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102. Arteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1906 in Sachen Bundesrat, Kass.=Kl., gegen Räber & Cie., Kass.=Bekl. FG Art. 17. Was sind « Verordnungen » oder « Weisungen» im Sinne dieser Bestimmuug? — Art. 11 Abs. 1 eod; Art. 1 des Ge¬ setzes betr. die Samstagsarbeit, vom 1. April 1905, Art. 34 Abs. 1 BV. — Unter der « regelmässigen Arbeitszeit eines Tages » ist die Tagesarbeitszeit des einzelnen Arbeiters, nicht die Tagesbe¬ triebszeit der Fabrik zu verstehen; die über 11 bezw. 9 Stunden hinaus dauernde Tagesbetriebszeit einer Fabrik bei Schichtenarbeit widerspricht an sich den Bestimmungen über die Tagesarbeitszeit nicht. Indirekte Verletzung der betreffenden Bestimmung, liegend in der Verunmöglichung der Kontrolle? — Verbindlichkeit tatsäch¬ licher Feststellungen des angefochtenen Entscheides für den Kassationshof. A. Auf Veranlassung des schweizerischen Industrie=Departe¬ ments (Zuschrift vom 27. April 1906) ließ der Regierungsrat des Kantons Luzern die Kollektivgesellschaft Räber & Cie., welche in Luzern eine Buchdruckerei betreibt, in Strafuntersuchung ziehen und in der Folge dem Bezirksgericht Luzern zur Bestrafung überweisen wegen Zuwiderhandlung gegen das Bundes=Fabrik¬ gesetz durch Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit. In dieser „Polizeistrafsache“ erkannte das Bezirksgericht Luzern am 27. Juli 1906:
1. Die Beklagte sei von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. (Kosten.) B. Gegen dieses, nach dem luzernischen Prozeßrecht nicht weiterziehbare Urteil hat der schweizerische Bundesrat durch die Bundesanwaltschaft rechtzeitig das Rechtsmittel der Kassations¬ beschwerde an das Bundesgericht eingelegt und, ebenfalls innert gesetzlicher Frist, die zugehörige Begründungsschrift eingereicht, welche den Antrag enthält, das bezirksgerichtliche Urteil sei wegen Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften (Art. 11, 17 und 19 FG) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. C. Die Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Legitimation des
1. (Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde; Bundesrates, Art. 155 OG [BRB vom 9. Okober 1902 betr. die Mitteilung der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes ausge¬ fällten Urteile: BBl. 1902 IV S. 634]*
2. Die zur Beurteilung stehende Anklage stützt sich nach den dem Inhalte der Zuschrift des schweizerischen Industriedeparte¬ mentes an den luzernischen Regierungsrat vom 27. April 1906 entsprechenden Erwägungen des Bezirksgerichts Luzern auf zwei verschiedene Tatbestände. Die Kassationsbeklagte soll einerseits die durch Art. 11 FG vom 23. März 1877, in Verbindung mit Art. 1 des Ergänzungsgesetzes betreffend die Samstagsarbeit vom
1. April 1905, festgesetzte Maximaldauer der Tagesarbeit über¬ schritten, und anderseits auch die in der letztgenannten Bestimmung vorgeschriebene Feierabendstunde nicht eingehalten haben.
