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33_I_286

BGE 33 I 286

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-22 · Deutsch CH
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44. Arteil vom 22. Mai 1907 in Sachen Aeschbach gegen Gemeinderat St. Gallen und Regierungsrat St. Gallen. Entzug der Niederlassung wegen wiederholter Bestrafung, Art. 45 Abs. 3 BV; Requisite. Mindestens eine der Verurteilungen muss während der Niederlassungszeit erfolgt sein. A. Der Rekurrent ist seit dem 11. November 1906 in der Stadt St. Gallen niedergelassen. Durch Beschluß des Gemeinde¬ rates St. Gallen vom 10. Januar 1907 wurde er „wegen wie¬ derholter gerichtlicher Bestrafungen“ für 10 Jahre aus der Ge¬ meinde ausgewiesen. Der Rekurrent ist nämlich wie folgt vor¬ bestraft: am 17. Januar 1900 vom Strafgericht Baselstadt wegen Betruges mit 1 ½ Jahren Zuchthaus; am 26. Dezember 1901 vom Bezirksgericht Lenzburg wegen Vertrauensmißbrauchs mit 2 Jahren Zuchthaus; am 28. September 1904 vom Bezirks¬ gericht Tablat wegen Fälschung mit 6 Monaten Arbeitshaus; am 23. April 1906 vom Obergericht von Appenzell A./Rh. wegen Ausschätzung mit 2 Tagen Gefängnis; am 15. Juni 1906 vom Kriminalgericht von Appenzell A./Rh. wegen Betruges mit 4 Monaten Gefängnis; am 25. Juni 1906 vom Obergericht von Appenzell A./Rh. wegen Amtsehrverletzung mit 60 Fr. Buße. Der Rekurrent rekurrierte gegen den Ausweisungsbeschluß an den Regierungsrat von St. Gallen, der den Rekurs am

12. März 1907 mit folgender wesentlicher Begründung abwies: Die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 3 BV, unter denen die Niederlassung entzogen werden könne, seien beim Rekurrenten vor¬ handen, da dieser wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich vorbestraft sei. Allerdings sei keine dieser Strafen in St. Gallen ausgefällt worden. Aber der Rekurrent sei seit seiner Nieder¬ lassung in St. Gallen in Untersuchung wegen Unterschlagung gestanden, und wenn auch die Klage zurückgezogen worden so zeige doch der Vorfall, daß er sich nicht gebessert habe, sondern mit seiner fortdauernden Neigung zu Vermögens= und Vertrauens¬ delikten ein für die Umgebung gefährliches Individuum sei. Da¬ neben komme noch in Betracht, daß die Delikte des Rekurrenten seit 1904 in der nächsten Umgebung von St. Gallen begangen worden seien und er von Nachbargerichten deshalb verurteilt worden sei. B. Der Rekurrent hat schon gegen den gemeinderätlichen Aus¬ weisungsbeschluß den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen und dann diesen Rekurs dem Entscheide des Regierungs¬ rates gegenüber erneuert. Der Rekurrent führt aus, daß seine Ausweisung aus St. Gallen den Art. 45 BV verletze. C. Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Begründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides. Es wird noch be¬ richtet, daß der Rekurrent schon früher einmal, zurzeit seiner Ver¬ urteilung in Tablat, Niederlassung in St. Gallen gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Ausweisung des Rekurrenten aus der Stadt St. Gallen wird darauf gestützt, daß der Rekurrent wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sei. Nun geht die neuere Praxis des Bundesgerichts in der Auslegung des Art. 45 Abs. 3 BV dahin, daß ein Entzug der Niederlassung wegen gerichtlicher Bestrafung nur dann zulässig ist, wenn mindestens eine der Ver¬ urteilungen während der Niederlassung selbst erfolgt ist. (AS 29 I S. 150 Erw. 2.) Dieses Requisit trifft aber vorliegend nicht zu, da die sämtlichen Bestrafungen des Rekurrenten in die Zeit vor seiner Niederlassung in St. Gallen fallen. Daß der Rekur¬ rent auch in St. Gallen in Strafuntersuchung stand, kann jenes Erfordernis einer Verurteilung während der Niederlassung nicht ersetzen (s. die Ausführungen des Bundesgerichtes a. a. O.). Auch die Tatsache, daß der Rekurrent während einer frühern Niederlassung in St. Gallen vom Bezirksgericht Tablat im Sep¬ tember 1904 wegen Fälschung mit 6 Monaten Arbeitshaus be¬ straft worden ist, vermag die angefochtene Ausweisung nicht zu rechtfertigen, weil es sich eben nicht um den Entzug jener frühern,

sondern der gegenwärtigen Niederlassung des Rekurrenten St. Gallen handelt. Anders verhielte es sich wohl, wenn der Rekurrent die frühere Niederlassung nur deshalb formell auf¬ gegeben hätte, um der drohenden Ausweisung zu entgehen und gestützt auf Art. 45 Abs. 2 BV neuerdings Niederlassung in St. Gallen zu nehmen. Elwas derartiges wird aber von den st. gallischen Behörden nicht behauptet. Der Rekurs ist daher gutzuheißen unter Aufhebung der an¬ gefochtenen Entscheide. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß werden der Ent¬ scheid des Regierungsrates von St. Gallen vom 12. März 1907 und der Ausweisungsbeschluß des Gemeinderates St. Gallen vom

10. Januar 1907 aufgehoben.