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33_II_339

BGE 33 II 339

Bundesgericht (BGE) · 1907-01-26 · Deutsch CH
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48. Arteil vom 10. Mai 1907 in Sachen Würgler-Wächter, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Spar- und Leihkasse Frutigen, Kl. u. Ber.=Bekl. Natur und Wirkungen der Abtretung nach Art. 260 SchKG; speziell: Wirkung des Rücktrittes einzelner Anfechtungsgläubiger von der Klage (oder des Verzichtes auf die Abtretung). — Wirkungen des Verzuges des Ersteigerers bei der Steigerung beweglicher Sachen. Art. 143, 129 SchKG; 119 OR. Das SchKG regelt die Ver¬ zugsfolgen erschöpfend. A. Durch Urteil vom 26. Januar 1907 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19, Septem¬ r 1906 ist aufgehoben.

2. Der Beklagte ist im Sinne des Art. 260 SchKG schuldig erklärt, der Klägerin 3268 Fr. samt Zins zu 5% seit 5. Juli 1905 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An¬ trägen:

Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bezirks¬ gerichtliche Urteil wieder herzustellen, d. h. die Klage abzuweisen; eventuell:

a) Es sei die Berufungsbeklagte nur im Verhältnis ihrer For¬ derung zur Gesamtheit aller 9 Abtretungsgläubiger klagberechtigt.

b) Es sei der Zins erst vom 21. Februar 1902 an zu 5 zu berechnen.

c) Es sei das ganze Prozeßergebnis nicht der Berufungsbeklag¬ ten, sondern dem Konkursamt Interlaken zur Verteilung unter die Berechtigten auszuhändigen. C. Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung ange¬ tragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Parteien waren Konkursgläubiger in dem im Oktober 1898 eröffneten Konkurse des I J. Jaggi=Thönen, Besitzers des Hotel Viktoria in Grindelwald, und zwar der Beklagte mit Pfand¬ rechtsrang, die Klägerin in V. Klasse. Am 28. Februar 1899 fand die Steigerung der Hotelliegenschaft samt dem dazu gehörigen Mobiliar statt, und der Ersteigerer war der Beklagte, wobei er das Mobiliar um den Schatzungspreis von 39,825 Fr. ersteigerte. Laut Ziff. 2 der Steigerungsbedingungen für die Liegenschaft sollten „Zins, Nutzen und Schaden“ mit dem Ersteigerungstage beginnen. Ziff. 6 bestimmte: „Die Steigerungskaufsumme ist über „die Überbünde hinaus bar zu bezahlen, für dieselben wird das „Pfandrecht auf den Steigerungsgegenständen vorbehalten und „der Ersteigerer hat nebstdem weitere Sicherheit durch Bürgschaft „oder Hinterlage zu leisten; er erhält das Verfügungsrecht über „die Steigerungssache erst nach erfolgter Sicherheitsleistung.“ Betreffend das Hotel=Mobiliar bestimmte Ziff. 2: „Der Kaufpreis „ist — weil das Mobiliar nicht getrennt hingegeben werden kann „— nach Perfektwerden des Kaufvertrages um das Hotel zu be¬ „zahlen. Hiefür ist solide, der Konkursverwaltung genügende „Sicherheit zu leisten.“ Der Beklagte stellte sofort Sicherheits¬ leistung durch Bürgschaft. Er bezahlte den Kaufpreis von 34,825 Fr. in verschiedenen Raten, am 10. August 1899, 30. Ok¬ tober 1903 und 10. Februar 1904. Auf Verlangen des Kon¬ kursamtes Interlaken bezahlte er für die ausstehende Summe Zins zu 3%, zusammen 4902 Fr. Gegen die Verteilungsliste erhob

