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12. Arteil vom 21. März 1906 in Sachen K. gegen K. Gerichtsstand für die Vaterschaftsklage auf Alimente (nach zürcher. Privatrecht). — Unter welchen Umständen ist der Studienort als Wohnsitz des Studenten anzusehen? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Laut Weisungsschein des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 13. September 1905, mit Nachtrag vom 11. Ok¬ tober 1905, wurde der am 13. Februar 1882 geborene Rekurrent Max K. von Hünikon (Kanton Thurgau) in Zürich, wo er sich seit dem Frühjahr 1901 zum Zwecke des Studiums der Medizin an der dortigen Universität aufhielt, während seine Eltern seit dem im Herbst 1903 erfolgten Tode des Vaters noch die Mutter mit einer Tochter — in St. Gallen wohnen, von der Rekursbeklagten, der Kellnerin Marie K., mit einer Vaterschafts¬ klage nach Maßgabe der §§ 704 bis 706 des zürcherischen pri¬ vatrechtlichen Gesetzbuches belangt. Dieser Klage gegenüber ließ er die Kompelenz der zürcherischen Gerichte bestreiten, weil seinen Wohnsitz, an welchem die Klageforderung als persönliche Ansprache geltend zu machen sei, in St. Gallen, bei seiner Fa¬ milie, habe. Das Bezirksgericht Zürich schützte diese Einrede durch Beschluß vom 12. Oktober 1905, das Obergericht des Kantons Zürich aber, an das die Rekursbeklagte rekurrierte, ent¬ schied, daß der Rekurrent, welcher inzwischen, unter Rückzug seiner Schriften am 24. Oktober 1905, Zürich verlassen und sich studienhalber nach Leipzig begeben hatte, zur Zeit der Klageer¬ hebung in Zürich domiziliert gewesen sei, und wies deshalb, durch Beschluß der 1. Appellationskammer vom 28. November 1905 das Bezirksgericht an, die Vaterschaftsklage der Rekursbeklagten „an Hand zu nehmen“. B. Gegen diesen Beschluß des Obergerichts hat Max K. recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und — unter Berufung auf Verletzung des Art. 59 Abs. 1 BV, sowie der Art. 2 und 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., vom
25. Juni 1891 — beantragt, es sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Inkompetenzentscheid des Bezirksgerichts zu bestätigen. Die Rekursbegründung geht wesentlich dahin: Bei Beginn seines Aufenthaltes in Zürich habe der Rekurrent, weil noch minderjährig, trotz Hinterlegung seines Heimatscheines da¬ selbst, wozu er aus polizeilichen Gründen verpflichtet gewesen sei, gemäß Art. 4 des zitierten Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 den Wohnsitz seines Vaters, St. Gallen, beibehalten. Mit der Erlangung seiner Volljährigkeit, am 13. Februar 1902, und mit dem später, im Herbst 1903, eintretenden Tode feines Vaters aber habe sich diese Situation nicht geändert: der Rekurrent habe damit nicht nachträglich einen neuen Wohnsitz in Zürich begründet; folglich habe gemäß Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 sein Wohnsitz in St. Gallen fortgedauert. Die gegen¬ teilige Annahme des Obergerichts wäre nämlich angesichts der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 ibidem, daß der Aufenthalt zu Studienzwecken an sich keinen Wohnsitz begründe, nur berechtigt, wenn besondere ausnahmsweise Umstände für den neuen Wohnsitzerwerb des Rekurrenten sprächen. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Vorab komme in dieser Hinsicht der tatsächlich langen Dauer des Aufenthaltes, auf welche das Obergericht haupt¬ sächlich abstelle, keine Bedeutung zu, selbst wenn man nicht mit Escher (Interkantonales Privatrecht, S. 75) und Bader (Kom¬ mentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1891, Anm. 1 d zu Art. 3) davon ausgehen wollte, daß die Absicht des dauernden Aufenthaltes im Sinne der Wohnsitznahme den Willen voraus¬ setze, an einem Orte so lange zu bleiben, bis durch noch nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Anderung des Aufenthalts veranlaßt