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33_I_263

BGE 33 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1907-04-25 · Deutsch CH
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39. Arteil vom 25. April 1907 in Sachen Berluscoui gegen Schmid und Obergericht Thurgau. Art. 4 FG; Verhältnis der Administrativuntersuchung zum Zivil¬ prozess, speziell zum Beweisverfahren. A. Die Rekurrentin belangte den Rekursbeklagten (und einen einer I. Rist) vor Bezirksgericht Kreuzlingen auf Bezahlung Haftpflichtentschädigung für den durch Unfall erfolgten Tod ihres Ehemannes. Über den betreffenden Unfall war die durch Art. 4 FG vorgeschriebene amtliche Untersuchung vom Bezirksamt Kreuz¬ lingen (aus Gründen, die hier nicht in Betracht fallen) nicht geführt worden. Am 19. November 1906 beschloß das Bezirks¬ gericht Kreuzlingen: Die Streitsache sei an das Bezirksamt Kreuzlingen zurückgewiesen zur Nachholung resp. Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Administrativuntersuchung. Hierüber AS 33 1 — 1907

beschwerte sich die Rekurrentin beim Obergericht des Kantons Thurgau, indem sie geltend machte, daß ein solches Verfahren gegen die Prozeßordnung verstoße. Das Obergericht wies die Beschwerde am 28. Dezember 1906 mit folgender wesentlicher Begründung ab: Die durch Art. 4 FG vorgeschriebene Unter¬ suchung könne durch kantonale Anordnung, speziell die Proze߬ ordnung, nicht umgangen werden. Da vorliegend diese Admini¬ strativuntersuchung noch nicht durchgeführt sei, sei sie, schon be¬ hufs Wahrung der gesetzlich vorgesehenen staatlichen Aufsicht über die Erledigung von der Haftpflicht unterliegenden Betriebs¬ unfällen, durchzuführen und zu diesem Behufe sei die Sache an die zustehenden Administrativbehörden zurückzuweisen. B. Gegen das Erkenntnis des Obergerichts hat Witwe Berlus¬ coni den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem An¬ trag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, das Ver¬ fahren im Haftpflichtprozeß richte sich ausschließlich nach kanto¬ nalem Prozeßrecht. Es könne keine Rede davon sein, daß das kantonale Prozeßrecht, was das Beweisverfahren anbetreffe, durch Art. 4 FG aufgehoben oder abgeändert sei und die am letztern Orte vorgesehene amtliche Untersuchung über Betriebsunfälle das prozessuale Beweisverfahren ersetzen könnte. Die Überweisung des Falles an das Bezirksamt sei daher durchaus unzulässig. Es wür¬ den dadurch die prozessualischen Rechte der Parteien — in Bezug auf die Beweislast, die Mündlichkeit und Offentlichkeit des Be¬ weisverfahrens, die Gemeinsamkeit der Beweismittel usw. verletzt. Im angefochtenen Erkenntnis des Obergerichts liege des¬ halb eine Verletzung der Art. 4 und 58 BV, sowie folgender Artikel der KV: Art. 8 (Rechtsgleichheit), Art. 9 (Verbot der Ausnahmegerichte), Art. 19 (Grundsatz der Gewaltentrennung), Art. 4, 36, 37 (Ordnung des Gesetzgebungsrechts) und Art. 51 (Bestimmungen über die Zivilrechtspflege). C. Das Obergericht des Kantons Thurgau und der Rekurs¬ beklagte haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der Antwort des Obergerichts ist bemerkt: Der angefochtene Entscheid enthalte keine Verletzung zivilprozessualischer Regeln, speziell des Beweisrechts, weil er lediglich die Durchführung der Administra¬ fraglichen Unfall anordne, wodurch tivuntersuchung über den den Parteien nicht benommen sei, im Laufe des Prozesses Be¬ weise über allfällige erhebliche bestrittene Tatsachen auf dem Wege des ordentlichen Beweisverfahrens zu erbringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurs beruht auf der Annahme, durch den vom Ober¬ gericht bestätigten Beschluß des Bezirksgerichts Kreuzlingen sei die Streitsache der Rekurrentin gegen den Rekursbeklagten in dem Sinne an das Bezirksamt gewiesen worden, daß die von diesem zu führende Administrativuntersuchung das Beweisverfahren ganz oder teilweise ersetzen solle, daß also Tatsachen, über welche die Untersuchung geführt werden wird, nicht mehr zum Gegen¬ stand eines Beweisverfahrens gemacht werden können. Es ist zu¬ zugestehen, daß die Fassung des bezirksgerichtlichen Beschlusses, wonach die Streitsache „an das Bezirksamt zurückgewiesen“ wird zur Durchführung der amtlichen Untersuchung und wohl auch die Begründung des angefochtenen obergerichtlichen Erkenntnisses einer solchen Ansicht einen gewissen Vorschub leistet; denn die „Zurück¬ weisung der Streitsache“ an das Bezirksamt kann die Vorstellung erwecken, daß die vom letztern durchzuführende Administrativunter¬ suchung als eigentlicher Bestandteil des Zivilprozesses betrachtet wird. Wenn diese Auffassung wirklich dem bezirksgerichtlichen Be¬ schlusse und dem angefochtenen Entscheide zu Grunde läge, müßte der Rekurs gutgeheißen werden; denn es würde allen prozessualen Grundsätzen und auch dem Prinzip der Gewaltentrennung wider¬ sprechen, daß das Beweisverfahren im Zivilprozeß durch eine Administrativuntersuchung ersetzt und daß überhaupt die letztere, die ein für den Prozeß durchaus fremdes Verfahren ist, als eigentlicher Bestandteil des Prozeßverfahrens angesehen und be¬ handelt wird. Es ist auch keine positive Bestimmung des kanto¬ nalen Prozeßrechts ersichtlich, die ein solches Verfahren sanktio¬ nieren würde. Indessen ergibt sich aus der Antwort des Obergerichts, daß der Beschluß des Bezirksgerichts und das Erkenntnis des Obergerichts nicht diese Meinung haben: Es soll dadurch den Parteien nicht benommen sein, Beweise über allfällig erhebliche bestrittene Tat¬ sachen im Wege des ordentlichen Beweisverfahrens zu erbringen. Die Voruntersuchung ersetzt also keineswegs das Beweisverfahren; die

