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32_I_46

BGE 32 I 46

Bundesgericht (BGE) · 1906-01-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Arteil vom 24. Januar 1906 in Sachen Fenner-Sutter gegen Finanzdirektion Zürich. Steuerdomizil für das von der Ehefrau in die Ehe gebrachte Vermögen bei Gütergemeinschaft und faktischem Getrenntleben der Ehegatten. A. Die Rekurrentin, Luise Fenner geb. Sutter, ist die Ehe¬ frau des Professors Fenner an der Kantonsschule in Frauenfeld. Die Eheleute Fenner stehen unter thurgauischem ehelichem Güter¬ recht, wonach das beidseitige Vermögen das eheliche Gemeingut bildet, an welchem dem Manne das unbedingte Dispositionsrecht und die Nutzung zustehen. (PG des Kantons Thurgau § 67 ff. Die Rekurrentin lebt zur Zeit in faktischer Trennung von ihrem Ehemann und wohnt seit zirka einem Jahr in Winterthur bei einem Sohne aus erster Ehe, August Schmid, Commis in einem Geschäftshause. Die betreffende Wohnung ist von Schmid auf seinen Namen gemietet. Darin befindet sich ein Mobiliar im Wert von zirka 17,000 Fr., das gemäß einer wiederum auf den Namen des Schmid lautenden Police vom 17. September 1904 versichert ist. Früher war dieses Mobiliar in Frauenfeld und da¬ selbst auf den Namen der Rekurrentin versichert. Die letztere er¬ klärt diese Tatsache in der Weise, daß das Mobiliar aus ihr frühern Ehe stamme und bei der Erbteilung über den Nachlaß des Vaters des August Schmid diesem zugefallen sei und daß die Rekurrentin, solange sich der Sohn im Ausland befunden habe, den Gewahrsam und die Nutznießung daran ausgeübt habe. Die Rekurrentin hat am 8. September 1904 beim Kontroll¬ bureau Winterthur als Ausweisschriften hinterlegt einen Heimat¬ schein der Gemeinde Dübendorf und einen Familienschein. Im Schriftenempfangschein ist bemerkt, daß die Rekurrentin ohne eige¬ nen Haushalt sei. Der Ehemann Fenner versteuert das eheliche Gemeinschafts¬ vermögen, also auch das von der Frau eingebrachte Gut, in Frauenfeld. Die Rekurrentin, von der Steuerbehörde Winterthur zur Selbsttaxation aufgefordert, erklärte, daß sie von ihrem Mann nicht geschieden und daher nicht verpflichtet sei, in Winterthur Steuern zu bezahlen. Sie wurde hierauf von der Gemeindesteuer¬ kommission als grundsätzlich in Winterthur steuerpflichtig erklärt und es wurde ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 23,000 Fr. taxiert. Diese Verfügung beruhte auf folgenden Erwägungen: Die Rekurrentin habe in aller Form in Winterthur Domizil genommen in der offenbaren Absicht, daselbst dauernd zu verblei¬ ben und ihrem Sohne die Haushaltung zu führen. Sie habe daher ihr Steuerdomizil in Winterthur, wenn auch ihr Rechts¬ domizil nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Frauenfeld sein möge. Das am letztern Orte versteuerte Vermögen von 25,900 Fr. gehöre größtenteils der Rekurrentin, die schon vor ihrer Verheiratung 23,000 Fr. versteuert habe. Bei der Ver¬ steuerung in Frauenfeld handle es sich lediglich um einen Versuch, der Besteuerung in Winterthur, wo die Steuern höher seien, zu entgehen. Über diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin

bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, die durch Entscheid vom 17. Oktober 1905 die Beschwerde abwies, wobei sie sich wesentlich auf die nämlichen Gründe, wie die Gemeindesteuer¬ kommission Winterthur, stützte, und auch noch darauf abstellte, daß die Rekurrentin in Winterthur Hausrat im Wert von zirka 17,000 Fr. besitze. B. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion hat Frau Fenner den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid, weil gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung verstoßend, aufzuheben; eventuell soll sich der Rekurs gegen eine Mitteilung des Finanzdeparte¬ ments des Kantons Thurgau an die Rekurrentin richten, laut der der Kanton Thurgau an der Besteuerung des gesamten ge¬ meinschaftlichen Vermögens der Eheleute Fenner in Frauenfeld festhält. Die Begründung stellt im wesentlichen darauf ab, daß die Rekurrentin nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N.

