Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Arteil vom 15. Februar 1906 in Sachen Graf gegen Hold. Gerichtsstand der Aberkennungsklage bei Rückzug der Betreibung. Art. 83 Abs. 2 SchKG. Der kompetenzbegründende Tatbestand muss in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem gemass dem kantonalen Prozessrecht der Gerichtsstand fixiert ist. Art. 60; 59 graub. ZP0, vom 1. Juni 1871. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Der in St. Gallen wohnhafte Rekurrent Werner Graf hatte für eine durch Wechselakzept ausgewiesene Forderung im Betrage von 430 Fr. nebst Zins an den Rekursbeklagten Josias gegenüber dem vom Schuldner der Betreibung Hold in Davos entgegengestellten Rechtsvorschlag durch Entscheid des Kreisamtes Davos vom 17. Oktober 1904 provisorische Rechtsöffnung er¬
wirkt. Hierauf leitete der Rekursbeklagte am 21. Oktober 1904, also innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 83 Abs. 2 SchKG, beim Vermittleramt Davos Aberkennungsklage ein, und dieses lud die Parteien auf den 25. Oktober zur Sühneverhandlung vor, welche jedoch, nach einer dem Rekurrenten auf Verlangen ausge¬ stellten Bescheinigung des Vermittleramts vom 12. März 1905 nur „einen privaten Charakter“ annahm, so daß der irrtümlicher¬ seise — übrigens erst im Februar 1905 — hierüber, da die Verhandlung erfolglos geblieben, ausgestellte Leitschein rechtsun¬ gültig war. Deshalb verlangte der Rekursbeklagte im März 1905 die Ansetzung eines neuen Sühnevorstandes. Inzwischen aber hatte der Rekurrent, durch Zuschriften vom 28. Januar 1905, dem Vermittleramt sowohl, als auch dem Kreispräsidium und dem Betreibungsamt Davos anzeigen lassen, daß er seine Betrei¬ bung gegen jenen zurückziehe. Trotzdem das Vermittleramt dem Vertreter des Rekursbeklagten am 18. März 1905 von dieser Tatsache Kenntnis gab, hielt dieser das gestellte Prozeßbegehren aufrecht. So kam es im April 1905 noch zu einer amtlichen, ebenfalls erfolglosen Sühneverhandlung. Auf Grund des hierüber ausgestellten, vom 14. Mai datierten Leitscheines reichte sodann der Rekursbeklagte am 30. Mai 1905 beim Kreisgericht Davos seine Aberkennungsklageschrift ein. Allein der Rekurrent erhob unter Hinweis auf den erfolgten Betreibungsrückzug die Einrede der Unzuständigkeit des Davoser Richters und unterbreitete sie im gesetzlich vorgesehenen Beschwerdeverfahren dem Kleinen Rate des Kantons Graubünden. Dieser wies die Beschwerde durch Er¬ kenntnis vom 15. August 1905 ab und verurteilte den Rekur¬ renten, die amtlichen Kosten von 10 Fr. zu tragen, sowie den Rekursbeklagten Hold mit 10 Fr. und das Kreisgericht Davos mit 5 Fr. für außeramtliche Kosten zu entschädigen, — mit der summarischen Begründung: Da der Rekurrent den Rekursbeklagten in Davos betrieben und dort gegen ihn provisorische Rechts¬ öffnung erwirkt habe, so sei das Gericht des Betreibungsortes im Sinne des Art. 83 Abs. 2 SchKG eben in Davos, und es folge hieraus ohne weiteres, wenn auch die Betreibung und die Rechts¬ öffnung inzwischen fallen gelassen worden seien, daß das Forum. von Davos für die Aberkennungsklage zuständig sei. B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kleinen Rates hat Graf rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und — unter Berufung auf Verletzung der Art. 4 und 59 BV, begangen namentlich (abgesehen von der für die Ver¬ letzung speziell des Art. 4 dazu noch in Betracht fallenden Außer¬ achtlassung der Bestimmung des Art. 87 Abs. 2 der bündnerischen 3PO über die Gültigkeitsdauer der Leitscheine) durch willkürliche, weil offenbar falsche und unzulässige Auslegung und Anwendung