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33_II_73

BGE 33 II 73

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Arteil vom 1. Februar 1907 in Sachen Oberrheinische Versicherungsgesellschaft, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen A. Maestrani & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Kollektiv-Unfallversicherung von Arbeitern. — Stillschweigende Aner¬ kennung der Versicherungspflicht durch den Versicherer. — Ist der konkrete Unfalt durch die Versicherung gedeckt? — Auslegung der Versicherungsklausel, dass der Versicherungsnehmer die gegen ihn erhobene Haftpflichtklage der Direktion der Versicherungsgesellschaft zustellen soll; Verhältnis zur administrativen Untersuchung. A. Durch Urteil vom 2. Oktober 1906 hat das Kantonsge¬ richt des Kantons St. Gallen über das Klagebegehren: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagte habe der Klägerin 4736 Fr. 95 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1905 anzuerkennen und zu bezahlen? erkannt: Beklagtschaft hat der Klägerschaft 3840 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1903 und außerdem 324 Fr. 5 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 4. September 1905 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen:

1. Die Klage sei in vollem Umfange abzuweisen;

2. eventuell: es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Abnahme der von der Beklagtschaft speziell mittelst der in der Appellationsinstanz eingereichten Prozeßeingabe vom

28. Juni 1906 angemeldeten Beweise und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten seine Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Die Kläger waren bei der Beklagten, Abteilung für Kollek¬ tiv=Unfallversicherung, eine Versicherung eingegangen „gegen die „Folgen körperlicher Unfälle, von denen das Arbeits= und Be¬ „triebspersonal, soweit solches nach dem Antrage in die Versiche¬

rung einbezogen ist, bei dem Betriebe ihrer zu St. Georgen bei „St. Gallen belegenen Chokolade= und Konfiseriefabrik betroffen „werden sollte.“ Die Versicherung begann am 1. November 1901 und dauerte infolge Prolongation bis 1. November 1903. Im Versicherungsantrage waren unter dem zu versichernden Personal zwei Fuhrleute aufgenommen. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Ver¬ sicherungsbedingungen bestimmt unter den Grundlagen der Versiche¬ rung: „Mit der Kollektiv=Versicherung gegen körperliche Unfälle „übernimmt die Oberrheinische Versicherungsgesellschaft, dem die „Versicherung beantragenden Arbeitgeber gegenüber, die Verpflich¬ „tung zur Bezahlung der in der Police bestimmten Geldentschädi¬ „gungen, insofern die versicherten Beamten und / oder Arbeiter „bei tatsächlicher Ausübung der ihnen obliegenden, mit dem in „der Police bezeichneten Betriebe in unmittelbarem Zusammen¬ „hange stehenden Berufsarbeiten durch äußere gewaltsame Ver¬ „anlassung unfreiwillig eine Körperverletzung erleiden..... § 11 Schlußsatz der Police stellt unter den Pflichten des Ver¬ sicherungsnehmers folgende auf: „Der Versicherungsnehmer ist „nicht berechtigt, die von seinen versicherten Beamten oder Ar¬ „beitern bei ihm geltend gemachten Ansprüche ohne vorherige „ausdrückliche Genehmigung der Gesellschaft anzuerkennen oder „durch Zahlung abzufinden. Geschieht dies dennoch, so ist die „Gefellschaft zu seiner Schadloshaltung nicht verpflichtet.“ Endlich ist zu erwähnen aus § 14 der Police: „Sollte einem Versiche¬ „rungsnehmer aus einem Unfallereignisse, welches die gegenwärtige „Police nach den Bedingungen für die Kollektiv=Unfallversicherung „betrifft und wegen dessen demgemäß von der Gesellschaft Ersatz „zu leisten wäre, auf Grund Bundesgesetz betr. die Haftpflicht aus „Fabrikbetrieb von 1881, bezw. Bundesgesetze betr. die Ausdehnung „der Haftpflicht rc. von 1887 und 1891 eine höhere Ersatzzah¬ „lung an den Versicherten ..... rechtskräftig auferlegt worden „sein, als aus der Kollektiv=Unfallversicherung für den betreffenden „Schadenfall zur Auszahlung zu kommen hätte, so vergütet die „Gesellschaft dem Versicherungsnehmer auch die diesem obliegende „Mehrzahlung, sowie die demselben urteilsgemäß zur Last fallen¬ „den Prozeßkosten, jedoch nur unter den folgenden weiteren Be¬ „dingungen: b) daß der Versicherungsnehmer die gegen ihn an¬ „hängig gemachte Klage nebst allen Anlagen ..... der Direktion „der Gesellschaft zustellt und derselben die Wahl und Instruktion „des Anwaltes überläßt.....

