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32_I_439

BGE 32 I 439

Bundesgericht (BGE) · 1905-12-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Arteil vom 13. Juli 1906 in Sachen Buß & Cie. gegen Trisiletti (Obergericht Solothurn). Verhältnis der bundesrechtlichen Berufung zur kantonalrecht¬ lichen Revision, speziell der « Neurechtsklage » des solothurnischen Zivilprozesses. Art 77 0G. Die Verletzung dieser Bestimmung kann auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses gerügt werden. Das Bundesgericht hat, auf Grund folgender Tatsachen: A. Durch Urteil vom 27. Dezember 1905 hat das Oberge¬ richt des Kantons Sokothurn in einem zwischen dem Rekursbe¬ klagten Trifiletti als Kläger und der Rekurrentin, Aktiengesell¬ schaft Alb. Buß & Cie. in Oberdorf, als Beklagten, schwebenden Haftpflichtprozesse erkannt:

* Siehe hiezu den II Teil des laufenden Bandes, Nr. 59. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 32 I — 1906

1. Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger zu bezahlen:

a) Verpflegungskosten 16 Fr.;

b) Für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit 123 Fr. mit Zins zu 5% seit 11. Mai 1905

c) Für bleibende Erwerbseinbuße 2127 Fr. 40 Ets. mit Zins zu 5% seit 11. Mai 1905. (2. u. 3. Kosten. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte (Rekurrentin) im Januar 1906 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht er¬ klärt mit den Anträgen:

1. Es sei, in Abänderung des Dispositivs 1 litt. c, die Klage¬ forderung abzuweisen, soweit sie 1250 Fr. übersteige.

2. (Kosten. C. Am 16. Februar 1906 hat die Beklagte (Rekurrentin) beim Obergericht des Kantons Solothurn — unter Mitteilung an das Bundesgericht, mit dem Gesuche um Aussetzung des Ent¬ scheides über die pendente Berufung, gemäß Art. 77 OG — eine Neurechtsklage eingereicht, mit dem Begehren, das Gericht möge erkennen:

1. Es seien von der Neurechtsklägerin neue erhebliche Tat¬ sachen und Beweismittel vorgebracht worden, um eine Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 27. Dezember 1995 zu bewirken.

2. Es sei das obergerichtliche Urteil vom 27. Dezember 1905 in allen Teilen aufzuheben.

3. Es sei die Klage des Antonio Trifiletti in vollem Umfange abzuweisen. D. Durch Urteil vom 30. März 1906 hat hierauf das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn, entsprechend dem Antrage des Neurechtsbeklagten, erkannt: Auf die vorliegende Neurechtsklage von Alb. Buß & Cie. wird nicht eingetreten. Dieser Entscheid stützt sich auf § 223 der solothurnischen Zivil¬ prozeßordnung (vom Jahre 1885), welcher lautet: „Gegen ein „von dem Amtsgerichtspräsidenten, dem Amts= oder Obergerichte „ausgefälltes rechtskräftiges Urteil kann ein neues Recht verlangt „werden, um vermittelst neuer erheblicher Tatsachen und Beweis¬ „mittel, in Verbindung mit den bei den frühern Verhandlungen „bereits gebrauchten, eine Abänderung des frühern Urteils zu be¬ „wirken.“ Seine Begründung geht, kurzgefaßt, dahin: Da das obergerichtliche Urteil vom 27. Dezember 1905 zufolge seiner Weiterziehung auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht gemäß Art. 65 OG nicht rechtskräftig sei, so fehle hier diese eine Prozeßvoraussetzung des § 223 und sei daher die vorliegende Neurechtsklage, entsprechend dem obergerichtlichen Entscheide in Sachen Moll gegen SCB, vom 16. Mai 1896, den aller¬ dings das Bundesgericht durch Urteil vom 21. Juli 1896 (AS 22 Nr. 128 S. 741/742) aufgehoben habe, nicht zuzulassen. Gegenüber der Argumentation jenes bundesgerichtlichen Urteils sei nämlich zu bemerken: Wenn Art. 77 OG vorschreibe, daß im Falle der Einlegung des kantonalen Rechtsmittels der Revision während der Hängigkeit der Berufung die bundesgerichtliche Ent¬ scheidung bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Be¬ hörde ausgesetzt werde, so sei vorab nicht einzusehen, warum das Wort „Erledigung“ hier nur den Sinn materieller Erledigung haben sollte, wie das Bundesgericht annehme. Denn auch ein Nichteintretensentscheid, möge er sich auf diese oder jene Gründe stützen, bedeute eine Erledigung, und es liege kein zwingender Grund zu der Annahme vor, daß der Bundesgesetzgeber einen solchen Entscheid habe ausschließen und so in die Ordnung des kantonalen Zivilprozeßrechtes über die formellen Klagevoraus¬ setzungen habe eingreifen wollen. Dies sei vielmehr zu verneinen denn es wäre sonderbar, wenn es dem kantonalen Gesetzgeber, dem es freistehe, eine Neurechtsklage zu gestatten oder nicht, benommen sein sollte, die formellen Voraussetzungen dieser Klage für den Fall des Weiterzuges der Streitsache an das Bundesgericht nach freiem Belieben zu normieren (zu vergl. Hafners Entwurf zum OG mit Motiven, S. 20 [Art. 52] und 108 f.). Sodann sei die Ausführung des Bundesgerichtes, das Obergericht scheine von der bundesrechtswidrigen Annahme auszugehen, das Bundes¬ gericht habe zuerst die pendente Berufung rechtskräftig zu beur¬ teilen, worauf dann das bundesgerichtliche Urteil auf dem Wege der Revision beim Obergericht angefochten werden möge, durchaus unrichtig. Dem Obergerichte habe es fern gelegen, sich die Kom¬ petenz anzumaßen, Bundesgerichtssprüche zu revidieren, und es

