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32_I_813

BGE 32 I 813

Bundesgericht (BGE) · 1906-12-04 · Deutsch CH
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120. Entscheid vom 4. Dezember 1906 in Sachen Gas- und Wasserversorgung der Stadt Bern. Ort der Betreibung bei Betreibung auf Verwertung einer zu Pfand gegebenen Hypothekarforderung. Art. 51 Abs. 1 SchKG. I. Am 12. Dezember 1905 wurde die Firma Döbeli & Brügger infolge Verlegung ihres Sitzes im Handelsregister von Bern ge¬ löscht und am 20. Februar 1906 in dasjenige von Neuenburg eingetragen. Am 30. August 1906 erwirkte die Rekurrentin, Gas¬ und Wasserversorgung der Stadt Bern, vom Betreibungsamte Bern=Stadt gegen die genannte Firma einen Zahlungsbefehl (Nr. 55,648) auf Faustpfandverwertung. Derselbe nennt als Faust¬ pfand eine durch eine Liegenschaft in Biel grundpfändlich versicherte Forderung von 3800 Fr., die der Betriebenen gegenüber Otto Keller in Bern zustehe. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhoben Döbeli & Brügger Be¬ schwerde mit der Begründung, daß die Betreibung an ihrem Do¬ mizil Neuenburg und nicht in Bern zu führen sei. Das Betrei¬ bungsamt und die betreibende Gläubigerin machten gegenüber der Beschwerde geltend, daß es sich um ein in Bern befindliches Faust¬ pfand handle und somit nach Art. 51 Abs. 1 SchKG Bern zu¬ lässiger Betreibungsort sei. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß am 1. November 1906 die Beschwerde gut und hob den Zahlungsbefehl auf, indem sie ausführte: Neuenburg sei nicht nur der Wohnsitz der Betriebenen, sondern auch der Ort, an dem sich das zu verwertende Pfand be¬ finde. Gegenstand der Betreibung auf Pandverwertung sei nämlich hier die Forderung und nicht das sie sichernde Grundpfand. Die Forderung aber sei nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts (Archiv 9 Nr. 82 und 113) als am Wohnsitze des Gläubigers gelegen anzusehen. III. Diesen Entscheid hat die betreibende Gläubigerin, Gas¬ und Wasserversorgung der Stadt Bern, rechtzeitig mit dem Be¬ gehren um Aufrechterhaltung des Zahlungsbefehls an das Bundes¬ gericht weitergezogen.

Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse abzusehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: In den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden in Sachen Dr. Meyer und Genossen“ und Weber=Stierlin** (AS Sep.¬ Ausgabe 8 Nr. 17 — Archiv 9 Nr. 82; Archiv 9 Nr. 113) hat das Bundesgericht als allgemeine Regel den Satz aufgestellt, daß eine Forderung (soweit nicht als Wertpapier in einer Urkunde verkörpert) in exekutionsrechtlicher Beziehung im allgemeinen als am Wohnsitze des Gläubigers gelegen anzusehen ist. Dabei wurde aber in den beiden Entscheiden die Möglichkeit vorbehalten, daß in einzelnen Fällen besondere Verhältnisse zu Ausnahmen von dieser Regel führen könnten. Ein solcher Fall liegt nun hier vor wo es sich für das Pfandverwertungsverfahren fragt, an welchem Orte die zu realisierende verpfändete Forderung sich befinde. Hier¬ über ist, entsprechend den Ausführungen, die das Bundesgericht in seinem die Admassierung im Konkurse betreffenden Entscheide vom 20. November in Sachen Konkursmasse Bloch=Brunschwigs gemacht hat, folgendes zu bemerken: (Hier folgen wörtlich die Ausführungen des angeführten Entscheides von „Zu jener allge¬ meinen Regel“ bis „Mobiliarcharakter besitzt.“ Zufolge des Gesagten muß man also die der Rekurrentin zu Pfand gegebene Hypothekarforderung als in Bern, dem Wohnsitze der Rekurrentin, befindlich ansehen. Nach Art. 51 Abs. 1 SchKG ist somit Bern zulässiger Betreibungsort, mögen die betriebenen Rekursgegner noch daselbst wohnen oder nicht, und es hat daher die Vorinstanz zu Unrecht die Betreibung als ungültig betrachtet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der von der Vor¬ instanz aufgehobene Zahlungsbefehl Nr. 55,648 als zu Recht bestehend erklärt.

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 37 S. 208 ff. — ** Id. Nr. 85 S. 319 ff. — Sep.- Ausg. 8 Nr. 52.— ** Oben N° 117 S. 799 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)