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311 Staatsrecht. pouvoirs, teIle ;qu'elle resulte des dispositions invoquees par les recourants. Par ces moti/s, le TribuJwl federal admet le recours en ce sens qu'il annule les bordereaux de redevances notifies aux usiniers recourants. IV. ORGANISATION DER BUNDES RECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
5. Auszug aus dem Urteil vom 24. Januar 1941 i. S. Gemeinde Bözen gegen JagdgeseIlsehaft Iberg-Homberg und Finanzdirektion des Kantons Aargau. Art. 17'8, Zi/. lOG: Die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Zif. 3 OG ist nur zulässig gegen Entscheidungen und Verfü- gungen, die von kantonalen Behörden kraft der ihnen zuste- henden öffentlichen Gewalt erlassen werden. Gegen schieds- gerichtliche Entscheide ist die Beschwerde nicht gegeben, auch wenn als Schiedsrichter eine Gerichtsperson oder eine Behörde bezeichnet wurde. Art. 17'8 eh. 1 OJ : Le recours de droit public fonde Bur l'art. 175 ch. 3 OJ n'est recevable que dans le cas oil i1 vise un jugement ou une decision prononce par une autorite cantonale en vertu du pouvoir public dont elle est revetue. Les jugements arbi- traux ne peuvent faire l'objet d'un tel recours alors meme que l'arbitre choisi serait un magistrat de l'ordre judiciaire ou une sutre autorite. Art. 178 ei/ra 1 OGF : Il ricorso di diritto pubblico basato sull'art. 175 cifra 3 OGF e ricevibile soltanto nel caSo in cui sia diretto contro una sentenza 0 una decisione pronunciata da un'autoritA cantonale in virtil dei pubblici poteri di cui e rivestita. I lodi non possono esstlre impugnati conricorso di diritto pubblico anche se l'arbitro scelto fosse un magistrato dell'ordine giudi. ziario od un'altra autorita. A. - An der Versteigerung vom 27. September 1937 erwarb die Jagdgesellschaft Iberg-Homberg das Revier der Gemeinde Bözen. Nach dem Pachtvertrag dauert die Pacht 8 Jahre und ist der jährliche Pachtzins Fr. 1060.- Organisation der Bundesrechtspflege. N0 5. 31 zahlbar zum voraus jewellen am 1. Januar. Hervorzuheben ist noch: Ziff. 14. ({ Kommt der Pächter seinen durch die Erstei- gerung des Reviers übernommenen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Gemeinderat berechtigt, das Pachtverhältnis sofort aufzuheben. Der Auflösung des Pachtverhältnisses hat jedoch eine Mahnung voraus- zugehen. Dem Pächter bleibt das Recht vorbehalten, binnen 10 Tagen wegen der Auflösung des Pachtver- hältnisses bei der Finanzdirektion Beschwerde zu füh- ren. » Durch Bundesratsbeschluss vom 5. September 1939 wurde die Ausübung der Jagd im ganzen Gebiete der Schweiz untersagt. Durch einen weitern BRB vom 22. Sep- tember 1939 wurden die Kantone ermächtigt, die Jagd vom 1. Oktober an innert gewisser Schranken wieder zu gestatten. Der aargauische Regierungsrat erliess in der Folge verschiedene Beschlüsse zur Regelung der Jagd im Einklang mit der militärischen Sachlage. Im Revier Bözen konnte die Jagd erst wieder nach dem 10. Juni 1940 und nur in einem beschränkten Umfang ausgeübt werden. Während der Haupt jagdzeit 1939 (1. Oktober bis 31. De- zember) konnte also in vielen Revieren des Aargaus überhaupt nicht gejagt werden. Im allgemeinen bewilligten die Gemeinden einen Nachlass auf den Pachtzinsen (die Übernahme des Nachlasses seitens des Bundes wurde abgelehnt ). Die JagdgesellschaIt Iberg-Homberg meldete beim Gemeinderat Bözen einen Rücldorderungsanspruch pro 1939 an und lehnte es vorläufig ab, den am 1. Januar 1940 fälligen Pachtzins pro 1940 zu bezahlen. Am 30. September 1940 forderte der Gemeinderat den Präsidenten der Jagdgesellschaft auf, bis 10. Oktober den vollen Pachtzins für 1940 zu bezahlen unter der Andro- hung, dass sonst das Pachtverhältnis sofort aufgelöst werde. Die JagdgesellschaIt erklärte ihre Vergleichsbereit- schaft und regte eventuell an, die Frage der Pachtzins- reduktion durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen.