werden könne, sondern auch einen zeitlich zum voraus bestimmt begrenzten Aufenthalt als hiezu genügend ansehen wollte, wie er hier in Frage stehe, da der Rekurrent stets die Absicht gehabt habe, nicht länger als bis zur Absol¬ vierung seines zweiten propädeutischen Examens in Zürich zu bleiben, und faktisch unmittelbar nach Erreichung dieses Zieles weggezogen sei. Denn während der ganzen Dauer des Aufent¬ halts sei Zürich nicht, wie das Obergericht sage, der Mittelpunkt seiner Tätigkeit und aller seiner Beziehungen gewesen; seine Tätig¬ keit habe ja hier nur im Studium und „was damit zusammen¬ hänge“ bestanden, also gerade nur in dem, was eben den Studien¬ aufenthalt charakterisiere. Umgekehrt sei St. Gallen der Mittel¬ punkt der vermögens= und familienrechtlichen Verhältnisse des Rekurrenten geblieben. Hier habe sich stets seine engere und wei¬ tere Familie befunden, insbesondere seine Mutter, bei welcher er jeweilen einen Teil der Ferien zugebracht habe und von der er, neben seinem eigenen Vermögen, Geld für seine Studien vorge¬ streckt erhalte; hier auch — in dem väterlichen Hause, das die Mutter nur mit Rücksicht hierauf behalten habe, — gedenke er später seinen Beruf als Arzt auszuüben, und habe sich deßhalb während seiner Zürcher Studienzeit nicht im Heimatkanton Thur¬ gau, sondern in St. Gallen zum Militär gestellt und sei auch den St. Galler Truppen zugeteilt worden. Dem gegenüber könne die Eintragung des Rekurrenten im Steuer= und Stimmregister der Stadt Zürich, entgegen der Auffassung des Obergerichtes, nicht entscheidend in Betracht fallen. Beides sei ohne seinen Willen geschehen. Die Stadt Zürich befolge überhaupt die falsche Praxis, die Studierenden nach dreimonatlichem Aufenthalt kurzerhand in das Steuerregister aufzunehmen, während ja die Frage der Steuerpflicht gerade von derjenigen des zivilrechtlichen Wohnsitzes abhänge. Der Rekurrent sei in Wirklichkeit in Zürich nicht zur Bezahlung von Steuern herbeigezogen worden und habe daher keine Veranlassung gehabt, gegen die Eintragung in das Steuer¬ register Stellung zu nehmen. Auch seine Aufnahme in das Stimmregister beruhe lediglich auf einer bestehenden Praxis; ein Nachweis dafür, daß er von seinem Stimmrecht wirklich Ge¬ brauch gemacht habe, sei von der Gegenpartei nicht erbracht wor¬ den. Übrigens sei die Praxis bezüglich der Zulassung der Stu¬ denten zur Ausübung des Stimmrechts allgemein ziemlich larg der Rekurrent habe in eidgenössischen Angelegenheiten jedenfalls nicht nur in Zürich, sondern auch in St. Gallen und ferner auch in Wallenstadt gestimmt, wo er sich in den Ferien etwa auf einem väterlichen Gute aufgehalten habe; die Ausübung des Stimmrechtes beweise daher nichts für die Frage des Wohnsitzes. Der vorliegende Fall entspreche nicht dem vom Obergericht an¬ gerufenen Präjudiz des Bundesgerichts i. S. Wegeli (AS 20 S. 714 ff.), sondern vielmehr den Fällen Leuzinger und Bovin (AS 22 S. 5 ff. und S. 930 ff.); der obergerichtliche Entscheid tue den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen direkt Gewalt an. C. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an¬ tragen lassen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dem Rekurse gegenüber lediglich auf die Motive seines Urteils ver¬ wiesen; in Erwägung: Gegenstand der in Frage stehenden Vaterschaftsklage bildet, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches, wie übrigens von der Rekursbeklagten nicht mehr bestritten wird, eine „persönliche Ansprache“ an den Rekurrenten im Sinne des Art. 59 BV. Ferner steht außer Streit, daß der Rekurrent „aufrechtstehend“ ist. Somit hängt die Zulässigkeit seiner Belangung in Zürich nach Maßgabe des erwähnten Ver¬ fassungsartikels, welcher bei den gegebenen Voraussetzungen den Gerichtsstand des Wohnortes garantiert, vom Entscheide darüber ab, ob der Rekurrent im Zeitpunkte der Klagerhebung in Zürich domiziliert gewesen sei. Dies aber ist mit dem angefochtenen Ur¬