3. Bezüglich des ersteren Anklagepunktes steht unbestrittener¬ maßen fest, daß die Kassationsbeklagte ihre Setzmaschinen während 12 Stunden täglich in Betrieb hält, deren Bedienung aber in drei Schichten arbeiten läßt, wobei die tägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters nur 8 Stunden beträgt, mit jeweiligem Unter¬ bruch von 2 Stunden beim Schichtenwechsel, gemäß folgender Arbeitseinteilung:
* S. auch oben Nr. 31 S. 352 Erw. 1. (Anm. d. Red. f. Publ.) I. Arbeitsschicht von 7½—11½ und 1½—5½ Uhr. 7½ 9½ „ 14½—3½ „ III. „ 9½ 1½ „ 3½—7½ „ Diese Betriebsweise erachtet der Bundesrat als gegen die er¬ wähnten Gesetzesbestimmungen verstoßend, weil deren Verbot einer längeren Dauer der regelmäßigen Tagesarbeit, als 11 Stunden an gewöhnlichen Arbeitstagen (9 Stunden an Samstagen und Vorabenden gesetzlicher Festtage), für den Betrieb als solchen, und nicht fnur für die Beschäftigung des einzelnen Arbeiters, gelte. Die kantonale Vorinstanz hat jedoch das Gesetz im Sinne dieser letzteren Alternative ausgelegt und ist danach, angesichts der je nur achtstündigen Arbeitszeit der Maschinenbedienung, zur Verneinung einer strafbaren Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitsdauer gelangt. Hierin nun erblickt der Bundesrat eine nach Art. 163 OG relevante Rechtsverletzung. Die Beschwerde¬ schrift der Bundesanwaltschaft macht vorab geltend, der Bundesrat und sein Industriedepartement, welchem jener die ihm in Art. 17 FG eingeräumte Kompetenz zum Erlasse von „Verordnungen und Weisungen in Gemäßheit des Gesetzes“ übertragen habe (BRB vom 8. Juli 1887 betreffend die Organisation der Depar¬ temente: Amtliche Gesetzessammlung N. F., 10 S. 104 ff., spez. 110), hätten dem Art. 11 FG von Anfang an die vorliegend vertretene Auslegung gegeben, und dieselbe sei der Kassations¬ beklagten speziell durch Verfügung des Industriedepartementes vom 9. April 1903 zur Kenntnis gebracht worden; deshalb er¬ scheine die Kassationsbeklagte ohne weiteres, schon wegen Nicht¬ beachtung jener für sie verbindlichen Anweisung (zu vergl. Urteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1906 i. S. Endtner: BGE 32 I Nr. 51 S. 351 ff.), als strafbar nach Maßgabe des Art. 19 FG, der „Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden“ unter Strafe stellt. Dieser Argumentation kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Durch die angezogene Verfügung gestattete das schweizerische Industriedepar¬ tement der Kassationsbeklagten auf ein Gesuch um Bewilligung 16stündiger Arbeitszeit an den Setzmaschinen für gewisse Druck¬ arbeiten, bei der Erstellung der Zeitung „Vaterland“ die min¬ destens einstündige Mittagspause für jeden an den Setzmaschinen
beschäftigten Arbeiter derart einzurichten, daß der Gang dieser Maschinen ohne Unterbruch fortdauern könne, mit dem Beifügen „b) Die Arbeitszeit an den Setzmaschinen darf täglich 11 Stun¬ „den, bezw. 10 Stunden an den Vorabenden von Sonn= und „Festtagen, nicht überschreiten.“ Hier kann nun offenbar nur dieser Nachsatz der Verfügung angerufen werden, da die vor¬ gängige Erlaubnis betreffend die Durchführung der gesetzlichen Mittagspause mit der in Rede stehenden Anklage nichts zu tun hat. Der fragliche Passus aber stellt für sich allein keine „Ver¬ ordnung“ oder „Weisung“ im Sinne des Art. 17 FG dar, d. h. eine, der praktischen Ausgestaltung einer allgemein gehaltenen Gesetzesnorm dienende Anordnung, nach Art z. B. der Vor¬ schriften über einzelne hygienische Maßnahmen in den Fabriken (Art. 2 FG), wie eine solche im zitierten Falle Endtner in Frage stand. Er qualifiziert sich vielmehr lediglich als jeder weiteren Interpretation entbehrenden Vorbehalt des Art. 11 FG, welchem neben dieser Gesetzesvorschrift als solcher keine selbständige Be¬ deutung beigemessen werden kann, wie denn die Verfügung des Industriedepartementes vom 9. April 1903 im bisherigen Ver¬ fahren gar nicht besonders erwähnt worden zu sein scheint.
