Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Im Juli 1905 beschloß die Mobil A.=G. eine Erhöhung
ihres Aktienkapitals von 100,000 auf 200,000 Fr. durch Aus¬
gabe von 200 Inhaberaktien à 500 Fr. In einem vom 15. Juli
datierten Prospekt lud sie die Interessenten zur Zeichnung dieser
Aktien ein. Am Schlusse des Prospektes war bemerkt, daß Zeich¬
nungen spesenfrei bei der Gewerbebank Zürich und im Bureau
der Mobil A.=G. entgegengenommen würden.
Auf Grund dieses Prospektes zahlte die Klägerin im August
und am 29. September 1905 bei der Gewerbebank je einen Be¬
trag von 3750 Fr. ein. Der Empfang dieser Beträge wurde ihr
auf einem Formular bescheinigt, dessen gedruckter Teil folgender¬
maßen lautete:
Aktiengesellschaft
für Automobilverkehr
Zürich.
Quittung und Interimsschein.
Herr
als Zeichner von ... Aktien à Fr. 500 der Aktiengesellschaft
für Automobilverkehr in Zürich leistete suns heute zu Handen
dieser Gesellschaft die
..... Aktien=Einzahlung mit Fr. .... per Stück
oder total Fr.
in Worten Franken
und hat nach Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aus¬
händigung der entsprechenden Aktientitel.
Zürich, den ..
19.
Gewerbebank Zürich.
Indeß wurden bei Abfassung der ersten Quittung die Worte
„uns heute zu Handen dieser Gesellschaft“ durch die Worte „an
die Gewerbebank Zürich“ ersetzt, ebenso die gedruckte Unterschrift
„Gewerbebank Zürich“ durch den Stempel der Mobil A.=G. nebst
der handschriftlichen Unterschrift ihres Verwaltungsratspräsidenten
Bucher. Die zweite Quittung wurde in einer Ecke desselben For¬
mulars handschriftlich aufgesetzt und lautete: „II. Einzahlung mit
Fr. 3750 dreitausendsiebenhundertfünfzig Franken empfangen.“
Zürich, 29. Sept. 1905. „Gewerbebank Zürich.“
In den Büchern der Gewerbebank wurden die beiden Zahlungen
der Klägerin nebst einigen andern Aktieneinzahlungen auf einem
Separatkonto, betitelt „Conto Aktien=Zeichnungen Mobil A.=G.“
im „Haben“ gebucht.
Als sich herausstellte, daß die Emission nicht zu Stande ge¬
kommen war, verlangte die Klägerin ihre Einzahlung nebst Zin¬
sen von der Gewerbebank zurück. Diese erklärte jedoch, ohne Er¬
mächtigung der Mobil A.=G. die Rückzahlung nicht vornehmen
zu können, und deponierte, da diese Ermächtigung ausblieb, den
streitigen Betrag beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich.
Dieses Depositum ist es, dessen Herausgabe die Klägerin im
gegenwärtigen Prozesse verlangt.
E. 2 Daß die im Sommer 1905 von der Mobil A.=G. versuchte
zweite Aktienemission gescheitert ist und daß infolgedessen die Klä¬
rin ein Recht auf Rückforderung des von ihr damals für 15
Aktien einbezahlten Betrages von 7500 Fr. besitzt, ist unbestritten.
Streitig ist nur, ob die Klägerin hiefür auf das von der Ge¬
werbebank Zürich geleistete gerichtliche Depositum greifen könne
oder ob sie ihre Forderung im Konkurse der Mobil A.=G. gel¬
tend machen müsse, m. a. W. ob vor der gerichtlichen Hinter¬
legung die Gewerbebank oder aber die Mobil A.=G. Schuldnerin
der Klägerin war — eine Frage, welche deshalb von praktischem
Interesse ist, weil die Mobil A.=G. seit jenem Emissionsversuch
in Konkurs geraten ist.
Nun ist es allerdings richtig, daß die Zahlung, um deren
Rückforderung es sich handelt, nicht direkt an die Kasse der Mobil
A.=G., sondern an diejenige der Gewerbebank Zürich geleistet
worden war. Indessen hat die Vorinstanz konstatiert, daß die Ge¬
werbebank, welche unbestrittenermaßen Zeichnungsstelle war, auch
als Zahlstelle der Mobil A.=G. funktionieren sollte. Diese Fest¬
stellung kann nicht als aktenwidrig bezeichnet werden; denn aus
einem bei den Akten liegenden Kontokorrentauszug der Gewerbe¬
bank ergibt sich, daß bei dieser Bank in der Tat verschiedene Ein¬
zahlungen auf die zu emittierenden Aktien gemacht worden sind.
