opencaselaw.ch

33_II_217

BGE 33 II 217

Bundesgericht (BGE) · 1907-03-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29. Arteil vom 23. Mai 1907 in Sachen F., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen F., Kl. u. Ber.=Bekl. Berufungsverfahren: Unstatthaftigkeit der Ersetzung des mündlichen Verfahrens durch das schriftliche. Ehescheidungsbegehren des Ehemannes, gestützt auf die Behauptung, seine Ehefrau sei vor der Ehe von einem Dritten geschwängert worden. — Art. 47 ZEG. Bedeutung der Eintragung des Kindes als eines ehelichen; Art. 11 ZEG; Verhältnis zu den kantonalen Prozessnormen. Wirkung der Berichtigung des Zivilstandsregisters. — Verhältnis der Scheidungsklage zur Ehenichtigkeitsklage (Art. 26—28 ZEG). Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 12. März 1907 hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz erkannt: Die zwischen den Litiganten am 21. April 1906 abge¬ schlossene Ehe ist gemäß Art. 47 ZEG gänzlich geschieden. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungs¬ antrage, es sei das Scheidungsbegehren des Klägers abzuweisen. C. Mit nachträglicher Eingabe hat die Berufungsklägerin, unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich begründet. Der Berufungsbeklagte hat mit telegraphischer Erklärung eben¬ falls auf den Vorstand vor Bundesgericht verzichtet und dabei gegen eine allfällige schriftliche Prozeßbegründung der Gegenpartei protestiert;

in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung fällt in Betracht: Die Litiganten Josef Marie F., von Alpthal, geb. 1879, und Karolina Sch. von Groß, Einsiedeln, geb. 1882, verehelichten sich am 21. April Zivil¬ 1906 vor Zivilstandsamt Alpthal. Nach vollzogener trauung begaben sie sich zum kirchlichen „Brautunterricht“. Da¬ bei machte der Pfarrer den Ehemann darauf aufmerksam, daß in Alpthal das Gerücht gehe, seine Frau sei schwanger. Die Frau stellte diesen Zustand in Abrede und ließ sich, auf Wunsch des Mannes, am folgenden Tage, 22. April, durch Bezirksarzt Dr. L. in Einsiedeln untersuchen. Dieser konstatterte eine zirka drei¬ monatliche Schwangerschaft, Hierauf treunte sich F. sofort von seiner Frau und war nicht mehr zur Wiedervereinigung zu be¬ wegen, trotzdem ihm die Frau zwei Tage später, am 24. April 1906, schrieb, daß „nichts an der Sache“ sein könne, indem ihr das Blut wieder gelaufen sei. Am 26. August 1906 gebar Frau F. einen Knaben, dessen Zeugung vom Arzte auf Mitte November oder Anfangs Dezember 1905 datiert wurde. Der Neugeborene wurde vom Zivilstandsamt Alpthal als ehelicher Sohn der Liti¬ gannten in das Zivilstandsregister eingetragen. Am 31. Oktober 1906 starb er. Inzwischen hatte F. gegen seine Frau vor Be¬ zirksgericht Schwyz Klage auf Nichtigerklärung eventuell Schei¬ dung der Ehe nach Maßgabe der Art. 46 litt. b, eventuell 47 ZEG eingeleitet, ließ jedoch in der Folge das Nichtigkeitsbegehren fallen. Die Scheidungsklage, auf deren Abweisung die Beklagte antrug, wurde von den beiden kantonalen Instanzen — vom Kantons¬ gericht durch das in Fakt. A oben erwähnte Urteil — in An¬ wendung des Art. 47 ZEG gutgeheißen.

2. Die von der Beklagten eingereichte schriftliche Berufungs¬ begründung kann in dem für die Ehescheidungsstreitsachen ma߬ gebenden mündlichen Berufungsverfahren nach feststehender Praxis nicht berücksichtigt werden; dagegen hat immerhin der Verzicht auf die mündliche Verhandlung auch für die Berufungsklägerin, gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 74 Abs. 3 OG. keinen Rechtsnachteil zur Folge.

