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32_I_448

BGE 32 I 448

Bundesgericht (BGE) · 1906-09-20 · Deutsch CH
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68. Arteil vom 20. September 1906 in Sachen Baumberger u. Bauer gegen Gutzwiller und Frey (Obergericht Zürich). Strafklage wegen Ehrverletzung. Verstösst der Zeugniszwang gegen eine vom eingeklagten verantwortlichen Redaktor, der die Verant¬ wortlichkeit für einen als injuriös eingeklagten Artikel übernommen hat, angerufene Person gegen die Garantie der Pressfreiheit?- gitimation zum staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung der Pressfreiheit. — Recht der Presse auf Anonymität. — Zürch. StGB § 237, 238; zürch. RPfIG §§ 1015 Abs. 1, 1016, 1017, 1019 Abs. 1. A. Am 6. März 1906 leiteten die beiden Rekursbeklagten, Oberst Stephan Gutzwiller und Oberst E. Frey, beide in Bern, beim Präsidium des Bezirksgerichts Zürich Strafklage wegen Ehr¬ verletzung durch die Druckerpresse ein, gestützt auf einen Artikel, der unter dem Titel „der Sturz von Oberst Gutzwiller“ in den Neuen Zürcher Nachrichten“ Nr. 58 vom 28. Februar 1906 erschienen war. Die Klagen richteten sich gegen den Verfasser des Artikels, eventuell den Herausgeber, den Redaktor und den Drucker des Blattes. In seiner Einvernahme durch den Untersuchungs¬ richter des Bezirksgerichts Zürich erklärte der verantwortliche Re¬ daktor der „Neuen Zürcher Nachrichten“, der Rekurrent G. Baum¬ berger, nachdem er auf die Bestimmung des § 1016 des Rechts¬ pflegegesetzes aufmerksam gemacht worden war, er verweigere das Zeugnis über die Autorschaft und übernehme die Verantwortlich¬ keit für den Artikel ganz allein. Die Ankläger erklärten in ihrer Einvernahme vom 7. April, sie verlangten Bestrafung des vor¬ läufig Angeschuldigten unter Vorbehalt der Strafklage gegen den definitiv Anzuklagenden. Der Rekurrent Baumberger trat den Beweis der Wahrheit für die Behauptungen des eingeklagten Ar¬ tikels, eventuell für seinen guten Glauben an, wobei er sich u. a. auf den Rekurrenten Henri Bauer, Spediteur in Bern, als Zeugen berief. Am 17. Mai wurde Bauer in Zürich als Zeuge verhört und er erklärte am Schlusse auf Befragen, der Name des Verfassers des Artikels sei ihm bekannt; er habe denselben einige Tage nach Erscheinen des Artikels erfahren; er weigere sich aber, den Namen zu nennen. Hierauf verlangte der Vertreter der An¬ kläger, daß Bauer zur Nennung des Verfassers angewiesen werde. Der Vertreter des Baumberger protestierte hiegegen, indem er darauf hinwies, daß Baumberger die Verantwortlichkeit für den Artikel übernommen habe. Der Untersuchungsrichter verfügte am

18. Mai, der Zeuge Bauer werde unter den Vorbehalten, daß die Zeugnisverweigerung in persönlichen Verhältnissen zu dem Angeklagien begründet sei (Rechtspfl.=Ges. § 863) oder, im Falle der Einvernahme in Bern, nach dortigen Gesetzen ein Weige¬ rungsgrund bestehe, über die Person des Verfassers einver¬ nommen. Gegen diese Verfügung rekurrierten sowohl Baumberger als auch der Zeuge Bauer ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, es sei dem letztern das Recht einzuräumen, das Zeugnis zu verweigern. Das Obergericht (III. Appellationskammer) wies durch Beschluß vom 21. Juni 1906 den Rekurs mit fol¬ gender wesentlicher Begründung ab: Vor allem sei festzustellen, daß gesetzliche Gründe, das Zeugnis zu verweigern (§ 863 des Rechtspfl.