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33_II_106

BGE 33 II 106

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Arteil vom 16. Februar 1907 in Sachen Arnold B. Heine & Cie., Kl. u. Ber.=Kl., gegen Ostschweizerische Ausrüstergenossenschaft, Bekl. u. Ber.=Bekl. Schadenersatzforderung aus Boykott. — Vertragsverletzung? — Passiv¬ legitimation. — Widerrechtlichkeit des Boykottes, Art. 50 ff. OR.

- Widerrechtlichkeit eines genossenschaftlichen Verbandes? — Akten¬ vervollständigung? Art. 82 0G und kantonales Prozessrecht. Art. 710 OR. A. Durch Urteil vom 17. Oktober 1906 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfragen: Ist nicht gerichtlich zu erkennen:

1. es habe Beklagte der Klägerschaft eine Umsatzprovision von 22,000 Fr. als Schuld anzuerkennen und nebst 5 % Zins ab

12. Oktober 1904 zu bezahlen

2. es habe Beklagte der Klägerschaft 300,000 Fr. Schaden¬ ersatz, eventuell einen vom Richter festzusetzenden Betrag, nebst 5 % Zins seit 12. Oktober 1904 zu bezahlen;

3. es habe Beklagte der Klägerschaft 2000 Fr. Schadenersatz, respektive den vom Richter festzusetzenden Betrag per Werktag ab

12. Oktober 1904 zu bezahlen, bis und solange der Boykott dauert;

4. es sei die beklagte Genossenschaft durch Gerichtsurteil als aufgelöst zu erklären? „Anhang: 1. Das Klagebegehren Ziffer 1 (Umsatzprovision) „ist nunmehr in der Hauptsache durch Anerkennung der Schuld „seitens der Beklagtschaft und Bezahlung erledigt. Im Streit liegt „lediglich noch die Zinsfrage „2. Zum Rechtsbegehren Ziff. 3: Mit 1. Juli 1905 ist die „Ausrüsterei der Klägerschaft in Betrieb gesetzt worden. Die „Schadenersatzforderung wird also nur bis und mit 30. Juni 1905 „aufrecht erhalten“ — erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie in erster Linie die Gutheißung sämtlicher Rechtsbegehren, eventuell Rückweisung zur Abnahme der Beweisanträge über den Umfang des eingeklagten Schadens, eventuell Rückweisung zur Abnahme der Beweisanträge laut den Rechtsschriften und Schlußsätzen, spe¬ ziell soweit sich diese Beweisanträge auf den weitern Nachweis für die Rechtswidrigkeit des Boykotts und den Umfang des ein¬ geklagten Schadens beziehen, beantragt. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä¬ gerin diese Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Unter dem Namen „Ostschweizerische Ausrüster=Genossen¬ schaft“ gründete sich am 15. Dezember 1898 eine Genossenschaft der ostschweizerischen Senger, Bleicher und Appreteure „mit dem „Zwecke, die Ausrüstungsindustrie zu heben und die Geschäfts¬ „interessen derselben nach jeder Richtung zu wahren und zu för¬ „dern“ — die heutige Beklagte, der gegenwärtig 37 Firmen aus den Kantonen St. Gallen, Appenzell und Thurgau angehören. Nach den gegenwärtig geltenden Statuten vom 14. Februar 1902, § 1, sollen zur Erreichung des angeführten Zweckes u. a. vor¬

