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18. Urteil vom 6. März 1907 in Sachen Witz und Genossen gegen Obergericht Aargau und Bezirksgericht Aarau. Art. 23 leg. cit.; Verhältnis zu Art. 22 Abs. 2. Eröffnung (Homologa¬ tion des Testaments nach aargauischem Recht, §§ 574 ff. aarg. BGB). Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Die Rekurrenten sind Erben der Witwe Julie Imthur geb. Oschwald, die im Jahre 1875 als Aargauerin ein Testament beim Bezirksgericht Aarau hinterlegt hatte und im Oktober 1906 an ihrem Wohnort Schaffhausen gestorben ist. Das Waisengericht Schaffhausen wollte nach ihrem Tode das Testament beim Be¬ zirksgericht Aarau erheben. Dieses verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, daß die Eröffnung des Testaments (Homo¬ logation) in Aarau zu erfolgen habe. Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten beim Obergericht des Kantons Aargau, indem sie unter Berufung auf Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. beantragten, das Bezirksgericht Aarau sei anzuhalten, das Testa¬ ment uneröffnet an das Waisengericht Schaffhausen als an die zuständige Nachlaßbehörde herauszugeben. Das Obergericht (In¬ spektionskommission) fand, daß Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sich nicht auf die Förmlichkeit der Testaments=Homolo¬ gation beziehe. Diese habe vorliegend umsomehr im Kanton Aargau, nämlich durch das Bezirksgericht Aarau, zu erfolgen, als die Deposition und die Eröffnung eines Testamentes zu den ür die Gültigkeit einer letzten Willensverordnung im Kanton Aargau bestehenden Formvorschriften gehören und pünktlich zu beobachten seien. Das Bezirksgericht Aarau sei jedoch gehalten, das Originaltestament sofort nach der Eröffnung dem Waisen¬ gericht Schaffhausen als der zuständigen Nachlaßbehörde zu ver¬ abfolgen. Im Sinne dieser Erwägungen hieß das Obergericht die Beschwerde der Rekurrenten gut. B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten den staats¬ rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Bezirksgericht Aarau anzuhalten, das bei ihm hinterlegte Testament der ver¬ storbenen Witwe Julie Imthurn=Oschwald dem Waisengerichte uneröffnet aushinzugeben. Der Rekurs stützt sich auf Art. 23 BV betr. zivilr. V. d. N. u. A. Es wird ausgeführt, daß die Testamentseröffnung zur Erbschaftseröffnung im Sinne dieser Bestimmung gehöre und deshalb dem Waisengericht Schaffhausen als der Nachlaßbehörde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin zu¬ komme. Die Frage habe insofern eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung, als mit der Eröffnung des Testamentes in Aarau unter anderem eine Homologationsgebühr an den Kanton Aargau im Betrage von zirka 900 Fr., also eine Nachlaßsteuer verbunden wäre. C. Das Obergericht des Kantons Aargau (Inspektionskommis¬ sion) und das Bezirksgericht Aarau haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Aus der Vernehmlassung des Obergerichts ist hervorzuheben: Die Homologation eines Testamentes bezwecke das Vorhandensein einer letzten Willensverordnung sicher zu konsta¬ tieren. Diese Maßnahme müsse daher naturgemäß derjenigen Amtsstelle zukommen, bei der das Testament hinterlegt worden sei. Die Homologation sei ein formelles Erfordernis der Wirk¬ samkeit der letzten Willensverordnung und bilde deshalb mit der vorausgegangenen Errichtung und Hinterlegung ein zusammen¬ hängendes einheitliches Prozedere. Aus diesem Grunde gehöre die Testamentshomologation nicht zu den Maßnahmen und Vor¬ kehren im Sinne des Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.;- in Erwägung:
1. (Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 38 leg. cit. und Art. 180 Ziff. 3 OG.)
