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33_I_113

BGE 33 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1907-01-01 · Deutsch CH
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1545).

17. Urteil vom 13. Febrnar 1907 in Sachen Vormundschaftskammer (Chambre des tutelles) von Geuf gegen Regierungsrat Luzern und Ortsbürgerrat Sursee. Bei Rekursen aus Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 180 Ziff. 3 06) ist, jedenfalls wenn sich die Behörden zweier Kantone gegenüberstehen, eine Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Voraus¬ setzung, auch die Beobachtung einer Frist ist nicht nötig. — Recht zur Führung der Vormundschaft über Unmündige. Art. 11; 4 Abs. 2 und 3; 17; 3 Abs. 2 und 3 ; 10 ; 15 cit. BG. A. Im April 1902 starb in Coppet, Kanton Waadt, Eduard Baud, Bürger von Genf und protestantischer Konfession. Er hinterließ die Witwe Elise geb. Widmer, ursprünglich heimatberech¬ tigt im Kanton Luzern und katholischer Konfession, und 3 min¬ derjährige Kinder, Eduard, Ferdinand und Valentin Baud, die protestantisch getauft und bis dahin protestantisch erzogen worden waren. Das Friedensrichteramt Coppet als Vormundschaftsbehörde ernannte zum Vormund der Kinder Baud zunächst einen Ver¬ wandten Th. Widmer in Coppet und ersetzte ihn im September 1902 durch die Mutter der Mündel, Witwe Baud. Das Ver¬ mögen der Mündel besteht in der Hauptsache in einem Anteil an einem Hause in Coppet. Im Laufe des Jahres 1903 zog Witwe Baud mit ihren Kindern in den Kanton Luzern. Sie übergab daselbst die Kinder dem „Seraphischen Liebeswerk Luzern für arme und verwahrloste Kinder“ zur Erziehung, das sie in einer Anstalt in Mariazell bei Sursee unterbrachte, die, wie es scheint, ausgesprochen katholisch=konfessionellen Charakter hat. Dabei gab Frau Baud die Erklärung ab, daß die Kinder bis zum vollende¬ ten 18. Altersjahr in der Obhut des genannten Vereins verbleiben sollten. Witwe Baud starb am 22. August 1904 im Kanton AS 33 I — 1907

Luzern. Sie soll — nach Angabe des Ortsbürgerrats Sursee - auch noch letztwillig verordnet haben, daß die Kinder katholisch er¬ zogen werden möchten. Die Vormundschaft über die Kinder Baud war in Coppet auch nach deren Wegzug weitergeführt worden. Am 5. November 1904 ernannte das Friedensrichteramt Coppet zum Vormund einen Großonkel der Mündel, Louis Olivier in Troinex (Genf). Dieser bemühte sich, die Kinder Baud vom „Seraphischen Liebeswerk“ in Luzern herauszuerhalten, um sie als Genfer und Kinder eines Protestanten in Genf protestantisch er¬ ziehen zu lassen. Doch waren alle seine Schritte erfolglos. letzter Linie wurde er durch Entscheid des Regierungsrates Luzern vom 5. Juni 1905 abschlägig beschieden. Auf einen staatsrecht¬ lichen Rekurs des Olivier gegen diesen Entscheid trat das Bundes¬ gericht durch Urteil vom 6. Dezember 1905 * nicht ein, weil Olivier zur Zeit der Einreichung des Rekurses bereits aufgehört hatte, Vormund der Kinder Baud zu sein, und deshalb als zur Beschwerde nicht legitimiert betrachtet wurde. Olivier hatte nämlich in der Angelegenheit auch den Staats¬ rat des Kantons Waadt um Intervention bei der Luzerner Re¬ gierung angegangen. Nachdem der Staatsrat von der Luzerner Regierung ebenfalls abschlägig beschieden worden war, mit der Be¬ gründung, die Vormundschaft Baud stehe entweder dem Wohn¬ ortskanton, d. h. Luzern, oder dem Heimatskanton Genf, aber unter keinen Umständen dem Kanton Waadt zu, hatte er die Sache dem Kantonsgericht Waadt, als Obervormundschaftsbehörde, überwiesen. Das Kantonsgericht Waadt hatte am 11. April 1905 verfügt, daß die Vormundschaft über die Kinder Baud in An¬ wendung der Art. 13 und 15 des BG betr. d. zivilr. V. d. N.