sei nicht erfindlich, wie das Bundesgericht zu dieser irrigen Ver¬ mutung gelangt sei, da die Begründung des damaligen oberge¬ richtlichen Entscheides hiefür keinerlei Anhaltspunkte geboten habe. E. Gegen den vorstehenden Entscheid des Obergerichtes hat die Beklagte mit Eingabe vom 4. und 5. April 1906 beim Bun¬ desgericht Beschwerde erhoben und unter Berufung auf seinen Wider¬ spruch mit dem Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Moll das Begehren gestellt, es sei jener Entscheid aufzuheben und das Ober¬ gericht zu veranlassen, die streitige Neurechtsklage zu behandeln. F. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat der Be¬ schwerde gegenüber lediglich auf die Begründung seines angefoch¬ tenen Entscheides verwiesen. Der Kläger Trifiletti hat von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung auf die Beschwerde keinen Gebrauch gemacht; in Erwägung:

1. Die zur Beurteilung stehende als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Beklagten Alb. Buß & Cie. kann im Rahmen der organisatorischen Kompetenzen des Bundesgerichtes nur als staats¬ rechtlicher Rekurs aufgefaßt werden. Als solcher aber ist sie recht¬ zeitig eingereicht und als prozessualisch zulässig zu erachten, ob¬ schon von der Beschwerdeführerin ausdrücklich keine Verletzung verfassungsmäßiger Individualrechte im Sinne der Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG geltend gemacht, sondern, durch die Be¬ rufung auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Moll gegen SCB, lediglich auf Verletzung der Prozeßvorschrift des Art. 77 OG abgestellt wird. Denn wegen Verletzung solcher pro¬ zessualischer Bestimmungen eidgenössischen Rechtes muß, in Er¬ mangelung eines ordentlichen Rechtsmittels zu ihrer Beseitigung, schon zufolge der allgemein anerkannten Notwendigkeit einer Bun¬ desinstanz zur Wahrung des einheitlichen Rechts, das außeror¬ dentliche Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses gewährt sein. Übrigens involviert die vorliegend behauptete Verletzung des Bundesprozeßrechtes zugleich eine formelle Rechtsverweigerung, die Verschaltung eines der beiden, angeblich neben einander zu Gebote stehenden Rechtsmittel der kantonalen Neurechtsklage und der Berufung an das Bundesgericht, so daß auch aus diesem Gesichtspunkte die Anrufung des Bundesgerichts als Staatsge¬ richtshofes als formell begründet erscheint.

