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32_I_826

BGE 32 I 826

Bundesgericht (BGE) · 1906-12-18 · Deutsch CH
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124. Entscheid vom 18. Dezember 1906 in Sachen Wasserversorgungs-Genossenschaft Petinesca. Güterverzeichnis bei provisorischer Rechtsöffnung. Art. 165 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 SchKG. I. Gegen die Rekurrentin, Wasserversorgungs=Genossenschaft Petinesca, hatte Jakob Löffel beim Betreibungsamte Nidau Be¬ treibung angehoben und nach Erwirkung der provisorischen Rechts¬ öffnung ein Gesuch um Aufnahme des Güterverzeichnisses ge¬ stellt, dem der Gerichtspräsident von Nidau am 27. März 1906 entsprach. Am 28./29. März nahm das Betreibungsamt das Ver¬ zeichnis auf. Am 13. Oktober führte die betriebene Schuldnerin Beschwerde, wobei sie beantragte, das aufgenommene Güterverzeich¬ nis als erloschen zu erklären, da die viermonatliche Frist des Art. 165 Abs. 2 SchKG abgelaufen sei. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom

10. November 1906 die Beschwerde als unbegründet ab, worauf sie die Beschwerdeführerin mit rechtzeitigem Rekurse an das Bun¬ desgericht weiterzog. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Frage steht, ob Art. 165 Abs. 2 SchKG, der die Wirk¬ samkeit des Güterverzeichnisses auf eine Zeitdauer von vier Mo¬ naten beschränkt, auch Anwendung finde im Falle des Art. 83 Abs. 1 SchKG, wo das Güterverzeichnis, gestützt auf die Bewilligung provisorischer Rechtsöffnung und antizipatorisch, nämlich vor der Zulässigkeit der Konkursandrohung (vgl. Sep.=Ausgabe 9 Nr. 5 aufgenommen wird. Mit Recht hat die Vorinstanz diese Frage verneint. Das Güterverzeichnis hat den Charakter einer vorsorg¬ lichen Sicherungsmaßnahme; es soll für den zu gewärtigenden Konkursfall verhüten, daß Vermögen, welches zu der spätern Konkursmasse gehören würde, vorher beiseite geschafft oder in seinem Werte vermindert wird. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es aber nötig, den betriebenen Schuldner ausnahmsweise schon

* Oben Nr. 26 S. 196 f. (Anm. d. Red. f. Publ.) vorzeitig, bevor er durch die Konkurseröffnung zum Gemeinschuldner geworden ist, in der Möglichkeit der freien Verfügung über sein Vermögen zu beschränken. Eine solche Beschränkung soll indessen im Interesse des Betriebenen nur so lange andauern, als das gegenseitige Interesse des betreibenden Gläubigers an ihrer Auf¬ rechthaltung, an der Verunmöglichung einer allfällig vorzeitigen Schädigung des spätern Massevermögens, sie zu rechtfertigen ver¬ mag. Aus einer derartigen Abwägung der sich widerstreitenden Parteiinterressen erklärt sich die Bestimmung in Art. 165, wonach das Güterverzeichnis bloß während vier Monaten rechtswirksam bleibt: Der Gläubiger hat es in den ordentlichen Fällen der Art. 162 ff., nämlich da, wo die Aufnahme des Güterverzeichnisses nach erwirkter Konkursandrohung stattfindet, in der Hand, bald nach der Konkursandrohung den Konkurs des Betriebenen herbei¬ zuführen (Art. 166, 170 ff.). Macht er aber von dieser Mög¬ lichkeit innert angemessener Frist keinen Gebrauch, so wäre es unbillig, die durch das Güterverzeichnis geschaffene ausnahmsweise Dispositionsbeschränkung des Schuldners bis zu einem allfälligen Erlöschen der Betreibung, vielfach also beinahe um Jahresfrist fortbestehen zu lassen, sondern muß sie zu Gunsten des Schuldners wieder dahinfallen. Hieraus ergibt sich aber notwendig, daß Art. 165 Abs. 2 auf das Güterverzeichnis, das zufolge provisorischer Rechtsöffnung bewilligt wird, nicht anwendbar sein kann. Denn in diesem Falle fehlt dem betreibenden Gläubiger, solange der Aberkennungsprozeß schwebt, die Befugnis, den Konkurs androhen zu lassen (siehe den zitierten Bundesgerichtsentscheid) und damit die Möglichkeit der Herbeiführung des Konkurses. Jener gesetzgeberische Grund, wegen dessen aus Rücksicht für den Schuldner die Rechtswirksamkeit des Güterverzeichnisses auf die Zeitdauer von vier Monaten seit seiner Anfertigung begrenzt worden ist, trifft also hier nicht zu. Im Gegenteil ist zu sagen, daß hier eine solche Befristung den Vorteil, den das Gesetz mit der Zulassung der antizipatorischen Sicherungs¬ maßnahme des Güterverzeichnisses dem Gläubiger einräumen will, vielfach zu einem guten Teil illusorisch machen würde, nämlich dann, wenn der Aberkennungsprozeß über vier Monate währt. In diesen Fällen würde vom Erlöschen des ersten Güterverzeich¬

nisses bis zur Beendigung des Prozesses (von wo an, nach Zu¬ stellung der Konkursandrohung, ein neues Verzeichnis beantragt werden könnte) ein Zwischenstadium bestehen, während dessen der Schuldner wiederum frei verfügungsfähig wäre. Das kann aber nicht im Sinne des Art. 83 Abs. 1 liegen, der dem Gläubiger die Möglichkeit antizipatorischer Sicherung gerade wegen der Hemmung gewährt, welche die Vollstreckbarkeit durch den Aberkennungsprozeß erleidet und ihm also diese Möglichkeit gewiß für die ganze Dauer des Prozesses gewähren will. Welchen Einfluß die Abweisung der Aberkennungsklage auf ein vorher kraft Art. 83 Abs. 1 aufgenommenes und bisher bestan¬ denes Güterverzeichnis hat, namentlich ob ein solches von Gesetzes¬ wegen fortbestehe oder durch ein neues ersetzt werden müsse, ist hier nicht zu prüfen. Ferner hat Rekurrentin lediglich auf den Ablauf der Frist des Art. 165 Abs. 2 abgestellt, und nicht be¬ hauptet, noch weniger nachzuweisen versucht, daß sie im Aberken¬ nungsprozeß schon obgesiegt habe und das fragliche Güterverzeichnis deshalb erloschen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.