=Ges.), nicht vorhanden seien, und daß, was besonders hervorzuheben, Bauer selbst nach seiner eigenen Darstellung nicht der Autor des eingeklagten Artikels sei. Allerdings habe Redaktor Baumberger von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch gemacht und die strafrechtliche Verantwortung übernommen, und es dürften damit ihm gegenüber, was die Ermittlung des wirklichen Ver¬ fassers anbelange, keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen, namentlich dürfe er nicht über die Person des Verfassers einver¬ nommen werden. Damit sei aber, wie die Gerichte schon oft er¬ klärt hätten, das Verfahren in Bezug auf die Ermittlung des wirklich Schuldigen nicht abgeschlossen, und es brauche sich die klägerische Partei nicht damit zu begnügen, daß irgend ein Stroh¬ mann vorgeschoben werde (Rechenschaftsbericht des Obergerichts vom Jahre 1888 Nr. 124; 1890 Nr. 62; Sträuli, Suppl. Note 2 und 3 zu § 1016 des Rechtspfl.=Ges.; Blätter zürch. Rechtsprechung II Nr. 129, 142 u. 187). Bauer selbst

nicht in der Lage, gemäß § 238 des StrGB die Haftbarkeit für den Artikel zu übernehmen und aus diesem Grunde das Zeugnis abzulehnen, da ihm weder die Eigenschaft des Verfassers, noch diejenige des Herausgebers oder Verlegers, oder endlich des Druckers der fraglichen Zeitung zukomme. Die Bestimmung des § 1016 des Rechtspfl.=Ges. schütze den Redaktor bezw. Herausgeber einer Zeitung rücksichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und Vertrauensstellung zu dem wirklichen Autor; auf einen weitern Schutz könne er aber nicht Anspruch machen, und es hätte nichts im Wege gestanden, anläßlich der Einvernahme des Zeugen Bauer, nachdem er erklärt hätte, den ihm bekannten Verfasser nicht zu nennen, nach Anleitung des § 866 des Rechtspfl.=Ges¬ vorzugehen. B. Gegen den obergerichtlichen Beschluß haben Baumberger und Bauer den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 55 BV (Preßfreiheit) ergriffen mit dem An¬ trag: Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ver¬ weigerung des Rekurrenten Bauer, Zeugnis über die Person des Verfassers des eingeklagten Artikels abzulegen, als begründet zu erklären. In der Begründung wird ausgeführt: Art. 55 BV sei immer in dem Sinne interpretiert worden, daß eine strafbare Handlung durch die Presse nicht ausnahmsweise behandelt werden dürfe, lediglich deshalb, weil sie durch die Presse begangen worden sei. Dies würde aber die Folge der obergerichtlichen Auffassung sein. Wenn auch die Kantone souverän seien, die Strafrechtspflege nach Gutfinden zu ordnen, so stehe es ihnen doch angesichts des Art. 55 BV und der konstanten Praxis des Bundesgerichts nicht frei, die gewöhnliche Ehrverletzung und die durch die Presse ver¬ übte Ehrverletzung verschieden zu behandeln und zwar, wie es vor¬ liegend geschehen würde, privilegia odiosa für die Presse aufzu¬ stellen. Das zürcherische Rechtspflegegesetz, § 1028 u. ff., betrachte die gewöhnliche Ehrverletzungsklage als reine Privatklage, die wie Zivilprozesse beim Friedensrichteramt eingeleitet werde. Der Ankläger habe die Anklageschrift, und zwar schon für das Verfahren vor Friedensrichteramt, zu verfassen. Nicht der Strafuntersuchungs¬ richter führe die Untersuchung, sondern das Bezirksgericht, bezw. ein Mitglied desselben. Die Untersuchung dürfe sich nur auf die genau bezeichneten Punkte und nur gegen in der Anklageschrift den persönlich Eingeklagten richten. Es sei nicht einzusehen, warum bei Ehrverletzungen durch die Presse ein anderes Verfahren an¬ gezeigt sei. Wenn man hier