u. A. unverzüglich der zuständigen Behörde des Kantons Genf zu übertragen sei, und Olivier war hierauf seiner Funktionen als waadtländischer Vormund enthoben worden. Am 25. Mai gab das Justiz= und Polizeidepartement des Kantons Waadi dem Justiz= und Polizeidepartement des Kantons Genf davon Kenntnis, daß die Vormundschaft über die Kinder Baud dem Kanton Genf übertragen werden sollte. Die Vormund¬ (Anm. d. Red. f. Publ.)

* In der AS nicht abgedruckt. schaftskammer (Chambre des tutelles) von Genf berief gemäß den Vorschriften des genferischen Vormundschaftsrechts einen Fa¬ milienrat ein, der unter dem Vorsitz des Friedensrichters am

10. Februar 1906 den L. Olivier in Troinex zum Vormund er¬ nannte. Dieser gab am 24. Februar 1906 dem Regierungsrat von Luzern von seiner Ernennung zum genferischen Vormund der Kinder Baud Kenntnis und erneuerte sein Begehren um Her¬ ausgabe der Mündel. Mit Zuschrift vom 2. März 1906 teilte hierauf der Ortsbürgerrat Sursee dem Friedensrichteramt in Genf, unter Hinweis auf Art. 12 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., mit, daß er die in Sursee wohnhaften minderjährigen Kinder Baud unter Vormundschaft gestellt und zum Vogt Bankverwalter Alfred Beck in Sursee ernannt habe. Durch Entscheid vom

14. März 1906 wies der Regierungsrat von Luzern das Be¬ gehren des Olivier um Herausgabe der Kinder Baud ab mit der Begründung, daß der Kanton Luzern als Wohnsitzkanton der Kinder Baud ausschließlich zur Vormundschaft berechtigt und daß von diesem Rechte durch die Bestellung der Vormundschaft in Sursee auch Gebrauch gemacht worden sei; die gleichzeitige Füh¬ rung einer Vormundschaft im Heimatkanton Genf sei unzulässig. Am 15. März 1906 richtete die Vormundschaftskammer von Genf an den Ortsbürgerrat von Sursee, gestützt auf Art. 15 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., das Gesuch, er möchte auf die Vormundschaft über die Kinder Baud verzichten und sie an die Behörden von Genf abtreten. Zur Begründung wurde angeführt, daß die Mündel Genfer sind und alle ihre Verwandten in Genf haben, daß sie ihr in einem Hausanteil in Coppet bestehendes Vermögen in der Nähe von Genf besitzen, daß sie als Kinder eines Protestanten protestantisch erzogen werden sollten, daß ihre Mutter kein Recht hatte, über deren religiöse Erziehung für die Zeit nach ihrem Tode zu verfügen, daß die Bedingungen für den Erwerb einer guten Schulbildung und für späteres berufliches Fortkommen günstiger sind in Genf als im Kanton Luzern. Der Ortsbürgerrat von Sursee wies das Gesuch am 28. März 1906 ab, weil die angeführten Gründe nicht geeignet seien, einen Ver¬ zicht der luzernischen Behörden auf die Vormundschaft zu recht¬ fertigen. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Vormundschafts¬