u. A. ihr rechtliches Domizil trotz der faktischen Ehetrennung in Frauenfeld habe und daß die eheliche Gütergemeinschaft der Ehe¬ leute Fenner nach wie vor zu Recht bestehe. Es wird bemerkt, daß die faktische Ehetrennung keineswegs als dauernde gedacht und daß nicht ausgeschlossen sei, daß die eheliche Gemeinschaft früher oder später wieder aufgenommen werde. C. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß nach der ganzen Sachlage ein Steuerdomizil der Rekurrentin in Winterthur in Bezug auf ihr Frauengut anzunehmen sei. D. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Finanzde¬ partement des Kantons Thurgau hat erklärt, daß der Kanton Thurgau an der Steuerpflicht der Eheleute Fenner in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftsvermögen festhalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Eheleute Fenner stehen unbestrittenermaßen unter der nach thurgauischem Rechte (PG § 67 ff.) geltenden Güterge¬ meinschaft. Das von der Rekurrentin in die Ehe gebrachte Gut ist daher zum ehelichen Gemeingut geworden, an welchem dem Ehemann der Gebrauch und Genuß und die unbedingte Disposi¬ tionsbefugnis zustehen. Diese Gütergemeinschaft besteht rechtlich auch heute noch; denn es wird nicht behauptet, daß die Eheleute Fenner Gütertrennung vereinbart hätten oder daß die Rechte des Ehemannes in Bezug auf das von der Rekurrentin einge¬ brachte Vermögen sonstwie dahingefallen seien, weil etwa der Ehemann der Pflicht, für den Unterhalt der Rekurrentin sorgen (l. c. § 72), nicht nachgekommen wäre. Indem die Ge¬ meinde Winterthur das Vermögen der Rekurrentin — und zwar offenbar das Kapitalvermögen und nicht etwa das dortige, auf den Namen des August Schmid als Eigentümer versicherte und nach der Behauptung der Rekurrentin diesem gehörige Mobiliar zur Steuer heranzieht, besteuert sie Vermögenswerte, die prin¬ zipiell Bestandteil des ehelichen Gemeingutes sind, welches der Ehemann Fenner bereits an seinem Wohnorte Frauenfeld ver¬ steuert. Nun ist aber ohne weiteres klar, daß, wenn (in inter¬ kantonalen Verhältnissen) der Ehemann nach dem ehelichen Güter¬ recht am (ursprünglichen) Frauenvermögen, als Bestandteil des ehelichen Gemeingutes, die Verwaltung und Nutznießung hat, das Vermögen — abgesehen natürlich von Immobilien — auch vom Ehemann an seinem Wohnort zu versteuern ist. In der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Doppelbesteuerung steht ja fest, daß bewegliches Nutzungsgut am Orte des Nutznießers und nicht des Eigentümers der Steuer unterliegt (s. z. B. AS 30 II S. 285); umsomehr muß das in der Dispositions= und Nutzungsbefugnis des Ehemannes stehende eheliche Gemeingut, auch soweit es aus ursprünglichem Frauenvermögen besteht, am Orte des Ehemannes versteuert werden. Daß die Ehefrau vom Mann faktisch getrennt lebt und sich in einem andern Kanton aufhält, vermag, sowenig es an der Ordnung der Güterrechts¬ verhältnisse grundsätzlich etwas ändert, eine Verschiebung der Steuerhoheiten zu bewirken, und auch dem bloßen Umstand, daß der Ehemann vielleicht zeitweilig zu Gunsten der von ihm faktisch getrennt lebenden Frau die ihm in Bezug auf das (ursprüngliche Frauenvermögen gesetzlich zustehenden Befugnisse nicht ausübt, was übrigens hier keineswegs dargetan ist, könnte für die Frage der Steuerhoheit kein Gewicht beigelegt werden, sofern, wie vor¬ liegend, feststeht, daß der Ehemann das Recht auf Verwaltung und Nutzung des fraglichen Vermögens hat, von welchem Rechte er natürlich jederzeit Gebrauch machen kann. AS 32 I — 1906

2. Nach diesen Ausführungen muß die Beschwerde über die Verfügung der zürcherischen Finanzdirektion gutgeheißen und der angefochtene Erlaß als gegen das bundesrechtliche Verbot Doppelbesteuerung verstoßend aufgehoben werden. Hiebei soll die Frage unberührt bleiben, ob im übrigen unter Umständen nicht dadurch, daß eine Ehefrau vom Ehemann faktisch getrennt in einem andern Kanton wohnt, ein Steuerdomizil der Ehefrau am betreffenden Orte begründet werden kann, sei es hinsichtlich eines Sondergutes oder des Vermögens überhaupt bei anderweitiger Ordnung des Güterrechts (z. B. Gütertrennung), sei es hinsicht¬ lich des Erwerbs der Ehefrau an jenem Orte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde gegen die Verfügung der zürcherischen Finanz¬ direktion vom 17. Oktober 1905 wird gutgeheißen und die ge¬ nannte Verfügung aufgehoben.