den Staat veranlassen wolle, gleich wie bei Offizial=Delikten nach dem Verfasser zu schnüffeln, so sei damit die Gleichheit der Behandlung der beiden Arten Ehrver¬ letzung und damit die Preßfreiheit verletzt. Es lasse sich eine schärfere Behandlung der Ehrverletzung durch die Presse umso weniger rechtfertigen, als es dem wirklich oder angeblich in der Ehre Angegriffenen ja frei stehe, den Redaktor, eventuell eine andere ihm bekannte Persönlichkeit, die nach dem materiellen Straf¬ recht verantwortlich sei, ins Recht zu fassen. Die Einwendung, man brauche sich nicht einen Strohmann gefallen zu lassen, würde nur dann begründet sein, wenn speziell die Beziehungen zwischen dem Verfasser und dem in der Ehre Angegriffenen an dem Charakter der Ehrverletzung etwas ändern würden. Das seien aber Ausnahmen, die nicht zu vermuten seien. Vor der Offentlichkeit hätten diese Beziehungen auch keine Bedeutung, weil ja der Verfasser nicht bekannt sei. Die Hauptsache werde immer die Satisfaktion für den Ankläger sein, und diese sei bei einem Urteil gegen den Redaktor durchaus sichergestellt. Das Bundes¬ gericht erkläre in der Praxis nicht bloß die privilegia odiosa mit der verfassungsmäßig garantierten Preßfreiheit für unvereinbar, sondern verlange unter Umständen geradezu die Schaffung von Ausnahmebestimmungen, anscheinenden privilegia favorabilia, um die Preßfreiheit zu schützen. So liege auch hier die Geheimhaltung des Verfassers im Interesse einer möglichst weitgehenden Pre߬ freiheit. Wer insbesondere über politische Zustände Artikel schreibe, der solle auch gewiß sein, daß man ihn nicht sofort persönlich belangen und ihn vielleicht seine Schriftstellerei in seinem Amte entgelten lassen könne. Die Auffassung des Obergerichts erschwere dem angeklagten Redaktor auch die Beweisführung für die Wahr¬ heit seiner Behauptung bezw. seines guten Glaubens, weil er auf der andern Seite riskieren müßte, den Verfasser bekannt zu machen. Gerade diejenigen Personen, die über den jeweiligen Sach¬ verhalt am besten Aufschluß geben könnten, würden vielleicht dem Verfasser auch nahe stehen. Es sei denn doch ein innerer Wider¬

spruch, und ein Widerspruch vor allem mit dem Charakter der Ehrverletzungsklage als einer Privatklage, wenn, nachdem man die Verantwortlichkeit übernommen habe, die vom Angeklagten angerufenen und auf dessen Kaution hin vernommenen Zeugen gegen die Intention des Angeklagten für eine Inquisition sollten verwendet werden können. Ob die Vorinstanz die kantonalen Ge¬ setze richtig interpretiert habe oder nicht, sei gleichgültig; denn, wenn die Interpretation richtig sei, so stehe eben das Gesetz mit der Bundesverfassung im Widerspruch. C. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Bemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. Aus der Gesetzgebung des Kantons Zürich sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Strafgesetzbuch § 237: „Strafbare Handlungen, die durch das „Mittel der Druckerpresse verübt werden, unterliegen den für das „betreffende Vergehen aufgestellten Strafbestimmungen, mit Vor¬ „behalt der nachfolgenden Vorschriften.“ § 238: „Zunächst haftet strafrechtlich für ein solches Ver¬ „gehen der Verfasser der Druckschrift. Hat aber die Herausgabe „und Verbreitung ohne dessen Wissen und Willen stattgefunden, „oder kann derselbe nicht entdeckt oder nicht vor die Gerichte des „Kantons Zürich gezogen werden, so haftet der Herausgeber, in „Ermangelung dessen der Verleger, und wenn auch dieser nicht vor „den hiesigen Gerichten belangt werden kann, der Drucker.