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71. Arteil vom 28. September 1907 in Sachen
Goßweiler & Cie, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Kummler & Cie,
Bekl. u. Ber.=Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59; 60 Abs. 2 0G. Klage
und Widerklage. Ein Klagebegehren, das nur einen antizipirten
Antwortschluss auf eine Widerklage (in Form eines Feststellungs¬
begehrens) enthält, fällt für die Berechnung des Streitwertes nicht in
Betracht.
Das Bundesgericht hat
nachdem sich aus den Akten ergeben hat:
Das in der Klage gestellte Rechtsbegehren lautet dahin: Die
Beklagte habe: 1. der Klägerin den Betrag von 1500 Fr. nebst
Zins à 5% seit Zustellung der Klage zu bezahlen, und 2. an¬
zuerkennen, daß sie nicht berechtigt sei, den gemäß der Vereinbarung
vom 7. Juli 1904 bereits bezahlten Betrag von 1500 Fr. von
der Klägerin zurückzufordern.
Die Beklagte hat in ihrer Antwort beantragt, die Klage im
vollen Umfange abzuweisen, und daneben eine Widerklage erhoben
mit dem Begehren, die Klägerin und Widerbeklagte sei zu ver¬
urteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1500 Fr. samt 50
Verzugszins seit 2. Januar 1906 zu bezahlen. Die verlangte
Zahlung ist laut den Rechtsschriften identisch mit der Rückforde¬
rung, die die Klägerin in Klagebegehren 2 als nicht berechtigt er¬
klärt wissen will.
In der Widerklageantwort und der Replik in der Hauptsache
wird unter Festhaltung an den Klaganbringen beantragt: Die
Beklagte bezw. Widerklägerin mit ihrer Widerklage und ihrem
Widerklagebegehren abzuweisen.
In ihrer Duplik in der Hauptsache und Replik in der Wider¬
klagsache hält die Beklagte unter Bestreitung der gegnerischen An¬
bringen an ihrer Antwort und Widerklage fest;
in Erwägung:
Nach Art. 60 Abs. 2 OG wird bei Bestimmung des Streit¬
wertes der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der
Hauptklage zusammen gerechnet. Danach ist der für die Zulässig¬
keit der Berufung erforderliche Streitwert von mindestens 2000 Fr.
hier dann nicht gegeben, wenn für die Berechnung nur das Klage¬
begehren 1 — Antrag auf Bezahlung von 1500 Fr.
und
nicht auch das Klagebegehren 2-
Antrag auf Anerkennung,
daß kein Anspruch auf Rückforderung von 1500 Fr. bestehe
in Betracht zu fallen hat. Dem ist aber so: Beim Klagebegehren
handelt es sich in Wirklichkeit nur um einen antizipierten Ant¬
wortschluß auf die Widerklage, und es hat deshalb seine Bedeutung
damit verloren, daß in der Folge das Widerklagebegehren gestellt
und von der Klägerin und Widerbeklagten auf dessen Abweisung
angetragen worden ist. Würde ein solches Klagebegehren, das bloß
die Abweisung der spätern Widerklage bezweckt und also den gleichen
Streitgegenstand wie diese (hier das von der Klägerin bestrittene
und von der Widerklägerin behauptete Rückforderungsrecht) be¬
trifft, bei der Berechnung des Streitwertes mitzählen, so hätte es
die Klagpartei in der Hand, durch Stellung eines solchen die Vor¬
schrift des Art. 60 Abs. 2 illusorisch zu machen;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.