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32_I_823

BGE 32 I 823

Bundesgericht (BGE) · 1906-12-18 · Deutsch CH
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123. Entscheid vom 18. Dezember 1906 in Sachen Schneble. Arrest und Betreibung gegen einen Verhafteten. Art. 60 SchKG. Tragweite dieser Bestimmung. — Unpfändbarkeit einer Rente (Ali¬ mentationsbeitrag), Art. 93 SchKG. I. Am 16. Oktober 1906 erwirkte Witwe Vaupel von der Ar¬ restbehörde Baselstadt gegen die Rekurrentin, Frau Schneble, „z. Z. in Haft im Lohnhof, dahier“ einen Arrestbefehl, der als Arrest¬ gegenstand ein Depositum bei der Gerichtskasse Basel bezeichnet, das dann am gleichen Tage vom Betreibungsamte Baselstadt bis zum Betrage von 120 Fr. mit Arrest belegt wurde. Die Arrestgläu¬ bigerin hob Betreibung an und ließ am 24. Oktober das genannte Arrestobjekt pfänden. Darauf beschwerte sich die Betriebene, die laut der Pfändungsurkunde immer noch im Lohnhof in Haft war, mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung und indem sie geltend machte: Die gepfändete Summe sei ein Teilbetrag einer unpfändbaren jährlichen Rente von 500 Fr., die der Beschwerde¬ führerin von ihrem geschiedenen Manne als Alimentation geschuldet werde; diese Rente habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Lebens¬ unterhalte unumgänglich notwendig, da sie kein anderes Vermögen besitze und nichts verdiene. npfändbarkeit der Rente, Das Betreibungsamt anerkannte

begründete aber die Pfändung damit, daß gegen die Verarrestierung des fraglichen Depositums keine Beschwerde erhoben worden sei und mithin laut geltender Praxis die Pfändung nicht mehr an¬ gefochten werden könne. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß durch Entscheid vom

10. November 1906 diese Auffassung gut und erkannte: es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. III. Diesen Entscheid hat Frau Schneble innert Frist unter Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weitergezogen, indem sie noch geltend machte: Auf dem Arrestbefehl habe sie die Bemerkung gelesen, daß gegen denselben weder Be¬ rufung noch Beschwerde stattfinde, und sei dadurch von der Be¬ schwerdeführung abgehalten worden. Schon aus diesem formellen Grunde hätte die Beschwerde gegen die Pfändung angenommen werden sollen, namentlich wenn man berücksichtige, daß die Rekur¬ rentin damals im Gefängnis interniert gewesen sei, keinen Ver¬ treter gehabt habe, und daß es ihr nicht möglich gewesen sei, sich bei einem Anwalte zu erkundigen. Endlich bestreitet die Rekurrentin noch die Richtigkeit der dem Vorentscheide zu Grunde gelegten, das Beschwerderecht ausschließen¬ den Praxis. IV. Aus der vom Instruktionsrichter vorgenommenen Akten¬ ergänzung ergibt sich, daß die fragliche Arresturkunde und die nachherigen Betreibungsurkunden jeweils der Staatsanwaltschaft zu Handen der Rekurrentin zugestellt worden sind. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es steht fest, daß während des Arrests und des nachherigen Betreibungsverfahrens die Rekurrentin sich in Haft befunden hat. Wie sich ferner aus der vor Bundesgericht vorgenommenen Akten¬ ergänzung ergeben hat, sind der Arrestbefehl und die spätern Be¬ treibungs= und speziell die Pfändungsurkunde der Rekurrentin durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Diese Behörde besitzt nun aber selbstverständlich nicht den Charakter eines Vertreters des Betriebenen im Sinne des Art. 60 SchKG. Ander¬ seits hat unbestrittenermaßen weder das Betreibungsamt der Re¬ kurrentin eine Frist zur Bestellung eines Vertreters gesetzt, noch die Vormundschaftsbehörde von Amtes wegen einen solchen ernannt. Danach ist also durch die vorgenommenen Exekutionshandlungen der Art. 60 cit. verletzt und der Rekurrentin die Rechtswohltat des Rechtsstillstandes entzogen worden, auf die sie gemäß Art. 60 in fine Anspruch hatte. Laut dem Bundesgerichtsentscheide in Sachen Weber (AS Sep.¬ Ausgabe 7 Nr. 60 Erw. 3 S. 290*) enthält dieser Artikel zwingendes Recht und ist das trotz des bestehenden Rechtsstillstan¬ des durchgeführte Betreibungsverfahren ungültig. Immerhin läßt sich dieser Ungültigkeit nicht die Bedeutung einer absoluten Nichtigkeit beilegen, sondern muß es dem Schuldner, dessen In¬ teressen allein Art. 60 schützen will, anheimgestellt bleiben, eine solche Betreibung ganz oder gutfindenden Falles auch nur in be¬ schränktem Umfange anzufechten oder nicht, wobei diese Anfechtung freilich in jedem Stadium der Betreibung erfolgen kann. Im vorliegenden Falle hat die Schuldnerin nicht schlechthin die Aufhebung des gegen sie geführten Arrest= und Betreibungsver¬ fahrens verlangt, sondern ihre Beschwerde bezweckt nur eine be¬ schränkte Aufhebung dieses Verfahrens: sie will nämlich erwirken, daß das verarrestierte und nachher gepfändete Depositum aus dem Exekutionsbeschlage, mit dem es belegt wurde, entlassen und ihr freigegeben werde, und zwar deshalb, weil es Kompetenzstück sei. Die behauptete Kompetenzqualität des streitigen Exekutionsob¬ jektes sodann ist wirklich gegeben, wie dies auch die Vorinstanz anzunehmen scheint und das Betreibungsamt ausdrücklich aner¬ kennt. Daß die Rekurrentin außer der fraglichen Jahresrente von 500 Fr. nicht genügendes anderweitiges Einkommen besitzt, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, darf als aktenmäßig feststehend gelten, und bei der geringen Höhe der Rente ist anzu¬ nehmen, daß die Rekurrentin die beschlagnahmte Rate von 120 Fr. notwendig bedürfe, trotzdem diese eine schon im Jahre 1904 ver¬ fallene und entrichtete Ratenzahlung zu sein scheint. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das streitige Guthaben der Rekurrentin als Kompetenzstück freigegeben.

* Ges.-Ausg. 30 I Nr. 100 S. 587 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)