“ Nach dem Rechtspflegegesetz § 1013 werden Klagen wegen Ehrverletzung durch die Presse nicht wie sonstige Klagen beim Friedensrichter, sondern beim Bezirksgerichtspräsidenten oder bei der Anklagekammer eingeleitet. § 1015 Abs. 1: „Wird nicht sofort definitive Anklage gegen „eine bestimmte Person, sondern nur eine vorläufige Anklage er¬ „hoben, so entscheidet der Gerichtspräsident, bezw. die Anklage¬ „kammer über die vorläufige Zulassung derselben, und ordnet die „nötige Untersuchung an. § 1016: „Ist in der vorläufigen Anklage keine bestimmte „Person als verantwortlicher Verfasser belangt, so hat sich die „Untersuchung in erster Linie mit der Ermittlung dieser Person „zu befassen, und es ist, wenn der Herausgeber bekannt ist, zu¬ „vörderst dieser als Zeuge einzuvernehmen. — Der Heraus¬ „geber kann Ablegung des Zeugnisses über die Autorschaft ver¬ „weigern mit der Erklärung, daß er selbst die Verantwortlichkeit „übernehme; er ist aber darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn „er erst später durch Nennung des Verfassers von dieser Er¬ „klärung zurückkommen würde, er alle bis dahin ergangenen „Kosten zu übernehmen hätte.“ § 1017: „Ist eventuell auch gegen den Herausgeber und die „weiter verantwortlichen Personen (§ 223 des Strafgesetzbuches) „geklagt, so sind in gleicher Weise durch die Untersuchung diese „Personen, foweit nötig, zu ermitteln, und steht ebenso je in der „Verantwortlichkeit nachstehenden Personen, gegen welche eventuell „geklagt ist, das Recht zu, Zeugnis betreffend die vorgehend ver¬ „antwortlichen zu verweigern, mit der Erklärung, die Verant¬ „wortlichkeit selbst übernehmen zu wollen.“ § 1019 Abs. 1: „Nach durchgeführter Untersuchung wird dem „Ankläger von derjenigen Behörde, welche die vorläufige Anklage „zugelassen hat, Frist angesetzt, um definitive Anklage gegen eine „bestimmte Person einzureichen, unter der Androhung, daß sonst „Abstand angenommen würde.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs richtet sich, wie aus dem Rekursantrag deutlich hervorgeht, ausschließlich gegen den Entscheid des Obergerichts Zürich als die durch Art. 55 BV garantierte Preßfreiheit ver¬ letzend, durch welchen Entscheid ein Rekurs der Rekurrenten gegen die vom Untersuchungsrichter angeordnete Einvernahme des Re¬ kurrenten Bauer als Zeuge abgewiesen worden ist. Das zürche¬ rische Prozeßverfahren in Ehrverletzungssachen, das die Rekurs¬ begründung in allgemeinerer Weise anzufechten scheint, kann deshalb nur soweit Gegenstand des Rekurses sein, als es darin zum Ausdruck kommt, oder der Entscheid darauf beruht. Dies trifft aber nur insofern zu, als das Obergericht den Zeugnis¬ zwang gegen den Rekurrenten Bauer hinsichtlich der Autorschaft des eingeklagten Zeitungsartikels als zulässig erklärt hat, obgleich der Rekurrent Baumberger als Redaktor der betreffenden Zeitung bereits die Verantwortlichkeit für den Artikel übernommen hatte

denn in der Zulassung dieser Maßregel erschöpft sich ja der In¬ halt des Entscheides. Der Rekurs kann daher auch lediglich die Frage beschlagen, ob jenes Vorgehen gegen den Rekurrenten Bauer sich mit Art. 55 BV verträgt, während auf die weitere Frage, ob sonstige kantonale Bestimmungen über das Verfahren, die in der von den Rekursbeklagten veranlaßten Strafuntersuchung zur Anwendung kamen, verfassungsmäßig sind, von vornherein nicht einzutreten ist.

