opencaselaw.ch

33_II_345

BGE 33 II 345

Bundesgericht (BGE) · 1907-03-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Arteil vom 31. Mai 1907 in Sachen Konkursmasse Steiger, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Schultheß-Banmann, Kl. u. Ber.=Bekl. Pfandbestellung an beweglichen Sachen, Art. 210 OR. Anfech¬ tung nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 und 288 SchKG. Aussergewöhn¬ liches Zahlungsmittel? Passivlegitimation bei der Anfechtungsklage nach Art. 288; Art. 290 eod. A. Durch Urteil vom 20. März 1907 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) erkannt: Dem Kläger steht ein Faustpfandrecht zu an dem zur Zeit des Konkursausbruches über Jakob Steiger im Keller des Rütschi in Feld=Meilen vorhandenen Weinvorrat des Steiger samt Fässern für eine Forderung von 10,000 Fr. samt Zins laut Obligo vom

17. Mai 1906. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Verwerfung des vom Kläger beanspruchten Pfand¬ rechts. Die Berufungsbegründung enthält außerdem folgenden Passus: „Die Akten sind insofern unvollständig, als das Be¬ „treibungsamt Meilen nur um einen Auszug über die seit Mai „1906 angehobenen Betreibungen ersucht wurde, während ja, wie „die Konkursbetreibung Egli beweist (die im Auszug nicht „figuriert), schon früher, in den ersten Monaten 1906, Be¬ „treibungen pendent waren. Wir ersuchen neuerdings um dies¬ „bezügliche Ergänzung der Akten, sowie auch um Beiziehung des „Konkursprotokolls, aus dem sich die mißliche Lage Steigers er¬ „gibt. C. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger ist der Schwiegervater des Konkursiten Steiger und hat demselben am 17. Mai 1906, d. h. 2 ½ Monate vor Konkursausbruch, behufs Befriedigung eines betreibenden Gläu¬ bigers und Ablösung fälliger Wechselverbindlichkeiten 10,000 Fr.

geliehen, wobei Steiger einen Schuldschein mit folgenden Be¬ stimmungen unterzeichnete: „Zur Sicherheit für Kapital und Zins bestellt der Schuldner dem Kridaren I. Schultheß das „Faustpfandrecht auf folgenden Werttiteln: 1. Police Nr. 84,924 „der Basler Lebensversicherungsgesellschaft, d. d. 14. Juni 1904 „im Betrage von 10,000 Fr. auf ihn selbst. 2. 1 Unfall¬ „versicherungspolice Nr. 48,161 im Betrage von 10,000 Fr. der „Basler Lebensversicherungsgefellschaft, d. d. 15. Juni 1898. 3. „17 Anteilscheine à 100 Fr. der Wasserversorgung Feld=Meilen. „4. Tritt er ihm den im Keller des Herrn Rütschi in Feld¬ „Meilen liegenden San Severo-Weißwein 14 Faß à 90 Hekt. „zu Eigentum an. Die Transportfässer werden mitverschrieben.“ Am 18. Mai 1906 schrieb Steiger dem genannten Rütschi: „Be¬ „ehre mich, Sie anmit in Kenntnis zu setzen, daß ich unter „gestrigem Datum den bei Ihnen liegenden Weißwein S. Severo „1903 nebst Fassung an Herrn I. Schultheß=Baumann in „Wädensweil verpfändet habe.“ Am 18. Juli machte der Kläger seinerseits dem Rütschi eine entsprechende Anzeige. Ferner begab er sich nach Feld=Meilen und probierte den Wein. Kurz vor dem am 26. Juli erfolgten Konkursausbruch füllte sodann der Küfer Steigers den Wein aus den 14 alten in 12 neue Fässer ab. An diesem Weine, sowie an den 14 alten Fässern, hat der Kläger im Konkurse Steigers, unter gleichzeitiger Anmeldung seiner Darlehensforderung von 10,000 Fr. ein Eigentums= eventuell ein Pfandrecht beansprucht. Die Konkursverwaltung bestritt sowohl das Eigentums= als das Pfandrecht, anerkannte aber die Dar¬ lehensforderung von 10,000 Fr. Vor der I. kantonalen Instanz hat der Kläger ebenfalls prinzipiell Eigentums= eventuell Pfand¬ recht beansprucht. In II. und III. Instanz hat er nur noch An¬ erkennung des Pfandrechtes verlangt. Die rechtlichen Standpunkte der Beklagten sind aus den Erwägungen 2—4 hienach ersichtlich.

