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33_II_124

BGE 33 II 124

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Arteil vom 23. Februar 1907 in Sachen Riedel, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Buol, bezw. nunmehr dessen Konkursmasse, Bekl. u. II. Ber.=Kl. Form und Frist der Berufung, Art. 65, 67 Abs. 2 0G. Eine Ver¬ besserung und Veränderung der Berufungsanträge innert der Beru¬ fungsfrist ist zulässig. Mitteilung von der Berufung; Art. 68, 40 0G. — Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR. Grobes Verschulden. — Entschädigung bei Körperverletzung. Art. 53 Abs. 1 u. 2 OR. Verhättnis beider Bestimmungen zu einander; Stellung des Bundes¬ gerichts. — Schmerzengeld. Art. 54 OR. A. Durch Urteil vom 19. Oktober 1906 hat das Kantonsge¬ richt von Graubünden erkannt: Unter teilweiser Gutheißung der klägerischen Appellation wird Beklagte pflichtig erklärt, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter seiner Tochter Olga eine Entschädigung von im ganzen 4289 Fr. zu bezahlen, wovon 1289 Fr. seit 31. Mai 1905 mit 5% jährlich zu verzinsen sind B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Klägerin beantragt:

1. Das Bundesgericht wolle ihr aus Art. 53 Abs. 1 OR als Entschädigung für den Nachteil teilweiser Arbeitsunfähigkeit 3780 Fr. zusprechen.

2. Ferner wolle das Bundesgericht die Entschädigung aus Art. 54 OR von 1000 Fr. auf 2000 Fr. erhöhen.

3. Endlich wolle das Bundesgericht den Beklagten anhalten, die ganze Entschädigungssumme mit 5 % vom Tage des Unfalles an zu verzinsen.

4. Im übrigen wolle das Bundesgericht das Urteil des Kan¬ tonsgerichts bestätigen, im Sinne jedoch, daß die Entschädigung aus Art. 53 Abs. 2 OR wie sub Ziffer 3 zu verzinsen sei. Der Vertreter des Beklagten, dem das Urteil am 11. De¬

* Die Entschädigung setzt sich zusammen aus: 3000 Fr. gemäss Art. 33 Abs. 2 OR und 1000 Fr. gemäss Art. 34 OR, 289 Fr. Heilungs¬ kosten. (Anm. d. Red. f. Publ.) zember 1906 zugestellt worden ist, hat zunächst (mit Eingabe vom 15. Dezember) erklärt, er ergreife die selbständige Berufung und behalte sich vor, die genauere Präzision innert nützlicher Frist einzugeben. Mit Eingabe vom 29. Dezember an das Kan¬ tonsgericht hat er sodann folgende Berufungsanträge gestellt:

1. Die Entschädigungsforderung der Klägerin aus Abs. 2 des Art. 53 OR aus dem Titel „Erschwertes Fortkommen“ sei eben¬ falls mangels rechtlicher und tatsächlicher Grundlage gänzlich ab¬ zuweisen, eventuell gegenüber den vorinstanzlichen Entscheiden ganz bedeutend zu reduzieren.

2. Bezüglich der Entschädigungsforderung der Klägerin aus Art. 54 OR sei das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit seitens des Beklagten zu verneinen und ferner festzustellen, daß der Art. 54 OR von der Vorinstanz diesbezüglich, wie auch bezüglich des angeblichen Auftretens „seelischer Leiden“ unrichtig angewendet worden sei, so daß die gesprochene Entschädigung von 1000 Fr. mindestens auf den Höchstbetrag von 200 Fr. zu reduzieren sei. C. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Kläge von der Berufung des Beklagten Mitteilung gemacht worden sei, hat die Kantonsgerichtskanzlei geantwortet, weder die Berufungs¬ erklärung noch der Nachtrag seien der Klägerin zugestellt worden; sie sei lediglich mittelst des gewöhnlichen Formulars von der Tat¬ fache der Berufung informiert worden. D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien ihre Anträge wiederholt und gegenseitig auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In formeller Beziehung ist vorerst zu bemerken, daß auch die Berufung des Beklagten rechtzeitig in gehöriger Form einge¬ legt worden ist. Wenn auch die erste Eingabe, vom 15. Dezember, die Berufungsanträge noch nicht enthielt und erst als Ankündi¬ gung der Berufung aufzufassen ist, so sind doch die Berufungs¬ anträge innert nützlicher Frist beim Kantonsgericht eingereicht worden, und das genügt zur Formrichtigkeit der Berufung. Das Gesetz verbietet eine Verbesserung und Veränderung der Berufungs¬ erklärung innert der Berufungsfrist nicht. Dagegen hätte wohl korrekterweise, gemäß Art. 68 OG, die kantonale Gerichtsstelle

