Volltext (verifizierbarer Originaltext)
43. Arteil vom 26. Juni 1907 in Sachen Wäckerling gegen Regierungsrat Zürich. Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz (Art. 3 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.). A. Die Rekurrentin, Witwe Louise Wäckerling geb. Zweifel, hatte unbestrittenermaßen bis Juni 1904 in Höngg bei Zürich gewohnt. Auf den genannten Zeitpunkt verließ sie Höngg. Am
5. September 1904 mietete sie in Interlaken bei einem H. Sterchi für ein Jahr eine dreizimmerige Wohnung um einen jährlichen Mietzins von 522 Fr. Sie verbrachte dahin ihre Möbel und erwirkte auch eine Aufenthaltsbewilligung in Interlaken. Im Winter 1904/1905 hielt sie sich wiederholt bei ihrer Tochter in Höngg auf, nämlich vom 10. bis 27. November, vom 3. bis
9. Dezember, vom 3. bis 30. März, vom 3. bis 28. April und vom 3. bis 27. Mai. Die Rekurrentin scheint den Sommer über in Interlaken gewesen zu sein. Im August 1905 verließ sie wegen Differenzen mit dem Hauseigentümer Sterchi die bisherige Wohnung und bezog ein möbliertes Appartement zum Preise von 150 Fr. pro Monat, indem sie ihre Möbel noch in der alten Wohnung beließ. Am 21. August 1905 nahm die Rekurrentin formell Niederlassung in Interlaken. Für die Zeit vom 1. Ok¬ tober 1905 bis 1. März 1906 mietete sie daselbst bei Landjäger Frutiger ein Zimmer, wo sie ihre Möbel unterbrachte. Gleich¬ zeitig (am 28. September 1905) mietete sie bei Frutiger auf
1. März 1906 in einem damals noch in Bau begriffenen Hause für unbestimmte Zeit eine vierzimmerige Wohnung zum Preise von 700 Fr. Die Rekurrentin bezahlte auch in Interlaken die Steuern für die Jahre 1905 und 1906. Ende September oder Anfangs Oktober 1905 begab sich die Rekurrentin wieder nach Höngg zu ihrer Tochter, wo sie mit zahlreichen Unterbrüchen bis Anfangs Mai verblieb; sie war jeweilen drei bis vier Wochen in Höngg und dann drei bis vier Tage an einem andern Orte. Von da an wohnte die Rekurrentin in Interlaken. Im Frühjahr 1906 wurde der Tochter Wäckerling in Höngg wegen Nichtbe¬ folgung der polizeilichen Vorschriften über die Anmeldung in Be¬ zug auf die Rekurrentin eine in der Folge gerichtlich bestätigte Buße auferlegt. Die Gemeinde Höngg beanspruchte von der Rekurrentin die Gemeindesteuer vom Vermögen für das IV. Quartal 1905 und das I. Semester 1906, also für die Zeit vom 1. Oktober 1905 bis 30. Juni 1906, weil sie während dieser Zeit ihr Steuer¬ domizil in Höngg gehabt habe. Die hiegegen von der Rekurrentin erhobene Einsprache wurde letztinstanzlich vom Regierungsrat Zürich durch Entscheid vom 21. Februar 1907 abgewiesen. Der Regierungsrat geht davon aus, daß die Rekurrentin in Inter¬ laken nur ein Scheindomizil habe, um sich der Steuerpflicht im Kanton Zürich zu entziehen. Man brauche daher nicht einmal anzunehmen, daß die Rekurrentin im September bis Oktober 1905 in Höngg ein neues Steuerdomizil begründet habe, was eventuell zu bejahen wäre; sondern daß sie einfach an ihren regelmäßigen, nicht aufgegebenen Wohnsitz zurückgekehrt sei. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Witwe Wäckerling den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er¬ griffen mit dem Antrag, es sei derselbe, weil eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung involvierend, aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß die Rekurrentin während der Zeit, für welche Höngg die Steuer beansprucht, ihren ordentlichen Wohnsitz und damit auch ihr Steuerdomizil in Interlaken gehabt habe. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abwei¬ sung des Rekurses angetragen. In der Begründung wird an der Ansicht festgehalten, daß die Rekurrentin in der kritischen Zeit unter allen Umständen bis in den Mai 1906 — ihr Steuer¬ domizil in Höngg gehabt habe. D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungs¬ rat von Bern hat sich dem Rekursantrag der Rekurrentin ange¬ schlossen und der Meinung Ausdruck gegeben, daß die Rekurrentin
