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32_I_445

BGE 32 I 445

Bundesgericht (BGE) · 1906-07-04 · Deutsch CH
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67. Arteil vom 4. Juli 1906 in Sachen Heinzer und Föllmi gegen Regierungsrat Ari. Recht auf Niederlassungsbewilligung. Voraussetzung ist die Absicht wirklicher Niederlassung. Beweislast. A. Die Rekurrenten, die bisher in ihren Heimatgemeinden Muotatal und Ingenbohl wohnten, suchten beim Gemeinderat Erstfeld, Kanton Uri, um die Bewilligung zur Niederlassung nach, indem sie je einen Heimatschein und ein Leumundszeugnis ihrer Heimatgemeinde, sowie eine Bescheinigung der Witwe Dubs zur Krone in Erstfeld darüber, daß sie bei ihr je ein Zim¬ mer gemietet hätten, einlegten. Der Gemeinderat Erstfeld be¬ willigte den Rekurrenten die Niederlassung, dagegen entschied der Regierungsrat Uri als Oberbehörde, daß auf die Gesuche der Rekurrenten nicht einzutreten sei, wovon den letztern am 31. Mai 1906 Kenntnis gegeben wurde. B. Über diese Verfügung des Regierungsrates Uri haben die Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er¬ griffen mit dem Antrag, es sei dieselbe wegen Verletzung des Art. 45 BV aufzuheben. C. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Die Rekurrenten hielten sich zur Zeit gar nicht im Kanton auf; ihr Niederlassungsgesuch nur deshalb abgewiesen worden, weil die zu erwerbende Nieder¬ lassung nur eine Fiktion sei, die den Rekurrenten den Erwerb des urnerischen Fischereipatentes ermöglichen sollte, ohne daß sie tatsächlich ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt aus dem Kanton Schwyz nach Uri verlegen wollten. Die Rekurrenten pflegten jeweilen tagsüber dem Fischfang in den urnerischen Ge¬ wässern obzuliegen und dann am Abend wieder zu ihren Familien nach Muotatal und Ingenbohl zurückzukehren. Sie hätten also in Wahrheit ihren Haushalt und ihr Domizil außerhalb des Kanions Uri. Falls die Rekurrenten ihr Domizil wirklich und

nicht bloß fiktiv in Uri nähmen, so würde ihnen die Nieder¬ lassungsbewilligung ohne weiteres erteilt werden. D. § 3 der urnerischen Vollziehungsverordnung zum Bundes¬ gesetz über die Fischerei lautet: „Fischereipatente dürfen nur an „Einwohner des Kantons, einschließlich fremde Pensionäre, welche „das fünfzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des „Aktivbürgerrechts sind, ausgestellt werden.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon im Falle Betschart und Kon¬ sorten gegen Uri (AS 25 1 S. 332) ausgesprochen hat, sind Besitz einer kantonalen Niederlassungsbewilligung und Niederlas¬ sung nicht identisch. Die Niederlassungsbewilligung bildet bloß den förmlichen kantonalpolizeilichen Ausweis über das Recht zur Niederlassung, während die eigentliche Niederlassung eine örtliche Beziehung zum betreffenden Kanton — ein persönliches Ver¬ weilen des Niedergelassenen am Niederlassungsort oder die Anlage oder Benutzung von Geschäftseinrichtungen an diesem Orte unter seiner Verantwortlichkeit — voraussetzt (s. auch AS 31 I S. 579). Wenn nun auch aus dem durch Art. 45 BV garantierten Recht auf Niederlassung ein Anspruch auf Erteilung der kantonalen Niederlassungsbewilligung fließt, so kann doch zweifellos nur der¬ jenige diesen Anspruch geltend machen, der die Absicht hat, sich im Kanton niederzulassen, d. h. jenes feste örtliche Verhältnis zum Kanton herzustellen. Eine solche Einschränkung folgt aus der Natur der Sache; auch ist irgend ein praktisches Bedürfnis dafür, daß an Personen, welche die genannte Absicht nicht haben, Nieder¬ lassungsbewilligungen verabfolgt werden sollten, nicht ersichtlich. Da aber die tatsächliche Niederlassung dem Gesuch um Niederlassungs¬ bewilligung nicht voranzugehen braucht, und da dem Niederlassungs¬ bewerber unmöglich zugemutet werden kann, sich über seine Pläne und Intentionen vorerst auszuweisen, so muß von vornherein die Vermutung gelten, daß die ernstliche Absicht wirklicher Niederlassung vorliege, und es muß der Behörde, welche wegen Mangels solcher Absicht die Niederlassungsbewilligung verweigern will, der Nach¬ weis dafür obliegen, daß der Petent gar nicht vorhabe, in die durch die Niederlassung vorausgesetzte örtliche Beziehung zum Kanton zu treten, sondern höchstens ein Scheinverhältnis zur Umgehung irgendwelcher Gesetzesvorschriften begründen wolle. Vorliegend ist den Rekurrenten das Recht zur Niederlassung im Kanton Uri nicht bestritten, sondern die Niederlassungsbewilli¬ gung wird ihnen nur deshalb vom Regierungsrat vorenthalten, weil ihnen die Absicht wirklicher Niederlassung fehle. Indessen kann der Nachweis für diesen Mangel, der nach dem Gesagten die urnerischen Behörden trifft, und der nicht leicht genommen werden darf, nicht als erbracht gelten. Daß die Rekurrenten zur Zeit im Kanton Schwyz wohnen und sich nicht in Erstfeld auf¬ halten, ist gleichgiltig, weil, wie bereits bemerkt, der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung nicht erfordert, daß die Niederlassung, die übrigens mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz durchaus nicht identisch ist, tatsächlich bereits bestehe. Jener Umstand schließt daher die Ab¬ sicht der Rekurrenten, sich in Uri, speziell in der Gemeinde Erstfeld, niederzulassen, mit nichten aus. Und was den Einwand anbetriff daß die Rekurrenten bloß den Tag über im Kanton Uri fischen, um am Abend jeweilen zu ihren Familien in den Kanton Schwyz zurück¬ zukehren, so steht nicht fest, daß die Rekurrenten auch in Zukunft nach erteilter Niederlassungsbewilligung so handeln werden, ganz abgesehen davon, daß die Rekurrenten von Beruf Fischer sind und daß die Niederlassung auch zum bloßen Zwecke des Gewerbebe¬ triebes und der Berufsausübung genommen werden kann. Stellt sich somit die angefochtene Verfügung des Regierungs¬ rates von Uri als Verstoß gegen Art. 45 BV dar, so mag noch bemerkt werden, daß die bloße Niederlassung in Uri oder gar der bloße Besitz einer urnerischen Niederlassungsbewilligung noch keineswegs den Anspruch, ein Fischereipatent lösen zu dürfen (§ 3 der zit. kant. Verordnung), zu begründen braucht. Vielmehr ist es eine Frage des kantonalen Rechts, was unter Kantonseinwohner im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, ob hiezu der zivil¬ rechtliche Wohnsitz im Kanton erforderlich ist, oder ob eine Niederlassung ohne Wohnsitz genügt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und die angefochtene Verfügung des Regierungsrates des Kantons Uri aufgehoben.