der Klagepartei auch vom Inhalte der Berufung des Beklagten, nicht nur von der Tatsache der Berufungserklärung Mitteilung machen sollen, wie denn überhaupt Art. 40 Abs. 1 OG, wonach „die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften“ in doppel¬ ter Ausfertigung einzureichen sind, gewiß auch für die Berufungs¬ erklärung gilt. (Vergl. Art. 44 des Hafnerschen Vorentwurfs und Art. 68 des Entwurfs des Justizdepartements.) Indessen vermag die Außerachtlassung dieser Vorschriften an der Formgül¬ tigkeit der Berufung nichts zu ändern.

2. Ist demnach auf die Streitsache im ganzen Umfange der Berufungsanträge einzutreten, so ist hinsichtlich des dem Prozesse zu Grunde liegenden Tatbestandes zu bemerken: Die am 15. März 1896 geborene Klägerin, Olga Riedel, Tochter des Tapezierers Max Niedel in Davos, kam am 27. Oktober 1904, abends zirka um 7 Uhr, in die Küche des Restaurants Buol in Davos, das eine Frau Wanner als Pächterin des (ursprünglichen) Be¬ klagten Buol, Metzgermeisters in Davos, betrieb; sie sollte dort das Abendessen für einen bei ihren Eltern wohnende Kurgast holen. Da sie ein wenig warten mußte, setzte sie sich auf einen Stuhl. Der anwesende große Hund des Beklagten kam auf sie zu und legte seinen Kopf in ihren Schoß, worauf sie ihre Hand auf den Kopf des Hundes legte. Plötzlich schrie die Klägerin auf und lag mit blutüberströmtem Gesicht am Boden, während der Hund aus der Küche sprang: er hatte die Klägerin in die rechte Wange gebissen. Der sofort herbeigerufene Arzt Dr. Buol nahm folgenden Status auf: „1. Große klaffende Wunde bis auf den „Knochen von der Mitte der rechten Nasenwand zirka 7 Centi¬ „meter lang im Bogen nach außen verlaufend. 2. Die Nasenwand „war durchbissen, Blut strömte aus dem rechten Nasenloch. 3. „Drei kleinere tiefe Wunden unter dem rechten Auge, alle bis „auf den Knochen, die kleinste davon, am weitesten nach außen, „gelegen, war zirka 2 Centimeter lang. 4. Wunde und Schür¬ „fung des obern Augenlides.“ Er desinfizierte die Wunden, nähte die größte davon teilweise zu und legte einen aseptischen Verband an. Am nächsten Morgen fand er starke Schwellung und Rötung der ganzen Backe, das Auge ganz verschwollen und blaurot, starkes Fieber und Schüttelfrost. Gewisse Symptome zeigten, daß die Muskulatur in der ganzen Ausdehnung mehr oder weniger vom Knochen losgerissen worden war. Das Fieber wurde erst durch Einspritzung von Streptokokkenserum zurückgedämmt. Die Wunden heilten langsam. Die Naht an der untern Wunde mußte, obwohl zum Abfluß genügend Offnung gelassen worden war, teilweise entfernt werden. Die Wunde heilte per Granulation. Am 20. November konnte die Klägerin als geheilt angesehen werden, nur am untern Augenrande blieb eine harte, bläulichrote Geschwulst zurück, die Klägerin schielte mit dem rechten Auge und konnte nicht lesen, weil sie doppelt sah. Eine Untersuchung des Auges durch Dr. Dönz ergab Verletzung des untern Augen¬ muskels. Am 20. bis 25. Dezember kam es zur Erweichung und Absorption des harten Tumors; der Abszeß entleerte sich und es blieb noch mehr oder weniger Sekretion für längere Zeit. Mitte Januar 1905 entfernte Dr. Buol mehrere kleine Knochensplitter die vom untern Orbitalrand herrührten, worauf die Sekretion nachließ und die Wunde sich rasch schloß. Laut Gutachten Dr. Buol, vom 18. Februar 1905, ist „das früher schöne Kind in¬ „folge dieser Narben für sein ganzes Leben stark entstellt"; „es „ist ferner keineswegs ausgeschlossen, daß sich nachträglich nicht „noch Störungen von Seiten der Gesichtsnerven oder des Auges „einstellen werden.“ Dr. Dönz, der speziell die Augen der Klägerin untersucht hatte, faßte sein Gutachten, d. d. 20. Februar 1905 dahin zusammen: 1. Die Sehschärfe des rechten Auges sei nicht verändert worden; 2. die durch die Muskellähmung hervorge¬ rufene Bewegungsstörung sei „jetzt“ nahezu verschwunden vorhandene kleine (latente) Störungen im Gleichgewicht Augenmuskeln, soweit sie vom Unfall abhängen, werden „wahrscheinlich, doch nicht sicher“, verschwinden und seien prak¬ tisch ohne große Bedeutung; 4. nachträgliche Komplikationen seien möglich; 5. die Klägerin erleide durch die Entstellung einen bedeutenden Nachteil. Das im Prozesse (von der I. Instanz) ein¬ geholte Gutachten der Arzte Dr. Spengler, Dr. Kornmann und Dr. Schibler endlich enthielt folgende Schlüsse: „1. Entzündungen „infolge des Unfalles sind keine vorhanden. 2. Es ist zwar überall „Narbenbildung eingetreten, die entstandenen Narben sind aber „noch nicht unveränderlich, und es können daher noch nachträg¬