2. Am 2. September 1903 erlitt Joseph Bauknecht, der seit 1884 als Fuhrknecht im Dienst der Kläger stand, als er mit einem Fuhrwerk von der Stadt nach der Teufenerstraße fuhr und Rollbahnschienen führte, welche bei der Reinigung des Fabrik¬ weihers der Kläger benützt werden sollten, einen Unfall, der eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte. Bei der administrativen Einvernahme vor Bezirksamt St. Gallen (5. Dezember 1903) erklärte der Teilhaber der klägerischen Firma, Louis Maestrani, die Haftpflicht werde anerkannt. Trotzdem mußte Bauknecht seine Haftpflichtforderung gerichtlich einklagen; die heutigen Kläger wurden als damalige Beklagte letztinstanzlich durch Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 1905 zur Bezahlung von 3840 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 1. Dezem¬ ber 1903 verurteilt, und dem damaligen Kläger wurde außerdem das Recht auf Ersatz der bis 1. Dezember 1903 erlaufenen Arzt¬ und Spitalkosten vorbehalten.

3. Mit der vorliegenden Klage haben nun die Kläger von der Beklagten, gestützt auf den Versicherungsvertrag, Ersatz der dem Bauknecht bezahlten Summe nebst der außerrechtlichen Entschädi¬ gung, zu der sie im Haftpflichtprozeß verurteilt wurden, ferner von weitern Auslagen, worunter die Hälfte der Arztrechnungen mit 74 Fr. 50 Ets., verlangt. Diese Summe ist ihnen durch das heute angefochtene Urteil zugesprochen worden. Die Beklagte hält von den Einwendungen, die sie der Klage vor den kantonalen stanzen entgegengestellt hat, vor Bundesgericht noch folgende zwei aufrecht: Erstens handle es sich beim Unfall, der den Bauknecht betroffen, nicht um einen unter die Versicherung fallenden Unfall, da die Tätigkeit des Bauknecht bei jener Fuhre nicht in unmittel¬ barem Zusammenhang mit dem Betriebe der Kläger gestanden habe (§ 1 der Police); zweitens haben die Kläger die Versiche¬ rungssumme durch Anerkennung der Haftpflicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Beklagten verwirkt (§ 11 der Police). Während die I. Instanz die Klage in Gutheißung dieser zweiten Einwen¬ dung abgewiesen hatte, hat die II. Instanz beide Einwendungen für unbegründet erklärt.

4. Es steht fest, daß die heutigen Kläger als damalige Beklagte der Vorschrift des § 14 der Versicherungspolice insofern nachge¬ kommen sind, als sie die heutige Beklagte vom Prozeß gegen den Verunfallten Bauknecht verständigt haben; auch haben sie der Be¬ klagten vorschriftsgemäß vom Unfall Bauknecht sofort Anzeige er¬ stattet. Die Beklagte hat nun vor dem Prozesse den Klägern ihren Willen, die Haftpflichtforderung des Bauknecht zu bestreiten, nie zu erkennen gegeben; sie hat aber weiter auch im Prozesse alle Schritte der damaligen Beklagten geleitet und erst nach der Verhandlung vor Kantonsgericht hat sie ihre Versicherungspflicht abgelehnt unter Berufung auf § 11 der Police. Aus diesem Ver¬ halten der Beklagten, das in voller Kenntnis der Darstellung des Unfalles, wie ihn Bauknecht und die Kläger geben, und in Kennt¬ nis der Anerkennung der Haftpflicht durch die Kläger vor Be¬ zirksamt St. Gallen geschah, muß nun mit den Klägern der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte im heutigen Prozesse ihre Haftung nicht mehr grundsätzlich ablehnen darf. Auch die Instanz hat offenbar angenommen, es liege eine stillschweigende Anerkennung seitens der Beklagten vor; wenn sie aber aus § 11 der Police den Schluß zieht, die Genehmigung der Anerkennung der Haftpflicht müsse ausdrücklich erfolgen, so geht das fehl. Es handelt sich hiebei, bei dem konkludenten Verhalten der Beklagten, nicht sowohl um die Genehmigung der Anerkennung der Haft¬ pflicht durch den Arbeitgeber, als vielmehr um die eigene Aner¬ kennung der Versicherungspflicht aus dem Versicherungsvertrage für diese Anerkennung müssen aber die allgemeinen Rechtsgrund¬ sätze gelten, und hienach ist auch eine stillschweigende Anerkennung möglich.