Außerdem deutet das bei Ausstellung der Quittung für die beiden
Zahlungen der Klägerin benutzte gedruckte Formular darauf hin, daß
die Gewerbebank wenigstens beabsichtigt hatte, Aktieneinzahlungen
„zu Handen“ der Mobil A.=G., d. h. für Rechnung dieser Ge¬
sellschaft entgegenzunehmen. Wenn die Klägerin in der Replik be¬
hauptet hat, die Gewerbebank habe sich s. Z. nur unter der Be¬
dingung des Zustandekommens der Emission zur Entgegennahme
von Einzahlungen bereit erklärt, so ist demgegenüber darauf zu
verweisen, daß im Momente, wo jene Einzahlungen geleistet
wurden, ja noch nicht feststand, ob die Emission gelingen werde.
E. 3 Galt somit die Gewerbebank Zürich als Zahlstelle der
Mobil A.=G., so sind die vorbehaltlos bei ihr geleisteten Ein¬
zahlungen hinsichtlich des Rückforderungsrechtes nicht anders zu
behandeln, als ob sie direkt bei der Kasse der Mobil A.=G.
geleistet worden wären. Ein Recht des Einzahlers, den Betrag
313
seiner Einzahlung von der als Zahlstelle funktionierenden Bank
zurückzuverlangen, könnte nur in einem Falle angenommen wer¬
den, in welchem die Bank sich dem Einzahler gegenüber speziell
verpflichtet hätte, den eingezahlten Betrag erst nach Zustande¬
kommen der Emission an die emittierende Aktiengesellschaft ab¬
zuliefern, m. a. W. es müßte zwischen der Bank und dem Ein¬
zahler vereinbart worden sein, daß erstere ausnahmsweise nicht
als Zahlstelle der Aktiengesellschaft, sondern als Depositarin des
Einzahlers zu funktionieren habe. Hiefür fehlt es aber im vor¬
liegenden Falle an allem und jedem Beweise. Insbesondere spricht
der von der Klägerin produzierte Interimsschein nicht für, son¬
dern gegen die Annahme eines „bloßen Depositums“. Schon die
Überschrift „Interimsschein“, sowie die Worte „und hat nach
Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aushändigung der ent¬
sprechenden Aktientitel“, zeigen deutlich, daß es sich um eine Zah¬
lung an die Mobil A.=G. und nicht um ein Depositum bei der
Gewerbebank handelte. Die Ersetzung der gedruckten Worte „uns
heute zu Handen dieser Gesellschaft“ durch die Worte „an die
Gewerbebank Zürich“ beweist keineswegs, daß die Zahlung nicht
für Rechnung der Mobil A.=G. geleistet werden wollte; denn die
Worte „uns zu Handen dieser Gesellschaft“ (wobei unter „uns“
die Gewerbebank verstanden war) mußten gestrichen werden, vom
Augenblick an, wo die Quittung nicht von der Gewerbebank, son¬
dern von der Mobil A.=G. unterzeichnet wurde. Daß aber letztere
und nicht die Gewerbebank unterzeichnete, ist ein untrügliches
Merkmal dafür, daß es sich um eine Zahlung an die Mobil A.=G
handelte. Hätte die Klägerin wirklich, wie sie heute behauptet, ein
Depositum bei der Gewerbebank leisten wollen, so hätte sie sich
niemals mit einer von der Mobil A.=G. ausgestellten Quittung
begnügt.
Es geht akso aus der Quittung selbst mit Sicherheit hervor,
daß die Klägerin durch Vermittlung der Gewerbebank an die
Mobil A.=G. einzahlen wollte und daß die Gewerbebank die ein¬
gezahlten Beträge nicht als Depositum, sondern als Zahlung
für die Mobil A.=G. entgegennehmen wollte und entgegengenom¬
men hat.