u. a. die heutige Klägerin Beschwerde, wobei sie u. a. sich darüber beschwerte, daß das Konkursamt für die Kaufpreissumme nur 3%, 4902 Fr., statt 5%, 8170 Fr., Verzugszins verlangt habe und begehrte, das Konkursamt sei zu verhalten, die Diffe¬ renz einzufordern. Dieses Begehren ist letztinstanzlich durch Ent¬ scheid der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundes¬ gerichts vom 15. Juni 1904 abgewiesen worden (AS 30 I Nr. 82 Erw. 4 S. 476 f. = Sep.=Ausg. 7 Nr. 46 S. 216), mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um eine Vertei¬ lungs= sondern um eine Admassierungsfrage, und eine beschwerde¬ fähige Verfügung liege noch gar nicht vor. Nach Erledigung dieser Beschwerde durch die kantonale Aufsichtsbehörde — die sich bezüglich dieses Beschwerdepunktes als inkompetent erklärt hatte — schrieb das Konkursamt Interlaken dem Beklagten, am 20. Mai 1904, die Gerichte hätten demnach festzustellen, ob der Verzugs¬ zins zu 3 oder zu 5 % zu entrichten sei; „ich habe nur 3% „gefordert, um Ihnen entgegenzukommen, obschon ich dazu nicht „berechtigt war; Art. 143 Al. 2 SchKG schreibt vor, daß der „Verzugszins à 5% berechnet werde.“ Es forderte demgemäß die Differenz mit 3268 Fr. (8170 Fr. statt 4902 Fr.) vom Beklagten ein. Im Dezember 1904 trat dann das Konkursamt diesen Anspruch der Masse auf Forderung der Zinsdifferenz an 9 Gläubiger, worunter die heutige Klägerin, ab (im Sinne des Art. 260 SchKG), und die Klägerin hat den Anspruch mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, nachdem sie am 3. Juli 1905 gegen den Beklagten einen Zahlungsbefehl erlassen hatte, wogegen Rechtsvorschlag erfolgt war.

2. Der Beklagte nimmt auch heute wieder in erster Linie die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin auf. Wäh¬ rend er sie vor den kantonalen Instanzen damit begründet hatte, die Klägerin könne, da der Anspruch von der Masse an mehrere Gläubiger abgetreten worden sei, nicht den ganzen Anspruch gel¬ tend machen, und beide kantonalen Instanzen diesen Standpunkt abgewiesen haben, versucht er heute die Einrede damit zu begrün¬ den, daß er ausführt, die andern Abtretungsgläubiger, welche sich der Klägerin nicht angeschlossen oder nicht selbständig geklagt AS 33 II — 1907

hätten, haben dadurch für ihre Quote auf den Anspruch verzichtet, und daher könne die Klägerin nicht den ganzen Anspruch ein¬ klagen. Auch unter dieser neuen Form ist die Einrede der man¬ gelnden Aktivlegitimation für das ganze unbegründet. Der Gläu¬ biger, dem die Konkursmasse nach Art. 260 SchKG einen An¬ spruch abtritt, ist berechtigt, den Anspruch in seiner Totalität geltend zu machen. Die Abtretung an ihn bewirkt aber nicht eine materielle Abtretung des Rechtes selbst, sondern nur eine Ab¬ tretung des Prozeßführungsrechts; die Einzelgläubiger werden durch die Abtretung nicht zu Trägern des Rechtes; dieses gehört vielmehr nach wie vor zur Masse. Ein einzelner Abtretungsgläu¬ biger kann daher auch niemals zu Gunsten des Schuldners auf ein Verzicht wirkt vielmehr den materiellen Anspruch verzichten nur zu Gunsten der Masse bezw. der andern Abtretungsgläu¬ biger, und zwar auch bei teilbaren Ansprüchen. Bei Verzicht ein¬ zelner auf die Prozeßführung kann dennoch jeder der andern Ab¬ tretungsgläubiger den Anspruch in seiner Totalität, mit den in Art. 260 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Rechtswirkungen, ein¬ klagen. Der einzelne Abtretungsgläubiger hat auch bei Abtretung an mehrere ein durchaus selbständiges Prozeßführungsrecht, und weder die Bildung einer Streitgenossenschaft noch eine Aufforde¬ rung an die übrigen Abretungsgläubiger, sich der Klage anzu¬ schließen, ist notwendig. Umgekehrt aber kann der Nichtbeitritt der übrigen Abtretungsgläubiger zur Klage des einen dem Proze߬ führungsrecht dieses Einen in keiner Weise Abbruch tun.

3. In materieller Hinsicht stützt die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie auf die Steigerungsbedingungen, wonach Zins, Nutzen und Schaden am Steigerungstag beginnen sollten. Zur Widerlegung dieses Standpunktes genügt jedoch ein Hinweis da¬ rauf, daß die betreffende Bestimmung der Steigerungsbedingungen nur die Liegenschaft betrifft und im Abschnitt über das Mobiliar nicht aufgenommen ist.

