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44. Arteil vom 16. Mai 1906 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton St. Gallen. Schuldenabzug auf den steuerpflichtigen Liegenschaften der SBB. Rückkaufsgesetz, Art. 10 Abs. 1 und 2; st. gall. Gesetz betr. die di¬ rekten Staatssteuern, vom 24. November 1903, Art. 2, spez. litt. c; Art. 23 der Vollz.-Verord. dazu. A. Nach dem st. gallischen Gesetz betreffend die direkten Staats¬ steuern vom 24. November 1903 ist der Steuerpflicht unterworfen das bewegliche und das im Kanton gelegene unbewegliche Ver¬ mögen der Kantonseinwohner nach Abzug der Hypothekar= und Korrentschulden (Art. 2 und Art. 23 der Vollz.=Verord.). Bei Im¬ mobilien außer dem Kanton Wohnender kann ein Abzug darauf haftender Schulden bis zur Hälfte des wirklichen Wertes der Liegenschaft stattfinden, wenn durch die volle Besteuerung eine wesentliche Unbilligkeit entstehen würde (Art. 2 litt. c). Im Ge¬ setz ist ausdrücklich hervorgehoben, daß von der Vermögenssteuer befreit ist das Vermögen des Bundes nach Maßgabe der eidge¬ nössischen Gesetzgebung (Art. 6 litt. a). B. Bei der anläßlich der Einführung des erwähnten Steuer¬ gesetzes stattfindenden Generalrevision der Steuerregister ergab sich zwischen der Finanzdirektion des Kantons St. Gallen und der Kreisdirektion IV der schweiz. Bundesbahnen ein Konflikt über die Frage, ob die Bundesbahnen berechtigt seien, bei denjenigen auf st. gallischem Gebiet gelegenen Liegenschaften, für die sie nach Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufgesetzes vom 15. Oktober 1897 keine Steuerfreiheit genießen, einen Schuldenabzug von ½ des Brutto¬ steuerwerts zu machen. Die Kreisdirektion stellte sich auf den Standpunkt, daß ein verhältnismäßiger Teil der Gesamtschulden der Bundesbahnen auf diese Liegenschaften zu verlegen sei, während die Finanzdirektion einen solchen Abzug nicht zulassen wollte. Unterm 22. September 1905 entschied der Regierungsrat des Kantons St. Gallen in letzterem Sinn. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Bundesbahnen nicht für ihr Nettovermögen, sondern für die nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes nicht steuer¬ freien Liegenschaften besteuert werden könnten. Falls auf solchen Immobilien Hypothekarschulden lasteten, sei deren Betrag vom Steuerschatzungswerte in Abzug zu bringen. Diese Voraussetzung treffe aber nicht zu, weil die Bundesbahnobligationen keine grund¬ versicherten Schuldverbindlichkeiten seien. Ein Schuldenabzug könne daher hinsichtlich der nicht steuerfreien Liegenschaften der Bundes¬ bahnen im Kanton St. Gallen schlechterdings nicht zugelassen werden, weshalb auch die Frage offen bleiben könne, ob eventuell für den Schuldenabzug das Verhältnis von Aktiven und Pas¬ siven des Bundes oder dasjenige der Bundesbahnen in Be¬ tracht käme. C. Mit Rechtsschrift vom 15. November 1905 hat die Kreis¬ direktion IV der Schweiz. Bundesbahnen beim Bundesgericht gegen den Kanton St. Gallen folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 22. September 1905 aufzuheben und es seien die Bundesbahnen grundsätzlich als be¬ rechtigt zu erklären, bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Ver¬ mögens unter dem Titel der Schuldbelastung einen Abzug zu machen. 