4. Kann es sich demnach nur fragen, ob die streitige Betriebs¬ weise der Kassationsbeklagten den Straftatbestand des Art. 19 FG erfülle, weil sie gegen die einschlägige Vorschrift des Gesetzes selbst verstoße, so hat der Kassationshof hierüber, gemäß den Art. 163 und 171 OG, auf Grund freier Nachprüfung der Interpretation jener eidgenössischen Gesetzesvorschrift zu entschei¬ den. Nun bestimmt Art. 11 JG in seinem hier in Betracht fallenden Absatz 1: „Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines „Tages darf nicht mehr als 11 Stunden, an den Vorabenden „von Sonn= und Festtagen nicht mehr als 10 Stunden betragen „und muß in die Zeit zwischen 6 Uhr, bezw. in den Sommer¬ „monaten Juni, Juli und August 5 Uhr morgens und 8 Uhr „abends verlegt werden.“ Und Art. 1 des seit 1. Januar 1906 in Kraft stehenden Ergänzungsgesetzes betreffend die Samstags¬ arbeit vom 1. April 1905 schreibt, in teilweiser Abänderung dieser Bestimmung, vor: „In den dem Fabrikgesetz unterstellten „industriellen Anstalten darf, mit Einschluß der Reinigungsar¬ „beiten, am Samstag und an den Vorabenden gesetzlicher Fest¬ „tage nur 9 Stunden und keinenfalls länger als bis Abends „5 Uhr gearbeitet werden. Dieser Text der beiden Gesetzesstellen nun spricht allerdings nicht zwingend zu Gunsten der Auffassung des kantonalen Richters, welche dahin geht, daß unter der „Arbeit eines Tages“, deren regelmäßige Maximaldauer das Gesetz fest¬ legt, nur die Inanspruchnahme des einzelnen Arbeiters innert der Tageszeit verstanden sein könne, während der Betrieb der Fabrik im Ganzen, und speziell die Beanspruchung der Maschinen, lediglich an die andere Schranke der gesetzlich fixierten Ausdehnung dieser Tageszeit gebunden sei. Vielmehr ließe sich bei Berücksich¬ tigung nur des Wortlautes von Art. 11 FG in Verbindung mit der Ergänzungsbestimmung vom Jahre 1905, auf welche sich die Bundesanwaltschaft namentlich beruft, wohl auch der in der Kassationsbeschwerde verfochtene Standpunkt rechtfertigen, daß der Gesetzgeber die Maximaldauer der Betriebszeit schlechthin, die er als mit der Beschäftigungszeit der Arbeiter zusammenfallend an¬ sehe, habe normieren wollen. Allein die Entstehungsgeschichte der Fabrikgesetzgebung sowohl, als auch Art. 11 im Zusammenhange des Gesetzes vom Jahre 1877, und das allgemeine Verhältnis des Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1905 zu diesem Hauptgesetze geben den entscheidenden Ausschlag für jene erstere Gesetzesaus¬ legung. Die verfassungsrechtliche Grundlage der beiden Gesetze bildet Art. 34 Abs. 1 BV des Inhalts: „Der Bund ist befugt, „einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern „in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Per¬ „sonen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vor¬ „schriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit „und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.“ Daraus ergibt sich als bestimmt umschriebene Aufgabe dieser Gesetzgebung der Schutz des Fabrikarbeiters gegen Beeinträchtigung oder Ge¬ fährdung seiner Gesundheit, sei es durch übertriebene, schon an sich gesundheitswidrige Ausnützung seiner Arbeitskraft, sei es durch außer seiner Person liegende, den Bedingungen menschlichen Gedeihens nicht entsprechende Verhältnisse des Fabrikbetriebes. Und dieser Aufgabe hat sich der Gesetzgeber bei Ausführung des Verfassungsartikels strenge angepaßt. Die bundesrätliche Botschaft zum Fabrikgesetz vom Jahre 1877 (BBl. 1875 IV S. 921 ff.) AS 32 1 — 1906
betont ausdrücklich, daß der Gesetzesentwurf die staatliche Inter¬ vention auf dem Gebiete des Fabrikwesens „nicht über die von der Verfassung gezogenen Schranken ausdehne“ (a. a. O. S. 923), und die Behandlung dieses Entwurfes durch die gesetzgebenden Räte hat dessen Basis nicht verändert. Folglich ist speziell die Vorschrift des Art. 11 des Gesetzes über die Maximaldauer der täglichen Arbeitszeit lediglich dem Gedanken des Arbeiterschutzes entsprungen. Es liegt ihr nicht auch noch die weitere Tendenz zu Grunde, zugleich überhaupt die industrielle Produktion zu regeln, wie die Bundesanwaltschaft unter Berufung auf die zitierte bundesrätliche Botschaft behauptet. Diese Behauptung wird viel¬ mehr unzweideutig widerlegt durch die Ausführungen