des Art. 83 Abs. 2 SchKG — beantragt, es sei jener Entscheid aufzuheben und die Gerichtsstandseinrede des Rekurrenten zu schützen. C. Der Rekursbeklagte Hold hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und dabei, kurzgefaßt, ausführen lassen: Die pendente Aberkennungsklage sei innert der durch Art. 87 Abs. 2 380 festgesetzten Gültigkeitsfrist des Leitscheines vom 14. Mai 1905 gerichtshängig gemacht worden, und ihre Zulassung verstoße auch nicht gegen Art. 83 Abs. 2 SchKG. Denn diese bundesrechtliche Vorschrift normiere nur die Frist für die Klagerhebung, während das kantonale Prozeßrecht für die Frage der Einhaltung der Frist wie für das Prozeßverfahren überhaupt, maßgebend sei. Die bündnerische ZPO bestimme nun, daß eine Klage angehoben sei mit dem Tage des Rechtsanzuges, welcher gemäß Art. 59 „mit „ihrer Anmeldung beim Vermittleramt im Sinne des Art. 75 „und mit Erlegung der bezüglichen Vertröstung“ eintrete. Vor¬ liegend aber sei diese Klaganmeldung, wie der Rekurrent nicht bestreiten könne, innert der bundesgesetzlichen Frist von zehn Tagen seit dem Rechtsöffnungsentscheide erfolgt. Dem gegenüber sei der Rückzug der Betreibung unerheblich, weil er die für den Gerichtsstand der Aberkennungsklage relevanten Tatsachen der Betreibungseinleitung und der Rechtsöffnung nicht „als einfach nicht vorhanden“ hinstelle; er habe vielmehr nur die Wirkung, daß die Fortsetzung der Betreibung unterbleibe, gleichwie der still¬ schweigende Verzicht hierauf durch Nichteinreichung des Fortsetzungs¬ begehrens. Die Aberkennungsklage würde, entsprechend ihren all¬ gemeinen Voraussetzungen, hinfällig nur mit dem Fortfall der Forderung, der jedoch nicht vorliege. Somit könne von Verletzung weder des Art. 59 BV, zu welchem Art. 83 Abs. 2 SchKG eben
eine Ausnahme statuiere, indem er die Aberkennungsklage aus¬ drücklich auch am Betreibungsorte zulasse, noch auch des Art. 4 BV die Rede sein. Auch der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat sich in seiner Vernehmlassung wesentlich auf den Standpunkt gestellt, die zunächst angehobene Aberkennungsklage des Rekursbeklagten, deren Erledigung und Ersetzung durch eine neue Klage er aus dem ihm unterbreiteten Tatbestande nicht ersehen habe, sei unbe¬ strittenermaßen innert der zehntägigen Frist des Art. 83 SchKG anhängig gemacht worden, und die Erklärung des Betreibungs¬ rückzuges sei, weil nicht dem Rekursbeklagten gegenüber abge¬ geben, für diesen unerheblich gewesen, abgesehen davon, daß in ihrem Zeitpunkte das Vermittlungsbegehren bereits hängig ge¬ wesen, und daß trotz ihr doch die Tatsache der in Davos einge¬ leiteten Betreibung, welche genüge, um den Gerichtsstand des Art. 83 SchKG zu begründen, bestehen geblieben sei; in Erwägung: Der Rekurs erweist sich aus dem Gesichtspunkte des Art. 59 BV, wonach der aufrechtstehende Schuldner mit festem Wohnsitze in der Schweiz für persönliche Ansprachen vor seinem Wohnsitz¬ richter gesucht werden muß, ohne weiteres als begründet. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel und ist auch nicht bestritten, daß die in Frage stehende Aberkennungsklage als negative Fest¬ stellungsklage über das Bestehen einer Forderung eine persönliche Ansprache im Sinne jener Verfassungsbestimmung betrifft, und auch zur Verneinung eines der übrigen Erfordernisse der An¬ wendbarkeit jener, insbesondere der Solvabilität des Rekurrenten, bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vor Art. 59 BV aber wäre die Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber dem Rekurrenten in Davos nur zulässig, wenn hier der in Art. 83 Abs. 2 SchKG für