kammer von Genf innert nützlicher Frist an den. Regierungsrat des Kantons Luzern, wobei sie unter anderem das Begehren stellte, diese Behörde möge erkennen, daß im Kanton Luzern keine gültige Vormundschaft über die Kinder Baud bestellt und daß allein die Vormundschaftsbehörden in Genf zuständig seien. Der Regierungsrat entschied unterm 16. Mai 1906 „nach Kenntnis¬ nahme der Vernehmlassung des Ortsbürgerrates Sursee“, daß auf den Rekurs nicht einzutreten sei, weil die Vormundschafts¬ kammer den angefochtenen Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee dem Rekurs nicht beigelegt habe und weil deshalb dieser Entscheid auch nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden könne. B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates von Luzern, sowie gegen den Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee, hat die Vormundschaftskammer von Genf den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei zu erkennen, daß die Vor¬ mundschaftsbehörden von Genf und nicht diejenigen von Luzern in Bezug auf die Kinder Baud zuständig und daß somit die luzer¬ nische Vormundschaft nichtig sei, eventuell, daß die Vormundschaft an Genf übertragen werden müsse, daß jedenfalls die Kinder Baud von den Luzerner Behörden denjenigen von Genf oder dem Vormund Olivier herauszugeben seien, ganz eventuell, daß sie in Luzern protestantisch erzogen werden müßten (Art. 15 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.), allereventuellst, daß der Regierungsrat zu einem materiellen Entscheide zu veranlassen sei. Zur Begründung wird ausgeführt: Der formelle Grund, aus welchem der Regie¬ rungsrat auf den Rekurs der Vormundschaftskammer nicht einge¬ treten sei, stelle sich als eine Rechtsverweigerung dar. Der Regie¬ rungsrat hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, den Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee von diesem oder von der Rekur¬ rentin einzufordern. Es handle sich um nichts anderes, als um einen Vorwand, der den Regierungsrat der materiellen Prüfung der Sache überheben sollte. Das Bundesgericht möge sich nicht bei dieser Formfrage aufhalten, sondern in der Sache selbst ent¬ scheiden, wozu es nach Art. 16 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. befugt sei. Zu Gunsten der Vormundschaftsbehörde von Genf gegenüber derjenigen von Luzern wird sodann ein Recht der Prio¬ rität geltend gemacht, und es werden, wesentlich in Übereinstim¬ mung mit der Eingabe an den Ortsbürgerrat Sursee vom

15. März 1906, die Gründe auseinandergesetzt, weshalb die In¬ teressen der Kinder Baud die Führung der Vormundschaft in Genf verlangen. C. Der Regierungsrat von Luzern hat auf Verwerfung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Der Rekurs könne sich nicht direkt gegen den Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee richten, weil er diesem gegenüber verspätet wäre. Der regierungs¬ rätliche Entscheid sodann könne höchstens aus dem Gesichtspunkte angefochten werden, daß das Nichteintreten auf den Rekurs der Vormundschaftskammer willkürlich sei. Hievon könne aber keine Rede sein; denn eine Rekursbehörde könne nur entscheiden, wenn ihr der angefochtene Entscheid vorliege und es sei ihr nicht zuzu¬ muten, diesen Entscheid, wenn der Rekurrent ihn nicht einreiche, von sich aus einzufordern. Sei aber der Nichteintretensbeschluß des Regierungsrates nicht anfechtbar, so könne das Bundesgericht weder in der Sache selbst entscheiden, noch den Regierungsrat zu einem materiellen Entscheide veranlassen. Speziell könne das Bun¬ desgericht auf das Begehren betreffend Übertragung der Vormund¬ schaft nicht eintreten. Solange es die luzernischen Behörden nicht ausdrücklich abgelehnt hätten, einem eventuellen Verlangen der heimatlichen Behörde hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kin¬ der Baud zu entsprechen, könne von einer Abtretung der Vor¬ mundschaft an die Heimatbehörde und von einer Heimschaffung der Kinder keine Rede sein. Bisher habe der Regierungsrat und seines Wissens auch die Behörde von Sursee sich mit dieser Frage nicht zu befassen gehabt. Vom Bundesgericht eingeladen, sich auch noch über die mate¬ rielle Frage, welcher Kanton, Luzern oder Genf, bundesrechtlich zur Vormundschaft über die Kinder Baud zuständig sei, zu äußern, hat der Regierungsrat seine Verwahrung dagegen, daß das Bun¬ desgericht auf die materiellen Begehren der Rekurrentin eintrete, erneuert und ausgeführt: Die Frage, ob der Wohnsitz der Kin¬ der Baud durch deren Übersiedelung in den Kanton Luzern in Verbindung mit den spätern Vorgängen im letztern Kanton be¬ gründet worden sei, und daher dieser Kanton das Recht auf die