3. Die vorliegende Scheidungsklage stützt sich auf die Be¬ hauptung, der Kläger habe die Ehe mit der Beklagten im Glauben abgeschlossen, eine unberührte bezw. nicht schwangere Jungfrau zu heiraten; erst nach dem Eheabschluß habe er von der bereits durch einen Dritten verursachten Schwängerung jener erfahren, es könne ihm deshalb die Aufrechterhaltung der Ehe nach Maßgabe des Art. 47 ZEG welcher heute, zufolge Nichtanfechtung des kantonalen Scheidungsdispositivs seitens des Klägers allein noch in Frage kommt — nicht zugemutet werden, und zwar falle diese sofortige tiefe Zerrüttung des ehelichen Ver¬ hältnisses der Beklagten zur Last, da diese dem Kläger ihren schwangeren Zustand vor erfolgtem Eheabschlusse verheimlicht habe. Demgegenüber bestreitet die Beklagte, daß ihre Schwängerung von einem Dritten verursacht und dem Kläger zur Zeit des Ehe¬ abschlusses nicht bekannt gewesen sei. Dabei beruft sie sich auf einen vom Kläger beigebrachten Auszug aus dem Zivilstands¬ register über die Eintragung des von ihr geborenen Kindes als öffentliche Urkunde, deren Bescheinigung der ehelichen Geburt des Kindes durch den vom Kläger hiegegen versuchten Zeugenbeweis gemäß § 129 schwyz. ZPO überhaupt nicht entkräftet werden könne. Nun geht allerdings die erwähnte kantonale Prozeßvor¬ schrift dahin, daß öffentliche Urkunden, deren Echtheit nicht be¬ stritten ist, vollen Beweis schaffen, und daß bezüglich der Nichtig¬ keit ihres Inhalts der im allgemeinen gestattete Gegenbeweis speziell durch Zeugen grundsätzlich hier nicht in Betracht fallende Ausnahmen vorbehalten — nicht zulässig sei. Und das Kantonsgericht hat in der Tat auf Grund dieser Bestimmung den fraglichen, von der ersten Instanz abgenommenen Zeugen¬ beweis als unstatthaft erklärt, ist jedoch zur Gutheißung der Scheidungsklage gelangt, von der Erwägung ausgehend, daß der Kläger nur den Nachweis für das Bestehen der von der Be¬ klagten damals geleugneten Schwangerschaft im Zeitpunkt des Eheabschlusses zu erbringen und tatsächlich erbracht habe. Allein dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Zur Klage¬ begründung ist nach der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme der Parteien selbstverständlich der Nachweis erforderlich, daß die Beklagte vor dem Eheabschlusse von einem Dritten geschwängert worden sei und ihre Schwangerschaft dem Kläger verheimlicht habe. Für diesen Nachweis aber ist die allgemeine Norm des

§ 129 der schwyz. ZPO nicht maßgebend. Denn die prozeßrecht¬ liche Bedeutung der in Frage stehenden Zivilstandsurkunde bestimmt sich speziell nach Art. 11 ZEG, welcher lautet: „Die Zivilstands¬ „register und die vom Zivilstandsbeamten ausgestellten und als „richtig beglaubigten Auszüge gelten als öffentliche Urkunden, „welchen volle Beweiskraft zukommt, so lange nicht der Nachweis „der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Fest¬ „stellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, „erbracht ist.“ Da nun hier der Nachweis inhaltlicher Unrichtig¬ keit der Zivilstandsurkunden vorbehaltlos zugelassen wird, so kann zufolge der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegen¬ über dem kantonalen Recht (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur BV) eine im kantonalen Prozeßrecht aufgestellte Beschrän¬ kung der Beweismittel gegenüber Urkunden, wie § 129 der schwyz. 3PO eine solche enthält, mit Bezug auf jene bundes¬ rechtlichen Urkunden keine Geltung haben. Es dürfen daher gegebenenfalls zur Widerlegung der durch den streitigen Geburts¬ schein geschaffenen Rechtsvermutung, daß das von der Beklagten geborene Kind ehelichen Standes sei, also den Kläger zum Vater habe, auch die in den Akten verurkundeten Zeugenaussagen in Betracht gezogen werden. Danach aber ist der dem Kläger ob¬ liegende Beweis ohne weiteres als geleistet zu erachten. (Wird des nähern auf Grund der Zeugenaussagen ausgeführt.) Durch diese Zeugenaussagen, deren Glaubwürdigkeit zu bemängeln nach den Akten kein Grund vorliegt, wird ein zweifellos ernsthaftes außer¬ gerichtliches Geständnis der Beklagten, des Inhalts, daß der Kläger nicht der Vater ihres Kindes sei, dargetan. Daß die Be¬ klagte ihre Schwangerschaft ernstlich nicht auf den Kläger zurück¬ führte, ergibt sich zudem auch aus ihrem sonstigen unbestrittenen Verhalten: sie machte, soviel die Akten erkennen lassen, vor dem Prozeßbeginn dem Kläger gegenüber niemals geltend, daß er zur Trennung von ihr nicht berechtigt sei, weil er selbst sie geschwängert habe, sondern beschränkte sich, wie namentlich ihr Schreiben vom