5. Auch wenn indessen die Klage nicht schon aus dem Ge¬ sichtspunkte der stillschweigenden Anerkennung der Deckungspflicht durch die Beklagte grundsätzlich geschützt werden müßte, gelangt man zu deren Gutheißung. Fraglich ist alsdann in erster Linie, ob der Unfall, der dem Bauknecht zugestoßen, überhaupt unter die in die Versicherung einbezogenen Kategorien von Unfällen gehöre. Daß Bauknecht selber in die Versicherung einbegriffen war, kann nach dem Versicherungsantrag, der einen integrierenden Bestandteil des Versicherungsvertrages bildet und zur Erläuterung der Police heranzuziehen ist, nicht zweifelhaft sein; die Einwendung der Be¬ klagten kann daher ernstlich nur dahin verstanden werden, der konkrete Unfall sei nicht durch die Versicherung gedeckt. Die Be¬ klagte beruft sich in dieser Hinsicht darauf, nach § 1 der Police seien nur Unfälle gedeckt, welche bei mit dem in der Police be¬ zeichneten Betriebe in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Berufsarbeiten sich ereignen; nun sei aber das Fahren von Roll¬ bahnschienen jedenfalls keine mit dem Fabrikbetrieb der Kläger un¬ mittelbar zusammenhängende Arbeit, und überdies sei — wofür spe¬ zieller Beweis anerboten worden war — der verunfallte Bauknecht zu der betreffenden Arbeit (Reinigung des Weihers) von Zaetta angestellt gewesen, der die Reinigung als selbständiger Unternehmer übernommen habe. Allein alle diese Ausführungen sind unstichhaltig. Denn für den Umfang der Versicherung ist nicht bloß der in der Police dem Geschäfte der Kläger gegebene Titel maßgebend, son¬ dern, neben § 1 der Police, der die Versicherung im allgemeinen umschreibt, auch der Versicherungsantrag, und hienach war nun das Transportgewerbe, das mit dem Fabrikbetrieb der Kläger zweifellos im Zusammenhang steht, mit versichert. Daß aber Bauknecht bei Ausübung dieses Transportgewerbes verunfallt ist, steht wiederum außer Zweifel. Die — oben in Erwägung 2 ge¬ gebene — Darstellung vom Unfall stützt sich auf die Feststellung der kantonalen Instanzen (der die Akten nicht widersprechen), daß die Parteien in diesem Prozesse über den Hergang des Unfalles einig sind. Daraus aber folgt, daß die Fuhre, bei der Bauknecht verunfallte, in die Versicherung einbegriffen war. Das nicht nur aus dem — von der Vorinstanz angenommenen — Grunde, daß es sich um eine Hilfsarbeit zum Betriebe der Kläger handelte, auf welche die Novelle zum FHG Anwendung findet, und die daher in der Haftpflichtversicherung inbegriffen gewesen wäre. Denn § 14 der Police, der von der Haftpflichtversicherung spricht, er¬ weitert nicht etwa den Kreis der versicherungspflichtigen Unfälle über die in § 1 aufgezählten hinaus, sondern er nimmt ausdrück¬ lichen Bezug hierauf und enthält eine Erweiterung nur hinsicht¬ lich der Versicherungssumme. Wohl aber ist der Unfall Bauknecht von der Versicherung gedeckt, weil eben das Transportgewerbe der Kläger in der Versicherung mit inbegriffen war.

