte Zession der Forderung. Die drei Pfändungsgläubiger bestritten diesen Drittanspruch innert der ihnen gesetzten Frist nicht, wohl aber der Rekurrent als Pfändungsschuldner. Von letzterer Be¬ streitung machte das Amt dem Dr. M. am 11. April Mitteilung unter Ansetzung der Klagfrist des Art. 107 Abs. 1 SchKG. Am 19. April führte Dr. M. Beschwerde mit dem Begehren, die Pfändung der fraglichen Forderung aufzuheben und demgemäß auch die Fristansetzung zu annullieren. Zur Begründung machte er geltend, die Pfändung sei unzulässig gewesen, weil von vorn¬ herein feststehe, daß der Drittanspruch des Beschwerdeführers be¬ gründet sei. Alle gerichtlichen Instanzen hätten ihn bereits ge¬ schützt und umgekehrt hätten das kantonale Obergericht und die eidgenössische Aufsichtsbehörde die Abtretung, auf die sich Eisenhut stütze, als simuliert erklärt. Auf alle Fälle wäre nicht das Ver¬ fahren nach Art. 109 einzuschlagen. Dabei sei mit der Anerken¬ nung des Drittanspruches durch die betreibenden Gläubiger der Pfändungsbeschlag dahingefallen. II. Am 25. April 1907 hob die kantonale Aufsichtsbehörde in Gutheißung der Beschwerde die angefochtene Pfändung auf. Sie
* Der Schuldner gründete seine Forderung auf eine Abtretung vom
24. Dezember 1906, die von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als simuliert erklärt worden war. (Anm. d. Red. f. Publ.) ging dabei von der Erwägung aus, daß nach den frühern Ent¬ scheiden die Rechtsungültigkeit der Abtretung vom 24. Dezember 1906 als eines simulierten Rechtsgeschäfts feststehe und das Amt bei dieser Sachlage die Vornahme der Pfändung eines nicht bestehenden Anspruches hätte verweigern müssen. Übrigens scheide das Pfändungsobjekt aus der Betreibung aus, nachdem die be¬ treibenden Gläubiger den Drittanspruch unbestritten gelassen hätten. III. Diesen Entscheid hat Eisenhut=Nigassi rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die betreibungsamt¬ liche Verfügung in allen Teilen zu bestätigen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat auf Beschwerde des Rekursgegners die Pfändung vom 10. April 1907 als unzulässig aufgehøben und damit von selbst auch die darauf sich stützende Klagfristansetzung. Ob diese Aufhebung der Pfändung sich gesetzlich rechtfertige oder nicht, kann dann unerörtert bleiben, wenn, gemäß den be¬ treffenden Ausführungen des Rekursgegners, zu sagen ist, der er¬ hobene Drittanspruch habe als für das Betreibungsverfahren an¬ erkannt zu gelten und der (mit Recht oder Unrecht) gepfändete Gegenstand sei deshalb in der Folge wieder vom Pfändungsbe¬ schlage frei geworden. Alsdann erweist sich das Rekursbegehren, die Pfändung aufrecht zu halten, weil ohne Gegenstand als un¬ begründet. Denn selbst wenn der Pfändungsvollzug als rechtsgültig zu schützen wäre, so müßte dann doch gleichzeitig erklärt werden, die vollzogene Pfändung sei inzwischen wieder dahingefallen. Derart liegt nun aber der Fall und zwar aus folgenden Gründen:
a) Zunächst ist die Gewahrsamsfrage entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes und gemäß derjenigen des Rekursgegners zu lösen. Den Gewahrsam an einer Forderung im Sinne der Art. 106/109 SchKG hat von zwei Prätendenten derjenige, von dem anzunehmen ist, daß er eher im Stande sei, die im bean¬ spruchten Forderungsrechte enthaltenen Befugnisse tatsächlich aus¬ zuüben. Leiten die beiden Ansprecher ihre Gläubigereigenschaft aus einer Abtretung der Forderung her, so wird freilich in der Rege
der mit der zeitlich frühern Abtretung als im Gewahrsam befind¬ lich anzusehen sein (vergl. Art. 186 OR). Das kann aber dann nicht mehr zutreffen, wenn für die Betreibungsbehörden sich ge¬ nügende Gründe dafür ergeben, daß die erste Abtretung rechtsun¬ gültig ist und daß diese wahrscheinliche Rechtsungültigkeit dem betreffenden Ansprecher, im Gegensatz zu seinem Mitprätendenten, die Geltendmachung der beanspruchten Forderung erschwert. Sol¬ ches trifft aber hier bei dem Rekurrenten zu, nachdem bereits in rühern Entscheiden die Aufsichts= und Gerichtsbehörden von der Annahme ausgegangen sind, daß die Abtretung vom 24. Dezem¬ ber 1906 ein simuliertes Rechtsgeschäft sei, und der Rekurrent dadurch bei der betreibungsrechtlichen Geltendmachung der bean¬ spruchten Forderung schon auf Schwierigkeiten gestoßen ist. So¬ nach hat der Rekursgegner mit Grund verlangt, daß das Wider¬ spruchsverfahren nach Art. 109 durchgeführt werde.
