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33_II_315

BGE 33 II 315

Bundesgericht (BGE) · 1907-03-08 · Deutsch CH
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43. Arteil vom 21. Juni 1907 in Sachen Erzer, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Leihkasse Enge, Bekl. u. Ber.=Bekl. Bürgschaft für ein aus einem Kreditverhältnis der Kreditgeberin « jeweilen zustehendes Guthaben ». — Einrede des Wuchers; eidgen. und kant. Recht, Art. 57 0G. Art. 83 OR.— Umfang der Bürgschaft. A. Durch Urteil vom 8. März 1907 hatte das Zivilgericht des Kantons Basel=Stadt über das Rechtsbegehren des Klägers: Es sei der Beklagten die Forderung von 3300 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 1906, wofür ihr am 15. Mai 1906 die provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde, abzuerkennen, erkannt: Die Klage ist abgewiesen. Dieses Urteil ist in Abweisung der vom Kläger dagegen er¬ griffenen Appellation vom Appellationsgericht des Kantons Basel¬ Stadt unter dem 22. April 1907 bestätigt worden. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht erklärt, unter Wiederaufnahme seines Antrages auf Gutheißung der Klage. C. Die Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 4. April 1903 gewährte die Beklagte dem Leo Martin Borner, Zirkusdirektor in Basel, einen Kredit in laufender Rech¬ nung bis zum Kapitalbetrage von 23,000 Fr., bezüglich dessen laut dem Kreditschein außer den bei der Leihkasse Enge üblichen Bedingungen über Berechnung von Zinsen und Provisionen noch bestimmt war, daß der Kreditnehmer über den bewilligten Kredit jederzeit verfügen könne. Für das der Beklagten aus diesem Kre¬ ditverhältnis jeweilen zustehende Guthaben verbürgte sich der Kläger neben vier andern Bürgen als Bürge und Selbstzahler. Bei Eingehung des Kreditverhältnisses hatte die Beklagte auf Offerte Borners hin eine Abschlußkommission von 3000 Fr. ab¬

gezogen. Borner verzinste die von ihm auf diesen Kredit geschul¬ deten Wechsel — die jeweilen prolongiert wurden — zu 5 % und zahlte bei den Prolongationen jeweilen ¼ % Provision. Nachdem Borner in Konkurs geraten war, betrieb die Beklagte den Kläger im September 1904 für den ausstehenden Betrag von 23,097 Fr. nebst Zinsen, wogegen der Kläger keinen Rechts¬ vorschlag erhob. Die Beklagte ließ jedoch die Frist zur Stellung des Konkursbegehrens unbenützt ablaufen. Zufolge der vom Klä¬ ger und andern Bürgen geleisteten Abzahlungen verringerte sich die Schuld auf 3300 Fr.; gegen eine neue Betreibung für diesen Betrag erhob der Kläger Rechtsvorschlag, wogegen die Beklagte Rechtsöffnung erwirkte. Hiegegen hat nun der Kläger die vor¬ liegende Aberkennungsklage erhoben, mit der er geltend macht: Das Rechtsgeschäft zwischen der Beklagten und Borner sei unsitt¬ lich, weil sich die Beklagte dabei des Wuchers schuldig gemacht habe; eventuell haften die Bürgen nach dem Bürgscheine nur für die übliche Provision, nicht für derartige außerordentliche Kom¬ missionen wie der Abzug von 3000 Fr. sich darstelle. Diese Ein¬ wendungen sind von der Vorinstanz zurückgewiesen worden.

2. Soweit die Klage sich auf die Ungültigkeit des von der Beklagten geltend gemachten Kreditvertrages wegen wucheri¬ scher Ausbeutung des Schuldners Borner stützt, fehlt dem Bun¬ desgericht die Kompetenz zur Beurteilung der Streitsache, da der Wucher, nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts, gemäß Art. 83 Abs. 2 OR im ganzen Umfange dem kantonalen Recht untersteht. Auch die Frage, ob ein wucherischer Vertrag unsittlich sei, ist dem kantonalen Recht überlassen; es kann nicht durch Heranziehung von Art. 17 OR ein Rechtsgeschäft, gegen das einzuschreiten dem kantonalen Recht überlassen ist, vom Standpunkt des eidgenössischen Rechtes aus als unsittlich bezeich¬ net und dem Bundesgericht eine Kompetenz vindiziert werden, die ihm auf Grund von Art. 83 OR fehlt.

3. Dagegen ist einzutreten auf die Einwendung des Klägers, er habe sich für die Provisionsforderung von 3000 Fr. nicht ver¬ bürgt, sondern nur für die wirkliche Kapitalforderung von 20,000 Fr. nebst üblicher Provision. Nach Inhalt des Kredit¬ scheines hatte sich nun allerdings der Hauptschuldner nicht zu mehr als zu den üblichen Provisionen verpflichtet; allein er war daneben eine besondere Verpflichtung zur Zahlung einer außer¬ ordentlichen Abschlußprovision eingegangen und zahlte diese Schuld durch Verrechnung mit der ihm aus dem Kreditvertrag zustehenden Forderung. Die Bürgen haben sich nun aber für den Kredit im vollen Umfange verbürgt, nicht nur für eine aus einer bestimmten Benützung des Kredites entstehende Forverung, atfo nicht nur für die aus Dartehen famt Zinsunüblicher Provision an den Häuptschuldner entstehende Schuld. Benützt der Hauptschuldner den Kredit, um irgendwelche andere Leistungen an den Kreditgeber zu machen, so berührt das die Bürgen nicht und steht ihnen eine Einrede hieraus nicht zu, weder aus der Person des Hauptschuld¬ ners, noch nach Inhalt des Bürgscheins. Durch die Erwähnung der üblichen Bedingungen der Bank über Provisionen im Kreditscheine war nicht ausgeschlossen, daß der Schuldner noch weitere Provi¬ sionen über jene üblichen, zu denen er vertraglich verpflichtet war, hinaus aus dem Kreditbetrag leiste; solange der Kreditbetrag nicht überschritten wird, kann sich der Bürge gegen eine solche Be¬ nützung des Kredites nicht mit Erfolg wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella¬ tionsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 22. April 1907 in allen Teilen bestätigt.