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70. Arteil vom 21. September 1907 in Sachen Henggeler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schäppi, Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung : Streitwert, Art. 59 0G. Streitwert bei Klage auf Bezahlung einer periodisch (pro Tag) berechneten Entschä¬ digung. Anfangs- und Endpunkt für die Berechnung. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 20. März 1907 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über die klägerischen Streitfragen: „Ist nicht der zwischen den Parteien im Juli 1906 betr. „2 Pferde abgeschlossene Tauschvertrag aufzuheben und daher der „Beklagte verpflichtet: „a. dem Kläger das von diesem gelieferte Pferd gegen Über¬ „lassung des vom Beklagten gelieferten Pferdes „Fuchs“ zurück¬ „zugeben, oder dessen Betrag mit 1150 Fr. zu ersetzen? „b. an den Kläger eine einmalige Entschädigung von 50 Fr., „sowie eine Entschädigung von 3 Fr. 50 Cts. pro Tag vom „19. Juli 1906 an bis zum Tage des Austausches der beiden „Pferde zu entrichten“ und die auf Verurteilung des Klägers zur Bezahlung des noch ausstehenden Aufgeldes von 250 Fr. gerichtete Widerklage — erkannt: Die Hauptklage wird abgewiesen und die Widerklage gutgeheißen, und es hat demzufolge der Kläger und Widerbeklagte an den Be¬ klagten und Widerkläger 250 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem
17. August 1906 zu bezahlen. B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und unter Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit der er in erster Linie seine Klagebegehren wieder auf¬ nimmt und in zweiter Linie Rückweisung zur Aktenvervollständi¬ gung über verschiedene (näher bezeichnete) Beweisanträge be¬ antragt; in Erwägung: Die Kompetenz des Bundesgerichts und die Zulässigkeit der Berufung, die vom Bundesgericht vor Eintreten in die Sache von Amteswegen zu prüfen ist, erscheint zweifelhaft mit Bezug auf das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes (Art. 59 OG). Der Kläger will in seiner Berufungsschrift das Vorhandensein eines Streitwertes von mindestens 2000 Fr. dadurch dartun, daß er als Wert des Pferdes ansetzt 1400 Fr. gemäß angeblicher beid¬ seitiger Schätzung der Parteien, dazu 50 Fr. Spesen 2c. und end¬ lich 3 Fr. 50 tägliche Futter= 2c. Kosten vom 19. Juli 1906 bis zum Tage der Einlegung der Berufung, 3. Juli 1907, mit zu¬ sammen 1169 Fr. hinzuzählt; eventuell verrechnet er Futter= und Standgeld bis zum Tag des handelsgerichtlichen Urteils. Vorerst kann nun aber keine Rede davon sein, den Wert des Pferdes höher anzusetzen, als er in der Klage selber angesetzt wurde, also auf 1150 Fr. Fragt es sich sodann, wie hoch das Futter= und Standgeld zu berechnen sei, so ist vorab zu bemerken, daß der Be¬ ginn der hiefür zu berechnenden Frist nicht auf den 19. Juli 1906, sondern erst auf den 19. August gl. J. angesetzt werden kann, da der Kläger seine Forderung schon in der Klageschrift in diesem Sinne reduziert hat. Das Ende der Frist betreffend, so hat das Bundesgericht zu verschiedenen Malen (s. Favey, Des conditions du recours de droit civil, in Journal des Tribunaux S. 426, bei Anm. 42, und insbesondere AS 31 II S. 782 f.) ausgesprochen, daß dann, wenn eine periodisch (täglich ec.) wieder¬ kehrende Geldentschädigung für Nichterfüllung einer Obligation verlangt werde, der Betrag der Entschädigung auf den Zeitpunkt von Klage und Antwort vor der I. Instanz zu berechnen sei, auf den Art. 59 OG allgemein abstellt. Da nun die Hauptverhand¬ lung — die nach zürch. Prozeßrecht den gemäß Art. 59 OG ma߬ im vorliegenden Falle am 25. Ja¬ gebenden Zeitpunkt bildet
nuar 1907 stattgefunden hat, ergibt das 160 Tage, also 560 Fr. Der Gesamtstreitwert bemißt sich danach bloß auf 1760 Fr.; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.