b) Ist dem aber so, so fehlt dem Rekurrenten als betriebenem Schuldner das Recht, gegen den erhobenen Drittanspruch im Wider¬ spruchsverfahren aufzutreten. Denn Art. 109 räumt seinem deut¬ lichen Wortlaute nach dieses Recht nur dem betreibenden Gläubiger in Form eines Klagrechtes auf Wegweisung des angemel¬ deten Drittanspruches — ein. Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß die Art. 106/107, worin freilich neben dem Gläubiger auch der Betriebene als Partei zum Widerspruchsverfahren zugelassen wird — nämlich durch Gewährung des Rechts zur Bestreitung des angemeldeten Anspruches und der Stellung eines Beklagten im Prozesse — entsprechend anzuwenden seien auf den Art. 109 (der also in dieser Beziehung lückenhaft wäre). Denn die Gründe, die bestimmend sein konnten, im Falle der Art. 106/107 dem Betriebenen Parteirechte zuzubilligen, gelten nicht auch gleicher¬ weise im Falle des Art. 109. Soweit vielmehr der Schuldner ein Interesse daran hat, nicht bloß außerhalb des Betreibungsver¬ fahrens gegen den Drittansprecher sein behauptetes Zivilrecht ver¬ fechten zu können, sondern auch im Betreibungsverfahren selbst und zu dem Zwecke und mit der Wirkung, das Dahinfallen der Pfändung zu verhindern, ist dieses Interesse gewichtiger und schutzwürdiger dann, wenn das Exekutionsrecht im schuldnerischen Gewahrsam sich zur Vollstreckung bereit vorfindet und verteidi¬ gungsweise seiner Wegnahme entgegengetreten wird, als im um¬ gekehrten Fall, wo das Objekt zur Ermöglichung der Vollstreckung dem Gewahrsame des Drittansprechers erst entzogen werden muß. Danach hätte das Betreibungsamt dem Rekurrenten keine Be¬ streitungsfrist — nach Art. 106 — ansetzen sollen und hat die (rechtzeitig durch Beschwerde angefochtene) Klagfristansetzung nach Art. 107 Abs. 1 die Anmeldung des Drittanspruches in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht beeinflussen können. Die drei betrei¬ benden Gläubiger sodann haben davon abgesehen, gegen die An¬ meldung des Drittanspruches aufzutreten, wozu ihnen das Amt ebenfalls Frist angesetzt hatte. Daß laut obigem diese Fristansetzung nicht als eine solche zur Anspruchsbestreitung nach Art. 106, sondern als eine solche zur Klagerhebung nach Art. 109 hätte erfolgen sollen, tut nichts zur Sache, da, wenn die Gläubiger sie im ersteren Falle unbeachtet ließen, sie dies sicherlich auch im zweiten Falle getan hätten, indem sie zu einer noch umständliche¬ ren Vorkehr (der Klagerhebung statt der bloßen Betreibung) auf¬ gefordert worden wären. Übrigens ist fraglich, ob der betriebene Schuldner, wenn er nicht selbst am Widerspruchsverfahren teil¬ nehmen kann, legitimiert sei, aus den vorliegenden Gründen sich für den Bestand einer Pfändung zu wehren. Gemäß all dem muß also der Drittanspruch des Rekursgegners als im Sinne von Art. 109 SchKG anerkannt gelten, ist daher die streitige Forderung aus der Pfändung gefallen und das Rekursbegehren um Aufrechthaltung der letztern abzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 33 1 — 1907