6. Was sodann § 11 der Police betrifft, auf den sich die Be¬ klagte weiter zu ihrer Entlastung beruft, so handelt es sich zu¬ nächst um die Auslegung dieser Klausel. Wollte ihr der absolute Sinn beigelegt werden, daß der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) dadurch verpflichtet werden sollte, in der (obligatorischen) amt¬ lichen, administrativen Untersuchung über den Unfall ohne die Ge¬ nehmigung des Versicherers Tatsachen zu verschweigen oder falsch darzustellen, oder verhindert, die Tatsachen richtig und wahrheits¬ gemäß darzustellen, so müßte die Klausel gewiß als unsittlich im Sinne des Art. 17 OR bezeichnet werden und könnte sie also vor dem Rechte nicht Stand halten. Allein das kann nicht der Sinn der Klausel sein. Sie soll vielmehr dazu dienen, die berech¬ tigten Interessen des Versicherers insofern zu wahren, als der Versicherungsnehmer nicht von sich aus über die Ansprüche, die gegen ihn erhoben werden, endgültig soll entscheiden können, son¬ dern daß sich der Versicherer den Entscheid darüber vorbehalten will; insbesondere will sich der Versicherer gegen eine arglistige oder leichtsinnige Anerkennung von Ansprüchen seitens des Ver¬ sicherungsnehmers decken, und das ist gewiß zulässig. Der Ver¬ sicherungsnehmer ist danach nur verhindert, rechtsgeschäftliche Er¬ klärungen, die eine Rechtswirkung auf die Begründung der Haftpflichtansprüche ausüben, abzugeben; dagegen ist er nicht verhindert, über die tatsächlichen Vorgänge vor, bei und nach dem Unfalle, das Rechtsverhältnis, in dem der Verunfallte zu ihm steht usw. wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Gibt der Ver¬ sicherungsnehmer trotz des Verbotes eine rechtsgeschäftliche Aner¬ kennung ab, so ist ihm dann gegen die Verwirkungsklausel der Police der Beweis offen zu lassen, daß die Anerkennung den tat¬ sächlichen Verhältnissen entsprochen habe und daß dem Versichere dadurch kein Schaden erwachsen sei. Diese Auslegung der Polic¬ folgt aus dem allgemeinen Grundsatze, daß die Bestimmungen von Versicherungspolicen nach Treu und Glauben auszulegen sind und daß insbesondere Verwirkungsklauseln nur insofern ihre Rechtswirkung entfalten dürfen, als ein Verschulden des Versiche¬ rungsnehmers vorliegt und ein berechtigtes Interesse des Versiche¬ rers nicht anders geschützt werden kann. Im vorliegenden Falle haben daher bie Kläger nachzuweisen, daß die Anerkennung der Haft¬ pflicht an Hand der Tatsachen sachgemäß war, und weiter, daß der Beklagten durch diese Anerkennung ein Schaden nicht entstanden ist. Beides führt darauf hinaus, darzutun, daß die Haftpflichtklage des Bauknecht auch ohne die Anerkennung der Kläger (als da¬ maligen Beklagten) begründet war. Die Vorinstanz führt nun in dieser Hinsicht aus, es seien im Haftpflichtprozesse beim Beweis¬ dekret des Kantonsgerichts auch die Indizien gewürdigt worden, welche die damalige Anerkennung der Haftpflicht auch als eine der Sachlage entsprechende erscheinen ließen. Des weitern läßt sie dahingestellt, „ob auf Grund der damaligen Aktenlage im Haft¬ „pflichtprozeß ohne die Anerkennung der Haftpflicht die Haftpflicht¬ „klage Aussicht auf Erfolg gehabt hätte“, und das mit der Be¬ gründung, im heutigen Prozesse hätten die Parteien übereinstimmend eine Sachdarstellung vom Unfalle gegeben, welche der Anwendung des Art. 3 Novelle zum FHG rufe. Das letztere ist ohne weiteres richtig. Die Reinigung des Fabrikweihers steht mit dem Fabrik¬ betrieb in mittelbarem Zusammenhang, und da die Fuhre des Bauknecht zum Zwecke dieser Reinigung diente, so bezieht auch sie sich mittelbar auf den Betrieb. Ob aber die Rückbeziehung der Darstellung der Parteien im heutigen Prozeß auf den Haftpflicht¬ prozeß angängig ist und aus der heutigen Darstellung gefolgert werden darf, die Haftpflicht wäre auch ohne Anerkennung der Kläger (damaligen Beklagten) gutgeheißen worden, ist wohl eine Frage prozessualer Natur, die sich der Überprüfung des Bundes¬ gerichts entzieht. Daraus folgt denn aber ohne weiteres, daß die Kläger den ihr obliegenden oben formulierten Nachweis geleistet haben. Übrigens erscheint jene Rückbeziehung auch durchaus sach¬ gemäß und es wäre daher, wenn dieser Punkt nicht als pro¬ zessualer Entscheid betrachtet werden wollte, der Schluß der Vor¬ instanz auch materiell gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 1906 in allen Teilen bestätigt.