2. Nach Art. 23 leg. cit. erfolgt die Eröffnung der Erbschaft für die Gesamtheit des Vermögens stets am letzten Wohnsitz des Erblassers. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß der Erblasser die Erbfolge in seinem Nachlasse nach Art. 22 Abs. 2 dem Heimatrecht unterstellt oder ein Testament im Heimatkanton hinterlegt hat. Unter die Eröffnung der Erbschaft im Sinne des Art. 23 fällt, wie das Bundesgericht im Falle Heuberger, AS 32 1 S. 497 Erw. 5 festgestellt hat, die gesamte (formelle) Be¬
handlung der Verlassenschaft, zu der somit vorliegend die Nach¬ laßbehörde von Schaffhausen als dem letzten Wohnsitze der Erb¬ lasserin ausschließlich zuständig ist. Die Frage, von deren Lösung der Entscheid über den Rekurs abhängt, ist daher die, ob hier die Eröffnung (sog. Homologation) des Testamentes der Beginn der Verlassenschaftsregulierung oder das Ende der Testaments¬ errichtung ist, ob sie die Nachlaßbehandlung einleitet, oder zur Perfektion des Testamentes gehört. Die Frage ist nach aargauischem Recht im erstern Sinne zu beantworten. Die Eröffnung des Testamentes besteht hienach darin, daß es vor Gericht eröffnet und „unter Vorbehalt richterlicher Aufhebung in Kraft erkannt“ wird, zu welchem Akte die gesetzlichen Erben vorzuladen sind (§ 954 BGB). Den Bedachten hat das Gericht von der letzten Willensverordnung von Amtes wegen Kenntnis zu geben (§ 955). Die Testamentseröffnung hat zudem die Wirkung, daß von ihr eine einjährige Frist zur Anfechtung des Testamentes läuft (§ 956). Diese Vorschriften finden sich nicht unter dem Abschnitt „von der Errichtung und Form“, sondern unter demjenigen von „Auf¬ hebung, Abänderung, Eröffnung und Bestreitung letzter Willens¬ verordnungen“. Unter den Förmlichkeiten der (gerichtlichen) letzt¬ willigen Willensverordnung (§§ 297 u. ff.) ist wohl die gericht¬ liche Hinterlegung der Urkunde, nicht aber die Eröffnung nach dem Tode genannt. Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, daß die letztere ein Akt sei, von dem die formelle Gültig¬ keit des Testamentes abhängen würde. Wenn es (in § 954) heißt, daß das Gericht das Testament in Kraft erkläre, so ist dem nicht konstitutive Bedeutung beizumessen, sondern das Gericht stellt fest daß mit der Eröffnung das Testament seine materiellen Wirkungen entfalten könne, daß sodann die Mitteilung der letzten Willens¬ verordnung an die Bedachten eine Maßnahme des Erbschafts¬ vollzugs ist, und daß die Wirkung der Eröffnung des Testa¬ mentes, hinsichtlich der Frist zu dessen Anfechtung gleichfalls die Verlassenschaftsregulierung beschlägt, leuchtet ohne weiteres ein. In letzterer Hinsicht ist noch daran zu erinnern, daß nach Art. 2 des Bundesgesetzes Erbstreitigkeiten dem Gerichtsstand des letzten Domizils des Erblassers unterliegen (AS 32 I S. 499). Eine allfällige Anfechtung des Testaments der Witwe Imthurn hätte also in Schaffhausen und nicht im Kanton Aargau zu erfolgen. Nach diesen Ausführungen ist nicht das Bezirksgericht Aarau, sondern die Nachlaßbehörde in Schaffhausen zur Eröffnung des Testamentes Imthurn bundesrechtlich zuständig. Damit ist gesagt, daß der Kanton Aargau auch keinen Anspruch auf die mit der Testamentseröffnung verbundene sogenannte Homologationsgebühr hat. Dagegen würde dem Bezug einer Depotgebühr durch den Kanton Aargau für die Aufbewahrung des Testamentes nichts im Wege stehen; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird der Beschluß des Obergerichts des Kantons Aargau (Inspektionskommission) aufgehoben in der Meinung, daß das Bezirksgericht Aarau an¬ gewiesen sei, das bei ihm hinterlegte Testament der verstorbenen Witwe Imthurn=Oschwald dem Waisengericht Schaffhausen uner¬ öffnet aushinzugeben.