nehmlich dienen: a) Regulierung der Produktion durch Normie¬ „rung und zeitweise Reduktion der Arbeitszeit; b) tunliche Ar¬ „beitsabgabe von mit Arbeit überhäuften Genossenschaftern an „solche, die Arbeitsmangel leiden, und in Verbindung hiemit best¬ „mögliche Ausbildung der technisch schwächeren Elemente in der „Genossenschaft durch die Arbeit abgebenden Mitglieder derselben; „f) gemeinschaftliche Behandlung von Arbeiterverhältnissen und „Lohnfragen, unter billiger und gerechter Berücksichtigung der In¬ „teressen der Genossenschaft und ihrer Arbeiter; g) strenge Straf¬ „bestimmungen für Verletzung und Übertretung der Statuten und „Tarife; h) Führung von Prozessen von allgemeiner Bedeutung und „Tragweite für Genossenschafter gegen die Kundschaft oder gegen „Dritte, auf Rechnung der Genossenschaft; i) Maßnahmen gegen „Kunden, welche die Interessen der Genossenschaft oder ihrer Mitglie¬ „der direkt oder indirekt schädigen oder zu schädigen suchen, sowie auch „gegen Kunden, welche von Genossenschaftern unzulässige Begünsti¬ „gungen verlangen oder entgegennehmen; k) eventuell Ankauf oder „Auslösung erhältlicher Etablissemente der Ausrüstindustrie Nach § 19 der Statuten bezahlt die Genossenschaft „auf größere „Umsätze in Handmaschinen= und Schifflistickereien (inkl. Tüchli) „und auf die Blattstichartikel „jeweilen Ende Jahres“ je nach dem Jahresumsatz bestimmt fixierte Umsatz=Skonti; der Schlu߬ satz bestimmt: „Zwischen dem 15.—31. März jeden Jahres er¬ „folgt die Auszahlung des Umsatz=Skontos an die Kundschaft.“ Aus den Statuten ist außerdem hervorzuheben § 7, lautend: „Den Genossenschaftern ist es untersagt, Ausrüstern (Sengern, „Bleichern und Appreteuren), welche der Genossenschaft nicht an¬ „gehören, direkt oder indirekt Arbeit zu geben, oder solche von „diesen anzunehmen, auch nicht von Kaufleuten, Fabrikanten oder „Mittelspersonen, welche mit Nichtgenossenschafts=Ausrüstern ver¬ „kehren. — Durch Beschluß von ¾ aller Genossenschafter kann „auch in andern Fällen der Verkehr mit einzelnen Kunden unter¬ „sagt werden.“ § 12 setzt die Bußen für die Übertretung der Sta¬ tuten und Beschlüsse der Genossenschaft, sowie der Umgehung von Tarifen und von Anordnungen des Verwaltungsrates fest; § 13 sta¬ tuiert eine Anzeige=Prämie „für Anzeige nachweisbarer Übertre¬ „tungen der Statuten und Beschlüsse, — speziell von tatsächlichen „Unterbietungen und dahinzielenden Offerten oder Begünstigungen, „von nachweislich verabfolgten Extra=Skonti, Geschenken, Provisionen „und Rückschüssen an Prinzipale, Angestellte oder sonstige Mittels¬ „personen ....“ Endlich bestimmt § 16: „Der Genossenschafts¬ „tarif, sowie Anderungen und Nachträge zu demselben, sind für „sämtliche Genossenschafter rechtsverbindlich, sofern die Mehrheit „aller Genossenschafter dieselben beschließt. — Die Preise für un¬ „tarifierte Artikel und Arbeiten sind der Kontrolle der Genossen¬ „schaftsorgane unterstellt, und müssen in jedem einzelnen Falle „von den Genossenschaftern so berechnet werden, daß sie keine in¬ „direkte Unterbietung des Genossenschaftstarifes (§ 16 Abs. 1) „bedeuten können. — Verletzungen dieser Vorschrift ziehen Bußen „gemäß § 12 nach sich.“ Auf Grund ihrer Statuten erließ die Beklagte verschiedene Tarife. Die klägerische Aktiengesellschaft ihrer¬ seits ist am 26. September 1903 zum Zwecke der Übernahme und Weiterführung des Stickereigeschäftes der Firma Arnold B. Heine in Arbon und New=York gegründet worden, mit einem Aktienkapital von 5 Millionen Franken und einem Obligationen¬ kapital von 3 Millionen Franken; sie betreibt laut Feststellung der Vorinstanz „eines der größten Schifflistickereigeschäfte der Ost¬ schweiz“. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte schon im Jahre 1901 Anstände mit der beklagten Genossenschaft, indem erstere mit andern Interessenten über die Gründung einer von der Genossenschaft unabhängigen Ausrüsterei verhandelte. Dieser Anstand wurde durch folgendes Schreiben des damaligen Inhabers des klägerischen Geschäftes, vom 29. November 1901, an den Präsidenten der beklagten Genossenschaft erledigt: „Bezugnehmend „auf unsere Unterredung vom 18. ct. teile Ihnen mit, daß ich „mit den übrigen Interessenten über den Gegenstand unserer De¬ „batte gesprochen habe und daß es mir viel Mühe gekostet hat, „dieselben zu beschwichtigen. Trotzdem ich darauf hinwies, daß Sie „mir Ihr Ehrenwort gegeben und quasi den Beweis geliefert, daß „die Preise des Tarifs Nr. 3 nicht zu hoch seien, und obgleich „ich persönlich auch meine Überzeugung dahin aussprach und da¬ „rauf beharrte, daß ich Ihnen vollständiges Vertrauen schenke, so „bleiben diese Leute doch bei ihrem Standpunkte, daß die Bleicher „jetzt, nachdem sie ein ganzes Jahr lang hohe Preise erzielt hätten,

„auch den Fabrikanten entgegenkommen könnten. Es wurde von „einem Rabatt von 5 % gesprochen; da ich nun von Ihnen er¬ „fahren, daß dies momentan absolut nicht bewilligt werden „könnte, so beschwichtige ich den Streit mit der Proposition, es „möge der jetzige Maximalprozentsatz für Ihre größten Kunden „auf 10 % erhöht werden. Ich hoffe, daß es ihnen gelingen „wird, dies für uns zu bewirken; denn ich bin überzeugt, daß „dann die ganze Agitation beseitigt ist...... Ihre ernsten Dar¬ „legungen, daß der jetzige Tarif nur einen räsonablen und legalen „Nutzen abwirft, haben auf mich persönlich einen tiefen Eindruck „gemacht, und ich will Ihnen deshalb die Versicherung geben, daß „meinerseits keine weitern Schritte getan werden sollen, und von „der Gründung eines Konkurrenz=Etablissements völlig Umgang „nehme. ..... Schließlich bemerke ich Ihnen zu Ihrer Be¬ „ruhigung, daß ohne meine Mithülfe, welche ich bereits absolut „verweigert habe, überhaupt gar nichts zustandekommen kann.“ Im Jahre 1902 machte die Beklagte die Wahrnehmung, daß, neben andern st. gallischen Stickereigeschäften, auch die Rechtsvor¬ gängerin der Klägerin unausgerüstete Stickereiwaren nach Amerika versandte und sie dort ausrüsten ließ. Auf Einschreiten der Be¬ klagten unterzeichnete A. B. Heine am 10. Dezember 1902 fol¬ gende Erklärung: „An die Ostschweizerische Ausrüstergenossen¬ „schaft in St. Gallen. Auf Grund unserer heutigen Besprechung „mit Ihrem Herrn H. Koller=Grob verpflichten wir suns hiemit, „auf fernere Benützung der ausländischen Ausrüsterei zu verzichten „und für die Dauer von wenigstens 3 Jahren, vom 15. Dezem¬ „ber 1902 an gerechnet, alle Waren unseres Geschäftes ausschlie߬ „lich bei Mitgliedern Ihrer Genossenschaft ausrüsten zu lassen. In der Folge glaubte die Beklagte wahrzunehmen, daß die Klä¬ gerin mit dem Plan umgehe, eine eigene Bleicherei einrichten zu wollen. Die Organe der Klägerin bestritten das; am 6. Juni 1904 schrieb indessen ihr Verwaltungsratsmitglied Guggenheim¬ Loria dem Direktor A. B. Heine was folgt: „Soeben hatte ich „einen langen Besuch, Herr Oberst Huber, der darin gipfelte, daß „er mir erklärte, er wisse nun ganz bestimmt, und zwar durch „direkte Außerungen von Ihnen selbst, daß eine Bleiche gebaut „werde, infolgedessen der Ausrüstereiverband mit Ende dieser Woche „für Sie zu arbeiten aufhöre. Ich konnte natürlich nicht positiv „„nein“ sagen und bat ihn, noch einmal persönlich mit Ihnen „zu sprechen, bevor dieser wichtige Schritt getan werde... „schließlich auf mein Zureden willigte er ein, Sie Donnerstag „Nachmittag zu besuchen, unter der Bedingung, daß ich ihn be¬ „gleite ....“ Die angekündigte Besprechung fand am 9. Juni 1904 in Arbon statt. In Bezug auf ihren Inhalt gehen die Dar¬ stellungen der Parteien auseinander. Die Klägerin behauptet, Oberst Huber, Präsident des beklagten Verbandes, habe hier, wie bei der frühern Besprechung mit Guggenheim=Loria, erklärt, nun ganz genau zu wissen, daß die Klägerin eine Bleiche errichte, und daß infolgedessen der Ausrüstereiverband für die Klägerin mit Ende der Woche zu arbeiten aufhören werde, und habe beigefügt: Wir werden unsern Mitgliedern Mitteilung machen, daß Sie eine „eigene Bleicherei errichten wollen und dann werden unsere Leute „schon wissen, was sie zu tun haben, es wird Ihnen keiner mehr „arbeiten.“ Er habe verlangt, daß Klägerschaft sich verpflichte:

a) bis Ende 1910 keine Bleiche und Appretur zu bauen; b) alle und jede Ware wie bis anhin bei Verbandsmitgliedern ausrüsten zu lassen; c) eine Kaution von 500,000 Fr. zu leisten. Als Gegenleistung erhalte die Klägerschaft eine tadellose Ausrüstung. Der klägerische Direktor habe darauf erwidert, daß die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen bis jetzt eingehalten habe und auch in Zukunft einzuhalten bereit sei; wenn die Klägerin für später sich mit dem Projekte einer eigenen Ausrüsterei getragen habe und eventuell weiter tragen müsse, sei die Beklagtschaft selbst schuld daran. Die Beklagte dagegen behauptet, daß Oberst Huber bei der ganzen Konferenz ausdrücklich betont habe, daß er keinen Auftrag und keine Kompetenz für Abschlüsse erhalten habe, daß diese Besprechung seinerseits eine rein private sei und er nur von seinem Wunsche geleitet werde, die Beunruhigung und großen Schaden für den ganzen Industriekreis nach Möglichkeit zu ver¬ hüten. Bei der Besprechung mit dem Direktor der klägerischen Aktiengesellschaft habe Oberst Huber lediglich die eindringlichen Vorstellungen wiederholt, die er vorher schon dem klägerischen Verwaltungsratsmitgliede Guggenheim=Loria gemacht habe. Von einem „Boykott“ oder dessen Androhung sei wiederum keine Rede

gewesen; Oberst Huber habe im Gegenteil alle darauf bezüglichen Bemerkungen seitens der Gegenpartei ausdrücklich abgelehnt und betont, daß es sich seitens des Verbandes nicht um Vorschriften betreffend Verkehrseinstellung der Mitglieder handeln werde, son¬ dern lediglich um Kenntnisgabe der Sachlage, worauf den einzel¬ nen Mitgliedern überlassen sei, nach ihrem Gutdünken zu handeln. Die Vorstellungen Hubers seien erfolglos gewesen, obwohl er er¬ klärt habe, die Preisreduktion für gewisse Artikel wohlwollend in Diskussion bringen zu wollen, sofern die Klägerin verspreche, ihr Hauptprojekt für eigene Bleicherei und Appretur aufzugeben und Garantien für Einhaltung des Wortes zu bieten. In Bezug auf die Garantien und den Zeitraum der Bindung der Klägerschaft sei es der klägerische Direktor gewesen, welcher den Betrag von 500,000 Fr. und die 10 Jahre nannte, worauf Oberst Huber sich einfach einverstanden erklärt habe. Mit Brief vom 11. Juni 1904 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß der in Aussicht gestellte Boykott „gestern“ begonnen habe. Die Beklagte bestritt mit Zuschrift vom 14. gl. Mts., daß vom beklagten Verbande ein Boykott beschlossen oder inszeniert worden sei, sowie, daß in¬ folge der Erklärung der Klägerin vom 10. Dezember 1902 eine Lieferungspflicht ihrerseits bestehe. Auf alle nun folgenden An¬ fragen der Klägerin betreffend Übernahme von Ausrüstarbeit ant¬ worteten die Mitglieder der beklagten Gesellschaft ablehnend, teils mit der Begründung, es sei bekannt, daß die Klägerin eine eigene Ausrüsterei einrichten wolle, teils mit der Erklärung, es sei mo¬ mentan unmöglich, Ware zu übernehmen, teils aus andern, von der Klägerin als nichtig bezeichneten Gründen, teils endlich ohne Begründung. Einzelne Firmen erklärten sich zur Übernahme bereit unter der Bedingung, daß die Klägerin sich für eine gewisse Dauer verpflichte, von der Errichtung einer Ausrüsterei abzu¬ sehen. Mit ihrer — im November 1904 eingereichten — Klage behauptet nun die Klägerin zur Begründung des zweiten und dritten Rechtsbegehrens, der Boykott sei von der beklagten Ge¬ nossenschaft gegen sie inszeniert worden, und sie macht Schaden¬ ersatzansprüche aus diefem Boykott in dem dort limitierten Um¬ fange geltend, indem sie sich auf den doppelten Standpunkt stellt, der Boykott enthalte sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine widerrechtliche Handlung. Rechtsbegehren 1 war auf § 19 der Statuten der Beklagten begründet; die Zinsforderung, die heute nur noch streitig ist, wird darauf gestützt, durch den Boykott sei die Fälligkeit der Provision vorgerückt worden. Rechtsbegehren 4 endlich stützt die Klägerin auf Art. 710 OR: sie macht (wie auch schon zur Begründung von Rechtsbegehren 2 und 3) gel¬ tend, die Beklagte treibe rücksichtslose Preistreiberei, übe eine recht¬ lich unsittliche Monopol= und Kartellstellung aus. Die Vorinstan¬ zen haben Rechtsbegehren 1, soweit streitig, abgewiesen, weil die Fälligkeit der Provision laut Statuten sich auf die Zeit vom

