Volltext (verifizierbarer Originaltext)
28. Arteil vom 7. Mai 1907 in Sachen Tschaun gegen Zürich. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der Antrag der Instruktionskommission vom 15. März 1907 geht dahin: I. Die Stadt Zürich hat an Paul Tschann zu bezahlen:
a) für Abtretung von 40 Quadratmeter ab der Liegenschaft Weinbergstraße 35 zu 100 Fr. per Quadratmeter Fr. 4000
b) für Minderwert der Restliegenschaft aus der Verkleinerung des Vorgartens „ 1000
c) für Nachteile aus der Tramanlage und dem Trambetrieb „ 2000 zusammen Fr. 7000 AS 33 II — 1907
II. Dieser Betrag von 7000 Fr. ist vom Tage der Inan¬ ruchnahme des Terrains durch die Stadt Zürich an mit Fr. 4½% zu verzinsen. Usw. B. Dieser Antrag ist vom Expropriaten angenommen worden, nicht aber von der Expropriantin. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Expro¬ priantin beantragt, es sei die im Urteilsantrage, Dispositiv I vorgesehene Entschädigung von 2000 Fr. für Nachteile aus der Tramanlage und dem Trambetrieb zu streichen; im übrigen, be¬ züglich der Entschädigung für Landabtretung und Minderwert, hat er Annahme des Urteilsantrages erklärt. Der Vertreter des Expropriaten hat den Antrag gestellt, der Instruktionsantrag sei zum Urteil zu erheben; in Erwägung:
1. In tatsächlicher Beziehung ist zum Verständnis des heute einzig noch streitigen Punktes vorauszuschicken: Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschaft Weinbergstraße 35 in Zürich, welche mit einem villenartigen, von einem Garten umgebenen Wohnhaus überbaut ist. Die Stadt Zürich hat an der Weinberg¬ straße eine neue Straßenbahnlinie der städtischen elektrischen Straßenbahn erstellt; zu diesem Zwecke hatte der Expropriat einen längs der Straßenfront befindlichen Streifen — zur Ver¬ breiterung der Straße — abzutreten. Die Straßenbahn läuft etwas oberhalb der Liegenschaft des Expropriaten in eine Spitz¬ kehre aus, um sich von dort in die Leonhardstraße zu wenden. Vor Schätzungskommission nun hat der Expropriat eine For¬ derung für Minderwert unter anderm auch damit begründet, daß der Lärm und Staub der Straßenbahn, sowie der Um¬ stand, daß vor dem Hause eine Spitzkehre eingerichtet werde, welche insbesondere Lärm verursachen werde, die Liegenschaft ent¬ werte. Die Schätzungskommission hat eine Entschädigung aus diesem Titel nicht zugesprochen, mit der Begründung, daß, auch wenn man den Trambetrieb als etwas die Liegenschaft schädigendes ansehen wollte, einem solchen Nachteil der ebenso große Vorteil gegenüber stehe, den die neue Tramlinie durch eine Vermehrung und Verbesserung der Verbindungen bringe. Demgegenüber beruht das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten — dem sich der Urteilsantrag anschließt — auf der Erwägung, es handle sich hier um einen Ausnahmefall von der allgemeinen Regel, daß eine neue Tramlinie, durch Hebung des Verkehrs, die Bodenpreise und Landwerte hebe: denn der Wert des Hauses des Expropriaten bestehe in dessen ruhiger Lage; diese werde nun durch die Anlage und den Betrieb des Trams gestört, und zwar in empfindlicher Weise, vornehmlich wegen der Spitzkehre, der Expropriat werde daher seine Mietpreise heruntersetzen müssen; durch andere Ein¬ richtungen, Magazine und dergleichen, oder einen Neubau, könne er den Ausfall nicht decken. Gegen die Zusprechung einer Ent¬ schädigung aus diesem Titel wendet sich nun die Expropriantin mit der dreifachen Begründung, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der Expropriation sei nicht gegeben; sodann würden bei Zulassung einer derartigen Entschädigung die Anstößer, die Expropriaten seien, besser behandelt als die Anstößer, die keine Rechte abzutreten hätten; endlich haben die bundesgerichtlichen eperten den Rechtsgrundsatz verletzt, daß die aus der Expro¬ priation entspringenden Nachteile mit den daraus entstehenden Vorteilen zu verrechnen seien.