teile des Obergerichtes zu bejahen. Zunächst ist freilich zu bemer¬ ken, daß das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhält¬ nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891, auf welches das Obergericht mit den Parteien vorbehaltlos Bezug nimmt, für die Beurteilung der streitigen Frage direkt nicht Regel macht, da seine Definition und nähere Normierung des Wohn¬ sitzes (Art. 3 und 4) an sich nur für die im Gesetze selbst be¬ rührten zivilrechtlichen Materien maßgebend ist, zu denen die persönliche Verpflichtung des außerehelichen Vaters als solchen, um die es sich hier handelt, nicht gehört. Allein die bundesge¬ richtliche Praxis hat in Anwendung des Art. 59 BV bezüglich der Wohnsitzbestimmung wesentlich dieselben Grundsätze entwickelt, wie sie in jenem Gesetze vom Jahre 1891 für die einschlägigen zivilrechtlichen Verhältnisse ausdrücklich formuliert worden sind. Insbesondere hat sie als Begriffmerkmale des Wohnsitzes — dessen Definition in Art. 3 Abs. 1 leg. cit. als „Ort, wo jemand mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt“, dem Grundgedanken nach entsprechend — festgestellt einen tatsächlichen Aufenthalt, in erkennbarer Verwirklichung der Absicht, am Aufenthaltsorte für eine gewisse Zeitdauer den Mittelpunkt seiner persönlichen Verhältnisse, seiner tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, zu haben. Ferner hat sie anerkannt die Regel der Fortdauer des einmal begründeten bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 3 leg. cit.), sowie auch das Prinzip, daß die der vollen Handlungsfähigkeit ermangelnden Personen, speziell die Minderjährigen, keinen selbständigen Wohnsitz haben (Art. 4 ibidem). Demnach muß allerdings mit dem Rekurrenten davon ausgegangen werden, daß dieser zu Beginn seines Zürcher Auf¬ enthaltes als minderjährig am Wohnorte seiner Eltern, in St. Gallen, domiziliert war. Hieraus folgt aber nicht, wie der Re¬ kurrent anzunehmen scheint, daß zur Begründung seines Wohn¬ sitzes in Zürich nach Eintritt seiner Volljährigkeit eine äußerliche Veränderung seiner Beziehungen zum Elternhause erforderlich war. Denn die angeführte Regel der Fortdauer des einmal be¬ gründeten Wohnsitzes hat naturgemäß nur Bezug auf den Wechsel frei gewählter Wohnsitze, nicht dagegen auf den Fall des Über¬ gangs vom gesetzlichen zum freigewählten Wohnsitz, da der ge¬ setzliche ja lediglich auf einer Fiktion beruht, an deren Stelle mit dem Wegfall ihrer Grundlage die Bestimmungsfaktoren des freige¬ wählten überhaupt erst, also ursprünglich, wirksam werden, so daß in diesem Falle der neue Wohnsitz an Hand der gegebenen Sachlage selbständig, d. h. ohne Rücksicht auf die bisherige fiktive Situation, zu ermitteln ist. Dabei kann nun vorliegend jedenfalls gegen die Annahme des Wohnsitzes des Rekurrenten in Zürich nicht eingewendet werden, daß dessen Absicht der erforderlichen Dauer des dortigen Aufenthaltes fehle. Denn wie das Oberge¬ richt zutreffend ausführt, muß hinsichtlich der Dauer des Auf¬ enthaltes, entgegen der vom Rekurrenten wiedergegebenen Auf¬ fassung Eschers und Baders, ein Aufenthalt von gewisser, wenn auch zum voraus bestimmt beschränkter Dauer, der also nicht bloß vorübergehend ist oder nur auf eine kürzere Zeit sich erstreckt, als genügend erachtet werden. Folglich genügt in dieser Hinsicht die tatsächlich verwirklichte Absicht des Rekurrenten, bis zum Bestehen des zweiten propädeutischen Staatsexamens in Zürich zu bleiben, da dessen vorbereitendes Studium auf jeden Fall mehrere Semester beanspruchte. Es frägt sich daher nur, ob der Rekurrent während dieser Zeit den Mittelpunkt seiner per¬ sönlichen Verhältnisse, der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen seiner Persönlichkeit, in Zürich hatte. Und dies ist in freier