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32_I_435

BGE 32 I 435

Bundesgericht (BGE) · 1906-06-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Entscheid vom 26. Juni 1906 in Sachen Großen und Konsorten. Beschwerde gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversamm¬ lung: Beschwerdefrist. Art. 239; 253; 17 SchKG. Eine analoge An¬ wendung der Frist des Art. 239 ist nicht statthaft, vielmehr gilt die zehntägige Beschwerdefrist des Art. 17. I. In dem beim Konkursamt Konolfingen geführten Kon¬ kurse der Marie Ryser wurde am 26. März 1906 die zweite Gläubigerversammlung abgehalten. Dieselbe faßte unter anderm einen Beschluß dahin, eine Abmachung, welche die Gemeinschuld¬ nerin mit ihrem frühern Verpächter von Känel getroffen hatte, nach Vorschlag der Konkursverwaltung zu genehmigen. Die Re¬ kurrenten Großen und Konsorten fochten als Konkursgläubiger den genannten Beschluß durch Beschwerde vom 31. März an. II. Mit Entscheid vom 5. Mai 1906 erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde: Es werde auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Sie ging unter Berufung auf einen Präzedenz¬ fall (publiziert in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. 40 S. 181) davon aus, daß die fünftägige Beschwerdefrist des Art. 239 SchKG per Analogie auch für die Anfechtung von Beschlüssen der zweiten Gläubigerversammlung zu gelten habe. III. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer Großen und Konsorten rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihre Beschwerde materiell gutzuheißen, eventuell sie zu einläßlicher Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück¬ zuweisen. Sie führen aus, daß vorliegenden Falles die ordentliche zehntägige Beschwerdefrist Platz greife. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Gesetz sieht gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversamm¬ lung ein Beschwerderecht und damit auch eine Beschwerdefrist nicht ausdrücklich vor. Die Praxis läßt indessen eine Anfechtung solcher Beschlüsse auf dem Beschwerdewege wegen Gesetzwidrigkeit derselben zu (vergl. Bundesgerichtsentscheid in Sachen Bucheli vom 13. März

1906 und dortige Zitate*). In Frage steht nun, ob hiebei die ordentliche zehntägige Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG oder die verkürzte fünftägige des Art. 239 Platz greife. Diese Frage läßt sich nur dann in letzterem Sinne beantworten, wenn die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, in Art. 239 die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen der ersten Gläubigerver¬ sammlung zu verkürzen, gleichermaßen Geltung beanspruchen könnten in Bezug auf die Anfechtung von Beschlüssen der zweiten Gläubigerversammlung. Nur dann könnte allenfalls von einer analogen Anwendung der Fristbestimmung des Art. 239, wie sie die Vorinstanz vornimmt, die Rede sein. Nun besteht die Er¬ wägung, die in Art. 239 zur Fristverkürzung geführt hat, darin, daß einerseits die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung regelmäßig dringlicher Natur sind und einer raschen Ausführung bedürfen, weshalb ein nötig werdendes Beschwerdeverfahren nur auf möglichst kurze Zeit soll hemmend dazwischen treten können (vergl. namentlich Art. 238), und daß anderseits solche Beschlüsse regelmäßig den Charakter provisorischer Maßnahmen an sich tragen, indem, soweit tunlich, die endgültige Erledigung der be¬ treffenden Angelegenheit dem Entscheide der zweiten Gläubigerver¬ sammluug vorbehalten bleiben muß, bei der die Legitimation der als Konkursgläubiger Angemeldeten erst genauer feststeht. In beiden Beziehungen liegt die Sache für die zweite Gläubigerver¬ sammlung umgekehrt: Was sie anordnet, bedarf für die Regel nicht eines derart raschen Vollzuges, daß es sich rechtfertigen würde, das Beschwerderecht der Gläubiger in allgemeiner Weise durch Herabsetzung der ordentlichen Beschwerdefrist einzuengen, um¬ somehr, als der Art. 36 SchKG die Möglichkeit offen läßt, die gefaßten Beschlüsse trotz hängiger Beschwerde sofort durchzuführen. Und anderseits hat hier der anfechtende Gläubiger meistens ein größeres Interesse daran, daß ihm die gewöhnliche Beschwerde¬ rist gewahrt bleibe, weil es sich für ihn gewöhnlich um Anfech¬ tung von Anordnungen handelt, die endgültig und unabänderlich sein wollen und eine größere praktische Tragweite besitzen, als die von der ersten Versammlung getroffenen.

* Oben Nr. 27 S. 200 f. Erw. 2. (Anm. d. Red. f. Publ.) Danach erweist sich der Vorentscheid, der die Rekurrenten wegen verspäteter Beschwerdeführung abgewiesen hat, als unrichtig, indem der fragliche Gläubigerbeschluß innert zehn Tagen angefochten werden konnte und angefochten worden ist. Die Vorinstanz hat also materiell auf die Beschwerde einzutreten. Eine sofortige Er¬ ledigung derselben durch das Bundesgericht, worauf die Rekur¬ renten in erster Linie antragen, scheint nach der Aktenlage nicht angängig. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Sache zu mate¬ rieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. AS