2. Was die Legitimation zur Beschwerde betrifft, so muß sie beiden Rekurrenten zuerkannt werden. Bauer ist durch den ange¬ fochtenen Entscheid direkt betroffen, da der Zeugniszwang sich gegen ihn richten soll. Allerdings kann von einer Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in seiner Person nicht die Rede sein; aber wenn wirklich im fraglichen Zeugniszwang eine Verletzung der Preßfreiheit liegen sollte, so muß unter Be¬ rufung auf Art. 55 BV auch derjenige sich dagegen zur Wehre setzen können, gegen den die Maßregel in erster Linie sich richtet. Baumberger sodann hat als Redaktor der Zeitung, die den einge¬ klagten Artikel gebracht hat, für den letztern die Verantwortlichkeit auf sich genommen: er steht infolgedessen im vorliegenden Ehr¬ verletzungsprozesse vorläufig an der Stelle des anonymen Ver¬ fassers und ist zur Zeit Prozeßpartei; er muß daher auch be¬ rechtigt sein, mit für den anonymen Verfasser die Rechte aus Art. 55 BV zu wahren.

3. Es steht außer Zweifel und ist von den Rekurrenten auch nicht bestritten, daß der Entscheid des Obergerichts vom 21. Juni 1906 nach zürcherischem Recht unanfechtbar ist. Es genügt in dieser Beziehung auf die sub Fakt. D angeführten Gesetzesbestim¬ mungen, sowie auf die vom Obergericht zitierten Präjudizien zu verweisen. Es ist also System des zürcherischen Rechts, daß in Preßehrverletzungsprozessen, auch nachdem eine der stufenweise verantwortlichen Personen — Herausgeber, Verleger, 2c. (§ 238 StrGB die Verantwortung für das anonyme Preßerzeugnis übernommen hat, doch noch weiter nach dem Verfasser geforscht werden darf, und zwar insbesondere auch im Wege des Zeugnis¬ zwangs gegen dritte Personen. Das Schicksal des Rekurses hängt von der Frage ab, ob diefes System, speziell ob ein solches Zeugniszwangsverfahren gegen eine Person, die nach dem Gesetz die Verantwortung ihrerseits nicht übernehmen kann, gegen die Garantie der Preßfreiheit verstößt. Das ist zu verneinen: Indem die Rekurrenten beanspruchen, daß das Strafverfahren nur gegen den Redaktor, der die Verantwortlichkeit für den ein¬ geklagten Artikel übernommen hat, fortgeführt, daß also gegen den Willen der Angegriffenen die Verantwortung nicht durch den wirklich Schuldigen getragen und nach dem Verfasser nicht weiter¬ geforscht werde, verlangen sie eine Ausnahme von fundamentalen Grundsätzen des Strafrechts und Strafprozesses. Es ist Grund¬ regel des Strafrechts, daß der wirklich Schuldige bestraft, und des Strafprozesses, daß die Person des Schuldigen ermittelt werde. Nun ist freilich schon versucht worden, eine Sonderstellung dieser Art als Recht auf Anonymität aus dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Preßfreiheit abzuleiten; und zwar wird das Recht auf Anonymität im angegebenen Sinn daraus gefolgert, daß die Presse vermöge der Verfassungsgarantie der Preßfreiheit geradezu ein konstitutionelles Organ sei, durch das das politische Denken und Empfinden des Volkes, die öffentliche Meinung, zum Aus¬ druck gelange, ein Organ, das nicht gleichzeitig, wie das Parla¬ ment, Willensorgan des Staates sei (s. Wettstein, Über das Verhältnis zwischen Staat und Presse, S. 17 ff.). Allein ein solcher Gedanke liegt der Preßfreiheit, wie sie in den Bundesver¬ fassungen von 1848 und 1874 aufgestellt wurde, nicht zu Grunde, und es kann nicht angenommen werden, daß dadurch die Presse als konstitutionelles Organ der öffentlichen Meinung habe aner¬ kannt werden wollen. Die Presse ist ja freilich nicht bloß ein Mittel zur Veröffentlichung individueller Geistesprodukte, sondern bringt auch