24. April 1906 zeigt, darauf, die Tatsache ihrer Schwangerschaft in Abrede zu stellen. Der weitere Tatumstand der faktischen Un¬ kenntnis des Klägers von dieser Schwangerschaft zur Zeit des Eheabschlusses aber erhellt überzeugend aus der Deposition des Pfarrers v. E., laut welcher der Kläger das ihm bei seinem Erscheinen zum Brautunterricht vom Zeugen mitgeteilte Gerücht von der Schwangerschaft seiner Frau zuerst nicht glauben wollte, indem er auf deren gegenteilige Versicherungen verwies. Übrigens kann die Beklagte den Einwand, daß der Kläger damals um ihre Schwangerschaft gewußt habe, gewiß in guten Treuen überhaupt nicht vorbringen, nachdem sie selbst diese Schwangerschaft ihm gegenüber bis nach dem Eheabschlusse stets geleugnet und diesen Standpunkt, gemäß dem erwähnten Briefe vom 24. April 1906, sogar noch angesichts der gegenteiligen ärztlichen Feststellung auf¬ recht zu erhalten versucht hat.

4. Erscheint nach dem gesagten der Beweis tatsächlich un¬ richtiger Eintragung des Zivilstandes des von der Beklagten ge¬ borenen Kindes als erbracht, so hat dieses Beweisergebnis immerhin naturgemäß direkt nur Bedeutung für das vorliegende Proze߬ verfahren, d. h. die fragliche Tatsache kann als festgestellt nur gelten für das Verhältnis der Litiganten als Parteien des Schei¬ dungsprozesses unter sich, nicht aber absolut, mit allgemeiner Wirksamkeit, derart, daß der Kläger gestützt hierauf unmittelbar die Berichtigung des Zivilstandsregisters verlangen könnte. Dies wäre vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, gemäß Art. 9 ZEG nur möglich nach Durchführung eines weiteren, speziell hierauf gerichteten Verfahrens, auf Grund eines besonderen die Berichtigung anordnenden Urteilsdispositivs.

5. Frägt es sich nun weiter, ob der vorstehend festgestellte Tat¬ bestand die streitige Scheidung der Ehe der Litiganten nach Ma߬ gabe des Art. 47 ZEG zu rechtfertigen vermöge, so fällt in Betracht: Der Natur der Sache nach müssen allerdings die eine Ehescheidung zu begründen geeigneten Tatumstände der Zeit nach erfolgtem Eheabschlusse angehören, da die rechtliche Pflicht der Ehegatten zu der dem ehelichen Verhältnis entsprechenden Lebens¬ führung ja erst durch den Rechtsakt der Eheschließung begründet wird. Hierin unterscheiden sich die Ehescheidungsgründe prinzipiell von den Ehenichtigkeitsgründen (Art. 50 ZEG), welche begrifflich notwendig einen im Zeitpunkte des Eheabschlusses bereits vor¬ handenen Tatbestand voraussetzen. Allein jenes Begriffsmerkmal der Ehescheidungsgründe schließt mit Bezug auf den generellen