„lich Komplikationen von Seiten des Nasenganges rechts und „des Tränennasenganges rechts auftreten. 3. Es handelt sich um „eine dauernde Entstellung, welche bis jetzt im wesentlichen eine „kosmetische ist; diese Entstellung kann sich vermindern, es können „aber auch die sub 2 genannten Komplikationen auftreten. 4. Der „Narbenfleck der rechten Hornhaut ist ein alter Rest einer längst „abgelaufenen Entzündung und hat mit dem Unfall nichts zu „tun. 5. Der Brechungsfehler des rechten Auges ist angeboren. „6. Die Sehschärfe des rechten Auges blieb unberührt und ist „normal. 7. Die durch Schwäche des untern schiefen Augenmus¬ „kels bedingte leichte Störung im Zusammenarbeiten beider Augen „ist zur Zeit praktisch ohne jeden Belang und wird voraussichtlich „bei Ausbleiben von Komplikationen bald schwinden. 8. Die Frage, „ob und inwieweit die zur Zeit im wesentlichen rein kosmetische „Entstellung späterhin eventuell die Erwerbsmöglichkeit beein¬ „trächtigen wird, hängt von nicht medizinischen Umständen und „Gesichtspunkten ab, und liegt somit deren Beantwortung nach „unserer Ansicht nicht in der Kompetenz dieser Expertise.“ Die Klägerin mußte der Körperverletzung wegen die Schule während mehr als drei Monaten versäumen; sie wurde nach dem folgenden Schuljahre (1905/1906) nicht promoviert. Mit der vorliegenden, am 31. Mai 1905 hängig gemachten Klage macht nun der Vater der Olga Riedel namens dieser den Metzgermeister Buol an dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Konkursmasse getreten ist — als Tierhalter, gemäß Art. 65 OR, haftbar, wo¬ bei er heute noch die aus Fakt. B ersichtlichen Schadenersatzan¬ sprüche aufrecht hält.