des Bundes¬ rates zu der fraglichen Bestimmung (ebenfalls Art. 11 des Ent¬ wurfes), worin als Absicht der im Verfassungsartikel vorgesehenen Regelung der Dauer der täglichen Arbeitszeit erwachsener Per¬ sonen „eine Erleichterung und Verbesserung der Lage der Fabrik¬ „arbeiter durch das Mittel einer angemessenen Reduktion des „Maximums ihrer täglichen Arbeit“ bezeichnet und der allerdings nicht geleugnete Einfluß einer solchen Regelung der Arbeitszeit auf die Produktion und die Konkurrenzfähigkeit der Industrie als blos unvermeidliche Nebenwirkung dargestellt wird, welche den Gesetzgeber zu vorsichtigem Vorgehen auf diesem Gebiete ver¬ pflichte (a. a. O. S. 925 und 949 f.). Danach aber kann mit dem Ausdruck „Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages“ in Art. 11 FG vernünftigerweise nur die Tagesarbeitszeit des ein¬ zelnen Arbeiters, und nicht die Tagesbetriebszeit der Fabrik als solcher, verstanden werden. Diese Auslegung findet denn auch ihre Bestätigung in den anderweitigen analogen Vorschriften des Gesetzes, so in Art. 16 Abs. 2, wonach für Kinder zwischen dem angetretenen 15. bis und mit dem vollendeten 16. Alters¬ jahre „der Schul= und Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen“ 11 Stunden per Tag nicht übersteigen sollen, und namentlich in Art. 13, dessen Absatz 4 ausdrücklich dahin lautet, daß in Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, „die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit“ unter keinen Umständen „für den einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden überschreiten darf“. Und das Ergänzungsgesetz zum Fabrikgesetz, „betreffend die Samstagsarbeit in den Fabriken“, vom 1. April 1905, hat, wie schon sein Titel angibt und auch seine Entstehungsgeschichte zeigt, nur Bezug auf die Arbeit an Samstagen bezw. an Tagen vor Sonn= oder ge¬ setzlichen Festtagen: es setzt für diese Tage einerseits die zulässige Maximalarbeitsdauer auf 9 Stunden herab und schiebt anderseits die obligatorische Feierabendstunde auf 5 Uhr abends vor, ohne im übrigen, trotz der abweichenden Formulierung seines Art. 1, Sinn und Tragweite des Art. 11 FG irgendwie modifizieren zu wollen.
5. Aus dem gesagten folgt, daß die über 11 bezw. 9 Stunden per Tag hinausgehende Betriebsdauer einer Fabrik bei schichten¬ weiser Verwendung der Arbeiter, derart, daß die Arbeitszeit des einzelnen derselben jene Stundenzahl nicht übersteigt, an sich den Gesetzesvorschriften über die Maximaldauer der täglichen Arbeit nicht widerspricht. Es entfällt danach ohne weiteres die, sowohl von der Bundesanwaltschaft, als auch vom schweizerischen Indu¬ striedepartement in seiner Replikeingabe vorgebrachte Argumenta¬ tion, daß bei Zulassung solcher Betriebsweise die von Art. 34 BV gewollte Einheitlichkeit der Bestimmungen über die Fabrik¬ arbeit nicht gewahrt würde. Denn diese Einheitlichkeit ist nach der entwickelten Tendenz der fraglichen Verfassungsbestimmung abgesehen von den gesetzlich festgelegten Zeitpunkten für Be¬ ginn und Ende der Tagesarbeit — eben nur auf die Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters zu beziehen. Besonderer Erörterung da¬ gegen bedarf noch der Einwand, auf den Bundesanwaltschaft und Industriedepartement, in Übereinstimmung mit den Aus¬ führungen des Fabrikinspektors des III. Kreises in einem der Kassationsbeschwerde beigelegten Schreiben an das Departement vom 22. August 1906, hauptsächlich Gewicht legen, daß nämlich die Schichtenarbeit eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit durch den einzelnen Arbeiter verun¬ mögliche. Sollte dies tatsächlich zutreffen, die streitige Betriebs¬ weise also die Durchführung jener Arbeiterschutzvorschrift schlecht¬ hin zu verhindern geeignet sein, so könnte diese Betriebsweise allerdings, weil derart, als Mittel der Gesetzesumgehung, wenig¬ stens indirekt gegen das Gesetz verstoßend, in Bestätigung der angerufenen bisherigen Praxis des Bundesrates (Rekursentscheid vom 27. Februar 1885, Beschluß vom 21. April 1890 und Rekursentscheid vom 13. April 1891: Amtl. Kommentar zum