2. Was den von der Beklagten in erster Linie eingenommenen Standpunkt betrifft, es sei am 17. Mai 1906 der Wille der Kontrahenten Schultheß und Steiger gar nicht auf Bestellung eines Pfandrechtes gerichtet gewesen, so ist allerdings zu kon¬ statieren, daß die von den Parteien gebrauchten Ausdrücke variiert haben, indem das eine Mal von Pfandrecht, das andere Mal von Eigentum gesprochen wurde. Allein einerseits steht fest und die Beklagte hat dies in der Berufungsschrift zugegeben daß die Transaktion vom 17. Mai 1906 „auf eine Deckung des Klägers hinauslaufen“ sollte, und anderseits ergibt sich, wie schon der erstinstanzliche Richter ausgeführt hat, aus der Gesamtheit der begleitenden Umstände, daß der Deckungszweck im vorliegenden Falle nicht auf dem außergewöhnlichen Wege der Eigentums¬ übertragung mit Rückkaufsrecht, sondern auf dem normalen Wege der Pfandbestellung erreicht werden wollte, ansonst ja z. B. das Dar¬ lehen von 10,000 Fr. nicht voll gebucht und verzinst worden wäre.

3. War somit eine Pfandbestellung beabsichtigt, so kann es der Rechtsstellung des Klägers keinen Eintrag tun, daß er ab und zu in Bezug auf das von ihm beanspruchte Recht den Ausdruck Eigentum gebraucht und auch im Prozesse in erster Linie An¬ erkennung eines „Eigentumsrechtes“ verlangt hat. Nicht darau kommt es an, ob die Parteien das in Frage stehende Rechts¬ verhältnis in juristisch zutreffender Weise bezeichnet haben, sondern darauf, welche materiellen Rechtswirkungen sie beabsichtigt und welche Mittel sie zu deren Herbeiführung angewandt haben.

4. Was nun diesen letztern Punkt betrifft, so war zur Pfand¬ bestellung nach Art. 210 OR Besitzübertragung erforderlich. Es fragt sich daher des weitern, ob der Kläger an dem streitigen Wein Besitz erworben habe. Diese Frage ist unbedenklich zu be¬ jahen. Denn die Vorinstanz stellt in keineswegs aktenwidriger Weise fest, daß zu dem Keller, in welchem sich der Wein befand, nur Rütschi einen Schlüssel befaß und daß Steiger den Keller nicht in beliebigem Umfange benutzen konnte, sondern daß derselbe „im übrigen“ von Rütschi benutzt wurde. Darnach befand sich der Wein im Gewahrsam des Depositars Rütschi, und es konnte daher (nach Art. 201 OR) die Besitzübertragung an den Kläger dadurch erfolgen, daß Steiger den Rütschi anwies, den Wein fortan für den Kläger in Gewahrsam zu halten. Eine solche Weisung liegt aber zweifellos in der Verpfändungsanzeige, die Steiger dem Rütschi am 18. Mai 1906 hat zukommen lassen.

5. Nach dem gesagten fragt es sich nur noch, ob die am 17. Mai 1906 erfolgte Pfandbestellung gemäß Art. 287 oder 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar sei.

