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30. Arteil vom 20. Juni 1907 in Sachen Storz, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Maag & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Verjährung des Haftpflichtanspruchs, Art. 12 FHG. Unterbrechung Massgebend sind die Bestimmungen des OR, speziell Art. 154. Art. 154 Ziff. 1: Anerkennung. A. Durch Urteil vom 15. März 1907 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagten seien für ein und allemal von der Einlassung auf die Klage entbunden und es sei diese abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die peremptorische Einrede der Verjährung der Klageforderung abzuweisen und dem¬ nach die Beklagte verhalten, sich auf die Klage einzulassen. C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger erlitt am 27. Oktober 1904 als Arbeiter der Beklagten, deren Betrieb der Fabrikhaftpflicht untersteht, einen Unfall, indem er sich an einer Kehlmaschine den Daumen verletzte. Er war bis zum 22. November 1904 in der Behandlung des Arztes Dr. Baumli in Hochdorf und nahm am 24. November die Arbeit bei der Beklagten wieder auf, um dann bald darauf deren Dienst zu verlassen. Die Beklagte bezahlte dem Kläger den Lohn für die Zeit vom 27. Oktober bis 23. November 1904. Die im Zahltagbuch unter der Bezeichnung „Unfall“ gebuchten Zahlungen erfolgten am 29. Oktober, 12. und 26. November. Überdies berichtigte sie am 6. Dezember 1904 die Arztrechnung von Dr. Baumli mit 25 Fr. 50 Cts. Am 27. Dezember 1904 erstattete die Beklagte dem Gemeindeammannamt Hochdorf die Ausgangsanzeige (nach Formular B) über den Unfall des Klä¬ gers. Nach seinem Dienstaustritt ließ sich der Kläger von Dr. Steiger in Luzern ärztlich behandeln. Dieser Arzt stellte ihm am
26. Oktober 1905 ein Schlußgutachten aus, das eine bleibende Invalidität von 8—10% konstatierte. Am 7. November 1905 betrieb der Kläger die Beklagte für eine Haftpflichtentschädigung von 4000 Fr. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Am 28./29. März 1906 reichte der Kläger dem Bezirksgericht Hochdorf Klage ein, womit er die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschä¬ digung von 2460 Fr. nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 1904 belangte. Die Beklagte erhob die Verjährungseinrede und weigerte sich, sich im übrigen auf die Klage einzulassen. Durch Urteil des Be¬ zirksgerichts Hochdorf vom 17. Dezember 1906 wurde die Ver¬ jährungseinrede der Beklagten verworfen und die Beklagte ver¬ halten, sich auf die Klage einzulassen. Das Bezirksgericht nahm an, daß die Verjährung dadurch unterbrochen worden sei, daß die Beklagte dem Kläger den Lohn und die Rechnung des Dr. Baumli bezahlt habe. Das Obergericht Luzern dagegen hief dem aus Fakt. A ersichtlichen Urteil die Verjährungseinrede wird Beklagten gut und wies die Klage ab. Zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch aus vorübergehender Invalidität stelle etwas für sich bestehendes, von demjenigen aus dauernder Inva¬ lidität verschiedenes dar. Daher könne die Befriedigung des erstern nicht ohne weiteres als Teilzahlung an letztern angesehen werden. Deshalb liege auch in den Leistungen der Beklagten noch keine Anerkennung der klägerischen Haftpflichtansprache durch Abschlags¬ zahlung im Sinne des Art. 151 Ziff. 1 des OR. Vielmehr müsse angenommen werden, daß die Beklagte mit ihren Zah¬ lungen den Kläger für seine damalige Ansprache vollständig be¬ friedigen und sich von ihrer Haftpflicht gegenüber demselben be¬ reien wollte.