15. bis 31. März erstrecke. Die Abweisung von Rechtsbegehren 2 und 3 beruht auf der Auffassung, daß der Boykott im vorliegen¬ den Falle sich weder als Vertragsverletzung noch als widerrechtliche Handlung darstelle. Rechtsbegehren 4 endlich wird von der II. In¬ stanz aus dem entscheidenden Grunde abgewiesen, daß die Klägerin nach der Abweisung von Rechtsbegehren 1 bis 3 — nicht Gläu¬ bigerin der Beklagten und daher zum Begehren auf Auflösung der Beklagten nicht legitimiert sei.

2. Der Begründung der Abweisung des ersten Rechtsbegehrens durch die Vorinstanz (soweit noch streitig) ist ohne weiteres bei¬ zustimmen: Nach § 19 Schlußabsatz der Statuten tritt die Fällig¬ keit der Umsatzprovision in der Zeit zwischen dem 15. und 31. März jeden Jahres ein, und den von der Klägerin behaupteten Fällig¬ keitsgrund kennen die Statuten nicht, er folgt auch keineswegs aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses.

3. Keiner ausführlichen Widerlegung bedarf sodann angesichts der zutreffenden Begründung der Vorinstanz der erste Klagegrund, mit dem Rechtsbegehren 2 und 3 gestützt werden wollen, nämlich die angebliche Vertragsverletzung der Beklagten. Die Klägerin leitet ihren Rechtsstandpunkt daraus her, daß sich die Beklagte durch die Erklärungen, die sie mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgetauscht hat, verpflichtet habe, für die Klägerin Ausrüstarbeit zu übernehmen; die Klägerin scheint also in jenen Erklärungen eine Art Vorvertrag zu Werkverträgen zu erblicken. In Betracht kommen kann nun, wie die Vorinstanz richtig an¬ nimmt, nur die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 10. Dezember 1902, und diese enthält ihrem Wortlaute nach AS 33 II — 1907

eine einseitige Verpflichtung des Ausstellers, nicht aber eine Gegen¬ verpflichtung der Beklagten. Auch die Umstände, unter denen diese Erklärung ausgestellt wurde, lassen es als verständlich er¬ scheinen, daß sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einer einseitigen Verpflichtung herbeiließ. Denn durch die Vorinstan in tatsächlicher Beziehung festgestellt — und diese Feststellung für das Bundesgericht, als nicht aktenwidrig, verbindlich —, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die im Dezember 1902 keine eigene Bleiche besaß, auf die Beklagte angewiesen war, trotzdem einzelne Artikel in Amerika ausgerüstet werden konnten. Die Be¬ klagte machte also allerdings bei Erwirkung der Erklärung vom

10. Dezember 1902 ihre Macht= und Monopolstellung geltend; allein daß damit ein widerrechtlicher Zwang gegen die Rechts¬ vorgängerin der Klägerin ausgeübt worden sei, behauptet diese selbst nicht, da sie ja gerade aus der Erklärung selbst Rechte her¬ leiten will.

4. Können sonach für die Schadenersatzklage aus Boykott nur die Art. 50 ff. OR herangezogen werden, so mag vorerst über die Passivlegitimation der Beklagten, die von dieser bestritten ist, be¬ merkt sein: Die Beklagte gründet ihre Bestreitung darauf sei nicht richtig, daß ein Boykott=Beschluß gegen die Klägerin, im Sinne des § 7 Abs. 2 der Statuten der Beklagten, gefaßt worden sei; der Boykott sei überhaupt nicht das Werk der Beklagten, sei nicht von ihren Organen in Szene gesetzt worden, sondern er be¬ ruhe auf dem Individualwillen der Genossenschafter und sei die Handlung der einzelnen Genossenschafter. Die I. Instanz hatte diese Auffassung der Beklagten zurückgewiesen, mit der Begrün¬ dung: Schon die Tatsache, daß sozusagen alle Genossenschafter ziemlich gleichzeitig die Offerte der Klägerin, mit ihr in Geschäfts¬ verkehr zu treten, mit zum Teil wörtlich gleicher Begründung ab¬ gelehnt haben, weise zwingend darauf hin, daß für ihre Stellung¬ nahme nicht der eigene individuelle Wille, sondern der in den Statuten niedergelegte Gesamtwille maßgebend gewesen sei. Hieran ändere der Umstand, daß einige wenige Genossenschafter sich unter gewissen Bedingungen bereit erklärt haben, klägerische Ware zur Ausrüstung zu übernehmen, nichts, „denn die Betreffenden wußten „genau, daß die Klägerin auf diese Bedingungen nicht eintreten „werde und daß bei Annahme derselben durch die Klägerin der „Boykottgrund wegfallen würde.“ Die geschlossene einheitliche Stellungnahme der Genossenschafter gegenüber der Klägerin bilde daher für sich schon einen hinlänglichen Beweis, „daß unter ihnen „gegenseitiges Einverständnis waltete und daß sie nach dem Wil¬ „len der Gesamtheit handelten, mochte dieser nun in Form eines „Generalversammlungsbeschlusses zum Ausdruck gekommen oder von „den einzelnen Genossenschaftern aus den Statuten gefolgert wor¬ den sein“; hiefür spreche auch die Vermutung, daß die einzelnen Genossenschafter den Verkehr mit der Klägerin kaum abgelehnt hätten, wenn sie nicht sicher gewesen wären, daß die andern Ge¬ nossenschafter nicht ebenso vorgehen würden. Endlich spreche auch der Ausbruch des Boykotts wenige Tage nach der Besprechung des Direktors der Klägerin mit Oberst Huber für diese Auf¬ fassung. Die II. Instanz läßt diese Frage unentschieden, da sie aus materiellen Gründen zur Abweisung der Schadenersatzklage aus Boykott gelangt. Nun ist der Fall der Gründung einer eige¬ nen Ausrüsterei durch einen Fabrikanten in § 7 Abs. 1 der Sta¬ tuten nicht vorgesehen, und es kann daher nur § 7 Abs. 2 zur Begründung der Passivlegitimation herangezogen werden. Die Klägerin hat in dieser Beziehung vorgebracht (s. bes. S. 7 u. 8 der Replik): Unmittelbar nach der Verhandlung in Arbon sei von der Verbandszentrale und deren Mitgliedern an sämtliche Ver¬ bandsmitglieder telephonisch oder schriftlich Mitkeilung gemacht worden, auf welche die Mitglieder verabredetermaßen vorher schon avisiert gewesen seien und auf welche vorher schon vereinbart und verabredet gewesen sei, daß nach Eingang dieser Mitteilung auf der ganzen Linie der sofortige Abbruch jeden Verkehres erfolgen solle. Dieses Vorgehen sei schon längere Zeit vorher für diese und andere Fälle besprochen und vereinbart worden, sowohl in Ver¬ sammlungen, als in Besprechungen mit der Verwaltung, der Zentralleitung und den Vertrauensmännern, wie auch unter den einzelnen Verbandsmitgliedern unter sich. Jeder sei vorbereitet ge¬ wesen, jeder habe gewußt, daß jedes andere Verbandsmitglied gleich vorgehen werde und versichert sei, daß auch alle andern so vorgehen. Es läßt sich nicht leugnen, daß der tatsächliche Aus¬ bruch des Boykotts und überhaupt die von der I. Instanz an¬