FG, Ausgabe 1900, Nr. 1 S. 190; Nr. 6 S. 195 und Nr. 5 S. 202 ff., sowie Entscheid des Industriedepartements: BBl. 1905 2 S. 689 litt. b) nicht gestattet werden. Allein der Ein¬ wand kann in solcher Allgemeinheit nicht als zutreffend aner¬ kannt werden. Zwar ist gewiß nicht ausgeschlossen, daß die Or¬ ganisation der Schichtenarbeit zu einer mißbräuchlichen Verlän¬ gerung der Arbeitszeit führt, indem die Möglichkeit besteht, daß ein nur kurz bemessener Arbeitsunterbruch der einzelnen Arbeits¬ schichten bei Fortdauer des Maschinenbetriebes praktisch nicht als solcher zur Geltung kommt, sondern einfach in der Arbeitszeit aufgeht und dieselbe so, wenn sie bereits ohnehin auf die gesetz¬ liche Maximaldauer fixiert ist, über diese Dauer hinaus verlän¬ gert. Solche Verhältnisse lagen speziell dem angeführten bundes¬ rätlichen Rekursentscheide vom 27. Februar 1885 und dem Bun¬ desratsbeschlusse vom 21. April 1890 zu Grunde; in beiden Fällen handelte es sich um einen schichtenweisen Unterbruch der 11stündigen Arbeitszeit für je eine halb= bezw. viertelstündige Vor= und Nachmittagspause. Es hat der Bundesrat daher wohl mit Recht angenommen, daß sich die Einhaltung eines so kurzen Arbeitsunterbruchs ohne Einstellung des ganzen Betriebes einer wirksamen Kontrolle entziehe, und daß diese Schichtenorganisation deshalb bei der entscheidenden Bedeutung des betreffenden Arbeits¬ unterbruchs für die Frage der Überschreitung des Normalarbeits¬ tages nicht zulässig sei. Dieselbe Erwägung trifft jedoch im vor¬ liegenden Falle augenscheinlich nicht zu. Denn einmal steht hier die ordentliche Tagesarbeitszeit des einzelnen Arbeiters mit nur 8 Stunden erheblich unter der gesetzlichen Maximalarbeitsdauer so daß nicht schon die geringste Überschreitung jener gegen das Gesetz verstößt. Und zudem bietet die Dauer des Arbeitsunter¬ bruchs von je zwei Stunden beim Schichtenwechsel offenbar ge¬ nügend Gewähr dafür, daß dieser Arbeitsunterbruch tatsächlich (durch Verlassen der Fabrikräumlichkeiten seitens der austretenden Arbeiter) vollzogen wird, bezw. vollzogen werden kann. Unter diesen Umständen aber bereitet gewiß die Kontrolle auch der mit der Betriebszeit nicht zusammenfallenden Arbeitszeit des ein¬ zelnen Arbeiters keine besonderen Schwierigkeiten und kann nicht gesagt werden, daß die Zulassung derart geregelter Schichten¬ arbeit die Überwachung jener Arbeitszeit bezüglich der Einhaltung ihrer gesetzlichen Maximaldauer verunmögliche. Jedenfalls ist nicht einzusehen, welche weitergehenden Garantien in dieser Hinsicht die Fabrikationszweige mit ununterbrochenem Betriebe bieten könnten, bei welchen die Schichtenarbeit nach Maßgabe des Art. 13 FG unvermeidlich ist. Wenn nun auch ein vom Industriedepartement mitgeteilter Entwurf des eidgenössischen Fabrikinspektorates zur Revision des Fabrikgesetzes die Schichtenarbeit beim gewöhnlichen Tagesbetrieb grundsätzlich nicht zulassen will, so kann dies nach dem gesagten doch nicht dazu führen, das geltende Gesetz, welches eine solche ausdrückliche Bestimmung eben nicht enthält, im glei¬ chen Sinne auszulegen. Somit liegt zur Abänderung des ange¬ sochtenen kantonalen Entscheides in dem in Rede stehenden Punkte kein Grund vor.
6. Was den zweiten Anklagepunkt betrifft, den die Bundes¬ anwaltschaft in ihrer Beschwerdeschrift dahin präzisiert hat, die Kassationsbeklagte habe seit dem Inkrafttreten des Ergänzungs¬ gesetzes zum Fabrikgesetz vom 1. April 1905 an Samstagen Reinigungsarbeiten nach 5 Uhr abends ausführen lassen, so ist der Kassationshof prozessualisch an die — nach den Akten, ins¬ besondere nach den eigenen Erklärungen der Kassationsbeklagten, allerdings materiell nicht einwandfreie — Feststellung des kanto¬ nalen Richters, daß der Nachweis für jene Gesetzesübertretung nicht erbracht sei, gebunden. Denn die Kompetenz der Bundes¬ kassationsinstanz beschränkt sich laut Art. 163 OG auf die Prü¬ fung, ob der kantonale Entscheid auf der Verletzung einer eidge¬ nössischen Rechtsvorschrift beruhe (vergl. Th. Weiß, in Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht 13 (1900), S. 145); dies aber ist gegebenenfalls mit Bezug auf die Feststellung des Tatbestandes ohne weiteres ausgeschlossen, da hiefür eidgenössische Rechtsnormen nicht bestehen, sondern das kantonale Strafprozeßrecht maßgebend ist. Folglich kann die Kassationsbeschwerde auch in diesem Punkte nicht gutgeheißen werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.