32 Staatsrecht. Am 8. Oktober deponierte sie den Pachtzins beim Gerichts- präsidenten Brugg. Am 11. Oktober erklärte der Gemeinde- rat das Pachtverhältnis als aufgelöst, da die Forderung betreffend Bezahlung des Pachtzinses für 1940 nicht erfüllt worden sei. Am 1. November 1940 versteigerte der Gemeinderat das Revier neuerdings und schlug es zwei andern Personen zU zum bisherigen Pachtzins. über die Auflösung des Pachtverhältnisses beschwerte sich die Jagdgesellschaft bei der Finanzdirektion. Mit Verfügung vom 23. Oktober erteilte diese der Beschwerde aufschiebende Wirkung und erklärte die Jagdgesellschaft berechtigt, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Jagd auszuüben. Der Gemeinderat zog diese Verfügung an den Regierungsrat weiter, indem er geltend machte, die Auflösung des Pachtverhältnisses sei zivilrechtlicher Natur und deren Behandlung stehe selbständig der Ge- meinde bezw. dem Gemeinderat Bözen zu. Die Verfügung der Finanzdirektion verstosse gegen Art. 3 und 44 der Staatsverfassung. Der Regierungsrat trat am 8. November auf die Beschwerde nicht ein : « Die Finanzdirektion hat in dieser Jagdangelegenheit gehandelt und entschieden gestützt auf Ziff. 14 der Steigerungsbedingungen für die Jagdpacht, wodurch der Finanzdirektion, und nur dieser, von den Parteien, nämlich von der Gemeinde einerseits und den Pächtern anderseits, die Kompetenz zum Ent- scheid über die Frage der Auflösung des Pachtvertrages eingeräumt wurde. Eine Beschwerde an den Regierungsrat kann infolgedessen nicht in Frage kommen, auch nicht ein Entscheid des Regierungsrates. Im übrigen gilt die von der Finanzdirektion erlassene Verfügung nur so lange, bis ein rechtskräftiger Entscheid des zuständigen Rich- ters vorliegt. » Am 6. November verfügte die Finanzdirektion : « Der Beschluss des Gemeinderates Bözen vom 10. Oktober 1940 betr. Auflösung des Pachtverhältnisses zwischen ihm und der Jagdgesellschaft Iberg-Homberg wird als ungültig erklärt, und es wird festgestellt, dass die Jagdgesellsohaft, Organisation der Bundearechtspflegc. N0 5. 33 bestehend aus den Herren J. Bächtiger, in Basel, Dr. E. Kistler, in Brugg, und Gottl. Pfenninger, in Zürich, weiterhin zur Jagdausübung in diesem Revier berechtigt ist, und weiter wird festgestellt, dass auf Grund des vom Gemeinderat Bözen mit Arnet, Bäckermeister in Herznach abgeschlossenen neuen Pachtvertrages 'die Jagd nicht ausgeübt werden darf. - Diese Feststellungen und Ver- fügungen gelten, bis der zuständige Richter in der Ange- legenheit entschieden hat. » Auch hierüber beschwerte sich der Gemeinderat beim Regierungsrat, der am 15. November aus den gleichen Gründen nicht eintrat wie auf die erste Beschwerde ; er fügte noch bei: « Die Finanzdirektion handelte beim Entscheid der Frage, ob der Jagdpachtvertrag zwischen dem Gemeinderat Bözen und den Revierpächtern Dr. Kistler, Bächtiger und Pfenninger einseitig aufgelöst wer- den könne, nicht als Regierungsdirektion, gegen deren Verfügung die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig wäre, sondern in schiedsrichterlicher Eigenschaft, da der Pachtvertrag diese Beschwerdemöglichkeit an die Finanz- direktion ausdrücklich vorsieht. » B. - Am 2. Dezember hat der Gemeinderat Bözen gegen die beiden Verfügungen der Finanzdirektion und die beiden Entscheide des Regierungsrates die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, sie seien aufzuheben. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge- treten, soweit sie gegen die Verfügungen der Finanzdirek- tion vom 23. Oktober und 6. November 1940 gerichtet war, hinsichtlich der Verfügung vom 6. November in Erwägung : (Erw. 3.) - Der Finanzdirektor leitet seine Befugnis, die Verfügung vom 6. November zu erlassen, ausschliess- lich aus Ziff. 14 der Pachtbedingungen her und nicht aus irgend einer staatlichen Kompetenzbestimmung. Ziff. 14 des Pachtvertrages behält dem Pächter das Recht vor, AS 67 1- 1941 3