2. Nach Art. 12 FHG verjähren die Haftpflichtansprüche in einem Jahr seit dem Unfall. Für die Unterbrechung dieser Ver¬ jährung gelten, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (siehe z. B. AS 23 S. 940 Erw. 3), die allgemeinen Be¬ stimmungen des OR, speziell Art. 154. Von dieser Praxis ab¬ zugehen, liegt um so weniger Veranlassung vor, als im neuen EHG vom 28. März 1905 (Art. 14 Abs. 2) ausdrücklich statu¬ iert ist, daß für den Stillstand, die Hinderung und die Unter¬ brechung der Verjährung von Eisenbahnhaftpflichtansprüchen die Vorschriften des OR maßgebend sind. Nun war seit dem Unfall des Klägers (27. Oktober 1904) bis zur Betreibung der Beklag¬ ten durch den Kläger (7. November 1905) mehr als ein Jahr verflossen. Der Klageanspruch war daher zur Zeit der Betreibung bereits verjährt, falls die Verjährung nicht, wie der Kläger der Verjährungseinrede entgegenhält, dadurch unterbrochen worden ist daß die Beklagte ihm den Lohn vom 27. Oktober bis 23. Novem¬ ber 1904 und die Arztrechnung des Dr. Baumli bezahlt hat. Dies muß jedoch mit der Vorinstanz aus folgenden Gründen verneint werden: Unter Anerkennung im Sinne des Art. 154 Ziff. 1 OR kann nur ein solches Verhalten verstanden werden, das klar und un¬ zweideutig in einer dem Gläubiger erkennbaren Weise das Be¬ wußtsein des Schuldners von der Existenz der Schuld bezeugt.
Nun mag die Zahlung des Lohnes an einen verunfallten Arbeiter während der Zeit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und von Hei¬ lungskosten im allgemeinen und falls nicht Anhaltspunkte für die Annahme einer Liberalität vorliegen, darauf beruhen, daß der Arbeitgeber sich hiezu rechtlich verpflichtet hält, und die Zahlung mag dies auch zum Ausdruck bringen. Allein das Bewußtsein dieser Verpflichtung braucht sich keineswegs auf die Gesamtheit aller Ansprüche, die aus dem Unfall möglicherweise in Zukunft entstehen, zu erstrecken, sondern wird sich aller Regel nach auf den Ersatz des damals erkennbar vorhandenen oder zu erwarten¬ den Schadens beschränken. Die vorbehaltlose Zahlung des Lohns und der Arztrechnung hat denn auch nicht die Bedeutung einer Abschlagszahlung an einen künftigen Gesamthaftpflichtanspruch, sondern sie soll einen bereits vorhandenen und geltendgemachten Anspruch tilgen. Sie bildet daher keine grundsätzliche Anerkennung aller Forderungen aus dem Unfall überhaupt, sondern eine An¬ erkennung nur jenes bestimmten Anspruchs, sowie etwa noch der Ersatzpflicht in Bezug auf allfällige weitere Schadensfolgen des Unfalls, die zur Zeit der Zahlung bereits — dem Arbeitgeber erkennbar — vorlagen oder zu erwarten waren. Damit eine solche Zahlung den Lauf der Verjährung sonstiger Ansprüche, nament¬ lich des Anspruches wegen dauernder Invalidität, unterbricht, muß somit feststehen, daß zur Zeit der Zahlung weitere Folgen des Unfalls nicht mehr ungewiß waren, sondern bereits objektiv vor¬ lagen oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und daß dies dem Arbeitgeber bekannt war oder hätte bekannt sein sollen. Und die Beweislast hiefür trifft den Haftpflichtkläger, der die Unter¬ brechung der Verjährung geltend macht. Nun hat der Kläger in keiner Weise behauptet, daß zur Zeit, da der Beklagte ihm den Lohn und die Arztrechnung bezahlt hat (29. Oktober, 12. und
26. November, 6. Dezember 1904), mit einer dauernden Invali¬ dität oder nur mit längerer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gerechnet wurde und auch den Akten ist nichts für eine solche Annahme zu entnehmen; der Umstand, daß der Kläger die Arbeit am 24. November wieder aufgenommen hat, spricht viel eher für das Gegenteil. Die Verjährung des mit der Klage geforderten Teils der Haftpflichtentschädigung, die mit dem Unfall begonnen hat, ist daher durch jene Zahlungen nicht unterbrochen worden und war mithin zur Zeit der Betreibung bereits vollendet. (Siehe AS 17 S. 747 Erw. 4; 23 S. 940 Erw. 3. Vergl. auch für das deutsche Haftpflichtrecht die Urteile des Reichsgerichts bei Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen 2 Nr. 43 und 18 Nr. 143; ferner für das französische Recht die Urteile des Kassationshofs bei Dalloz, 1904 S. 162, 166, 514.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. März 1907 bestätigt.