3. Der (ursprüngliche) Beklagte bestreitet nicht, aus Art. 65 OR haftbar zu sein; er hat auch heute, und gewiß mit Recht, die Einrede des Selbstverschuldens der Klägerin fallen lassen. Sein grundsätzlicher Standpunkt geht vielmehr in erster Linie dahin, es falle ihm kein grobes Verschulden zur Last; des weitern bestreitet er, daß der Klägerin wegen erschwerten Fortkommens ein Schadenersatz zustehe. Da die Frage des Grades des Ver¬ schuldens für den Entschädigungsanspruch der Klägerin in mehr¬ facher Beziehung präjudiziell ist, empfiehlt es sich, vorab diese Frage zu prüfen. Hiebei ergibt sich: Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Beziehung an, „daß der Beklagte seinen Hund als „ein unvertrautes, bissiges Tier kennen mußte“, und sie beurteilt den Fall dahin, daß der Beklagte in der Verwahrung und Be¬ aufsichtigung des Hundes nicht nur nicht die erforderliche, sondern überhaupt keine Sorgfalt angewendet habe. Zu jener ersten An¬ nahme ist die Vorinstanz offenbar auf Grund der Zeugenaus¬ sagen gelangt. Aus diesen ist, in Ergänzung des Tatbestandes, hervorzuheben: Nach den Aussagen der Zeugen Jakober, Hart¬ mann, Niedermann, Lydia Eschmann und Frau Caflisch ist richtig, daß der Hund des Beklagten öfters biß: er hat die Frau und den Knaben des Beklagten gebissen, ferner den Zeugen Nieder¬ mann und (vor etwa 2½ Jahren im Gesichte) den Zeugen Hartmann, endlich, etwa im Mai oder Juni 1904, die Zeugin Lydia Eschmann (in die rechte Hand); nach dem Zeugen Kirch¬ meier hat er „vor ungefähr zwei Jahren“, als der Zeuge ins Restaurant Buol eintrat, geschnappt, als der Zeuge ihn streicheln wollte. Wenn nun auch Frau Buol gebissen worden sein soll, weil sie den Hund züchtigte und er nicht entweichen konnte, und Niedermann, weil er den Hund geneckt hatte, so ist doch die tatsächliche Schlußfolgerung der Vorinstanz, der fragliche Hund sei bissig und unvertraut, entfernt nicht aktenwidrig. Dann muß aber der Vorinstanz auch in ihrer rechtlichen Schlußfolgerung beigetreten werden, daß der Beklagte gar keine Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung dieses die Menschen gefährden¬ den Tieres angewendet hat: er ließ es frei und ohne Maulkorb herumlaufen an Orten, an denen viele Menschen und besonders auch Kinder verkehren, und das, obschon er vom Zeugen Jakober (Heilgehülfen in Davos) nach Behandlung der Fälle Frau Buol und Niedermann darauf aufmerksam gemacht worden war, es wäre besser, er würde den Hund wegschaffen, bevor es etwas schlimmeres gebe. Der Umstand, daß ein polizeiliches Einschreiten wegen des Hundes nie erfolgte, ist dem gegenüber ohne Bedeu¬ tung. Ebensowenig kann sich der Beklagte damit entschuldigen, der Hund habe noch niemanden angefallen, er habe nur gebissen, wenn man ihn gereizt oder gestreichelt habe: gerade der Umstand, daß der Hund beim Streicheln bissig wurde, mußte den Beklagten zur Vorsicht veranlassen, da erfahrungsgemäß viele Leute die Ge¬ wohnheit haben, fremde Hunde, um ihnen ihre Freundlichkeit zu AS 33 II — 1907

zeigen, oder um sie vertraut zu machen, zu streicheln. Ein derar¬ tiges Tier durfte insbesondere nicht in einer Wirtschaft gelassen werden, wo viele Leute verkehren. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als sehr grobe Fahrlässigkeit dar, da ihn die wieder¬ holten Bißangriffe des Tieres zu scharfer Beaufsichtigung und Verwahrung, mindestens zum Versehen des Hundes mit einem Manlkorb, hätten veranlassen sollen, und er sich insbesondere auch bewußt sein mußte, daß Hundebisse, wegen der damit verbundenen Gefahr der Blutvergiftung, leicht sehr schwerer Natur sein können.