geführten Indizien zu Gunsten der Sachdarstellung der Klägerin sprechen. Indessen erscheint doch sehr fraglich, ob damit das Re¬ quisit eines Verbandbeschlusses erfüllt sei, das in § 7 Abs. 2 der Statuten vorgesehen ist und das einzig die Haftbarkeit des Ver¬ bandes zu begründen vermöchte. Dieser Zweifel kann jedoch un¬ gelöst bleiben und es ist auch von einer Aktenvervollständigung nach dieser Richtung (die eventuell angeordnet werden müßte) Um¬ gang zu nehmen, da auch materiell die Klage aus Art. 50 ff. OR, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als unbegründet erklärt werden muß, wie im folgenden auszuführen ist.

5. Es kann vorerst der Klägerin darin nicht beigetreten wer¬ den, daß schon der ganze Zweck und die Organisation des be¬ klagten Verbandes widerrechtlich seien. Von dem statutarischen Zwecke der Hebung der Ausrüstungsindustrie und der Wahrung und Förderung der Geschäftsinteressen dieser Industrie ist ohne weiteres klar, daß er rechtlich erlaubt ist. Aber auch der enge Zu¬ sammenschluß der Ausrüster und die Organisation des Verbandes, insbesondere die in § 1 der Statuten näher normierten Mittel zur Erreichung des allgemeinen Zweckes, sind nicht widerrechtlich. Die heutige wirtschaftliche Organisation bringt es mit sich, daß der einzelne Gewerbetreibende zur richtigen und zweckgemäßen Aus¬ nutzung seiner wirtschaftlichen Kräfte den Zusammenschluß mit seinen Gewerbegenossen sucht; anstatt daß die Gewerbegenossen sich durch blinde, rücksichtslose Konkurrenz, insbesondere Preis¬ unterbietung, gegenseitig schädigen und den Allgemeinstand des Berufes herabdrücken, soll dieser Zusammenschluß den Berufsstand heben und durch die Vereinigung Aller dem Einzelnen zur Er¬ reichung seiner Zwecke helfen. Der Einzelne gibt danach freilich bei einem derartigen Zusammenschluß ein Stück seiner Freiheit und seiner Selbständigkeit auf, aber nur, um in der Stärkung der Allgemeinheit der Berufsgenossen auch seine eigene Stärkung zu finden. Das Koalitionsrecht der Gewerbegenossen, das in der Handels= und Gewerbefreiheit in Verbindung mit der Vereins¬ freiheit seine Grundlage hat, muß daher auch im Privatrecht grundsätzlich anerkannt werden, und es ist jeweilen im einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Koalition und das daraus hervor¬ gegangene Gebilde nach Zweck oder Mitteln rechtlich erlaubt sind oder nicht. Als eine Schranke der Koalitionsfreiheit und ins¬ besondere der Kartellfreiheit mag nun zunächst die wucherische Preistreiberei erscheinen, und die Klägerin will denn auch die Widerrechtlichkeit der beklagten Genossenschaft darin finden, daß diese eine wucherische Preispolitik treibe, die zur Ausbeutung der Kundschaft führe. Die Vorinstanz hat sich über diese Behauptung dahin ausgesprochen, es sei „allbekannt, daß die Stickereiindustrie in den letzten Jahren und heute noch mit lohnender Arbeit über¬ häuft ist, sodaß schon der allgemeine Geschäftsstand zeigt, es könne die Preispolitik des beklagtischen Verbandes wenigstens im all¬ gemeinen keine wucherische, für die Hauptindustrie ruinöse ge¬ wesen sein“. Im erstern Ausspruch liegt eine tatsächliche Fest¬ stellung, die auf Grund der Kenntnis des Gerichts erfolgt ist, und der daraus gezogene Schluß erscheint nicht als irrtümlich. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Beziehung ferner fest, „daß „die Ausrüstgeschäfte nach früherm guten Geschäftsgang im An¬ „fang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zum Teil wegen Preisunterbietungen, zum Teil wegen ungünstiger Konjunktur „des Marktes während verschiedener Jahre, zum Teil auch wegen „Kapitalmangels, alten und schlechten Einrichtungen im Betrieb, „ungünstige Zeiten erlebten“, und daß dieser Umstand zur Grün¬ dung der beklagten Genossenschaft geführt hat. Und aus den von der Beklagten eingelegten „Berichten über Handel und Industrie der Schweiz, erstattet vom Vorort des schweizerischen Handels¬ und Industrievereins", Jahrgänge 1898—1903, geht hervor, daß sie den vorgesetzten Zweck im wesentlichen auch erreicht, und zwar ohne eine „Trustpolitik“ zu befolgen (vergl. Bericht pro 1900 S. 71; pro 1901 S. 110). Der Vorwurf der Klägerin die Beklagte treibe wucherische Pristreiberei und Ausbeutung der Kundschaft, kann daher schon als durch die vorliegenden Akten widerlegt angesehen werden. Danach kann nicht gesagt werden, daß der beklagte Verband an sich, überhaupt, seinem Zweck, seiner Or¬ ganisation und seiner Tätigkeit nach widerrechtlich sei. Er ist viel¬ mehr, immer auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage und vom Boden des Privatrechtes aus gesprochen, als berechtigte Macht im wirtschaftlichen Leben anzuerkennen, und es muß ihm somit auch die Betätigung seiner Persönlichkeit und seiner wirtschaftlichen