2. In der Sache selbst handelt es sich um die Rechtswirkungen der Berufungserklärung, speziell um die rechtliche Bedeutung der pendenten Berufung für die Geltendmachung außerordentlicher kantonal=prozessualer Rechtsmittel. Hierüber bestimmt nun Art. 77 OG mit Bezug auf die kantonalen Rechtsmittel der Revision - des streitigen „neuen Rechtes“ der solothurnischen Zivilproze߬ ordnung —, wie auch der Nichtigkeitsbeschwerde und der Er¬ läuterung, daß im Falle der Einlegung derselben der Entscheid des Bundesgerichtes über die Berufung „bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde“ auszusetzen sei. Aus dieser Be¬ stimmung folgt, daß nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die Benutzung der fraglichen anßerordentlichen Rechtsmitiel, sofern das kantonale Prozeßrecht sie überhaupt kennt, durch das Institut der Berufung nicht beeinflußt werden soll, daß dieselben also ohne jede Rücksicht auf die pendente Berufung ihre Erledigung finden sollen. Jene kantonalen Rechtsmittel sind, m. a. W., wie die bundes¬ rätliche Botschaft zum OG bei Art. 77 (BBl. 1892 II S. 344) übrigens in wörtlicher Übernahme der vom Obergericht zi¬ tierten Stelle der Hafner'schen Motive zum entsprechenden Art. 52 seines Entwurfes — ausdrücklich hervorhebt, durch das Rechts¬ mittel der Berufung nicht beseitigt oder überflüssig gemacht; sie sind vielmehr neben demselben zulässig und es hat im Falle gleich¬ zeitiger Pendenz nach der Vorschrift des Art. 77 OG, übrigens der Natur der Sache gemäß, lediglich ihre Beurteilung dem Be¬ rufungsentscheide vorauszugehen. Nun trifft allerdings der Ein¬ wand des Obergerichtes, daß unter der „Erledigung“ der Sache vor der kantonalen Behörde nicht notwendigerweise ausschließlich eine materielle Erledigung des kantonalen Rechtsmittels zu verstehen sei, insofern zu, als gewiß die rein aus dem kantonalen Prozeßrecht sich ergebenden Voraussetzungen dieses Rechtsmittels durch die Vorschrift des Art. 77 OG nicht berührt werden, daß also auch eine formelle Abwandelung beispielsweise einer solo¬ thurnischen Neurechtsklage beim Mangel eines solchen prozessua¬ lischen Erfordernisses derselben bundesrechtlich keineswegs ausge¬ schlossen ist. Allein Art. 77 OG in seiner erörterten Bedeutung

verbietet die über den Rahmen des kantonalen Prozeßrechtes hinaustretende prozessuale Berücksichtigung des Instituts der Be¬ rufung, speziell bezüglich dessen Einwirkung auf die Rechtskraft des zur Berufung verstellten kantonalen Urteils: die Herbei¬ ziehung auch der Bundesprozeßnorm des Art. 65 OG zur Beur¬ teilung des Begriffes „rechtskräftig“ in § 223 der solothurnischen ZPO, denn die bundesrechtliche Voraussetzung des ungestörten Bestandes des fraglichen kantonalen Rechtsmittels auch neben dem Rechtsmittel der Berufung läßt die vom Obergericht vertretene An¬ nahme nicht zu, daß ein prozessualisches Erfordernis jenes zufolge des gesetzlichen Suspensiveffektes der Berufung nicht gegeben, die Geltendmachung des kantonalen Rechtsmittels also gerade wegen der gleichzeitigen Benutzung des Rechtsmittels der Berufung nicht zulässig sei. Es kann deshalb der § 223 der solothurnischen ZPO in seiner Auslegung durch das Obergericht, wonach das Rechts¬ mittel des neuen Rechtes in Berufungsfällen überhaupt ausge¬ schlossen sein soll, gegenüber der bundesrechtlichen Bestimmung des Art. 77 OG nicht zu Recht bestehen. Demnach ist der an¬ gefochtene Entscheid des Obergerichtes, weil der Rekurrentin in bundesrechtswidriger Weise ein gesetzliches Rechtsmittel verschaltend, im Sinne des Rekursbegehrens aufzuheben erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit das Urteil des Ober¬ gerichtes des Kantons Solothurn vom 30. März 1906 in der Meinung aufgehoben, daß das Obergericht angewiesen wird, die Neurechtsklage der Rekurrentin zu beurteilen. Bis zu deren Er¬ ledigung wird der Entscheid des Bundesgerichts über die in Sachen pendente Berufung ausgesetzt. Vergl. auch Nr. 73. II. Doppelbesteuerung. Double imposition. Vergl. Nr. 74.