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32_I_296

BGE 32 I 296

Bundesgericht (BGE) · 1906-05-16 · Deutsch CH
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43. Arteil vom 16. Mai 1906

in Sachen Dittli gegen Einwohnergemeinderat Gurtnellen

und Regierungsrat Ari.

Unanfechtbarkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes mittelst des

staatsrechtlichen Rekurses.

Das Bundesgericht hat,

nach Einsicht:

a) der Rekursschrift vom 15. März 1906, worin „gegen

die Verfügung des Einwohnergemeinderates Gurtnellen vom 26.

Dezember 1905/15. Januar 1906 und den Entscheid des Re¬

gierungsrates des Kantons Uri d. d. 20. Januar 1906“ wegen

Verletzung des Art. 4 BV und der Art. 17 und 18 des BG

betr. zivilr. V. d. N. u. A. Beschwerde geführt und deren Auf¬

hebung beantragt wird

b) der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons

Uri vom 21, April 1906, worin beantragt wird, es sei auf den

Rekurs mangels Legitimation des Rekurrenten Albert Dittli und

wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell, es sei derselbe als

unbegründet abzuweisen;

c) der von den Rekursparteien eingelegten Akten;

in Erwägung:

Der Rekurs bezieht sich ausschließlich darauf, daß der Ein¬

wohnergemeinderat Gurtnellen als Vormundschaftsbehörde, mit

Zustimmung des Regierungsrates von Uri, die dem Albin Dittli

gehörige Liegenschaft zum „Winkelried“ in Silenen am 20. De¬

zember 1905 auf öffentlicher Versteigerung verkauft hat. Dadurch

sollen die aus Art. 4 BV und aus Art. 17 BG betr. zivilr.

V. d. N. u. A. sich ergebenden Rechte der Rekurrenten verletzt

worden sein. Nun braucht die Frage, gegen welche der verschie¬

denen aus den Akten ersichtlichen Verfügungen des Einwohner¬

gemeinderates Gurtnellen oder des Regierungsrates Uri der Re¬

kurs sich in Wahrheit richtet, ob und inwieweit er rechtzeitig

erhoben ist, und ob der Rekurrent Albert Dittli, sei es als

st. gallischer Vormund des Vaters Albin Dittli, sei es als dessen

erbberechtigter Nachkomme, sei es in beiden Eigenschaften,

Beschwerde legitimiert ist, nicht weiter erörtert zu werden, weil

der Rekurs sich von vornherein als gegenstandslos erweist. Auch

wenn nämlich festgestellt würde, daß das Vorgehen der urnerischen

Behörden bundesrechtswidrig war, so würde dies nicht zur Folge

haben, daß der vom Einwohnergemeinderat Gurtnellen vollzogene

Verkauf der Liegenschaft (die den Eigentümer seither bereits wieder

gewechselt hat) rückgängig gemacht würde; denn es handelt sich

hiebei um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft des Privatrechts, das

vollzogen ist und bei dem zudem Dritte beteiligt sind. Ein solches

Rechtsgeschäft könnte aber unter keinen Umständen im staats¬

rechtlichen Rekursverfahren angefochten und aufgehoben werden;

vielmehr kann über dessen Rechtsbeständigkeit nur durch den

Richter im Wege des ordentlichen Zivilprozesses entschieden werden.

Jene Feststellung würde also an der Tatsache, daß die Liegenschaft

an einen Dritten verkauft ist, nichts ändern. Es käme ihr aber

auch keine präjudizielle Bedeutung zu für eine allfällige Klage

der Rekurrenten gegen den Käufer oder den jetzigen Besitzer der

Liegenschaft auf Anfechtung des Kaufgeschäftes bezw. Vindikation

der Liegenschaft oder für eine Verantwortlichkeitsklage gegen die

beteiligten urnerischen Behörden, weil der Richter im erstern Pro¬

zeß die Frage der Rechtsbeständigkeit des Kaufes und damit auch

diejenige der Legitimation des Einwohnergemeinderates Gurtnellen

zum Verkaufe frei prüfen und im letztern das Verhalten der

Behörden auf Gesetz= und Pflichtmäßig keit frei zu würdigen hätte

und in beiden Beziehungen an einen vom Bundesgericht als

Staatsgerichtshof erlassenen Entscheid nicht gebunden wäre. Steht

aber fest, daß vorliegend ein Urteil des Bundesgerichtes, auch

wenn es zu Gunsten der Rekurrenten lauten würde, keine prak¬

tische Wirksamkeit hätte, so kann auf den Rekurs, weil gegen¬

standslos, nicht eingetreten werden; -

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.