iff. 2. Unzutreffend ist zunächst die Herbeiziehung des Art. 287 Die Beklagte hält diese Bestimmung deshalb für „indirekt anwend¬ bar“, weil mittels des vom Kläger gewährten Darlehens zwei Gläubiger vorzugsweise befriedigt worden seien. Nun setzt aber die angerufene Gesetzesbestimmung Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige übliche Zah¬ lungsmittel voraus, während die Beklagte selber angeführt hat, es seien jene beiden Gläubiger aus dem vom Kläger herrührenden Gelde bezahlt worden. Art. 287 Ziff. 2 ist somit, weil kein außer¬ gewöhnliches Zahlungsmittel verwendet wurde, nicht anwendbar, ganz abgesehen davon, daß die Klage, wie schon die Vorinstanz betont hat, nicht gegen die beiden bevorzugten Gläubiger gerichtet ist, sondern gegen den Kläger, der feststehendermaßen keinen Vor¬ teil von dem Geschäfte gehabt hat, indem er ja Zug um Zug mit der Verpfändung 10,000 Fr. in bar hergegeben hat. Richtig ist allerdings, daß nach Art. 290 die Anfechtungsklage nicht nur gegen diejenigen Personen gerichtet werden kann, welche in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sondern auch gegen solche Personen, welche, ohne selber einen unrechtmäßigen Vorteil davonzutragen, an der anfechtbaren Begünstigung anderer Personen mitgewirkt haben. Es könnte daher die zu Gunsten des Klägers erfolgte Pfandbestellung unter Umständen dann als (nach Art. 288) anfechtbar erscheinen, wenn Steiger mit der Aufnahme des Dar¬ ehens beim Kläger den Zweck verfolgt hätte, im Hinblick auf den bevorstehenden Konkurs jene beiden Gläubiger zu bevorzugen, und dieser Zweck dem Kläger bekannt gewesen wäre. Dann könnte allenfalls gesagt werden, der Kläger habe in der Annahme, selber nichts zu riskieren (da er sich ja gleichzeitig Pfandrechte bestellen ließ), die 10,000 Fr. zu dem Zwecke hergegeben, um es seinem Schwiegersohne zu ermöglichen, mit diesem Gelde, und also durch eine „indirekte Realisierung“ der Objekte, an welchen jene Pfand¬ rechte bestellt wurden, einzelne Gläubiger vor andern zu befriedigen, und es bilde daher die zu Gunsten des Klägers vorgenommene Verpfändung mit jener anfechtbaren Begünstigung einzelner Gläu¬ biger ein einheitliches Ganzes (vergl. AS 29 II S. 392, 31 II S. 329 f.). Nun ist aber keineswegs festgestellt, daß Steiger mit der Aufnahme des Darlehens beim Kläger den Zweck verfolgte, einzelne seiner Gläubiger zu begünstigen, und noch viel weniger, daß der Kläger von einer derartigen Absicht Steigers Kenntnis hatte: Die Beklagte hat im Gegenteil selber ausgeführt, der Kläger habe „seinem Schwiegersohne aus der Klemme helfen" wollen; und dies entspricht denn auch den Feststellungen der Vorinstanz. Ist dem aber so, so kann von einer Absicht des Klägers, an der Begünstigung einzelner Gläubiger mitzuwirken, keine Rede sein, ganz abgesehen davon, daß nach Lage der Akten Steiger selber nicht die Absicht gehabt zu haben scheint, einzelne seiner Gläubiger zu bevorzugen, sondern vielmehr offenbar nur bestrebt war, für einmal den Konkurs abzuwenden.

6. Unter diefen Umständen ist es eigentlich gleichgültig, ob der Kläger im Mai 1906 die schlechte Vermögenslage seines Schwieger¬ sohnes kannte; denn der von ihm verfolgte Zweck, dem letztern „aus der Klemme zu helfen“, war durchaus erlaubt. Im übrigen ist aber auch gar nicht bewiesen, daß die Vermögenslage Steigers dem Kläger bekannt war: Die Vorinstanz hat auf Grund zahl¬ reicher Indizien das Gegenteil konstatiert, und wenn die Beklagte in der Berufungsschrift Ergänzung der Akten behufs Feststellung der in den ersten Monaten des Jahres 1906 gegen Steiger an¬ gehobenen Betreibungen und behufs Beiziehung der Konkurs¬ protokolle verlangt, so kann auf diesen Antrag deshalb nicht ein¬ getreten werden, weil keineswegs feststeht, daß diese Akten die aus jenen Indizien gezogenen Schlußfolgerungen als falsch erweisen müßten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober¬ gerichts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 20. März 1907 bestätigt.