Vormundschaft erhalten habe, sei implicite durch das bundes¬ gerichtliche Urteil vom 6. Dezember 1906 zu Gunsten von Luzern gelöst worden. Über die Zuständigkeit von Luzern zur Vormund¬ schaft könne daher kein Zweifel sein. Selbstverständlich liege es keineswegs in der Absicht der luzernischen Behörden, die den Hei¬ matbehörden bundesrechtlich zustehenden Rechte zu schmälern. Der Ortsbürgerrat von Sursee hat in demselben Sinne wie der Regierungsrat auf Verwerfung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekursschrift der Vormundschaftskammer von Genf weist insofern eine gewisse Inkongruenz zwischen Anträgen und Begründung auf, als in den Anträgen in erster Linie verlangt wird, es seien zur Führung der Vormundschaft über die Kinder Baud die Behörden von Genf als allein zuständig und diejenigen von Luzern als unzuständig zu erklären, während die Begrün¬ dung, abgesehen vom Standpunkt der Priorität der Genfer Vor¬ mundschaft, sich auf Ausführungen darüber beschränkt, daß die Interessen der Mündel eine Übertragung der Vormundschaft von Luzern nach Genf gemäß Art. 15 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., also vom Wohnsitzkanton an den Heimatkanton, verlangen. In angemessener Berücksichtigung von Anträgen und Begründung ist der Rekurs dahin aufzufassen, daß in erster Linie die Kom¬ petenz der Luzerner Behörden zur Führung der Vormundschaft an¬ gefochten und aus diesem Grunde die Aushingabe der Kinder Baud beansprucht und eventuell die Übertragung der Vormund¬ schaft nach Art. 15 leg. cit. verlangt wird. Die Beschwerde ist also zunächst eine solche allgemeiner Natur im Sinne von Art. 38 und nur eventuell eine spezielle Beschwerde nach Art. 16 leg. cit. Bei der Beschwerde nach der zuletztgenannten Bestimmung nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes erforderlich, daß Heimatbehörde zuvor die ihr im Wohnsitzkanton offenstehenden Instanzen erschöpfe. Ein Entscheid des Regierungsrates von Lu¬ rn liegt hier allerdings vor, aber er lautet auf Nichteintreten aus einem formellen Grunde. Das Bundesgericht könnte daher den Entscheid auch nur dahin überprüfen, ob in der Weigerung, die Angelegenheit materiell zu behandeln, eine Verfassungsver¬ letzung liegt, und bejahendenfalls den Entscheid nur aus diesem Grunde aufheben. Ein Eintreten auf die eventuelle Beschwerde nach Art. 16 leg. cit. ist deshalb von vorneherein ausgeschlossen. Bei der Beschwerde nach Art. 38 leg. cit. (Art. 180 Ziff. 3 OG) ist - jedenfalls wo sich die Behörden zweier Kantone gegenüberstehen — eine vorgängige Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht notwendig (AS 32 I S. 485 Erw. 3, S. 495 Erw. 2). Die Vormundschaftskammer von Genf war daher be¬ rechtigt, den Schutz des Bundesgerichts anzurufen, sobald die Weigerung der luzernischen Vormundschaftsbehörde, die Kompetenz des Kantons Genf in Bezug auf die Vormundschaft Baud anzu¬ erkennen, feststand. Das war aber schon der Fall mit dem Ent¬ scheid des Oberbürgerrates von Sursee vom 28. März 1906 in Verbindung mit dem Entscheide des Regierungsrates von Luzern vom 14. März 1906, durch den der Rekurs des Genfer Vor¬ mundes Olivier wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Kantons Luzern zur Vormundschaft abgewiesen worden ist. In der Tat richtet sich der Rekurs mit gegen jenen Entscheid des Ortsbürger¬ rates Sursee. Die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist frei¬ lich in dieser Beziehung nicht gewahrt. Wie aber das Bundes¬ gericht im Falle Dürrenroth (AS 23 S. 1488, s. auch 32 I S. 485) ausgesprochen hat, ist die Anhebung einer Streitigkeit über Anwendung des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. seitens der Behörden eines Kantons gegen diejenigen eines andern nicht von der Beobachtung einer bestimmten Frist abhängig. Das Bun¬ desgericht kann daher trotz des auf Nichteintreten lautenden Ent¬ scheides des Regierungsrates von Luzern vom 16. Mai 1906 die Hauptbeschwerde materiell behandeln. Es mag bei dieser Sachlage unerörtert bleiben, ob der regierungsrätliche Entscheid vom 16. Mai 1906 wegen (formeller) Rechtsverweigerung anfechtbar wäre. Eine Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat von Luzern erscheint auch nicht etwa aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten, weil ja die Auffassung dieser Behörde in der Frage, ob Luzern oder Genf zur Vormundschaft Baud zuständig sei, aus dem Ent¬ scheid vom 14. März 1906 und auch aus der Vernehmlassung zum vorliegenden Rekurs genugsam bekannt ist.

