Volltext (verifizierbarer Originaltext)
41. Arteil vom 14. Juni 1907 in Sachen Toneatti, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Toneatti, Kl. u. Ber.=Bekl. Kollektivgesellschaft. Ansprüche der Gesellschafter untereinander. Ver¬ jährung, Art. 585 Abs. 2 OR. Unterbrechung durch Bestellung eines Schiedsrichters. A. Durch Urteil vom 11. Dezember 1906 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechts¬ begehren des Klägers:
1. Es sei gerichtlich zu erkennen, daß der Kläger die auf der Bezirksgerichtskasse Zürich deponierte Obligation Serie I Nr. 578 auf die Banque cantonale vaudoise im Nominalwerte von 10,000 Fr. samt deren verfallenen und nicht verfallenen Coupons, sowie den für Zinsen und verfallenen Coupons von der Bezirks¬ gerichtskanzlei allfällig einkassierten Beträgen und deren Zinsen zu beziehen berechtigt sei.
2. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die im Rechts¬ begehren I bezeichnete Obligation auf die Banque cantonale vau¬ doise zu zedieren.
3. Eventuell d. h. im Falle der Abweisung der obigen beiden Rechtsbegehren: Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Summe von 10,409 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Ok¬ tober 1900 zu bezahlen; des Beklagten:
1. Der Beklagte sei von den klägerischen Ansprüchen ohne Rücksicht auf deren ursprüngliche Begründetheit definitiv zu be¬ freien.
2. Kläger sei mit den Rechtsbegehren seiner Klage abzuweisen; erkannt: B. Gegen dieses Urteil hal der Beklagte rechtzeitig und form¬ der Abtretung. unter Festsetzung einer Frist von einem Monat zur Vornahme
2. Das erste und zweite Klagsbegehren wird zugesprochen,
1. Die peremptorische Einrede wird abgewiesen. richtig die Berufung ergriffen unter Wiederaufnahme der von ihm vor der kantonalen Instanz gestellten Begehren. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten Gutheißung, der Vertreter des Klägers Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Obligation von 10,000 Fr. nebst Accessorien, deren Zuteilung der Kläger verlangt, stellt die Hälfte eines Depositums dar, welches der Beklagte im Jahr 1892 in eigenem Namen, aber für gemeinsame Rechnung seiner selbst und des Klägers, bei der waadtländischen Kantonalbank geleistet hat. Dieses Depositum, welches ursprünglich 17,000 Fr. betrug und im Laufe der Zeit auf über 20,000 Fr. angewachsen ist, war dazu bestimmt, die An¬ sprüche des Kantons Waadt aus einem zwischen ihm und den heutigen Litiganten abgeschlossenen Werkvertrag (betr. die Broye¬ korrektion) sicherzustellen. Es steht fest, daß der Kanton Waadt auf dieses Depositum keinen Anspruch mehr erhebt. Der Beklagte anerkennt, daß ihm im März 1892 behufs Ef¬ fektuierung des Depositums 8500 Fr. vom Kläger übergeben worden waren und daß somit das Depositum zur Hälfte aus den Mitteln des Klägers geleistet wurde. Er anerkennt auch, daß die Gesellschaft, welche zwischen ihm und dem Kläger bestand, schon seit mehreren Jahren aufgelöst ist. Wenn er sich trotzdem wei¬ gert, dem Kläger die Hälfte des Depositums zurückzuvergüten, so geschieht dies einzig und allein aus folgenden beiden Gründen: erstens, weil die Forderung verjährt sei, und zweitens, weil im Mai 1892 unter den Parteien vereinbart worden sei, es solle seiner Zeit der Beklagte die vom Kläger geleistete Hälfte des Depositums als Entschädigung dafür behalten, daß er die auf gemeinsame Rechnung auszuführenden Arbeiten allein zu beaufsich¬ tigen habe und zu diesem Zwecke in Payerne Domizil nehmen müsse.
Mit der Entscheidung über das Schicksal der Kaution bei der waadtländischen Kantonalbank sowie über andere Streitpunkte hatten die Parteien im April 1898 einen gewissen Domenico Cozzi als Schiedsrichter betraut. Dieser hatte die Verteilung der Kaution in einer der heutigen Klagestellung entsprechenden Weise vorge¬ sehen, im Dispositiv seines Urteils aber diesen Punkt nicht er¬ wähnt. In der Folge hat er dem Beklagten die demselben von ihm zugedachte Hälfte der Kaution (zwei Werttitel von zusammen 7000 Fr. sowie Barschaft) ausgehändigt und die andere Hälfte (bestehend in dem eingeklagten Titel nebst Accessorien) bei der Be¬ zirksgerichtskanzlei in Zürich als streitig hinterlegt.