2. Es sei der Abzug unter dem Titel der Schuldbe¬ lastung pro 1904/05 auf zwei Dritteile des Brutto=Steuerwertes der in Frage kommenden Objekte festzusetzen in dem Sinne, daß es den Bundesbahnen unbenommen bleiben soll, in der Folge eine weitere Reduktion zu verlangen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht: Die Bundesbahnen seien, was ihre Steuerpflicht für Grundbesitz nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes anbetreffe, wie jeder andere Kantonseinwohner zu behandeln, d. h. das fragliche Vermögen dürfe nicht mehr besteuert werden, als wenn das ganze Vermögen der Bundesbahnen steuerpflichtig wäre; die Steuerbefreiung für einen Teil des Vermögens dürfe nicht zur Folge haben, daß der andere Teil mit mehr Steuern belastet werde, als wenn die Befreiung nicht existierte. Für die Berech¬ nung der für die nicht steuerfreien Immobilien zu zahlenden Steuern müsse der ganze Vermögensstand der Bundesbahnen ma߬
gebend sein, denn die Schulden dieser hafteten nicht nur dem steuerfreien, sondern am Gesamtbesitz. Dazu komme, daß Schulden der Bundesbahnen sehr wohl auf deren Grundbesitz hypothekarisch sichergestellt sein könnten; es sei lediglich eine Folge des Kredits des Bundes, des finanziellen Haushaltes und der Rechnungsführung der Bundesbahnen, wenn dies nicht der Fall sei. Ferner wird ausgeführt, daß es für den Schuldenabzug auf das Verhältnis von Aktiven und Passiven im Vermögen der Bundesbahnen, die als eigenes Steuersubjekt zu behandeln seien, und nicht des Bundes ankomme, und daß darnach die fraglichen Liegenschaften nur zu 4,1 % ihres Schatzungswertes reines Ver¬ mögen der Bundesbahnen repräsentierten. Eventuell wird bemerkt, daß auf alle Fälle die noch zu Recht bestehenden hypothekarischen Schuldverschreibungen durch Obligationen der verstaatlichten Privatbahnen verhältnismäßig in Anrechnung gebracht werden müßten. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab¬ veisung der Rechtsbegehren der Kreisdirektion IV angetragen. Die Begründung, die sich im übrigen wesentlich mit derjenigen des re¬ gierungsrätlichen Entscheides deckt, betont, daß Art. 10 des Rück¬ kaufsgesetzes kein neues Recht schaffen, sondern lediglich das schon nach den meisten Konzessionen der frühern Privatbahnen bestehende Recht fortbestehen lassen wollte, und daß schon nach den Konzes¬ sionen für die Bahnen auf st. gallischem Gebiet die Steuerpflicht für Liegenschaften ohne notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb bestand und verweist auf die Entstehungsgeschichte des Art. 10, aus der klar hervorgehe, daß nach richtiger Auslegung dieser Be¬ stimmung die Schulden der Bundesbahnen nicht auf die nicht steuerfreien Immobilien verlegt werden dürften. Eventuell wird geltend gemacht, daß es für einen Schuldenabzug auf das Ver¬ hältnis von Aktiven und Passiven des Bundes und nicht der Bundesbahnen, die kein eigenes Rechtssubjekt seien, ankäme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 179 OG; AS
d. bg. E. 29 1 S. 193 ff. E. 1.)
2. Die Bundesbahnen beanspruchen, daß sie im Kanton St. Gallen hinsichtlich der Immobilien, die keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben und deshalb nach Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 von der Steuerfreiheit ausgenommen sind, so behandelt werden, wie wenn sie ihr ganzes Vermögen versteuern müßten: die Steuer soll nicht als Realsteuer an den Besitz der fraglichen Liegenschaften als Steuerobjekte an¬ knüpfen und deren Wert erfassen, sondern es sollen die Bundes¬ bahnen nach Art einer Personalsteuer für ihr Reinvermögen in Ansehung jener Liegenschaften, soweit es als durch diese repräsen¬ tiert gedacht werden kann, besteuert werden. Frägt es sich zunächst, ob ein solcher Anspruch auf das Rückkaufsgesetz gestützt werden kann, so erhellt, daß schon dessen Wortlaut in dieser Beziehung nicht zu Gunsten der Bundesbahnen spricht. Indem das Gesetz in Abs. 1 des Art. 10 ausspricht, daß die Bundesbahnen von jeder Besteuerung durch Kanton und Gemeinden