2. Die Ansicht des Regierungsrates von Luzern, durch das

Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 1905 sei festgestellt, daß die Kinder Baud Wohnsitz im Kanton Luzern erlangt hätten, ist unzutreffend; jenes Urteil spricht lediglich dem als waadtlän¬ discher Vormund entlassenen Olivier die Legitimation zur staats¬ rechtlichen Beschwerde in Sachen der Vormundschaft Baud ab. Über die gegenwärtige Streitigkeit ist darin nichts entschieden und war auch nichts zu entscheiden.

3. Das Recht des Kantons Luzern zur Bestellung und Füh¬ rung der Vormundschaft über die Kinder Baud wird daraus her¬ geleitet, daß für die Mündel dadurch, daß sie mit ihrer Mutter im Jahre 1903 in den Kanton übergesiedelt und seither dort ver¬ blieben sind, der Wohnsitz daselbst begründet worden sei (Art. 11 leg. cit.). Nun hatten die Kinder Baud seit ihrer Bevormundung nach dem Tode des Vaters den Wohnsitz ursprünglich jedenfalls in Coppet als dem Sitze der Vormundschaftsbehörde (Art. 4 Abs. 3). Daß die letztere in der Folge einen Wohnsitzwechsel der Mündel nach dem Kanton Luzern im Sinne des Art. 17 leg. cit. bewilligt habe, ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine ausdrück¬ liche Bewilligung ist nicht behauptet, und auch ein stillschweigen¬ des Einverständnis (s. AS 21 S. 28 ff.) kann nicht wohl an¬ genommen werden. Die Kinder Baud wurden offenbar bald nach der Übersiedelung in den Kanton Luzern von der Mutter dem Seraphischen Liebeswerk“ übergeben. Nach der allgemeinen Norm des Art. 3 Abs. 2 leg. cit. ist aber die Versorgung Handlungs¬ unfähiger in einer Erziehungs= und Pflegeanstalt von vorneherein nicht geeignet, einen Wohnsitz zu begründen. Aus der bloßen Tat¬ sache, daß die Behörde in Coppet diese Anstaltsversorgung duldel hat, darf daher nicht auf die Einwilligung in einen Wohn¬ sitzwechsel der Mündel geschlossen werden. Auch der Umstand, daß die Behörde nach dem Tode der Mutter im Jahre 1904 einen neuen Vormund in der Person des L. Olivier ernannt hat, spricht hiegegen. Beiläufig mag bemerkt werden, daß, auch wenn ein Wohnsitzwechsel im Sinne des Art. 17 vorläge, dem Kanton Luzern nur das Recht erwachsen wäre, die Übertragung der bis¬ her in Coppet geführten Vormundschaft zu verlangen, nötigenfalls unter Anrufung des