2. Zu diesen Einwendungen der Expropriantin gegen den Urteilsantrag ist zu bemerken: Es ist zunächst in der neuern Praxis des Bundesgerichts anerkannt, daß der Expropriant dem Expropriaten vollen Ersatz zu gewähren hat nicht nur für die Nachteile, die unmittelbar aus der Abtretung entstehen, sondern auch für diejenigen, die aus dem Unternehmen, dem die Expro¬ priation dient, aus der Anlage und dem Betrieb dieses Unter¬ nehmens, entspringen; und die Grenze der Entschädigungspflicht des Exproprianten ist dabei überall nur die, daß Entschädigung nicht zu gewähren ist für einen Nachteil, der auch ohne die Ab¬ tretung zu dem betreffenden Unternehmen eingetreten wäre. (S. namentlich AS 31 II S. 3 ff.) Mit der Entwicklung der Praxis nach dieser Richtung befindet sich das Bundesgericht in Überein¬ stimmung sowohl mit der neueren deutschen Rechtssprechung und Lehre, als auch mit neuern Expropriationsgesetzen, wie dem sächsischen vom 24. Juni 1902; diese Praxis steht aber auch im Einklange mit der neueren Auslegung des Kausalitätsbegriffes im
allgemeinen. Und zwar ist bei der Frage, ob der Nachteil auch ohne die Abtretung eingetreten wäre, davon auszugehen, daß das planierte Unternehmen auch das rationelle sei und die Anlage nicht ohne die Enteignung hätte rationell ausgeführt werden können; die Beweislast dafür, daß die Anlage ohne die Enteig¬ nung hätte ausgeführt werden können und der Nachteil also auch ohne die Enteignung, nur durch das Unternehmen, entstanden wäre, liegt somit dem Exproprianten (Unternehmer) ob. Es ist demgemäß im vorliegenden Falle anzunehmen, die Erweiterung der Straße sei ausschließlich zu dem Zweck der Anlage der Tram¬ geleise erfolgt, da eben in der konkreten Ausführung beides einen einheitlichen Akt darstellt. Die Erweiterung ihrerseits wurde nur durch die Abtretung ermöglicht; daß sie ohne die Abtretung mög¬ lich gewesen wäre, ist von der Expropriantin vor Schätzungs¬ kommission nicht behauptet worden; auch war die Straßenerweite¬ rung nur auf Grund der bundesrätlich genehmigten Pläne möglich. Ferner handelt es sich um Nachteile aus der konkreten Anlage und nicht um solche aus der Unternehmung ohne Rücksicht auf die gewählte bestimmte Art der Ausführung. Ob dabei Nachteile in Frage kommen, die nur den Expropriaten als solchen treffen, oder auch dessen Nachbarn, die keine Rechte abzutreten haben und daher nicht entschädigungsberechtigt sind, ist gleichgültig. Die bessere Stellung des Expropriaten erklärt sich hinlänglich aus dem besondern Nexus, in dem er vermöge der Expropriation zum 923.) Der Hin¬ Exproprianten steht. (Vergl u. a. AS 29 II S. 22 weis darauf, daß der Expropriat keinen Anspruch darauf habe, daß die Straße nicht in einer ihn schädigenden Weise benützt werde, ist unbehelflich, da sich sein Anspruch nicht auf seine Qualität als Anstößer an die Straße, sondern auf die Stellung als Expropriat stützt. Ob sodann Nachteil bestehen und ob ihnen nicht überwiegende Vorteile gegenüberstehen, ist, wie der Urteils¬ antrag ausführt, Tatfrage, und zwar im wesentlichen von den Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage. Unrichtig ist, daß die Experten die Verrechnung der Vorteile mit den Nachteilen unterlassen hätten und so von einem unrichtigen rechtlichen Stand¬ punkt ausgegangen seien. Tas Gutachten läßt deutlich erkennen, daß sie das Vorhandensein von Vorteilen für den konkreten Fall verneinen. Ihre Annahme kann auch nicht etwa als auf tatsäch¬ lichem Irrtum beruhend bezeichnet werden; erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 15. März 1907 wird zum Urteil erhoben.