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33_II_474

BGE 33 II 474

Bundesgericht (BGE) · 1907-09-28 · Deutsch CH
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71. Arteil vom 28. September 1907 in Sachen

Goßweiler & Cie, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Kummler & Cie,

Bekl. u. Ber.=Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59; 60 Abs. 2 0G. Klage

und Widerklage. Ein Klagebegehren, das nur einen antizipirten

Antwortschluss auf eine Widerklage (in Form eines Feststellungs¬

begehrens) enthält, fällt für die Berechnung des Streitwertes nicht in

Betracht.

Das Bundesgericht hat

nachdem sich aus den Akten ergeben hat:

Das in der Klage gestellte Rechtsbegehren lautet dahin: Die

Beklagte habe: 1. der Klägerin den Betrag von 1500 Fr. nebst

Zins à 5% seit Zustellung der Klage zu bezahlen, und 2. an¬

zuerkennen, daß sie nicht berechtigt sei, den gemäß der Vereinbarung

vom 7. Juli 1904 bereits bezahlten Betrag von 1500 Fr. von

der Klägerin zurückzufordern.

Die Beklagte hat in ihrer Antwort beantragt, die Klage im

vollen Umfange abzuweisen, und daneben eine Widerklage erhoben

mit dem Begehren, die Klägerin und Widerbeklagte sei zu ver¬

urteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1500 Fr. samt 50

Verzugszins seit 2. Januar 1906 zu bezahlen. Die verlangte

Zahlung ist laut den Rechtsschriften identisch mit der Rückforde¬

rung, die die Klägerin in Klagebegehren 2 als nicht berechtigt er¬

klärt wissen will.

In der Widerklageantwort und der Replik in der Hauptsache

wird unter Festhaltung an den Klaganbringen beantragt: Die

Beklagte bezw. Widerklägerin mit ihrer Widerklage und ihrem

Widerklagebegehren abzuweisen.

In ihrer Duplik in der Hauptsache und Replik in der Wider¬

klagsache hält die Beklagte unter Bestreitung der gegnerischen An¬

bringen an ihrer Antwort und Widerklage fest;

in Erwägung:

Nach Art. 60 Abs. 2 OG wird bei Bestimmung des Streit¬

wertes der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der

Hauptklage zusammen gerechnet. Danach ist der für die Zulässig¬

keit der Berufung erforderliche Streitwert von mindestens 2000 Fr.

hier dann nicht gegeben, wenn für die Berechnung nur das Klage¬

begehren 1 — Antrag auf Bezahlung von 1500 Fr.

und

nicht auch das Klagebegehren 2-

Antrag auf Anerkennung,

daß kein Anspruch auf Rückforderung von 1500 Fr. bestehe

in Betracht zu fallen hat. Dem ist aber so: Beim Klagebegehren

handelt es sich in Wirklichkeit nur um einen antizipierten Ant¬

wortschluß auf die Widerklage, und es hat deshalb seine Bedeutung

damit verloren, daß in der Folge das Widerklagebegehren gestellt

und von der Klägerin und Widerbeklagten auf dessen Abweisung

angetragen worden ist. Würde ein solches Klagebegehren, das bloß

die Abweisung der spätern Widerklage bezweckt und also den gleichen

Streitgegenstand wie diese (hier das von der Klägerin bestrittene

und von der Widerklägerin behauptete Rückforderungsrecht) be¬

trifft, bei der Berechnung des Streitwertes mitzählen, so hätte es

die Klagpartei in der Hand, durch Stellung eines solchen die Vor¬

schrift des Art. 60 Abs. 2 illusorisch zu machen;

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.