Bundesgerichts, nicht aber die Befugnis, ohne Rücksicht auf die anderwärts geführte Vormundschaft eine selbständige Vormundschaft zu bestellen (vergl. auch AS 30 1 S. 700 f.). Die Zuständigkeit von Luzern zur Vormundschaft kann auch nicht darauf gestützt werden, daß die Kinder Baud auf Grund von Art. 4 Abs. 2 leg. cit. Domizil im Kanton Luzern erlangt hätten und daß dadurch Luzern Wohnsitzkanton im Sinne des Art. 10 geworden sei. Es ist nicht anzunehmen, daß Witwe Baud mit ihrer Niederlassung im Kanton Luzern (Art. 9 Abs. 1) die elterliche Gewalt über ihre Kinder im Sinne des Art. 4 Abs. 2 erlangt hat, weil nach luzernischem Recht die väterliche bezw. elterliche Gewalt zu Lebzeiten des Vaters ausschließlich bei diesem ist (BGB Art. 65) und bei dessen Tod die Mutter, unter gewissen Voraussetzungen, — soweit ersichtlich — nur Vormund und nicht Inhaber der elterlichen Gewalt wird (Art. 9 ff. des Vormundschaftsgesetzes). Dies ist nicht nur daraus zu schließen, daß die Stellung der überlebenden Mutter in Bezug auf die Kin¬ der im Vormundschaftsrecht unter dem Titel der Entstehung der Vormundschaft geregelt und daß dabei von Übernahme der väter¬ lichen Vormundschaft durch die Mutter gesprochen wird, son¬ dern vor allem auch daraus, daß, wie aus der Fassung und dem Zusammenhang des Vormundschaftsgesetzes zu folgern ist, die Mutter als Vormund in wesentlich derselben Weise wie andere Vormünder durch die Kompetenzen der Vormundschaftsbehörde in ihren Befugnissen beschränkt ist und deren Aufsicht und Kontrolle untersteht. Auch in der Vernehmlassung des Regierungsrates und des Ortsbürgerrates von Sursee ist nicht behauptet, daß in dieser Hinsicht zwischen mütterlicher und sonstiger Vormundschaft ein grundsätzlicher Unterschied besteht (vergl. auch Huber, Schweiz. Privatrecht 1 S. 433 und 588). War aber Witwe Baud im Kanton Luzern nicht Inhaberin der elterlichen Gewalt über die Kinder, so kann ein Wohnsitz der letztern im Kanton nach Ma߬ gabe des Art. 4 Abs. 2 leg. cit. nicht in Betracht kommen, und es bedarf daher auch die Frage keiner Erörterung, in welcher Weise beim gleichzeitigen Bestehen der elterlichen Gewalt der Mutter in Luzern und der Vormundschaft in Coppet die Kolli¬ sion zwischen Abs. 2 und 3 des Art. 4 zu lösen wäre.