Macht zustehen. Ein Ausfluß dieser Betätigung ist denn nament¬ lich die Freiheit der einzelnen Ausrüster, durch individuellen Einzel¬ entschluß sowohl als auch durch Vereinssatzung in kollektiver Ver¬ einbarung zu bestimmen, mit wem sie geschäftlich verkehren wollen; da ein Kontrahierungszwang nicht besteht, liegt hierin an sich allein keine Widerrechtlichkeit. (Vergl. BGE 30 II S. 237.)

6. Dagegen darf der Verband nun freilich diese Freiheit und sein Recht auf Betätigung der Persönlichkeit nicht mißbrauchen zur Unterdrückung der Freiheit der andern, ihm mit gleichen Rechten gegenüberstehenden. Denn, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 16. Juni 1906 in Sachen Syndikat für die Interessen der schweizerischen Pharmacie gegen Société coopé¬ rative des pharmacies populaires de Genève, AS 32 II Nr. 47 S. 360 ff., in Anlehnung an Stammler, das rich¬ tige Recht, ausgesprochen hat (S. 368): „nach der derzeitig gel¬ „tenden Rechts= und Wirtschaftsordnung ist, ganz allgemein ge¬ „sprochen, der Freiheit des Einzelnen überall die Schranke gesetzt „daß auch die Freiheit der Andern muß bestehen können. Hier¬ „aus folgt aber, daß die Ausübung der Rechte und die Betäti¬ „gung der menschlichen Freiheit in einer Weise erfolgen muß, „die auch dem Mitmenschen die Betätigung seiner Rechte und „seiner Freiheit ermöglicht. Wird das Recht und die Freiheit dazu „gebraucht, die Freiheit eines andern zu unterdrücken oder in „ihrem Wesen einzuschränken, so liegt ein Mißbrauch des Rechtes „und der Freiheit vor, der vor der Rechtsordnung nicht bestehen „kann; Recht schlägt dann in Unrecht um, und es handelt sich „nicht mehr um die erlaubte Ausübung des Rechtes, sondern um „Rechtsmißbrauch.“ Insbesondere soll jene Freiheit, jenes Recht auf Betätigung, nicht mißbraucht werden zur Vernichtung der wirtschaftlichen Persönlichkeit des Andern oder zu dessen völliger Lahmlegung in einer Weise, die einer Vernichtung nahekommt. (So das Bundesgericht im angeführten Urteile, S. 367 a. a. O. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob der Boykott, den die Klä¬ gerin als Schadenersatzgrund geltend macht, in diesem Sinne sich als widerrechtliche Handlung darstelle. Hierüber ist zu bemerken: Festgestellt ist zunächst, daß die Ausrüsterei — durch welche, nach der Beschreibung der Vorinstanz, die Stoffe roh bestickt, nachher durch Sengen und Bleichen gereinigt werden, worauf ihnen durch Appretieren Festigkeit und ein gewisser Glanz verliehen wird eine notwendige Hülfsindustrie der Stickereifabrikation dieser Zusammenhang ist so eng, daß die Vorinstanz feststellt, der Entzug der Ausrüsterei wäre für ein Stickereifabrikationsgeschäft dauernd nicht zu ertragen. Allein die Vorinstanz - welche im allgemeinen von den oben aufgestellten Grundsätzen darüber, wann ein Boykott rechtswidrig sei, ausgeht — nimmt nun an, „daß „ein dauernder Entzug der Ausrüsterei gar nicht im Plane der „Klägerschaft lag und daß die Bedingungen, welche die Beklagt¬ „schaft an die Annahme von Aufträgen über Ausrüstarbeiten „knüpfte, keine solchen waren, welche die Klägerin in ihrer wirt¬ „schaftlichen Tätigkeit wesentlich gelähmt hätten.“ Sie stellt für diese Annahme vor allem darauf ab, daß die Klägerin „auch in und nach der kritischen Zeit“ auf das 5 Millionen betragende Aktienkapital immer 7—8% verteilte und außerdem in drei Jah¬ ren Abschreibungen von über 1,600,000 Fr. vornehmen konnte und folgert daraus, daß die Einstellung der Ausrüsterei während der Bauzeit, also während ungefähr einem Jahr, „keine so erhebliche Gefährde“ für die Klägerin gebildet habe, daß von einer rechts¬ widrigen Verletzung des Individualrechts der Klägerin auf Ach¬ tung und Geltung im Verkehr gesprochen werden könne. Auch findet die Vorinstanz, die Vermehrung des Lagers der Klägerin um zirka 1 ½ Millionen, die in einem Jahre einen Zinsverlust von 60,000 Fr. herbeigeführt hätte, wäre für die Klägerin er¬ träglich gewesen. Jene Prämissen, die tatsächlicher Natur sind, sind von der Klägerin nicht einmal — offenbar mit Recht als aktenwidrig angefochten worden; dagegen macht die Klägerin geltend, es komme nicht auf den wirklichen Erfolg des Boykotts an, um ihn zu einem rechtswidrigen zu stempeln, sondern auf den beabsichtigten und darauf, ob er an sich, objektiv, geeignet gewesen sei, die Vernichtung und Lähmung des Boykottierten herbeizuführen. Letzteres ist zwar, nach dem mehrfach zitierten Ur¬ teile des Bundesgerichts (Erw. 4, AS a. a. O. S. 370) richtig. Allein im vorliegenden Falle liegen nun die Verhältnisse in der Tat so, daß der Boykott, falls er wirklich auf Vernichtung und Lähmung der Klägerin gerichtet sein sollte, sich an der Kapital¬ macht der Klägerin brach; er war, nach den gegebenen Verhält¬ nissen, also in der Tat nicht geeignet, eine Vernichtung und dau¬