Scheidungsgrund des Art. 47 ZEG (tiefe Zerrüttung des ehe¬ lichen Verhältnisses) die Berücksichtigung von Tatsachen, deren Ein¬ tritt schon vor dem Eheabschluß erfolgt ist, nicht schlechterdings aus. Solche Tatsachen sind vielmehr richtigerweise zu berücksichtigen, sofern ihre Wirkung, auf welche es beim fraglichen Scheidungs¬ grunde wesentlich ankommt, erst in die Zeit nach Eingehung der Ehe fällt, während zugleich die Tatsachen selbst ein Erfordernis der Ehenichtigkeit nicht erfüllen. Diese Voraussetzungen aber treffen hier zu. Die in Frage stehende Tatsache der vorehelichen Schwängerung der Beklagten seitens eines Dritten konnte ihre Wirkung auf das Verhältnis der Litiganten zu einander erst von dem Momente an ausüben, da sie zur Kenntnis des Klägers gelangte, somit, wie festgestellt, erst nach erfolgtem Eheabschlusse. Und der danach im Zeitpunkte der Eheschließung bestehende Irr¬ tum des Klägers über den körperlichen Zustand der Beklagten kann kaum unter einen der gesetzlichen Ehenichtigkeitstatbestände (Art. 26—28 ZEG) subsumiert werden. Denn der hiefür allein in Betracht fallende Irrtum „in der Person“ des andern Ehe¬ gatten, welcher die freie Einwilligung zur Ehe ausschließt (Art. 26), umfaßt, nach der herrschenden Auslegung des für diese Bestimmung des schweizerischen Gesetzes vorbildlichen Art. 180 des Code Napoléon, außer dem Irrtum über die physische Person höchstens noch denjenigen über den Zivilstand, nicht aber über anderweitige, ihr selbst inhärente Eigenschaften der Person des andern Teils (vgl. Barazetti: Das Eherecht nach dem Code Napoléon und dem Badischen Landrecht, S. 149 ff., und die dort in den An¬ merkungen 9 und 10 auf S. 151 ff. zitierte Rechtssprechung nd Literatur). Materiell aber erscheint der Umstand, daß ein Ehemann Kenntnis erhält von einer vorehelichen, ihm beim Ehe¬ abschluß verheimlichten Schwängerung seiner Frau durch einen Dritten, als an sich sehr wohl geeignet, eine tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses herbeizuführen. Denn das dadurch enthüllte Verhalten der Ehefrau kann von ihm gewiß als schwere Ent¬ täuschung über ihr persönliches Wesen oder als Mißachtung seiner eigenen Persönlichkeit empfunden werden, welche seine bisherige eheliche Zuneigung in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht völlig zerstört (vgl. über die französische Praxis, die in solchem Verhalten teilweise sogar den speziellen Scheidungsgrund der schweren Ehrenkränkung — injure grave — erblickt: Réper- toire général alphabéthique du droit français, von Fuzier¬ rmann, Stichwort Divorce et Séparation de corps, Nr. 119 ff). Und daß das fragliche Verhalten der Ehefrau speziell im vor¬ liegenden Falle tatsächlich in diesem Sinne gewirkt hat, ergiebt sich überzeugend aus den Akten, indem der Kläger von der Be¬ klagten unbestrittenermaßen sofort nach erfolgter ärztlicher Fest¬ stellung ihrer Schwangerschaft nichts mehr wissen wollte und seither zum ehelichen Zusammenleben mit ihr nicht mehr zu be¬ wegen war. Demnach ist die Ehe, in Bestätigung des Dispositivs des angefochtenen kantonalen Urteils, auf Grund des Art. 47 ZEG, und zwar wegen ausschließlichen Verschuldens der Beklagten, gänz¬ lich zu scheiden; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des schwyzerischen Kantonsgerichts vom 12. März 1907 in allen Teilen bestätigt.