4. Nach diesen Ausführungen konnte Luzern ein Recht zur

ormundschaft über die Kinder Baud weder nach Art. 17 noch Art. 11 leg. cit. geltend machen. Diese Rechtslage ist auch da¬ durch nicht verändert worden, daß der für die Vormundschaft zu¬ ständige Kanton Waadt zu Gunsten des Heimatkantons Genf auf die Führung der Vormundschaft verzichtet hat. Art. 15 leg. cit. sieht einen Übergang der Vormundschaft vom Wohnsitz= auf den Heimatkanton u. a. dann vor, wenn die Behörde des erstern die persönlichen oder vermögensrechtlichen Interessen des Mündels nicht gehörig zu wahren in der Lage ist und die Heimatbehörde deswegen die Abgabe der Vormundschaft verlangt. Gestützt auf diese Bestimmung (der daneben angerufene Art. 13 kann nicht in Betracht kommen) hat das Kantonsgericht Waadt als Obervor¬ mundschafsbehörde die Übertragung der Vormundschaft Baud an Genf angeordnet, wobei es wohl von der Erwägung ausging, daß die Führung der Vormundschaft in Genf, wo die Mündel ihre nächsten Verwandten haben, deren Interessen besser entspreche. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der angegebene Tatbestand des Art. 15 vorlag, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörde in Coppet die persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Kinder Baud nicht ebenfalls hätte wahren können. Auch war ein Begehren nach Art. 15 leg. cit. von Genf nicht gestellt worden. Man kann deshalb die Frage aufwerfen, ob nach dem Bundes¬ gesetz der Wohnsitzkanton befugt ist, in solcher Weise unter Be¬ rufung auf Art. 15 den Übergang einer Vormundschaft an den Heimatkanton zu verfügen. Daß der letztere sich die Zuschiebung der Vormundschaft nicht gefallen zu lassen braucht, ist angesichts der Bestimmung des Art. 11 und der Fassung des Art. 15 leg. cit. klar. Ist er indessen, wie hier Genf, zur Übernahme bereit und tritt er die Vormundschaft tatsächlich an, so kann lediglich noch ein Anfechtungsrecht in Frage kommen, das aber nur den näch¬ sten Anverwandten des Mündels, etwa auch dem volljährigen Mündel selber, nicht aber Dritten zustehen würde. Die Behörden des Kantons Luzern, als des bloßen Aufenthaltskantons der Mündel, wären vorliegend zu einer solchen Anfechtung nicht als legitimiert zu betrachten. Das Ziel der Anfechtung könnte zudem nur das sein, daß der Übergang der Vormundschaft rückgängig gemacht, d. h. als unstatthaft und ungültig erklärt und der bis¬ herige Wohnsitzkanton zur Weiterführung der Vormundschaft ver¬ halten würde. Mangels einer Anfechtung durch eine hiezu legiti¬ mierte Person muß es bei der Übertragung der Vormundschaft vom Wohnsitz= an den Heimatkanton unter allen Umständen sein Bewenden haben. Darnach ist das Recht auf die Vormundschaft über die Kinder Baud vom Wohnsitzkanton Waadt auf den Heimatkanton Genf übergegangen, der dann mit der Übernahme der Vormundschaft auch Wohnsitzkanton geworden ist (Art. 4 Abs. 3 leg. cit.). Daß Genf mit der Bestellung eines Vormundes dann einige Zeit ge¬ zögert hat — immerhin erfolgte die Ernennung vor der Bestel¬ lung der Vormundschaft in Sursee — ändert hieran nichts, da die Genfer Vormundschaftsbehörde als solche von dem Moment an mit der Sache befaßt und somit Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 3 leg. cit. war, da Waadt die Übertra¬ gung der Vormundschaft angeordnet hatte und Genf damit einver¬ standen war. Man könnte übrigens auch davon ausgehen, daß bis zur eigentlichen Organisation der Vormundschaft in Genf der Wohnsitz der Kinder Baud nach der Regel des Art. 3 Abs. 3 in Coppet verblieb. Ein Übergang des Domizils nach Sursee er¬ scheint nach Art. 3 Abs. 2 von vorneherein als ausgeschlossen. Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheißen, daß die in Sursee über die Kinder Baud bestellte Vormundschaft als un¬ gültig erklärt wird und dementsprechend die Behörden des Kan¬ tons Luzern angehalten werden, die Kinder Baud der Rekurren¬ tin oder dem Vormund Olivier aushinzugeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Stune gutgeheißen, daß die in Sur¬ see für die Kinder Eduard, Ferdinand und Valentin Baud be¬ stellte Vormundschaft als ungültig erklärt wird und die Behörden des Kantons Luzern angehalten werden, die Kinder Baud der Rekurrentin oder dem genferischen Vormund Olivier aushinzu¬ geben.