Würdigung des gegebenen Tatbestandes anzunehmen. Wohl spricht hiefür nicht schon der Umstand, daß sich der Rekurrent studien¬ halber in Zürich aufgehalten hat; denn dem Studienaufenthalte an sich kann nach allgemeiner Erfahrung, entsprechend der Be¬ stimmung des Art. 3 Abs. 2 des mehrerwähnten Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891, nicht die Bedeutung wesentlicher Konzen¬ tration der gesamten persönlichen Verhältnisse auf den Studienort beigemessen werden. Ferner ist auch die Tatsache der Eintragung des Rekurrenten in das Zürcher Steuerregister nicht von Belang, da diese offenbar nicht auf einer besonderen Untersuchung und verbindlichen Feststellung des Steuerdomizils jenes beruht und mit Rücksicht darauf, daß der Rekurrent, wie er unbestritten an¬ gibt, faktisch in keiner Weise besteuert worden ist, nicht als von ihm anerkannt gelten kann, somit rein problematischen Charakter hat. Dagegen liegt schon in der weitern Tatsache seiner Eintra¬ AS 32 I — 1906
gung im Stimmregister der Stadt Zürich ein relevantes Indiz für die streitige Annahme. Denn der Rekurrent hat nach akten¬ gemäßer Feststellung des Obergerichts — deren materielle Richtig¬ keit er selbst mit seinem nach dem gesagten übrigens unzutreffen¬ den bloß formellen Rekurseinwande des mangelnden Nachweises nicht bestreitet — seit seiner Volljährigkeit in Zürich sein Stimm¬ recht nicht nur in eidgenössischen, sondern auch in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten tatsächlich ausgeübt. Selbst wenn nun, gemäß der Behauptung des Rekurrenten, die Ausübung des Stimmrechts in eidgenössischen Fragen unter Umständen auch dem vorübergehenden Aufenthalter zugestanden werden sollte, so wird dadurch doch die Argumentation des Obergerichts, daß die Ausübung der politischen Rechte eines zürcherischen Gemeinde¬ und Kantonsbürgers den politschen, mit dem zivilrechtlichen be¬ züglich des in Rede stehenden Begriffsmerkmals identischen Wohn¬ sitz in der betreffenden Gemeinde des Kantons zur Voraussetzung habe, in keiner Weise entkräftet. Vielmehr ist mit dem Oberge¬ richt anzunehmen, daß der Rekurrent durch seine Beteiligung Zürich bei kantonalen und Gemeinde=Stimmgelegenheiten, Übereinstimmung mit der Auffassung der ihn als stimmberechtigt behandelnden Behörden, seine engere, dem Begriffe des Wohn¬ sitzes entsprechende Verbindung mit jenem Aufenthaltsorte doku¬ mentiert hat. Dazu aber fällt noch entscheidend in Betracht, daß der Rekurrent, insbesondere seit dem Tode seines Vaters, mit dessen Eintritt er, wenn auch nicht völlig, wirtschaftlich selbständig wurde, in Zürich in verhältnismäßig großer Unabhängigkeit vom Elternhause in St. Gallen lebte, wie — abgesehen von seiner, aus den unbestrittenen Ausführungen der Rekursbeklagten vor den kantonalen Instanzen sich ergebenden Inanspruchnahme durch die Studentenverbindung, welcher er angehörte, — namentlich der in gleicher Weise belegte Umstand zeigt, daß er während längerer Zeit mit der Rekursbeklagten zusammenwohnte. Diese Argu¬ mente werden durch den Einwand des Rekurrenten, daß er später seinen Beruf als Arzt in St. Gallen auszuüben gedenke und sich deshalb bei den st. gallischen Truppen habe einteilen lassen, nicht widerlegt; denn ein solcher Zukunftsplan schließt natürlich eine Verlegung des Wohnsitzes während der Studienzeit in keiner Weise aus. Demnach treffen die vom Rekurrenten angerufenen Entscheidungen des Bundesgerichts in Sachen Leuzinger und Bovin, welche nur die Regel bestätigen, daß der Studienaufent¬ halt an sich kein zivilrechtliches Domizil begründe, für den ge¬ gebenen Fall nicht zu; es liegen hier vielmehr, wie im Falle Wegeli (AS 20 Nr. 110 S. 714 ff.), auf den das Obergericht abgestellt hat, besondere Verhältnisse vor, welche die Annahme des Wohnsitzes am Studienorte rechtfertigen; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.