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33_I_254

BGE 33 I 254

Bundesgericht (BGE) · 1907-03-19 · Deutsch CH
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38. Entscheid vom 19. März 1907 in Sachen Kuörri. Verwertung im Konkurse: Versteigerung eines Anfechtungsan¬ spruches nach Art. 285 ff. SchKG. — Natur des Anfechtungsrechts im Konkurse; Unzulässigkeit (oder Unmöglichkeit) einer Veräus¬ serung. I. Frau Erdmunda Zulliger geb. Müller, gewesene Wirtin zum hirschen“ in Solothurn hatte im Jahre 1903 mit den Rekur¬ renten Alfred und Fritz Knörri einen Vertrag abgeschlossen, wo¬ nach die drei Personen das sogenannte Dapplesgut in Bern er¬ werben und auf gemeinsame Rechnung verwerten wollten. Jeder der Beteiligten hatte 25,000 Fr. einzuzahlen. Als am 1. August 1903 Frau Zulliger ihre Einzahlung leisten sollte, erklärte sie, das Geld nicht aufbringen zu können. Dasselbe wurde ihr darauf von Alfred und Fritz Knörri beschafft durch Aufnahme eines wechselmäßig gesicherten Darlehens bei der Kantonalbank von Bern, wogegen Frau Zulliger jenen beiden für die fraglichen 25,000 Fr. eine Schuldverpflichtung ausstellte. Als Solidarbürge für diese Schuld verpflichtete sich Alfred Maurer in Bern, wo¬ gegen ihm Frau Zulliger als Entgelt für diese Intervention die Hälfte ihres Anteils an dem aus dem Geschäfte sich ergebenden Erlöse abtrat. Alle diese Abmachungen geschahen noch am 1. Au¬ gust 1903. Am 13. Juni 1904 trat Maurer den erworbenen Anteil den Brüdern Knörri je zur Hälfte ab, so daß jeder von ihnen nunmehr zu 5/12 und Frau Zulliger zu ½ anteilsberech¬ tigt war. Am 22. Februar 1906 wurde über diese in Solothurn der Konkurs eröffnet. Der der Gemeinschuldnerin verbliebene Anteil wurde in Aus¬ führung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung versteigert und ergab einen Erlös von 8050 Fr. Im Laufe des Konkurses gelangte die Konkursverwaltung zur Ansicht, die Abtretung jenes andern Sechstels der Frau Zulliger an Maurer sei anfechtbar. Der Gläubigerausschuß beschloß am 6. Oktober 1906, diesen An¬ fechtungsanspruch der Masse — als solchen bezeichnet ihn Konkursverwaltung ausdrücklich vor Bundesgericht, während vorher ungenau von einem „abgetretenen Anteil“ sprach- versteigern. Gegen diesen Beschluß führten Alfred und Fritz Knöri (die infolge jenes Darlehensgeschäftes als Konkursgläubige auf¬ getreten und als solche kolloziert sind) Beschwerde, mit dem An¬ trage: ihn aufzuheben und die Konkursverwaltung anzuweisen, „betreffend die Geltendmachung der Rechte der Konkursmasse das gesetzliche Verfahren einzuschlagen“. Der an Maurer abgetretene Anteil, brachten sie an, könne, weil nicht der Gemeinschuldnerin gehörig, auch nicht als Bestandteil der Konkursmasse gelten. Sehe man aber als Gegenstand der beabsichtigten Steigerung einen An¬ fechtungsanspruch der Masse an, so fehle zunächst ein für die Versteigerung erforderlicher Beschluß der Gläubigerversammlung (Art. 237 Ziff. 3 und 243 SchKG). Sodann aber sei die Ver¬ steigerung überhaupt unzulässig und müsse der Anspruch nach Art. 260 SchKG den Gläubigern abgetreten werden. In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Konkursverwaltung unter anderm: Die Gläubigerversammlung habe sich tatsächlich in der Sache ausgesprochen, indem sie den Gläubigerausschuß beauf¬ tragt habe, das für die Masse vorteilhafteste Verwertungsverfahren einzuschlagen. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm

15. Januar 1907 ab, von der Erwägung aus: Es liege kein Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger auf den fraglichen Anspruch vor, sondern bezwecke die mit Willen der Gläubigerversammlung angeordnete Versteigerung im Gegenteil die Geltendmachung des Anspruchs. Die Versteigerung müsse der Abtretung nach Art. 260 SchKG vorgehen. III. Diesen Entscheid haben Alfred und Fritz Knörri rechtzeitig unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages an das Bundesgericht weitergezogen. Die Vorinstanz und die Konkursverwaltung im Konkurse Zul¬ liger haben von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Laut den Akten handelt es sich um einen Anfechtungsan¬ spruch nach Art. 285 ff. SchKG, der Gegenstand der angeord¬ neten Versteigerung, deren gesetzliche Zulässigkeit die Rekurrenten bestreiten, bilden soll. Es ist also vor allem die von der Vor¬