Meinungen und Urteile größerer und kleinerer Kreise und damit mehr oder weniger allgemeine Ansichten und Be¬ strebungen zum Ausdruck, wodurch sie zu einem wichtigen Be¬ standteil des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens geworden ist. Allein die so in Erscheinung tretende öffentliche Meinung ist doch verfassungsmäßig als staatlicher Machtfaktor nicht anerkannt, wozu da, wo dem Volke, insbesondere durch Wahl der Behörden, Re¬ ferendum und Initiative, eine direkte Mitwirkung bei der Ord¬ nung des staatlichen Zusammenlebens und der Führung der AS 32 1 — 1906

öffentlichen Angelegenheiten zusteht, wohl auch kein Bedürfnis besteht. Dann kann aber auch der Presse selbst, als Vertreterin der öffentlichen Meinung, nicht eine mit besonderen konstitutionellen Funktionen ausgestattete Stellung zugestanden werden. Bei der Garantie der Preßfreiheit, sowie sie von Bundes wegen festgelegt und in der Praxis stets verstanden wurde, ist vielmehr die Presse als der Staatsgewalt unterworfen gedacht und nicht als ihr koordiniert im Sinne eines mitwirkenden staatlichen Organs, und durch die Preßfreiheit ist ihr nicht eine Art Immunität den staat¬ lichen Gesetzen gegenüber, sondern nur das Recht ungehinderter, von besondern Fesseln freier Meinungsäußerung garantiert, wo¬ raus ein Anspruch auf ausnahmsweise Behandlung nur insoweit hergeleitet werden kann, als der Schutz der freien Meinungs¬ äußerung in der Offentlichkeit es erheischt. Frägt es sich daher, ob eine Maßnahme des kantonalen Rechts präventiver oder repressiver Natur vor Art. 55 BV Bestand haben kann, so ist ste lediglich daraufhin zu prüfen, ob sie die freie Meinungs¬ äußerung durch die Presse ungebührlich beeinträchtige. Das kann nun aber von dem angefochtenen Verfahren der Zürcher Behörden unter keinen Umständen gesagt werden. Die Anonymität in dem Sinn, daß die Übernahme der Verantwortung durch eine der stufenweise haftbaren Personen den in erster Linie schuldigen Ver¬ fasser befreien und jedes weitere Forschen nach ihm ausschließen würde, ist ein Gesetzgebungspostulat, das sich vom Standpunkt der Presse aus als ein geeignetes Mittel zur Förderung ihrer Zwecke wohl vertreten läßt. Allein daß dies schon aus dem Ver¬ fassungsgrundsatz der Preßfreiheit sich ergebe, könnte nur dann zugestanden werden, wenn ohne solche Ausschaltung fundamentaler Sätze des Strafrechts und Strafprozesses das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Presse nicht bestehen und sich nicht enthalten könnte, was nicht der Fall ist. Jenes Postulat ist wohl in keinem Kanton verwirklicht und doch lehrt die Erfahrung, daß die Presse ihre hier in Betracht fallende Aufgabe, Sprachrohr der öffentlichen Meinung zu sein und Verhältnisse und Personen des öffentlichen Lebens frei zu besprechen, gleichwohl erfüllt. Der Ver¬ fasser ist dabei felten genannt, und oft fehlt auch die Angabe eines verantwortlichen Redaktors, welcher Begriff übrigens nur in vereinzelten kantonalen Gesetzgebungen Aufnahme gefunden hat. Die Befugnis, in solcher Weise auch anonym seine Meinung und ungehindert zu äußern, leidet dadurch weder Not noch Be¬ schränkung, daß der Urheber eines durch das Mittel der Presse begangenen Angriffs auf ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut dafür zur Verantwortung gezogen wird. Und es ist nicht abzu¬ sehen, welches höhere staatliche oder gesellschaftliche Interesse gegen¬ über dem der Aufrechterhaltung der allgemeinen Rechtsordnung demjenigen eine besønders günstige Behandlung zu verschaffen ver¬ möchte, der nicht mit seinem Namen und seiner