4. Was nun die Folgen der Körperverletzung und das Maß der der Klägerin gebührenden Entschädigung betrifft, so trennen sich die streitigen Posten — die von keiner der Parteien ange¬ fochtene Zusprechung von 289 Fr. betrifft die Heilungskosten in Forderungen wegen ökonomischer Nachteile aus der erlittenen Körperverletzung (Art. 53 Abs. 1 und 2 OR) und Forderungen auf Schmerzengeld und sonstige Genugtuung (Art. 54 OR). Die Klägerin hat ihre Gesamtentschädigungsforderung (abgesehen von den Heilungskosten) in drei verschiedene Posten zerlegt und aus Art. 53 Abs. 1 und 2 und Art. 54 je eine bestimmt be¬ zifferte besondere Forderung* geltend gemacht, und es fragt sich nun vor allem, inwieweit das Bundesgericht an diese Zerlegung und Bezifferung gebunden ist und inwieweit es über die einzelnen Posten hinausgehen und lediglich die noch aufrecht erhaltene Ge¬ samtentschädigungsforderung berücksichtigen darf. In seinem Urteil vom 9. Februar 1906 in Sachen Sprecher und Valer gegen Peer, Revue 24 Nr. 60, hat das Bundesgericht in einem ähn¬ lichen Falle hinsichtlich der Art. 50 und 55 OR ausgeführt, es sei an die Zerlegung der Ansprüche gebunden und könne nicht aus Art. 55 eine größere Entschädigung, als die verlangte, zu¬ sprechen, im Rahmen der Gesamtforderung, da die Ansprüche aus Art. 50 und aus Art. 55 ihrer rechtlichen Natur nach ver¬ schieden seien. Anders verhält es sich nun jedenfalls, wenn auch vielleicht nicht mit den Ansprüchen aus Art. 54 gegenüber den¬ jenigen aus Art. 53, so doch mit den Ansprüchen, die auf Grund der beiden Absätze des Art. 53 gefordert werden können und

* 3000 Fr. aus Art. 33 Abs. 1, 3780 Fr. aus Art. 53 Abs. 2, 2000 Fr. (Anm. d. Red. f. Publ.) aus Art. 54 OR. hier gefordert worden sind. Mit ihren beiden Begehren aus Art. 53 macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der ökonomischen Nachteile, die ihr aus der Körperverletzung er¬ wachsen, geltend; und wenn sie nun dabei einen Anspruch unter Anrufung einer nicht zutreffenden Gesetzesstelle begründen will, so kann ihr das nicht schaden und kann der Richter daran nicht gebunden sein. Allerdings ist der Richter an die Begehren der Parteien gebunden, und darf er nicht einen Klageanspruch zu¬ sprechen auf Grund eines Gesetzesartikels, welcher ein Begehren voraussetzt, das im Prozesse gar nicht gestellt worden ist; und allerdings hat das Bundesgericht speziell die Streitsache nur im Umfange der von den Parteien gestellten Anträge zu überprüfen (Art. 79 Abs. 3 OG). Allein innerhalb dieser Anträge bewegt sich das Bundesgericht frei, ohne an die Rechtsbegründung der Parteien gebunden zu sein, und es hat insbesondere auch frei zu prüfen, ob es die Berufungsanträge zusammenfassen und im Rahmen der zusammengefaßten Anträge die Streitsache beurteilen darf, oder ob es an jeden einzelnen Berufungsantrag gebunden ist. Auch für das Bundesgericht gilt der Satz, „daß unzutreffende „Rechtsausführungen der Parteien diesen nicht schaden können, „indem es genügt, wenn diejenigen Tatsachen vorgebracht werden, „welche die rechtlichen Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs „bilden; denn die Rechtsanwendung ist Sache des Richters; er „hat von Amtes wegen die Subsumtion des von den Parteien „vorgelegten Tatbestandes unter die zutreffenden gesetzlichen Be¬ „stimmungen vorzunehmen“. (BGE 21 S. 1079 Erw. 3. Dieser Fall trifft nun hier, soweit die Klägerin Entschädigungs¬ ansprüche aus Art. 53 geltend macht, zu: ihre gesamten Rechts¬ ausführungen laufen darauf hinaus, eine Entschädigung, die rich¬ tigerweise unter Art. 53 Abs. 2 zu subsumieren ist, aus dem Gesichtspunkte des Abs. 1 eod. zu begründen; es handelt sich also lediglich um die Anrufung einer unzutreffenden Gesetzesstelle, um eine unrichtige Rechtsausführung, und hieran kann das Bundesgericht nicht gebunden sein. Indem nämlich die Klägerin Ersatz für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähig¬ keit verlangt, begründet sie das damit, sie sei infolge ihrer Ent¬ stellung im Erwerb gehemmt und speziell überall, wo es auf

Leistung mittelst Repräsentation ankomme, benachteiligt und zurück¬ gesetzt. Es ist nun klar, daß es sich hiebei nicht um eine Arbeits¬ unfähigkeit handelt; die Fähigkeit der Klägerin, zu arbeiten und zu erwerben, ist nicht aufgehoben oder beeinträchtigt, wenigstens zur Zeit nicht; sondern der von ihr geltend gemachte Gesichts¬ punkt betrifft das erschwerte Fortkommen infolge der Entstellung und fällt also ganz unter Abs. 2 des Art. 53 OR.