ernde Lähmung der Klägerin herbeizuführen. Übrigens handelt es sich bei den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz um Feststellungen tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht ver¬ bindlich sind, wie denn überhaupt die Vorinstanz der Beurteilung dieser Verhältnisse im einzelnen mit mehr spezieller Sachkunde gegenübersteht als das Bundesgericht. Das trifft speziell auch auf den Punkt zu, den der Vertreter der Klägerin heute besonders hervorgehoben hat: es habe sich für die Klägerin nicht nur um den Zinsverlust, sondern auch um die Entwertung des Waren¬ lagers gehandelt. Das ist eine Tatfrage, die mit der weitern tat¬ sächlichen Feststellung der Vorinstanz zusammenhängt, das kläge¬ rische Geschäft produziere, wie „allbekannt“ sei, geringere und Mittelware, sog. Stappelartikel für den Export nach Nordamerika, dagegen nicht sog. Spezialitäten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Falle Syndikat der schweizerischen Apotheker von vorn¬ herein dadurch, daß dort die ganze Gründung des Syndikates den Boykott der Volksapotheken recht eigentlich zum Zwecke hatte und daß dieser Boykott die Vernichtung der neu gegründeten Volks¬ apotheken durch Abgraben aller Hilfsquellen und Fernhalten der Arbeiter bezweckte. Des weitern kommt, als weiteres unterscheiden¬ des Moment des heutigen Falles von dem eben angeführten, hin¬ zu, daß während dort das Syndikat ohne weiteres und ohne auch nur Bedingungen aufzustellen zum Boykott geschritten war, hier die Beklagte mit der Klägerin in Unterhandlung getreten ist und ihr Bedingungen gestellt hat. Und zwar muß mit der Vorinstanz gesagt werden, daß diese Bedingungen annehmbare waren und daß aus ihnen nicht die Absicht der Beklagten, die Klägerin zu schikanieren, hergeleitet werden kann; ebensowenig kann etwa ange¬ nommen werden, die Beklagte habe die Bedingungen nur gestellt, um, im voraussichtlichen Falle der Nichtannahme, einen Vor¬ wand zum Boykott zu haben. Die Bedingung einer Kaution von 500,000 Fr. hätte, wie die Vorinstanz gewiß mit Recht bemerkt, die Existenz der Klägerin nicht geschädigt; und die Bedingung, keine eigene Ausrüsterei zu gründen, war auch keineswegs wider¬ rechtlich und zudem wohl nicht schädigend, da, wie die Vorinstanz feststellt, die Klägerin damit einfach auf die gleiche Linie gestellt worden wäre, wie die übrigen Stickereifabrikationsgeschäfte; end¬ lich lag auch darin, sich für eine Anzahl von Jahren zum Aus¬ rüsten bei der Beklagten zu verpflichten, keine unbillige Zumutung. Allerdings stand es der Klägerin frei, diese Bedingungen abzu¬ lehnen und zu versuchen, sich dem Monopol der Beklagten zu ent¬ ziehen. Und dieser Punkt führt nun noch zu folgender Betrach¬ tung: Die Klägerin (bezw. ihre Rechtsvorgängerin) hat sich von der Gründung der Beklagten an den Bestrebungen der Beklagten zu entziehen gesucht und damit die Erfolge der Beklagten, die Erreichung ihres Zweckes, erheblich gefährdet. Wenn nun auch in diesem Streben der Klägerin nichts widerrechtliches lag, und da¬ her die Beklagte sich nicht auf Notwehr gegenüber der Klägerin (von der ja nur bei einer Abwehr gegenüber einem rechtswidrigen Angriff die Rede sein könnte) berufen kann, so stand ihr doch die Wahrnehmung ihrer eigenen, nach dem in Erw. 5 ausgeführten berechtigten Interessen zur Seite; sie handelte in Wahrnehmung dieser berechtigten Interessen zunächst abwehrweise gegenüber der Klägerin. Es handelt sich um den wirtschaftlichen Kampf zweier Organisationen — oder einer Organisation und einer (juristischen) Einzelpersönlichkeit —, die beide, privatrechtlich betrachtet, sich als gleichberechtigt gegenüberstehen, und bei der Frage, ob die in diesem Kampfe angewandten Mittel widerrechtlich seien, ist es von Be¬ deutung, ob die Interessen, die beidseitig verfochten werden, berech¬ tigte sind oder nicht. Indessen ist mit der vorstehenden Betrachtung allein die Frage der Widerrechtlichkeit des vorliegenden Boykotts noch nicht endgültig verneint. Die Klägerin macht nämlich weiterhin geltend, der Boykott sei mit Drohung und Furchterregung durchgeführt worden, und würde diese Behauptung zutreffen, so müßte wohl der Boykott, wegen dieser Mittel, als widerrechtlich bezeichnet werden. Allein vor Bundesgericht scheitert nun diese Behauptung der Klägerin von vornherein am Entscheide der Vorinstanz, der in diesem Punkte zum größten Teil auf kantonalem Prozeßrecht beruht. Denn die Vorinstanz führt auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes aus, die Klägerin habe die Tatsachen zu nennen, welche die Anwendung eines Rechtsbegriffs begründen, damit ein Beweisverfahren anzuordnen sei. Die einzig von der Klägerin geltend gemachte Tatsache: es seien außerhalb des Verbandes stehende Firmen, speziell Heberlein & Cie, mit großen Geldsummen zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin bewogen