befreit sind, und in Abs. 2 das Privileg dahin einschränkt, daß es „keine Anwendung auf Immobilien findet“, die zwar im Besitze der Bundesbahnen sind, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht haben, ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Kantone und Gemeinden befugt sind, die Bundesbahnen für ihre Liegenschaften der letztern Art als solche, als Wertobjekte, zur Steuer heranzu¬ ziehen, die Immobilien selber und nicht das Reinvermögen der Bundesbahnen (in Ansehung der Immobilien) als Steuerobjekte zu behandeln. Die Worte, die Steuerfreiheit finde keine Anwen¬ dung auf Immobilien ohne notwendige Beziehung zum Bahnbe¬ trieb, können kaum anders gedeutet werden, als daß die Grund¬ stücke als solche der kantonalen Steuerhoheit preisgegeben werden. Auch der Zweck des Gesetzes bedingt keine andere Auslegung. Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 ist eine Anwendung des allge¬ meinen Satzes, daß die Steuerfreiheit der Bundesbahnen auf die Einrichtungen des Betriebs beschränkt ist, daß sie kein persönliches Privileg des Bundes sein soll in Bezug auf alles Vermögen, das er unter dem Namen Bundesbahnen besitzt, oder alle Tätigkeit, die er unter diesem Namen betreibt, sondern ein sachliches Privi¬ leg, das auf dasjenige beschränkt ist, was an Vermögen oder Tätigkeit dem Bahnbetrieb dient (s. AS d. bg. E. 29 1 S. 327). Darnach sollen aus dem Vermögen der Bundesbahnen speziell diejenigen Immobilien ausgeschieden werden, bei denen die mehr¬ erwähnte Voraussetzung nicht zutrifft, und dabei entspricht es durchaus jenem der Steuerfreiheit der Bundesbahnen unterliegenden
Grundgedanken, daß in Bezug auf diese Immobilien die Bundes¬ bahnen den Kantonen gegenüber sich in der Stellung eines ge¬ wöhnlichen Grundbesitzers befinden (mit der Besonderheit jedoch, daß dieser Grundbesitzer für den größten Teil seines übrigen Ver¬ mögens steuerfrei ist), und daß somit vom Standpunkt des Rück¬ kaufsgesetzes aus den Kantonen nicht verwehrt ist, auf die betreffenden Liegenschaften eine Objektsteuer, Grundsteuer, Liegenschaftssteuer zu legen und sie sich nicht mit einer Art Subjektsteuer begnügen müssen, die nicht die Liegenschaft als Steuerobjekt, sondern ein auf diese bezogenes Stück der vermögensrechtlichen Existen Bundesbahnen (bezw. des Bundes) ergreift und bei der ein ver¬ hältnismäßiger Teil der Gesamtpassiven vom Taxationswert der Immobilien abzuziehen wäre. Es kann denn auch daran erinnert werden, daß bei der parlamentarischen Beratung des Rückkaufs¬ gesetzes der Vorsteher des eidgenössischen Eisenbahndepartements erklärt hat, daß nach dem Gesetz eine Verlegung eines verhältnis¬ mäßigen Teils der (nicht grundversicherten) Anleihensschuld der Bundesbahnen auf die nicht steuerfreien Immobilien ausgeschlossen sei (s. stenogr. Bulletin 1897 S. 535), welche Auffassung da¬ mals keinerlei Widerspruch erfahren hat. In der Tat würde ein solcher Schuldenabzug — sei es daß dabei auf das Verhältnis von Aktiven und Passiven im Vermögen des Bundes abgestellt wird, sei es daß die Bundesbahnen, die keine juristische Persön¬ lichkeit sind (AS d. bg. E. 29 I S. 194), in dieser Bezie¬ hung wenigstens als besonderes Steuersubjekt behandelt werden - das Steuerrecht der Kantone zu einem großen Teile tatsächlich illusorisch machen (nach der Aufstellung in der Rechtsschrift der Kreisdirektion zu 95,9 %), und gerade auch diese praktische Kon¬ sequenz zeigt wiederum deutlich, daß das Rückkaufsgesetz bei der zu Gunsten der kantonalen Steuerhoheiten erlassenen Bestimmung des Art. 10 Abf. 2 das Steuerrecht der Kantone nicht in der beanspruchten Weise einschränken wollte.