E. 4 Mit diesem Resultate stimmt auch das spätere Verhalten der
Gewerbebank Zürich überein. Denn diese Bank hat die von der Klägerin einbezahlten Beträge sofort der Mobil A.=G. gutgeschrie¬ ben und sich in der Folge stets auf den Standpunkt gestellt, ohne Ermächtigung seitens der Mobil A.=G. könne sie dieselben nicht wieder zurückerstatten. Daß dabei jene Beträge der Mobil A.=G. nicht auf ihrem laufenden Konto, sondern auf einem Separat¬ konto gutgeschrieben wurden, erklärt sich auf natürliche Weise gerade daraus, daß die Mobil A.=G. in den Fall kommen konnte, die eingezahlten Beträge den Einzahlern zurückerstatten zu müssen. Wäre aber auch eine andere Art der Gutschrift gewählt wor¬ den, ja hätte sich nachträglich die Gewerbebank sogar auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Depositum vor, so hätte hiedurch doch an der Tatsache nichts geändert werden können, daß die Ge¬ werbebank bei der Entgegennahme der Zahlung als Vertreterin der Mobil A.=G. gehandelt, und daß die Klägerin sich daher bei der Rückforderung der eingezahlten Beträge einzig an die Mobil A.=G. zu halten hat.
E. 5 Endlich ist noch zu bemerken, daß es für die Klägerin über¬ haupt keinen Sinn haben konnte, den Betrag ihrer Aktienzeich¬ nung bei einer Bank zu deponieren. Befürchtete sie wirklich, bei vorbehaltloser Einzahlung im Falle des Scheiterns der Emission nicht mehr zu ihrem Gelde zu kommen, so brauchte sie ja bloß die Einzahlung zu unterlassen, solange der Erfolg der Emission nicht feststand; denn daß für sie eine Verpflichtung bestanden habe, den Betrag ihrer Aktienzeichnung sicher zu stellen, hat sie weder bewiesen noch auch nur behauptet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober¬ richts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 27. Fe¬ bruar 1907 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
42. Arteil vom 15. Juni 1907 in Sachen Kesselring & Cie., Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse der „Mobil A.-G. für Motorwagenverkehr“, Bekl. u. Ber.=Bekl. Aktieneinzahlung an eine von der Aktiengesellschaft angegebene Zahl¬ stelle; Rückforderungsklage gegen diese nach Wegfall des Grundes der Einzahlung. Rechtsstellung der Zahlstelle. A. Durch Urteil vom 27. Februar 1907 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) über die Streit¬ frage: „Ist die Beklagte verpflichtet, in die unbeschwerte Aushingabe „des beim Audienzrichter unterm 29. Juni 1906 deponierten „Betrages von 7678 Fr. 15 Cts. an die Klägerin einzuwil¬ „ligen?" erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä¬ gerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Juli 1905 beschloß die Mobil A.=G. eine Erhöhung ihres Aktienkapitals von 100,000 auf 200,000 Fr. durch Aus¬ gabe von 200 Inhaberaktien à 500 Fr. In einem vom 15. Juli datierten Prospekt lud sie die Interessenten zur Zeichnung dieser Aktien ein. Am Schlusse des Prospektes war bemerkt, daß Zeich¬ nungen spesenfrei bei der Gewerbebank Zürich und im Bureau der Mobil A.=G. entgegengenommen würden. Auf Grund dieses Prospektes zahlte die Klägerin im August und am 29. September 1905 bei der Gewerbebank je einen Be¬ trag von 3750 Fr. ein. Der Empfang dieser Beträge wurde ihr auf einem Formular bescheinigt, dessen gedruckter Teil folgender¬ maßen lautete: Aktiengesellschaft für Automobilverkehr Zürich. Quittung und Interimsschein. Herr als Zeichner von ... Aktien à Fr. 500 der Aktiengesellschaft für Automobilverkehr in Zürich leistete suns heute zu Handen dieser Gesellschaft die ..... Aktien=Einzahlung mit Fr. .... per Stück oder total Fr. in Worten Franken und hat nach Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aus¬ händigung der entsprechenden Aktientitel. Zürich, den .. 19. Gewerbebank Zürich. Indeß wurden bei Abfassung der ersten Quittung die Worte „uns heute zu Handen dieser Gesellschaft“ durch die Worte „an die Gewerbebank Zürich“ ersetzt, ebenso die gedruckte Unterschrift „Gewerbebank Zürich“ durch den Stempel der Mobil A.=G. nebst der handschriftlichen Unterschrift ihres Verwaltungsratspräsidenten Bucher. Die zweite Quittung wurde in einer Ecke desselben For¬ mulars handschriftlich aufgesetzt und lautete: „II. Einzahlung mit Fr. 3750 dreitausendsiebenhundertfünfzig Franken empfangen.“ Zürich, 29. Sept. 1905. „Gewerbebank Zürich.“ In den Büchern der Gewerbebank wurden die beiden Zahlungen der Klägerin nebst einigen andern Aktieneinzahlungen auf einem Separatkonto, betitelt „Conto Aktien=Zeichnungen Mobil A.=G.“ im „Haben“ gebucht. Als sich herausstellte, daß die Emission nicht zu Stande ge¬ kommen war, verlangte die Klägerin ihre Einzahlung nebst Zin¬ sen von der Gewerbebank zurück. Diese erklärte jedoch, ohne Er¬ mächtigung der Mobil A.=G. die Rückzahlung nicht vornehmen zu können, und deponierte, da diese Ermächtigung ausblieb, den streitigen Betrag beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich. Dieses Depositum ist es, dessen Herausgabe die Klägerin im gegenwärtigen Prozesse verlangt.