worden, vermöge „natürlich“ den Begriff der Drohung und Furchterregung im Sinne des OR oder auch des st. gallischen Strafrechtes nicht zu erfüllen; die im weitern genannten Zeugen seien irrelevant, weil keine bestimmten Tatsachen zum Beweise verstellt seien. Richtig ist nun vorab, daß die angeführte Tat¬ sache den Begriff der Drohung und Furchterregung nach OR nicht zu erfüllen vermag, was einzig vom Bundesgericht zu überprüfen ist. Im weitern aber ist es eine Frage des kan¬ tonalen Prozeßrechts und also vom Bundesgericht nicht nachzu¬ prüfen, in welcher prozessualen Form und mit welcher Bestimmt¬ heit Tatsachen behauptet und zum Beweise verstellt sein müssen, damit ein Beweisverfahren eingeleitet werden kann. Das Bundes¬ gericht kann, abgesehen vom Falle der Aktenwidrigkeit (wenn z. B. eine zum Beweise verstellte Tatsache als nicht zum Beweise ver¬ stellt bezeichnet wird), nach dieser Richtung nur dann einschreiten, wenn die Vorinstanz erhebliche oder zum Beweise eines Rechtes genügende Tatsachen und Beweisanträge als unerheblich oder un¬ genügend bezeichnet; das trifft aber hier nicht zu. Etwas schwie¬ riger verhält es sich endlich mt der letzten Behauptung der Klä¬ in, mit der sie die Widerrechtlichkeit des Boykotts zu begrün¬ den sucht: die Beklagte habe versucht, der zu gründenden kläge¬ rischen Ausrüsterei im Wege des Boykotts Arbeiter fernzuhalten und Hilfsquellen abzugraben. Wohl mit Recht erblickt die Vor¬ instanz in dieser Tatsache einen Angriff auf die Existenz eines Teils des klägerischen Geschäftes, und es könnte sich fragen, ob dieser Angriff nicht als widerrechtlich bezeichnet werden müßte. Allein die Vorinstanz bezeichnet nun die bezüglichen Beweis¬ anträge als „vollständig ungenügend“, mit folgender Begründung: Es fehle ein Beweis dafür, „daß solche Ansinnen an die Arbeiter „und die Bezugsquellen nicht nur vereinzelt, sondern im ganzen „in Betracht fallenden Wirtschaftsgebiet unternommen worden seien „und damit eine wirkliche Gefährdung der Existenz der klägerischen „Ausrüstereigeschäfte begründet werden konnte. Speziell ist nicht „einmal behauptet, daß die Fabrikationsmittel nur bei den an¬ „gegebenen drei Firmen bezogen werden können, und es erscheint „das auch als gänzlich unwahrscheinlich.“ Es könnte sich fragen, ob hierin nicht ein Abschneiden eines erheblichen und genügenden Beweises für den Tatbestand, in dem die Wiederrechtlichkeit be¬ gründet sein soll, liege. Indessen kommt ausschlaggebend in Be¬ tracht, daß die Vorinstanz den Beweisantrag, der einzig erheblich nd genügend wäre, als von vornherein mit den Tatsachen im Widerspruch stehend bezeichnet: es liegt hierin eine Anticipando¬ Feststellung des Beweisergebnisses, die vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann.

8. Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Rechtsbegehren 2 und 3, weil es am Erfordernis der Widerrechtlichkeit der Hand¬ lungen der Beklagten, speziell des Boykotts, fehlt. Damit sind ferner auch schon die Aktenvervollständigungsanträge der Klägerin als hinfällig, weil größtenteils gegen Entscheide der Vorinstanz die auf kantonalem Prozeßrecht beruhen, gerichtet und anderseits unerheblich, zurückgewiesen. Aber auch das letzte Klagebegehren muß aus dem von der Beklagten angeführten Grunde: der man¬ gelnden Aktivlegitimation der Klägerin, abgewiesen werden. Die Klägerin kann sich auf Art. 710 OR nur stützen in ihrer Eigen¬ chaft als Gläubigerin der Beklagten. Durch die vorstehenden Er¬ wägungen ist dargetan, daß sie für die Schadenersatz= und die Zinsforderung nicht Gläubigerin der Beklagten ist und es nie war (wobei dahingestellt bleiben mag, ob derartige Ansprüche über¬ haupt das Erfordernis der Gläubigerqualität im Sinne des Art. 710 OR zu erfüllen vermöchten). Es kann sich also, wie die Vorinstanz richtig ausführt, nur fragen, ob der Bestand der For¬ derung auf Umsatzprovision die Klägerin legitimiere. Die Vor¬ instanz verneint das, mit der Begründung, der Untergang der Forderung während des Prozesses sei zu berücksichtigen, es komme also für die Frage, ob die Klägerin Gläubigerin der Beklagten sei, auf den Zeitpunkt des Urteils, nicht auf den Zeitpunkt der Litiskontestation an. Diese Entscheidung beruht auf der Anwen¬ dung kantonalen Prozeßrechtes und ist daher für das Bundes¬ gericht verbindlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 1906 in allen Teilen bestätigt.