instanz außer Betracht gelassene Frage zu prüfen, ob ein solcher Anspruch seiner Natur nach überhaupt geeignet von der Kon= kursmasse im Wege der Versteigerung veräußert zu werden. Nun hat das Anfechtungsrecht im Konkurse dasjenige des Verlustscheingläubigers kann hier unerörtert bleiben wesentlich nicht zivil= sondern konkursrechtlichen Charakter. Es dient dazu, Vermögen, das der Gemeinschuldner anfechtbarer Weise veräußert hatte, durch Anfechtung der Veräußerungshandlung der konkurs¬ mäßigen Exekution zugänglich zu machen, ihm die Eigenschaft von Vermögen zu verschaffen, das als Massevermögen zur Befriedi¬ gung der Konkursgläubiger verwendet werden kann. Das An¬ fechtungsrecht — das Recht zur Abgabe der Anfechtungserklärung und der an sie geknüpfte Anspruch auf Rückgewähr (Art. 291) ist sonach ein Accessorium des der Gläubigerschaft zustehenden allgemeinen Exekutionsrechtes. Seine Ausübung soll die Hinder¬ nisse befeitigen, die sonst der Anfechtungsbeklagte kraft seiner zivil¬ rechtlichen Stellung den Exekutionshandlungen (Besitznahme und Verwertung) entgegensetzen kann, welche sich gegen das anfecht¬ barer Weise erworbene Vermögen richten wollen. Deshalb braucht sich auch der Anfechtungsbeklagte eine Entziehung solchen Ver¬ mögens kraft Anfechtungsrechts nur soweit gefallen zu lassen, als sie zu dem Zwecke geschieht, es zum Gegenstand konkursmäßiger Exekution zu machen. Dagegen muß er freilich als zur Ausübung des Anfechtungsrechtes befugt nicht nur die Konkursverwaltung als ordentliches Masseorgan — anerkennen, sondern auch den einzelnen Konkursgläubiger, der sich den Anfechtungsanspruch nach Art. 260 SchKG hat abtreten lassen. Dieser bringt nicht etwa einen selbständigen persönlichen Anfechtungsanspruch zur Geltung sondern ebenfalls nur den allgemeinen Anspruch der Gläubiger¬ schaft, zu dessen Verfolgung ihm die „Abtretung“ das Recht und speziell das Prozeßführungsrecht verschafft, wobei das Ergebnis seiner Rechtsverfolgung ihm als Konkursgläubiger in erster Linie zu gute kommt, in Form eines Vorzugsrechts bei der Verteilung (Art. 260 Abs. 2). Hiernach bildet das Anfechtungsrecht im Konkurse, als kon¬ kursrechtliche Befugnis accessorischer Natur, für sich kein besonderes Vermögensrecht, das einer Veräußerung fähig wäre und durch eine solche in das Vermögen eines Dritten, der nicht Konkurs¬ gläubiger ist, eintreten könnte. Einen Vermögenswert besitzt es nur für die Gläubigerschaft, da es nur dazu da und seine Wirk¬ samkeit darauf beschränkt ist, Vermögen zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbar zu machen, während ein Dritter es nicht als eigenes Recht, zur Vermehrung seines Vermögens¬ bestandes, auszuüben vermag.

2. Das gesagte führt dazu, den Rekurs dahin gutzuheißen, daß der Vorentscheid und der durch ihn geschützte Beschluß des Gläubigerausschusses vom 6. Oktober 1906 aufgehoben werden. Ist nämlich eine Übertragung des streitigen Anfechtungsanspruches an einen Dritten, wie sie dieser die Versteigerung anordnende Beschluß will, rechtlich unmöglich, so wird mit einer solchen Ver¬ steigerung ein gesetzwidriges Verfahren angeordnet, dessen Durch¬ führung die Aufsichtsbehörden entgegentreten müssen. Dagegen haben nun die zuständigen Konkursorgane in erster Linie zu be¬ stimmen, wie sie statt dessen vorgehen wollen, d. h. ob der frag¬ liche Anspruch von der Konkursverwaltung geltend gemacht oder den einzelnen Gläubigern nach Art. 260 zur Geltendmachung überlassen werden solle.

3. Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach den obigen unter Ausführungen die Auffassung der Vorinstanz, wonach der stillschweigenden Voraussetzung der Übertragbarkeit des frag¬ lichen Anspruchs — angenommen wird, das Recht der Masse auf Versteigerung gehe demjenigen des Einzelgläubigers auf „Abtre¬ tung“ vor. Ebenso fallen die weitern von den Rekurrenten nam¬ haft gemachten Rekursgründe außer Betracht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gemäß Erwägung 2 hiervor gutgeheißen. AS 33 1 — 1907