5. Ist demnach die verlangte Entschädigung aus Art. 53 Abs. 2 im Rahmen der Gesamtforderung von Fr. 3780 + Fr. 3000 zu beurteilen, so ist es zunächst Tatfrage, ob und inwieweit die Klägerin durch den Biß und die jetzige Narbe entstellt sei. Die Vorinstanzen haben zur Feststellung hierüber auf die bei den Akten liegende Photographie der Klägerin abgestellt, und eine Bemängelung dieses Vorgehens vor Bundesgericht ist ausge¬ schlossen; insbesondere könnte das Bundesgericht nicht, wie der Vertreter des Beklagten anzunehmen scheint, selbst einen Augen¬ schein des Mädchens vornehmen; das Bundesgericht ist vielmehr, hinsichtlich des Zustandes der Klägerin vor und nach dem Un¬ falle, auf die Feststellung der Vorinstanz angewiesen. Als Folgen der Entstellung sehen die Vorinstanzen mit Recht Einschränkung des Arbeitsfeldes und der Heiratsmöglichkeit an. Beides sind Fak¬ toren, die ein erschwertes Fortkommen der Klägerin bedeuten. Die Abwägung der Entschädigung hat an Hand der — in Erwägung 2 mitgeteilten — Gutachten, insbesondere des gerichtlichen Gutach¬ tens, zu erfolgen. Danach handelt es sich um Abwägung von Imponderabilien und von Wahrscheinlichkeiten. In Anbetracht des schweren Verschuldens des Beklagten (Art. 51 Abs. 1 OR) ist bei der Abschätzung eher hoch zu gehen, und es ist auch zu berück¬ sichtigen, daß eine künftige kleine Verminderung der Erwerbsfähig¬ keit bei den vielleicht eintretenden Komplikationen nicht ausge¬ schlossen ist. In Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Erhöhung der Entschädigung aus Art. 53 (Abs. 2) auf 4000 Fr. angemessen.

6. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes und der Genug¬ tuung, Art. 54 OR, sind einerseits wiederum das schwere Ver¬ schulden des Beklagten, anderseits die Schwere der Verletzung der Klägerin und die Größe der Schmerzen, endlich auch die psychi¬ schen Leiden — Verminderung der Lebensfröhlichkeit —, die die Klägerin ausgestanden hat und noch ausstehen wird, zu berück¬ sichtigen. Die Vorinstanz hat diesen Faktoren durch die Zu¬ sprechung von 1000 Fr. nicht genügend Rechnung getragen; vielmehr rechtfertigt sich eine Erhöhung dieser Entschädigung auf 2000 Fr.

7. Bei der Zinsfrage, die endlich noch bestritten ist, ist zu berücksichtigen, daß die zugesprochenen Entschädigungsbeträge auf den Tag des Unfalles berechnet sind. Daher hat auch die Ver¬ zinsung von diesem Tage an zu laufen. Die Unterscheidung der Vorinstanz, die die Entschädigung aus Art. 53 (Abs. 2) nicht verzinslich erklären will, weil es sich um künftigen Schaden handle, ist aus dem Grunde unrichtig, weil eben diese Entschädi¬ gung auf den Tag des Unfalles zurückdiskontiert wird. Auch widerspricht die Verzinsung erst von der Streithängigkeit an der Praxis des Bundesgerichts. Vielmehr ist die ganze Entschädi¬ gungsforderung vom Tage des Unfalles an mit 5% zu verzinsen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen die¬ jenige der Klägerin dahin als begründet erklärt, daß, in Ab¬ änderung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom

19. Oktober 1906 die der Klägerin zu bezahlende Entschädigung auf 6289 Fr. samt 5 % Zins seit 27. Oktober 1904 erhöht wird.