opencaselaw.ch

33_I_258

BGE 33 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1907-03-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38. Entscheid vom 26. März 1907 in Sachen Amstutz. Pfändung. — Pfändung eines erbrechtlichen Anspruches. Natur des Anspruches; kantonales Recht; Inkompetenz des Bundesgerichts. Anweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG. I. Frau Elise Gempeler geb. Bringold, die seit 1899 Witwe war, wanderte im Jahre 1904 nach Amerika aus und verpflichtete sich dabei durch Übereinkunft vom 24. März d. J., 15,000 Fr. in der Schweiz zu deponieren zur Wahrung der Rechte, die ihrer ältesten Tochter, Frau Marie Gempeler=Gempeler, am väterlichen Vermögen zustehen. Die demgemäß hinterlegte Summe besteht (ganz oder mindestens teilweise) in einem auf den Namen der Frau Gempeler=Bringold lautenden Gutscheine Nr. 1141 der Spar¬ und Leihkasse Niedersimmental, der dem Notar Hadorn in Oey in Verwahrung gegeben wurde. Im Februar 1905 verheiratete sich Witwe Gempeler mit einem Gottlieb Müller in Belvit (Ohio). Damit erlangte, wie die Vorinstanz ausführt, nach Satzung 528 des bernischen Zivilgesetzes der Ehemann der Marie Gempeler, Alfred Gempeler, gegenüber der nunmehrigen Frau Müller ein Recht auf Teilung in Form eines „obligatorischen Anspruches auf Herausgabe des seiner Ehefrau zukommenden Erbteiles am Vermögen ihrer Mutter.“ II. Am 20. Juli 1906 erwirkte der Rekurrent, E. Amstutz, ürsprecher in Thun, nach einer vorangegangenen Arrestnahme vom Betreibungsamt Niedersimmental gegen den Ehemann Gem¬ peler für eine Forderung von 400 Fr. einen Zahlungsbefehl, der ohne Rechtsvorschlag blieb. Am 17. August vollzog das Amt in dieser Betreibung (Nr. 642) die Pfändung. Die Pfändungsur¬ kunde enthält folgende Angaben: Pfandgegenstand. Das in Verwahrung von Hrn. Notar „Hadorn in Oey befindliche Vermögen, angelegt auf Gutschein „Nr. 1141 auf die Spar= und Leihkasse Niedersimmental in „Wimmis, auf den Namen der Frau Gempeler=Bringold lautend. „(Arrest=Nr. 135.) „Wimmis, den 17. August 1906. „Betr.=Amt Nied.=Simmental: „sig. Rebmann. „Von dem dem Schuldner Gempeler beziehenden Teil des auf „den Namen Frau Gempeler=Bringold auf Gutschein Nr. 1141 „bei Spar= und Leihkasse Niedersimmental angelegten Vermögen „420 Fr. „Bureau Hadorn in Oey=Diemtigen, den 18. August 1906. „sig. Moser, Wbl. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens ordnete das Amt die Steigerung auf den 17. Oktober an. Am 16. Oktober machte der Gläubiger Amstutz ein Angebot auf das Pfändungsobjekt. „Gestützt auf dieses Angebot und Art. 131 B. u. KG“ verfügte dann das Betreibungsamt unter Hinweis auf das frühere Ver¬ wertungsbegehren und die Steigerungspublikation am 10. No¬ vember 1906: es sei der Gläubiger für seine Forderung mit Zins und Kosten von zusammen 421 Fr. 55 Cts. an Alfred Gempeler „auf das auf Gutschein Nr. 1141 an die Spar= und Leihkasse Niedersimmental in Wimmis und zu Gunsten der Frau Gempeler geb. Bringold, vorgenannt lautende Guthaben für einen Betrag von 420 Fr. angewiesen.“ Nachträglich machte nun Frau Müller, frühere Witwe Gempeler, einen Eigentumsanspruch an dem in Rede stehenden Guthaben geltend, worauf das Betreibungsamt dem Gläubiger Amstutz am

