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43. Arteil vom 16. Mai 1906
in Sachen Dittli gegen Einwohnergemeinderat Gurtnellen
und Regierungsrat Ari.
Unanfechtbarkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes mittelst des
staatsrechtlichen Rekurses.
Das Bundesgericht hat,
nach Einsicht:
a) der Rekursschrift vom 15. März 1906, worin „gegen
die Verfügung des Einwohnergemeinderates Gurtnellen vom 26.
Dezember 1905/15. Januar 1906 und den Entscheid des Re¬
gierungsrates des Kantons Uri d. d. 20. Januar 1906“ wegen
Verletzung des Art. 4 BV und der Art. 17 und 18 des BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. Beschwerde geführt und deren Auf¬
hebung beantragt wird
b) der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons
Uri vom 21, April 1906, worin beantragt wird, es sei auf den
Rekurs mangels Legitimation des Rekurrenten Albert Dittli und
wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell, es sei derselbe als
unbegründet abzuweisen;
c) der von den Rekursparteien eingelegten Akten;
in Erwägung:
Der Rekurs bezieht sich ausschließlich darauf, daß der Ein¬
wohnergemeinderat Gurtnellen als Vormundschaftsbehörde, mit
Zustimmung des Regierungsrates von Uri, die dem Albin Dittli
gehörige Liegenschaft zum „Winkelried“ in Silenen am 20. De¬
zember 1905 auf öffentlicher Versteigerung verkauft hat. Dadurch
sollen die aus Art. 4 BV und aus Art. 17 BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A. sich ergebenden Rechte der Rekurrenten verletzt
worden sein. Nun braucht die Frage, gegen welche der verschie¬
denen aus den Akten ersichtlichen Verfügungen des Einwohner¬
gemeinderates Gurtnellen oder des Regierungsrates Uri der Re¬
kurs sich in Wahrheit richtet, ob und inwieweit er rechtzeitig
erhoben ist, und ob der Rekurrent Albert Dittli, sei es als
st. gallischer Vormund des Vaters Albin Dittli, sei es als dessen
erbberechtigter Nachkomme, sei es in beiden Eigenschaften,
Beschwerde legitimiert ist, nicht weiter erörtert zu werden, weil
der Rekurs sich von vornherein als gegenstandslos erweist. Auch
wenn nämlich festgestellt würde, daß das Vorgehen der urnerischen
Behörden bundesrechtswidrig war, so würde dies nicht zur Folge
haben, daß der vom Einwohnergemeinderat Gurtnellen vollzogene
Verkauf der Liegenschaft (die den Eigentümer seither bereits wieder
gewechselt hat) rückgängig gemacht würde; denn es handelt sich
hiebei um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft des Privatrechts, das
vollzogen ist und bei dem zudem Dritte beteiligt sind. Ein solches
Rechtsgeschäft könnte aber unter keinen Umständen im staats¬
rechtlichen Rekursverfahren angefochten und aufgehoben werden;
vielmehr kann über dessen Rechtsbeständigkeit nur durch den
Richter im Wege des ordentlichen Zivilprozesses entschieden werden.
Jene Feststellung würde also an der Tatsache, daß die Liegenschaft
an einen Dritten verkauft ist, nichts ändern. Es käme ihr aber
auch keine präjudizielle Bedeutung zu für eine allfällige Klage
der Rekurrenten gegen den Käufer oder den jetzigen Besitzer der
Liegenschaft auf Anfechtung des Kaufgeschäftes bezw. Vindikation
der Liegenschaft oder für eine Verantwortlichkeitsklage gegen die
beteiligten urnerischen Behörden, weil der Richter im erstern Pro¬
zeß die Frage der Rechtsbeständigkeit des Kaufes und damit auch
diejenige der Legitimation des Einwohnergemeinderates Gurtnellen
zum Verkaufe frei prüfen und im letztern das Verhalten der
Behörden auf Gesetz= und Pflichtmäßig keit frei zu würdigen hätte
und in beiden Beziehungen an einen vom Bundesgericht als
Staatsgerichtshof erlassenen Entscheid nicht gebunden wäre. Steht
aber fest, daß vorliegend ein Urteil des Bundesgerichtes, auch
wenn es zu Gunsten der Rekurrenten lauten würde, keine prak¬
tische Wirksamkeit hätte, so kann auf den Rekurs, weil gegen¬
standslos, nicht eingetreten werden; -
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.