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42. Arteil vom 12. Juni 1907 in Sachen Marcuard-de Montet und Genossen gegen Kanton Waadt und Kanton Bern. Befugnis eines Kantons zur Erhebung der Erbschaftssteuer. Kriterien für den Wohnsitz des Erblassers und für die bessere Berechtigung des einen oder andern Kantons zur Erhebung der Steuer. A. Die Rekurrenten sind die Erben ihres Bruders Viktor de Montet. Dieser war Bürger von Vevey und hatte auch daselbst gewohnt, bevor er sich vor einer Reihe von Jahren in Frankreich niederließ. Im Jahre 1905 hatte er sein Domizil in Frankreich aufgegeben und war in den Kanton Waadt zurückgekehrt. Er hielt sich einige Zeit bei seinem Bruder Emanuel de Montet auf dessen Gut in Chardønne bei Vevey auf. Am 14. Oktober 1905 nahm er Wohnung in der Pension Comte in La Tour de Peilz bei Vevey; seine Möbel brachte er in einem zu diesem Zwecke gemieteten Zimmer in Vevey unter. Sein Vermögen bestand aus Liegenschaften in der Nähe von Vevey und aus Wertschriften, die zum größten Teil (zirka 109,000 Fr.) auf einer Bank in Vevey und zum kleinern Teil (zirka 25,000 Fr.) auf einer solchen in ern deponiert waren. Anfangs Dezember 1905 begab sich Viktor de Montet auf Besuch zu seiner Schwester Frau Mareuard in Bern, wobei er nach Aussage des Personals der Pension Comte in La Tour de Peilz nur die für eine kurze Reise erfor¬ derlichen Effekten mitnahm und sich ein Zimmer für seine un¬ mittelbar nach Neujahr in Aussicht gestellte Rückkehr reservieren ließ. Während des Aufenthalts in Bern erkrankte Viktor de Montet und starb daselbst am 26. Dezember 1905. Auf Betreiben der Rekurrenten wurde die Erbschaft in Vevey durch den dortigen Friedensrichter eröffnet und die Rekurrenten in deren Besitz ein¬ gewiesen. Vom beweglichen Nachlaß des Viktor de Montet beanspruchten die Kankone Bern und Waadt die Erbschaftssteuer. Bern stützte sich auf § 2 seines Erbschaftssteuergesetzes, wonach die Erbschafts¬ steuer zu erheben ist, wenn der Erblasser beim Absterben im Kanton Bern seinen Wohnsitz oder beim Mangel eines solchen daselbst seinen Aufenthalt gehabt hat, und machte geltend, Viktor de Montet habe in Bern zur Zeit seine Todes gewohnt; even¬ tuell habe er überhaupt keinen Wohnsitz in der Schweiz, speziell auch nicht in Vevey, gehabt, und dann sei Bern als Aufenthalts¬ kanton zur Zeit des Todes zur Erbschaftssteuer berechtigt. Waadt stützt sich auf das Gesetz vom 28. Dezember 1901 « sur » la perception du droit de mutation » (Art. 2), wonach der Handänderungssteuer — droit de mutation — u. a. unterliegen » les successions des personnes domiciliées ou en résidence » dans le canton, et les successions dont les bénéficiaires » demandent l'ouverture dans le canton. » B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 11. Februar 1907 haben die Rekurrenten beim Bundesgericht das Begehren gestellt: Es möchte das Bundesgericht feststellen, an welchen der beiden Kan¬ tone Waadt oder Bern die Rekurrenten die Erbschaftssteuer für das ihnen aus dem Nachlasse ihres Bruders zugefallene Ver¬ mögen bestehend in Wertschriften im Betrage von zirka 130,000 Fr. zu bezahlen haben. Es wird ausgeführt: die Rekurrenten seien bereit, die Erbschaftssteuer vom Nachlaß ihres verstorbenen Bru¬ ders zu bezahlen, allein nur an einen der beiden Kantone Waadt und Bern. Das Bundesgericht möge feststellen, welcher Kanton zur Erbschaftssteuer berechtigt sei. C. Der Kanton Bern hat beantragt, er sei als berechtigt zu erklären, die Erbschaftssteuer vom beweglichen Nachlaß des Viktor de Montet zu beziehen. Die Begründung geht dahin, der Erb¬ lasser habe beim Tode in Bern Domizil gehabt, eventuell habe er überhaupt kein festes Domizil in der Schweiz gehabt, und zwar speziell nicht in Vevey, weil nichts dafür vorliege, daß er beabsichtigt habe, dort zu bleiben; dann sei aber Bern als Auf¬ enthaltskanton befugt, die Erbschaftssteuer zu beziehen. D. Der Kanton Waadt hat beantragt, er sei als berechtigt zu erklären, die Erbschaftssteuer (droit de mutation) vom beweg¬ lichen Nachlaß des Viktor de Montet zu beziehen, weil der Erb¬ lasser bei seinem Ableben sein Domizil in Vevey gehabt habe und weil auch dort die Erbschaft eröffnet worden sei. AS 33 1 — 1907
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist im interkantonalen Verhältnis derjenige Kanton zur Erbschaftssteuer berechtigt, in welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte (s. z. B. AS 27 1 S. 41). Die Lösung des vorliegenden Strei¬ tes ist daher zunächst von der Frage abhängig, ob der Erblasser Viktor de Montet bei seinem Ableben in Vevey oder in Bern gewohnt hat. Sollte es sich herausstellen, daß der Erblasser einen eigentlichen Wohnsitz in keinem der beiden Kantone hatte, so müßte dennoch der Konflikt, behufs Vermeidung von unzulässiger Doppelbesteuerung, zu Gunsten des einen oder andern Kantons entschieden werden. Die Rekurrenten anerkennen ja auch aus¬ drücklich, daß sie in einem der beiden Kantone erbschaftssteuer¬ pflichtig sind, und sie verlangen vom Bundesgericht nur, daß es den zur Steuer berechtigten Kanton bezeichne. In diesem Falle könnte mangels eines eigentlichen Domizils des Erblassers nur darauf abgestellt werden, zu welchem Kanton der Erblasser zur Zeit seines Todes wenigstens in derartigen Beziehungen stand, welche die Annahme eines Erbschaftssteuerdomizils für den vor¬ liegenden Fall gestatten, m. a. W. welcher Kanton im Verhältnis zum andern als der besser berechtigte erscheint.