22. Dezember 1906 gemäß Art. 109 SchKG Klagfrist ansetzte. Hiergegen führte dieser Beschwerde mit dem Antrage, die Frist¬ ansetzung aufzuheben und als für ihn unverbindlich zu erklären. Dabei brachte er an, Frau Müller habe ihren Eigentumsanspruch verspätet erhoben, weil mit der vorangegangenen Anweisung die Verwertung des Guthabens durchgeführt gewesen sei. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am

20. Januar 1907 ab, im wesentlichen von der Erwägung aus: eine Anweisung vorliegender Art auf ein Guthaben, das zu Gunsten eines Dritten laute und woran dem Schuldner nach der Lage der Sache auch keine Verfügungsbefugnis zustehe, erweise sich geradezu als ein Unding und so sei es durchaus geboten, dem Dritten Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Eigentums¬ ansprüche zu geben, bevor der Gläubiger zur Realisierung der Anweisung schreite. IV. Diesen Entscheid hat der Gläubiger Amstutz rechtzeitig

unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesge¬ richt weitergezogen. Die Vorinstanz und das Betreibungsamt Niedersimmental haben von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Ob das Betreibungsamt Niedersimmental die Anweisung vom 10. November 1906 im Sinne von Abs. 1 oder von Abs. 2 des Art. 131 SchKG vorgenommen habe, d. h. ob als Anweisung an Zahlungsstatt oder als solche zum Inkasso, geht aus dem Wortlaut der Anweisungsverfügung nicht ausdrücklich hervor. Dagegen kann es sich nach deren Inhalt und den sonstigen Um¬ ständen nur um eine Anweisung im erstern Sinne handeln, durch welche die steigerungsweise Veräußerung des Pfändungsgegen¬ standes — die auf gestelltes Verwertungsbegehren bereits ange¬ ordnet war — ersetzt werden sollte. Darnach war also, schon bevor Frau Müller ihren Drittanspruch auf das fragliche Gut¬ haben geltend gemacht hatte, über dasselbe ein betreibungsamtlicher Verwertungsakt nach Art. 131 Abs. 1 ergangen, darauf gerichtet, es zu entäußern und auf den Rekurrenten als Erwerber, als Zessionar kraft betreibungsrechtlicher Verfügung zu übertragen.

2. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheide die Gültigkeit des ganzen Pfändungsverfahrens nicht untersucht, son¬ dern hat die Verfügung des Betreibungsamtes nach Art. 109 aufrechterhalten, weil die Anweisung des Betreibungsamtes „ein Unding“ sei und dem Dritten Gelegenheit zur Widerspruchsklage gegeben werden müsse.

3. Diese Auffassung ist unhaltbar. Entweder das ganze Pfän¬ dungsverfahren ist ungültig, dann fällt auch die Anweisung in sich zusammen, oder das Pfändungsverfahren ist gültig. Damit ist die Betreibung erledigt, ein Widerspruchsverfahren kann über¬ haupt nicht mehr stattfinden und es hat keine Fristansetzung zu erfolgen. Nach der Aktenlage muß zweifellos letzteres angenommen werden.