2. Daß die im Sommer 1905 von der Mobil A.=G. versuchte zweite Aktienemission gescheitert ist und daß infolgedessen die Klä¬ rin ein Recht auf Rückforderung des von ihr damals für 15 Aktien einbezahlten Betrages von 7500 Fr. besitzt, ist unbestritten. Streitig ist nur, ob die Klägerin hiefür auf das von der Ge¬ werbebank Zürich geleistete gerichtliche Depositum greifen könne oder ob sie ihre Forderung im Konkurse der Mobil A.=G. gel¬ tend machen müsse, m. a. W. ob vor der gerichtlichen Hinter¬ legung die Gewerbebank oder aber die Mobil A.=G. Schuldnerin der Klägerin war — eine Frage, welche deshalb von praktischem Interesse ist, weil die Mobil A.=G. seit jenem Emissionsversuch in Konkurs geraten ist. Nun ist es allerdings richtig, daß die Zahlung, um deren Rückforderung es sich handelt, nicht direkt an die Kasse der Mobil A.=G., sondern an diejenige der Gewerbebank Zürich geleistet worden war. Indessen hat die Vorinstanz konstatiert, daß die Ge¬ werbebank, welche unbestrittenermaßen Zeichnungsstelle war, auch als Zahlstelle der Mobil A.=G. funktionieren sollte. Diese Fest¬ stellung kann nicht als aktenwidrig bezeichnet werden; denn aus einem bei den Akten liegenden Kontokorrentauszug der Gewerbe¬ bank ergibt sich, daß bei dieser Bank in der Tat verschiedene Ein¬ zahlungen auf die zu emittierenden Aktien gemacht worden sind. Außerdem deutet das bei Ausstellung der Quittung für die beiden Zahlungen der Klägerin benutzte gedruckte Formular darauf hin, daß die Gewerbebank wenigstens beabsichtigt hatte, Aktieneinzahlungen „zu Handen“ der Mobil A.=G., d. h. für Rechnung dieser Ge¬ sellschaft entgegenzunehmen. Wenn die Klägerin in der Replik be¬ hauptet hat, die Gewerbebank habe sich s. Z. nur unter der Be¬ dingung des Zustandekommens der Emission zur Entgegennahme von Einzahlungen bereit erklärt, so ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß im Momente, wo jene Einzahlungen geleistet wurden, ja noch nicht feststand, ob die Emission gelingen werde.