Parteirechte in Bezug auf den Beweis und dessen Erhebung wer¬ den dadurch nicht verkürzt, und es wird insbesondere ein Beweis¬ antrag einer Partei nicht um deswillen abgewiesen werden, weil in Ansehung der fraglichen Tatsache die amtliche Untersuchung Beweis machen würde. Es ist also durch das angefochtene Vor¬ gehen der thurgauischen Gerichte lediglich der Prozeß sistiert worden bis nach Durchführung der Administrativuntersuchung über den fraglichen Unfall und deren Eingang zu den Akten. Man kann über die Zweckmäßigkeit eines solchen Verfahrens Zweifel haben, da es das Beweisverfahren und damit die Erledi¬ gung des Prozesses unter Umständen hinausschiebt. Auch wird es ja nicht Sache der Gerichte seien, darüber zu wachen, daß die Administrativbehörden ihre Obliegenheiten erfüllen, und zudem ist sehr fraglich, ob der Richter nach thurgauischem Recht überhaupt befugt ist, dem Bezirksamt eine derartige Auflage zu machen. Mit der Erläuterung, die das Obergericht seinem Entscheide ge¬ geben hat, fallen aber die Beschwerdegründe der Rekurrentin von selber dahin. Es bedarf keiner Ausführung, daß durch eine bloße Sistierung des Prozesses im angegebenen Sinn kein wesentliches Parteirecht verkürzt wird und keine der von der Rekurrentin an¬ geführten Verfassungsbestimmungen verletzt sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.