4. Damit ist aber die Frage nicht entschieden, welche Bedeutung rechtlich der Pfändung und der auf sie gestützten Anweisung zu¬ komme. Darüber ist zu sagen: Gepfändet werden wollte der erbrechtliche Anspruch, welcher dem betriebenen Schuldner Alfred Gempeler an dem durch das Spar¬ heft auf die Amtsersparniskasse Niedersimmental repräsentierten Vermögen seiner Schwiegermutter Frau Müller, verwitwete Gempeler geborene Bringold, in Belvit Mahonning Ce, Ohio, zustand und zwar für einen Betrag von 420 Fr. Dieser Anspruch leitet sich her aus dem Teilrecht der Kinder nach Satzung 528 des bernischen Privatrechts. Der Anspruch stand eigentlich der Ehefrau des Schuldners zu, ging aber kraft des bernischen ehe¬ lichen Güterrechts auf den Ehemann über. Der Anspruch ist nach den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde, an die das Bundesgericht gebunden ist, ein persönlicher und ein obligatorischer, der dem nicht güterrechtlich getrennten Ehemann zusteht. Ferner stellt die kantonale Aufsichtsbehörde fest, daß Frau Müller sich verpflichtet hat, lebenslänglich 3000 Fr. ihres Bankdepositums bei der Spar= und Leihkasse Niedersimmental zur Sicherheit der Ansprüche ihrer ältesten Tochter Maria Gempeler, der Ehefrau des Schuldners, stehen zu lassen. Aus der Pfändungsurkunde ergibt sich nun aber, daß der An¬ teil des Schuldners bis auf den Betrag von 420 Fr. (Betrag der betriebenen Forderung samt Folgen) gepfändet werden wollte. Denn es wird „der dem Schuldner beziehende Teil des auf den Namen der Frau Gempeler geb. Bringold angelegten Vermögens“ von dem Weibel Moser am 18. August 1906 in Pfand ge¬ nommen. Die Sache wurde also so behandelt, wie wenn es sich um ein im Miteigentum stehendes Vermögensstück handeln würde, was in der Tat nicht der Fall war, da die Forderung an die Spar= und Leihkasse einzig der Frau Gempeler (jetzt Frau Müller) zusteht. Diese unrichtige rechtliche Auffassung des Pfändungsbe¬ amten kann aber nicht dazu führen, die ganze Pfändung, die von niemanden angefochten ist, aufzuheben, sondern sie ist nur auf dasjenige Maß zu beschränken, welches nach den Umständen einzig in Frage kommen kann; d. h. auf die Pfändung des Anspruchs des Schuldners Gempeler an seine Schwiegermutter auf Teilung des erbrechtlich verfangenen Vermögens, wobei natürlich für diesen Anspruch alle die Sicherheiten bestehen bleiben, welche vorher dafür vertraglich etwa eingeräumt waren. So hat die kantonale

Aufsichtsbehörde mit vollem Rechte ausgeführt: „Vorliegend konnte daher nur der obligatorische Anspruch des Alfred Gempeler auf Herausgabe des seiner Ehefrau zukommenden Erbteils am Vermögen ihrer Mutter vorausgesetzt, daß die Eheleute Gempeler=Gempeler nicht güterrechtlich getrennt sind — Gegen¬ stand der Arrest= bezw. Pfandnahme bilden.“- Wenn die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde aber weitergehend aus der unbeholfenen Ausdrucksweise des pfändenden Beamten den Schluß zieht, daß der Anspruch der Frau Müller=Gempeler geb. Bringold an die Spar= und Leihkasse Niedersimmental gepfändet sei, so steht das im Widerspruch mit der ausgesprochenen Absicht des Beamten, nur das mit Beschlag zu belegen, was dem Schuldner gehöre.

5. Dies hat zur Folge, daß auch die auf diese Pfändung er¬ folgende Anweisung des Betreibungsamtes nur insoweit wirksam sein kann, als der Gläubiger in den seinem Schuldner zustehenden Anspruch an Zahlungsstatt eingewiesen wurde. Wenn dabei in der Anweisung von dem Guthaben der Frau Müller=Gempeler geb. Bringold an die Spar= und Leihkasse Niedersimmental ge¬ sprochen wird, so hat das nur die Bedeutung, daß nach der Übereinkunft vom 24. März 1904 zwischen Witwe Gempeler¬ Bringold und den Eheleuten Gempeler=Gempeler das Depositum auf der Spar= und Leihkasse Niedersimmental als Sicherheit für den erbrechtlichen Teilungsanspruch der Tochter gegenüber der Mutter dienen sollte. Also ist auch mit der Anweisung des Be¬ treibungsamtes vom 10. November 1906 dem Gläubiger nichts anderes übertragen worden als ein Betrag von 420 Fr. von dem Anspruch seines Schuldners Alfred Gempeler als Ehemann der Marie geb. Gempeler gegenüber Frau Müller=Gempeler geb. Bringold, repräsentiert durch ein Sparheft auf die Spar= und Leihkasse Niedersimmental, welches in Händen des Notars Hadorn in Oey liegt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung der betreibungsamtlichen Klagfristansetzung vom 22. Dezember 1906 im Sinne von Mo¬ tiv 5 begründet erklärt. Lausanne. — Imp. Georges Bridel & Ce