34 Staatsrecht. binnen 10 T~gen wegen der Auflösung des Pachtverhält- nisses bei der Finanzdirektion Beschwerde zu führen. Die durch diese ~Bestimmung begründete Zuständigkeit fasst der Finanzdirektor dahin auf, dass er nicht etwa über die BegrÜlldetheit der vom Gemeinderat ausgesprochenen Auf- lösung des Pachtverhältnisses definitiv zu entscheiden hat. Das ist, da der Jagdpachtvertrag im Kanton Aargau als zivilrechtlicher Vertrag angesehen wird, Sache des ordent- lichen Richters. Der Finanzdirektor hatte nur die Auf- gabe, bis zum Entscheide des Richters gegebenenfalls eine Art vorsorgliche Verfügung zu treffen, die das Verhältnis vorläufig ordnet, den Richter aber in keiner Weise bindet. In diesem Sinne lautet die angefochtene Verfügung vom
6. November .. Ob gegen sie der staatsrechtliche Rekurs zulässig sei, hängt von der Frage ab, ob es eine kantonale Verfügung nach Art. 178 1 OG sei. Dies ist der Fall, wenn die Verfügung erlassen wurde von einer kantonalen Behörde kraft der ihr zustehenden öffentlichen Gewalt, wenn sie ein Ausdruck dieser öffentliohen Gewalt ist. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Der äussern Form naoh handelt es sioh aller- dings um eine Verfügung einer Amtsstelle, der Finanz- direktion. Aber die Verfügung zieht ihre verbindliohe Wir- kung für die Beteiligten nicht aus einer öffentlichen, amt- lichen Entscheidungsbefugnis, sondern nur aus dem Willen der Parteien, wie er in einer Vertragsklausel niedergelegt ist. Und hierin liegt der aussohlaggebende Gesichtspunkt, um den kantonalen Charakter der Verfügung und damit die Statthaftigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen sie zu verneinen. Das Bundesgericht ist von jeher auf staatsreohtliohe Besohwerden gegen schiedsgerichtliche Entscheide nicht eingetreten, eben weil es keine staatlichen Entsoheide sind (BGE 31 I 113, 32 I 46, 34 I 323). Auch wenn als Schieds- richter eine Gerichtsperson bezeichnet wurde (( der Ge- riohtspräsident von 0 I), ohne Angabe des Namens), wurde das Urteil als privates, nicht als öffentliches angesehen und Organisation der Bundesrechtspflege. No 5. 35 der staatsrechtliohe Rekurs als unzulässig erklärt (BGE 31 I 113, Erw. 2). Eingetreten wurde nur, wenndieZustän- digkeit der verfügenden oder entscheidenden Stelle sich nicht bloss aus dem Partei willen , sondern zugleich aus einer staatlichen Vorschrift ergab (BGE 43 I 53 : Mitwirkung des Obergerichts beim Schiedsverfahren ; Urteil « Les Entilles )) vom 12. November 1921, nicht publiziert: kan- tonale Bestimmung, derzufolge der Friedensrichter, ausser seiner normalen Kompetenz, über Streitigkeiten zu ent- scheiden hat, wenn ihn die Parteien als Richter annehmen). In der vorliegenden Sache fehlt es aber, wie bemerkt, an jeder gesetzlichen Stütze, neben den Pachtbedingungen, für die Verfügungsbefugnis der Finanzdirektion. . Kann somit auf die Beschwerde über die Verfügung der Finanzdirektion nicht eingetreten werden, so bezieht sich das auch auf die Frage, ob diese Amtsstelle die Ziff. 14 der Pachtbedingungen mit Recht als eine Ermächtigung zu einer allfälligen provisorischen Verfügung aufgefasst habe. Vgl. auch Nr. 3 und 4. - Voir aussi n OS 3 et 4.