3. Galt somit die Gewerbebank Zürich als Zahlstelle der Mobil A.=G., so sind die vorbehaltlos bei ihr geleisteten Ein¬ zahlungen hinsichtlich des Rückforderungsrechtes nicht anders zu behandeln, als ob sie direkt bei der Kasse der Mobil A.=G. geleistet worden wären. Ein Recht des Einzahlers, den Betrag 313 seiner Einzahlung von der als Zahlstelle funktionierenden Bank zurückzuverlangen, könnte nur in einem Falle angenommen wer¬ den, in welchem die Bank sich dem Einzahler gegenüber speziell verpflichtet hätte, den eingezahlten Betrag erst nach Zustande¬ kommen der Emission an die emittierende Aktiengesellschaft ab¬ zuliefern, m. a. W. es müßte zwischen der Bank und dem Ein¬ zahler vereinbart worden sein, daß erstere ausnahmsweise nicht als Zahlstelle der Aktiengesellschaft, sondern als Depositarin des Einzahlers zu funktionieren habe. Hiefür fehlt es aber im vor¬ liegenden Falle an allem und jedem Beweise. Insbesondere spricht der von der Klägerin produzierte Interimsschein nicht für, son¬ dern gegen die Annahme eines „bloßen Depositums“. Schon die Überschrift „Interimsschein“, sowie die Worte „und hat nach Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aushändigung der ent¬ sprechenden Aktientitel“, zeigen deutlich, daß es sich um eine Zah¬ lung an die Mobil A.=G. und nicht um ein Depositum bei der Gewerbebank handelte. Die Ersetzung der gedruckten Worte „uns heute zu Handen dieser Gesellschaft“ durch die Worte „an die Gewerbebank Zürich“ beweist keineswegs, daß die Zahlung nicht für Rechnung der Mobil A.=G. geleistet werden wollte; denn die Worte „uns zu Handen dieser Gesellschaft“ (wobei unter „uns“ die Gewerbebank verstanden war) mußten gestrichen werden, vom Augenblick an, wo die Quittung nicht von der Gewerbebank, son¬ dern von der Mobil A.=G. unterzeichnet wurde. Daß aber letztere und nicht die Gewerbebank unterzeichnete, ist ein untrügliches Merkmal dafür, daß es sich um eine Zahlung an die Mobil A.=G handelte. Hätte die Klägerin wirklich, wie sie heute behauptet, ein Depositum bei der Gewerbebank leisten wollen, so hätte sie sich niemals mit einer von der Mobil A.=G. ausgestellten Quittung begnügt. Es geht akso aus der Quittung selbst mit Sicherheit hervor, daß die Klägerin durch Vermittlung der Gewerbebank an die Mobil A.=G. einzahlen wollte und daß die Gewerbebank die ein¬ gezahlten Beträge nicht als Depositum, sondern als Zahlung für die Mobil A.=G. entgegennehmen wollte und entgegengenom¬ men hat.
4. Mit diesem Resultate stimmt auch das spätere Verhalten der
Gewerbebank Zürich überein. Denn diese Bank hat die von der Klägerin einbezahlten Beträge sofort der Mobil A.=G. gutgeschrie¬ ben und sich in der Folge stets auf den Standpunkt gestellt, ohne Ermächtigung seitens der Mobil A.=G. könne sie dieselben nicht wieder zurückerstatten. Daß dabei jene Beträge der Mobil A.=G. nicht auf ihrem laufenden Konto, sondern auf einem Separat¬ konto gutgeschrieben wurden, erklärt sich auf natürliche Weise gerade daraus, daß die Mobil A.=G. in den Fall kommen konnte, die eingezahlten Beträge den Einzahlern zurückerstatten zu müssen. Wäre aber auch eine andere Art der Gutschrift gewählt wor¬ den, ja hätte sich nachträglich die Gewerbebank sogar auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Depositum vor, so hätte hiedurch doch an der Tatsache nichts geändert werden können, daß die Ge¬ werbebank bei der Entgegennahme der Zahlung als Vertreterin der Mobil A.=G. gehandelt, und daß die Klägerin sich daher bei der Rückforderung der eingezahlten Beträge einzig an die Mobil A.=G. zu halten hat.
5. Endlich ist noch zu bemerken, daß es für die Klägerin über¬ haupt keinen Sinn haben konnte, den Betrag ihrer Aktienzeich¬ nung bei einer Bank zu deponieren. Befürchtete sie wirklich, bei vorbehaltloser Einzahlung im Falle des Scheiterns der Emission nicht mehr zu ihrem Gelde zu kommen, so brauchte sie ja bloß die Einzahlung zu unterlassen, solange der Erfolg der Emission nicht feststand; denn daß für sie eine Verpflichtung bestanden habe, den Betrag ihrer Aktienzeichnung sicher zu stellen, hat sie weder bewiesen noch auch nur behauptet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober¬ richts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 27. Fe¬ bruar 1907 bestätigt.