Person zu seinem Erzeugnis steht, nur deshalb, weil er sich bei dem Angriff der Presse bedient, wodurch dieser von vornherein infolge der Publizität und des Ansehens und der Bedeutung der Presse schärfer und wirkungsvoller wird. Das Bundesgericht hat denn auch niemals aus Art. 55 gefolgert, daß die Kantone verpflichtet seien, für Preßdelikte ein besonderes, vom gemeinen Recht abweichendes, die Presse und die freie Meinungsäußerung begünstigendes Verantwortungssystem aufzustellen, etwa das auf belgischem Vorbild beruhende System der stufenweisen Verantwortung der an der Herstellung und Aus¬ gabe eines Preßerzeugnisses beteiligten Personen (responsabilité par cascades), das in der Mehrzahl der Kantone und auch im Bundesrecht (Bundesstrafrecht 7. Titel) Eingang gefunden hat. Vielmehr ist auf diesem Boden sogar die Nachforschung nach dem Verfasser durch amtliche Befragung des Redaktors einer Zeitung und durch Aufforderung zur Vorlage des Manu¬ skripts als zulässig erklärt worden (vergl. AS 15 S. 45 E. 1; S. 61 E. 3 u. 4; 18 S. 636 E. 3). Selbst wenn aber aus der Garantie der Preßfreiheit eine solche Pflicht der Kantone herge¬ leitet werden wollte, so ergäbe sich daraus noch keineswegs, daß nun auch ein Recht auf Anonymität im beanspruchten Umfang besteht. Denn das Wesen des belgischen Systems der stufenweisen Verantwortung beruht nach richtiger Auffassung nicht darauf, daß der Redaktor, Verleger und Drucker, durch Übernahme der Verantwort¬ lichkeit den Verfasser befreien können, sondern darauf, daß nur eine der bei der Veröffentlichung eines Preßerzeugnisses beteiligten Per¬ sonen für ein dadurch begangenes Delikt bestraft werden soll, und zwar in erster Linie der Verfasser, und erst, wenn dieser nicht

zur Verantwortung gezogen werden kann, der Redaktor, Verleger und Drucker, wobei dann diese Personen mit Rücksicht auf ihr Vertrauensverhältnis zum Verfasser befugt sind, unter eigener Übernahme der Verantwortlichkeit den Namen des letztern zu ver¬ schweigen. Es steht daher, auch nach diesem Verantwortlichkeits¬ system, das als der Freiheit der Presse günstig betrachtet wird, nichts im Wege, daß, nachdem der Redaktor rc. die Verantwor¬ tung übernommen hat, nach dem Verfasser weiter geforscht und daß zu diesem Behufe ein Zeugniszwang gegen Dritte, an der Herstellung und Ausgabe eines Preßerzeugnisses unbeteiligte und von der stufenweisen Haftbarkeit nicht betroffene Personen aus¬ geübt wird. (Vergl. hiezu auch Blumer=Morel, Bundesstaats¬ recht I 3. Aufl. S. 505 f.; David, Zeitschr. f. schweiz. Straf¬ recht 9 S. 8.) Ob dies sich anders verhielte, wenn die positive Gesetzgebung ein anderes Verantwortlichkeitssystem aufstellt, wie

z. B. der Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches, der für bestimmte Preßdelikte einzig den Redaktor verantwortlich erklärt, wenn der Verfasser sich nicht nennt oder vom Redaktor nicht freiwillig genannt wird (Art. 105 des Entwurfes von 1903) kann dahingestellt bleiben. Dagegen mag erwähnt werden, daß eine Beschränkung in der Nachforschung nach dem Verfasser eines strafbaren Preßerzeugnisses, wie sie die Rekurrenten als geltendes schweizerisches Recht beanspruchen, weder im deutschen noch im französischen Recht anerkannt ist, die doch beide für die strafrecht¬ liche Verantwortlichkeit für Preßdelikte ebenfalls besondere Regeln aufstellen (s. §§ 20 und 21 des deutschen Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 und Art. 42—44 der französischen Loi sur la liberté de la presse, vom 29./30. Juli 1881). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 459