2. Zunächst kann kein ernstlicher Zweifel darüber bestehen, daß der Erblasser beim Tode sein Domizil nicht in Bern gehabt hat. Er hielt sich dort lediglich vorübergehend zum Besuch bei einer Schwester auf und hatte die Absicht, den Ort nach kürzester Frist wieder zu verlassen. Dagegen kann angenommen werden, daß der Erblasser seinen Wohnsitz in Vevey — bezw. in dem mit Vevey zusammenhängen¬ den La Tour de Peilz — hatte. Dahin hatte er nach Aufgabe seines Domizils in Frankreich seine Möbel verbracht; dort hatte er in einer Pension Wohnung genommen und sich daselbst auch für die Zeit seiner Rückkehr von Bern ein Zimmer reserviert; dort befand sich der größte Teil seines beweglichen Vermögens. Zieht man ferner in Betracht, daß der Erblasser in der Nähe von Vevey seine Liegenschaften hatte, daß er Bürger von Vevey und früher schon daselbst niedergelassen war, so ist der Schluß zulässig, daß er die Absicht hatte, wenn auch vielleicht nicht für alle Zukunft, so doch auf unbestimmte Zeit, bis damals noch unbekannte Umstände eine Anderung seines Aufenthaltes veran¬ lassen sollten, in Vevey=La Tour zu verbleiben (BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art. 3 Abs. 1). Der Umstand, daß er daselbst keine Schriften deponiert und keine eigentliche Niederlassung ge¬ nommen hat, spricht nicht hiegegen; einmal scheint es nach den Erklärungen in der Rechtsschrift des Kantons Waadt solcher Formalitäten für Waadtländer nicht zu bedürfen, und sodann schließt deren Nichterfüllung vor der Abreise nach Bern nicht aus, daß der Erblasser bereits damals die Absicht hatte, dauernd in Vevey=La Tour zu verbleiben. Hatte aber der Erblasser dar¬ nach im Herbst 1905 Wohnsitz in Vevey=La Tour genommen, so ist dieses Verhältnis selbstverständlich nicht dadurch aufgehoben worden, daß er sich zu ganz vorübergehendem Besuche nach Bern begab.
3. Wollte man aber auch Bedenken haben, einen eigentlichen Wohnsitz in Vevey=La Tour anzunehmen, so wären doch die an¬ geführten Faktoren insofern von Bedeutung, als durch sie in ihrer Gesamtheit Beziehungen des Erblassers zum letztgenannten Ort von gewisser Intensität und Dauer geschaffen wurden, die unter den vorliegenden Umständen, im Verhältnis zum Kanton Bern, zur Anerkennung eines Erbschaftssteuerdomizils daselbst führen müßten, wie sie ja auch in ganz natürlicher Weise die Eröffnung der Erbschaft in Vevey zur Folge gehabt haben. Indem der Erb¬ lasser in seiner Heimatgemeinde (bezw. in La Tour), wo auch sein Vermögen zum größten Teil sich befand, Wohnung genom¬ men hat, ist mit Rücksicht auf die hervorgehobenen Momente jedenfalls ein tatsächliches Verhältnis zu dieser Gemeinde von ge¬ wisser Bedeutung begründet worden, das durch den bloßen Besuch in Bern nicht unterbrochen wurde und vor dem die durch den Besuch geschaffenen rein zufälligen Beziehungen zu Bern gänz¬ lich in den Hintergrund treten. Der Kanton Waadt erscheint da¬ her vom Standpunkte des Bundesrechts aus ungleich besser be¬ rechtigt zur Erbschaftssteuer vom Nachlaß des Viktor de Montet als der Kanton Bern, weshalb der vorliegende Konflikt, auch wenn kein eigentliches Domizil des Erblassers im Kanton Waadt angenommen wird, zu seinen Gunsten zu lösen ist.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kan¬ ton Waadt als berechtigt erklärt wird, vom beweglichen Nach¬ laß des Viktor de Montet die Erbschaftssteuer zu erheben.