in der in Frage kommenden Zeit ihr Steuerdomizil in Interlaken gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den unter Fakt. A angeführten Tatsachen muß ange¬ nommen werden, daß die Rekurrentin in der Zeit vom 1. Ok¬ tober 1905 bis 30. Juni 1906, für welche Zeit die Gemeinde Höngg die Steuer von ihrem Vermögen beansprucht, ihren or¬ dentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht in Höngg, sondern in Interlaken ge¬ habt hat. Am letztern Ort hatte sie schon Anfangs September 1904 eine Wohnung gemietet und dahin ihre Möbel verbracht. Zweifellos hat die Rekurrentin auch in dieser Wohnung gewohnt. Es liegt nichts dafür vor, daß sie bis zum 10. November 1904, da sie in Höngg eintraf, und dann auch im Sommer 1905 bis Ende September oder Anfangs Oktober sich nicht in Interlaken in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Es steht denn auch fest, daß sie im August 1905 — wegen Differenzen mit dem Hauseigen¬ tümer — die bisherige Wohnung verließ und eine möblierte Wohnung bezog. In Interlaken hat die Rekurrentin sodann (im August 1905) formell Niederlassung genommen und sie hat da¬ selbst auch die Steuern für das Jahr 1905, wie auch pro 1906, bezahlt. Alles das deutet darauf hin, daß die Rekurrentin Inter¬ laken als den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ansah. Zieht man ferner in Betracht, daß die Rekurrentin im Herbst 1905 ihre Möbel in Interlaken beließ, daß sie zugleich auf das Früh¬ jahr 1906 eine auf diesen Zeitpunkt fertig werdende Wohnung von vier Zimmern zum Preise von 700 Fr. mietete, und daß sie tatsächlich auch diese Wohnung im Frühjahr 1906 bezog und darin seither wohnt, so kann kaum ein ernstlicher Zweifel sein, daß sie speziell schon im Jahre 1905 in Interlaken mit der Ab¬ sicht verweilt hat, daselbst dauernd zu verbleiben. Die wiederholten Aufenthalte der Rekurrentin in Höngg, die sich allerdings sowohl im Winter 1904/1905, als auch 1905/1906 in ihrer Gesamt¬ heit auf eine längere Zeit erstreckten, haben demgegenüber doch den Charakter des bloß Vorübergehenden und mehr Zufälligen: Die Rekurrentin befand sich lediglich auf Besuch bei ihrer Tochter, sie war von vornherein entschlossen, nach Ablauf einer gewissen Zeit Höngg wieder zu verlassen, und es sind keine genügende Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß ihre eigentliche Absicht die war, den größeren Teil ihrer Zeit dauernd in Höngg zu ver¬ bringen. Es ist nach alledem auch nicht dargetan, daß es sich beim Domizil der Rekurrentin in Interlaken um ein bloßes Scheinverhältnis, um der Steuerpflicht im Kanton Zürich zu entgehen, handeln würde, ganz abgesehen davon, daß ja die Re¬ kurrentin durch Wohnungsmiete usw. in Interlaken Auslagen hatte, die eine allfällige Ersparnis an Steuern mehr als auf¬ wiegen müßten. Es ist gewiß möglich, daß die Rekurrentin aus jenem Grund nach Interlaken gezogen ist; aber dieses Motiv schließt nicht aus, daß sie ihr eigentliches Domizil an diesem Orte begründet hat. Hatte aber die Rekurrentin schon im Jahre 1905 ihr ordentliches Domizil in Interlaken, so ist dieses Rechts¬ verhältnis nicht dadurch aufgehoben worden, daß sie sich im Herbst dieses Jahres zu zwar längeren, aber doch nur vorübergehenden Besuchen zu ihrer Tochter nach Höngg begab.
2. Was nun die Frage des Steuerdomizils der Rekurrentin während der kritischen Zeit anbetrifft, so ist daran zu erinnern, daß die neuere Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungs¬ sachen das Bestreben zeigt, die Voraussetzungen des Steuerdomizils (abgesehen von der Geschäftsniederlassung) in einer Weise zu be¬ stimmen, daß Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz mehr und mehr zusammenfallen (s. AS 31 I S. 603 und die dortigen Zitate). Die Verhältnisse würden es vorliegend auch in keiner Weise rechtfertigen, ein besonderes, vom ordentlichen Wohnsitz verschiedenes Steuerdomizil der Rekurrentin in Höngg für den Winter 1905/1906 anzuerkennen, da durch einen, wenn auch wiederholten Aufenthalt zum Besuche bei einer nahen Verwandten unter keinen Umständen derart intensive Beziehungen zum Auf¬ enthaltsort geschaffen werden, die ausnahmsweise eine Verlegung des Steuerdomizils vom Wohnort an den Aufenthaltsort bewirken könnten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird der Ent¬ scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Februar 1907 aufgehoben.