2. Was nun zunächst die vom Beklagten erhobene Verjährungs¬ einrede betrifft, so ist vor allem zu konstatieren, daß im vorlie¬ genden Falle — entgegen der Auffassung des Beklagten ordentliche, zehnjährige, und nicht die außerordentliche, fünfjährige Verjährung des Art 585 Abs. 1 ON Platz greift. Denn es ist ohne weiteres klar, daß es sich hier nicht um „Ansprüche an die Gesellschaft“, sondern um „Ansprüche der Gesellschafter unter¬ einander“ handelt, auf welche nach Art. 585 Abs. 2 die ordent¬ liche Verjährung Anwendung findet, weshalb auch gar nicht unter¬ sucht zu werden braucht, ob wirklich, wie der Beklagte behauptet, eine Kollektivgesellschaft und nicht vielmehr nur eine einfache Ge¬ sellschaft seinerzeit zwischen den Parteien bestanden habe. Als Ausgangspunkt der zehnjährigen Verjährungsfrist erscheint der Zeitpunkt, in welchem das Vertragsverhältnis mit dem Kan¬ ton Waadt sein Ende genommen hat. Dies ist frühestens im März 1893 geschehen; denn die Vorinstanz stellt fest, daß zu jener Zeit die Litiganten vom Kanton Waadt außer Akkord gesetzt wurden. Es ist also zu untersuchen, ob in der Zeit vom März 1893 bis zum März 1903 Unterbrechungshandlungen stattge¬ funden haben. Richtig ist, daß die Klagerhebung und auch der Sühneversuch in die Zeit nach dem Monat März 1903 fallen. Dagegen steht fest, daß die Parteien am 25. April 1898 ihre sämtlichen Diffe¬ renzen einem von ihnen gewählten Schiedsrichter unterbreitet haben und daß zu diesen Differenzen auch der Streit über das bei der waadtländischen Kantonalbank geleistete Depositum gehörte. Nun ist allerdings im Abschluß eines Schiedsvertrages und in der Bestellung eines Schiedsrichters in der Regel kein die Ver¬ jährung unterbrechendes Moment zu erblicken; vielmehr bedarf es nach Art. 154 Ziff. 2 OR der Anhebung der Klage vor dem Schiedsgericht. Im vorliegenden Falle war aber eine Klagestellung vor dem Schiedsrichter überhaupt nicht vorgesehen, sondern es hatten die Parteien dem Schiedsrichter einfach alle in ihren Hän¬ den befindlichen, auf ihr gegenseitiges Rechtsverhältnis bezüglichen Akten sowie „sämtliche Gelder“ zu übergeben, worauf dann der Schiedsrichter, ohne an irgendwelche Prozeßregeln gebunden zu sein, eine Verteilung diefer Gelder vornehmen sollte. Demgemäß hat denn auch der Schiedsrichter die ihm übergebenen Gelder (mit Ausnahme des heute streitigen Depositums) unter die Litiganten verteilt, ohne daß von einem derselben eine Klage erhoben worden wäre. Ist aber die Klagerhebung dadurch ersetzt worden, daß fämtliche Akten und sämtliche Gelder dem Schiedsrichter über¬ geben wurden, so ist auch in Bezug auf die Frage der Verjäh¬ rung diese Einhändigung einer Klagestellung gleich zu erachten. Und da die Übergabe der Akten und der Gelder jedenfalls vor der am 1. Oktober 1900 erfolgten Ausfällung des Schiedsspruchs stattgefunden hat, so ergibt sich, daß die Verjährung spätestens im Jahre 1900 unterbrochen worden und die heutige Klage somit nicht verjährt ist. Auf eine Prüfung der übrigen vom Kläger geltend gemachten Unterbrechungstatsachen braucht unter diesen Umständen nicht ein¬ getreten zu werden.
3. In der Sache selbst kann über die prinzipielle Begründetheit des klägerischen Anspruchs auf die Hälfte der Kaution kein Zwei¬ fel bestehen (was des nähern ausgeführt wird). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ap¬ pellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. De¬ zember 1906 bestätigt. AS 33 II — 1907