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32_I_84

BGE 32 I 84

Bundesgericht (BGE) · 1906-03-15 · Deutsch CH
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13. Arteil vom 15. März 1906 in Sachen Vieri gegen Staatsrat Wallis. Der Verfolgte kann aus dem Ausl.-Ges. keine Garantie eines Gerichts¬ standes ableiten. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: Ludwig Bieri, geboren 1853, von Escholzmatt (Kanton Luzern) wurde im Oktober 1905, während er sich beim Gerichtsamt Visp wegen eines im dortigen Gerichtsbezirk angeblich begangenen Sittlichkeitsdeliktes in Untersuchungshaft befand, von der Bezirks¬ anwaltschaft Zürich, bei welcher gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen eines von Leukstadt (Kanton Wallis) aus gegenüber einer in Zürich wohnhaften Person verübten Betrugsversuchs anhängig war, zur Auslieferung verlangt. Da er gegen die Auslieferung protestierte, wandte sich die requirierende Behörde durch Vermitt¬ lung des Regierungsrates des Kantons Zürich, gemäß dem Bundesgesetz vom 24. Juli 1852, um deren Bewilligung an den Staatsrat des Kantons Wallis, und dieser entsprach dem Aus¬ lieferungsbegehren durch Beschluß vom 12. Januar 1906. Mit Zuschriften vom 20. und 29. Januar 1906 hat nun Bieri beim Bundesgericht gegen die in der Zwischenzeit, am

24. Januar, vollzogene Auslieferung Beschwerde erhoben und unter Berufung auf das bereits erwähnte Bundesgesetz geltend gemacht, daß der Kanton Zürich zu der in Frage stehenden Straf¬ verfolgung nicht kompetent sei. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen, weil die Auslieferung den gesetzlichen Vor¬ schriften gemäß erfolgt sei; in Erwägung: Das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten, vom 24. Juli 1852, regelt bestimmte Rechts¬ hilfeakte unter den Kantonen auf dem Gebiete der Strafrechts¬ pflege, nämlich die Verhaftung und Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen, und zwar statuiert es dabei (Art. 1 ff.) eine beschränkte Verpflichtung der Kantone zur gegen¬ seitigen Leistung dieser Rechtshilfe. Es beschlägt also unmittelbar ausschließlich Beziehungen staatsrechtlicher Natur zwischen den Kantonen und berücksichtigt die Stellung des beteiligten Privaten nur von diesem staatsrechtlichen Gesichtspunkte aus, indem es ihn bezüglich der Auslieferung wohl berechtigt, die Einhaltung des hierfür vorgeschriebenen Verfahrens zu verlangen, d. h. durch Nichtanerkennung der Auslieferung hierüber einen Entscheid des darum ersuchten Kantons zu veranlassen (Art. 8 und 9), ihm jedoch einen diesen Entscheid materiell beeinflussenden Anspruch nicht gewährt. Insbesondere gibt es ihm kein Recht darauf, daß die Auslieferung mit Rücksicht auf die allgemeine Natur oder die konkreten Umstände des Vergehens, für welches sie nachgesucht wird, verweigert werde. So sieht denn auch das Gesetz in den Art. 10 und 11 ein gerichtliches Verfahren für Streitigkeiten über die Frage der Auslieferung nur zwischen den Kantonen, nicht aber auch zwischen dem ausliefernden oder dem die Aus¬ lieferung nachsuchenden Kanton und dem beteiligten Privaten vor. Demnach aber kann der Private aus dem Auslieferungsgesetz speziell keine Garantie eines bestimmten Gerichtsstandes für die Beurteilung des ihm zur Last gelegten Vergehens ableiten, und es erweist sich daher die vorliegende Beschwerde, welche von der

Annahme einer solchen Garantie ausgeht, ohne weiteres als un¬ begründet; - erkannt: Die Beschwerde des L. Bieri wird abgewiesen.