4. Abgesehen von den Steigerungsbedingungen, will die Klä¬ gerin ihren Anspruch aus Art. 143 und 129 SchKG herleiten; sie will diesen Bestimmungen entnehmen, daß das SchKG für den Verzug des Ersteigerers einen gesetzlichen Verzugszins von 5% stipuliere. Diese Bestimmungen — von denen übrigens nur Art. 129 in Frage kommen kann, da es sich beim Hotelmobiliar um bewegliche Sachen handelt — betreffen den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung durch den Ersteigerer; und zwar ist dabei, bei Steigerung beweglicher Sachen, als Regel Barzahlung und als Ausnahme ein Zahlungstermin „von höchstens zwanzig“ Tagen vorgesehen. Folge der nicht rechtzeitigen Zahlung ist die Rück¬ gängigmachung des Zuschlages und die Anordnung einer neuen Steigerung; hiebei wird der frühere Ersteigerer schadenersatzpflich¬ tig und zwar wird dabei der Zinsverlust zu 5% gerechnet. Diese Bestimmung über die Zinsen betrifft also den Fall der Rückgängig¬ machung des Zuschlags wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Steigerungspreises und die daraus entspringende Schadenersatz¬ pflicht des Ersteigerers: sie enthält eine Vorschrift zur Berechnung des Mindererlöses (der zweiten Steigerung gegenüber der ersten) und ist nur für diesen Fall gegeben und auf ihn zugeschnitten. Um diesen Fall aber handelt es sich vorliegend ja gar nicht, und die Anrufung des Art. 129 (und 143) SchKG vermag daher die Klage nicht zu stützen.

5. Subsidiär will die Klägerin ihren Anspruch aus Art. 119 OR herleiten, indem sie den Standpunkt einnimmt, diese Be¬ stimmung habe auch auf den Verzug beim Gantkauf Anwendung zu finden, weil das SchKG selbst darüber keine besondern Vor¬ schriften enthalte; und dadurch, daß sie diesen Standpunkt zu dem ihrigen gemacht hat, ist die II. Instanz zur Gutheißung der Klage gelangt. Richtig ist nun allerdings nach der Praxis des Bundes¬ gerichts, daß die privatrechtlichen Bestimmungen über den Kauf¬ vertrag auch auf den Gantkauf Anwendung sinden, soweit ihrer Anwendung nicht die Normen des Spezialgesetzes, d. h. eben des SchKG entgegenstehen, und soweit sich im letztern Lücken finden. Die Anwendbarkeit des Art. 119 OR über den Zahlungsverzug des Schuldners hängt daher davon ab, ob das SchKG diese Materie erschöpfend regle, oder aber darüber eine Lücke aufweise. Diese Frage ist im ersteren Sinne zu beantworten. Während nach gemeinem Recht der Gläubiger bei Verzug des Schuldners die Wahl hat, auf der Erfüllung zu beharren und dazu (bei Zah¬ lungsverzug) Verzugszinsen zu beanspruchen, oder aber vom Ver¬ trage zurückzutreten und (bei Verschulden des Schuldners) Scha¬

denersatz zu verlangen, hat der Betreibungsbeamte (dessen rechtliche Stellung beim Gantkauf hier keiner nähern Erörterung darf; vergl. darüber E. Huber in ZschwR NF 24 102 beim Gantkauf kein derartiges Wahlrecht. Nach Art. 143 und 129 SchKG (vergl. für den Konkurs Art. 259) hat er viel¬ mehr im Falle Verzuges des Ersteigerers stets den Zuschlag rück¬ gängig zu machen, womit eine Schadenersatzpflicht des Ersteigerers ins Leben tritt. Es handelt sich hiebei um eine öffentlich=rechtliche, zwingende Vorschrift, die eine Pflicht des Betreibungs= (bezw. Konkurs=)amtes begründet und im Interesse der glatten, sichern Durchführung der Verwertung und zur Wahrung der Interessen der Gläubiger aufgestellt ist. Der Fall, daß der Kaufpreis (bei Beweglichkeiten über 20 Tage hinaus) nach der Steigerung ge¬ schuldet wird, soll danach gar nicht vorkommen können, er ist bei normalem, ordnungs= und gesetzmäßigem Gang der Dinge aus¬ geschlossen. Damit aber verbietet sich eine Heranziehung des Art. 119 OR über den Zahlungsverzug des Schuldners auf den Verzug des Ersteigerers beim Gantkauf, da eben das Spezial¬ gesetz die Folgen dieses Verzuges erschöpfend in einer Weise regelt, die einer Forderung von Verzugszinsen schlechterdings keinen Raum läßt. Hieraus ergibt sich die Abweisung der Klage, der es danach am gesetzlichen Fundament gebricht, von selbst, ohne daß nötig wäre zu untersuchen, ob und von wann an der Beklagte sich überhaupt im Verzuge befunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Ja¬ nuar 1907, die Klage abgewiesen.