die Aberkennungsklage vorgesehene Gerichts¬ stand des Betreibungsortes begründet wäre. Dies ist jedoch, im Widerspruche mit dem angefochtenen Entscheide, zu verneinen. Wenn Art. 83 Abs. 2 SchKG den Betriebenen berechtigt, binnen zehn Tagen noch erteilter provisorischer Rechtsöffnung auf dem Wege des ordentlichen Prozesses beim Gerichte des Betreibungs¬ ortes auf Aberkennung der (in Betreibung gesetzten) Forderung zu klagen, so liegt der kompetenzbegründende Tatbestand dieses Spezialforums in der Tatsache der dort pendenten Betreibung mit provisorischer Rechtsöffnung, und es muß dieser Tatbestand daher in demjenigen Zeitpunkte vorhanden sein, in welchem pro¬ zeßrechtlich die Fixierung des Gerichtsstandes erfolgt. Diesen Zeit¬ punkt bestimmt das kantonale Prozeßrecht. Nun sagt Art. 60 der bündnerischen ZPO (vom 1. Juni 1871): „Die Streitanhängig¬ „keit hat die Folge: 1. daß der Gerichtsstand (abweichende Ver¬ „fügungen durch die zuständige Rekursbehörde laut Art. 250—252 „vorbehalten) für die ganze Dauer des Prozesses bestimmt bleibt, „ohne Rücksicht auf spätere Veränderung des Domizils oder an¬ „dere Umstände, von denen sonst der Gerichtsstand abhängt. Danach ist der maßgebende Zeitpunkt für die Fixierung des Ge¬ richtsstandes derjenige der Streitanhängigkeit. Nach Art. 59 3PO, welcher die Begriffe des „Rechtsanzugs“ und der „Streitanhän¬ gigkeit“ auseinanderhält, tritt diese letztere, jedoch fofern wenig¬ stens, wie im vorliegenden Falle, der Vermittler nicht als Richter zu entscheiden kompetent ist, nicht schon mit dem „Rechtsanzuge“
d. h. der gesetzesgemäßen Anmeldung der Klage beim Vermittler¬ amt ein, wie der Rekursbeklagte und auch der Kleine Rat anzu¬ nehmen scheinen, sondern erst „mit der Einreichung des Leitscheines bei Gericht“. Vorliegend nun wurde ein rechtsgültiger Leitschein unbestrittenermaßen erst am 30. Mai 1905 eingereicht. In diesem Zeitpunkte aber lag der angeführte Kompetenztatbestand des Art. 83 Abs. 2 SchKG zufolge des Rückzuges der Betreibung seitens des Rekurrenten vom 28. Januar 1905 nicht mehr vor. Denn es ist klar, daß der in diesem Rückzug liegende Verzicht des Rekurrenten auf das bereits errungene Exekutionsrecht die Tatsachen der Betreibungseinleitung und der erteilten provisorischen Rechtsöffnung, wenn er sie auch selbstverständlich als solche nicht hat ungeschehen machen können, doch jedenfalls für die Zukunft, jeder rechtlichen Wirksamkeit, also insbesondere ihrer Bedeutung für den in Rede stehenden Gerichtsstand entkleidet hat. Der Ein¬ wand des Kleinen Rates, daß der Betreibungsrückzug für den Rekursbeklagten wegen mangelnder Anzeige an ihn unerheblich gewesen sei, geht grundsätzlich fehl, da es sich bei diesem Akte keineswegs um eine empfangsbedürftige, vom Schuldner zu ge¬
nehmigende, sondern vielmehr um eine einseitige, für die Betrei¬ bungsbehörde ohne weiteres verbindliche Willenserklärung des Gläubigers handelt. Übrigens hatte der Rekursbeklagie gegebenen¬ falls nach eigenem Zugeständnis seit dem 18. März 1905 von dem Rückzuge Kenntnis. Und die Behauptung des Rekursbe¬ klagten, daß die Erhebung der Aberkennungsklage auch am Be¬ treibungsorte, wie allgemein, nur durch den Fortfall der Forde¬ rung ausgeschlossen würde, ist mit der vorstehenden Interpreta¬ tion des streitigen Spezialgerichtsstandes bereits widerlegt. Ist demnach der angefochtene Entscheid als gegen Art. 59 BV ver¬ stoßend aufzuheben, so bedarf die anderweitige Argumentation des Rekurrenten keiner Erörterung mehr; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 15. August 1905 im Sinne der vorstehenden Motive aufgehoben.