3. Kann darnach für den von den Bundesbahnen verlangten Schuldenabzug das Rückkaufsgesetz nicht angerufen werden, so bleibt noch zu prüfen, ob er sich nicht aus dem kantonalen Steuer¬ recht ergibt; denn die positive Regelung der Besteuerung der Bundesbahnen innerhalb des der kantonalen Steuerhoheit bundes¬ rechtlich freigegebenen Raums folgt aus dem kantonalen Recht und die Bundesbahnen können selbstverständlich, wie jeder andere Steuerpflichtige, verlangen, streng nach Gesetz behandelt zu werden, Nun ist nicht zu verkennen, daß das st. gallische Gesetz betreffend die direkten Staatssteuern vom Jahr 1903 auf dem Standpunkt der Subjektsteuer steht, indem der Steuerpflichtige für sein Rein¬ vermögen (und sein Reineinkommen) besteuert wird. Auch die Liegenschaften werden nicht als solche mit Steuern belegt, sondern sie bilden einen Bestandteil der Aktiven, von denen zur Ermitt¬ lung des steuerpflichtigen Reinvermögens die gesamten Passiven Hypothekar= und Korrentschulden — (s. auch Art. 23 der Vollz.=Verord.) abzuziehen sind. Allein diese Art der Besteuerung hat zur Voraussetzung, daß jemand auch sein Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen hat, d. h. sein ganzes Vermögen entsprechend daselbst versteuert, und sie findet keine Anwendung auf Besitzer von Liegenschaften, die außerhalb des Kantons wohnen, also ihr sonstiges Vermögen nicht im Kanton versteuern. Ihnen gegenüber wird die kantonale Vermögenssteuer wesentlich zu einer auf die Liegenschaften gelegten Objektsteuer; doch ist immerhin insofern eine Berücksichtigung der allgemeinen Vermögenslage des Eigen¬ tümers gestattet, als ein Abzug der auf den Liegenschaften haf¬ tenden Schulden bis auf die Hälfte von deren wirklichem Wert stattfinden kann, wenn durch die volle Besteuerung eine wesentliche Unbilligkeit entstehen würde (Art. 2 litt. c). Hiebei hat das Ge¬ setz zweifellos die Besteuerung des Eigentümers an seinem Wohn¬ ort und namentlich den Fall im Auge, daß es ihm daselbst nicht möglich ist, die st. gallischen Hypotheken als Passiven zu berück¬ sichtigen. Was nun speziell die Stellung der Bundesbahnen an¬ betrifft, so hat das Gesetz aus naheliegenden Gründen keine be¬ sondern Bestimmungen über die Besteuerung hinsichtlich einer Liegenschaft, deren Eigentümer im übrigen steuerfrei ist. Es ist jedoch klar, daß die Bundesbahnen nicht verlangen können, so be¬ handelt zu werden, wie wenn sie ihr gesamtes Vermögen ver¬ steuern würden, d. h. für die Liegenschaften nach dem Gesichtspunkt der allgemeinen Vermögenssteuer als Subjektsteuer besteuert zu werden, weil die Voraussetzung, unter der dies zu geschehen hat, nämlich daß der Steuerpflichtige für sein Reinvermögen im Kanton steuerpflichtig sei, bei ihnen nicht zutrifft. Damit ist fest¬ gestellt, daß die Bundesbahnen nicht berechtigt sind, einen ver¬
hältnismäßigen Teil ihrer nicht grundversicherten Schulden auf die Liegenschaften, für die sie steuerpflichtig sind, zu verlegen, und einen entsprechenden Schuldenabzug zu machen. Ihr Verhält¬ nis zur kantonalen Steuerhoheit weist vielmehr eine gewisse Ana¬ logie zu demjenigen eines auswärts wohnenden Liegenschaftsbesitzers auf, und da nun beim letztern bei Besteuerung seines kantonalen Grundstückes laufende Schulden gar nicht und Hypotheken nur unter bestimmten Erfordernissen und Beschränkungen berücksichtigt werden, so ergibt sich, daß nach richtiger Auslegung des Gesetzes die Bundesbahnen bei ihren nicht steuerfreien Immobilien über¬ haupt keinen Abzug für ihre (nicht grundversicherten) Schulden in Anspruch nehmen können.
4. Aus dem gesagten folgt, daß die Rechtsbegehren der Bundes¬ bahnen weder nach dem Rückkaufs=, noch nach dem kantonalen Steuerrecht begründet sind. Die Frage, ob und in welchem Um¬ fang nach dem einen oder andern Recht bei der Besteuerung von nicht steuerfreien Grundstücken der Bundesbahnen ein Abzug für darauf haftende Hypothekarschulden gestattet wäre, war nicht zu erörtern. Es ist von den Bundesbahnen nicht geltend gemacht worden, daß aus den fraglichen Liegenschaften Hypotheken lasten. (In der Rekursschrift ist nur nebenhin bemerkt, daß eventuell die noch zu Recht bestehenden Hypothekar=Schuldverschreibungen der verstaatlichten Privatbahnen in Anrechnung gebracht werden müßten; aber daß solche Schuldverschreibungen speziell auf den in Frage stehenden Liegenschaften haften, wird nicht behauptet. Der Regierungsrat hat allerdings anerkannt ob vom Stand¬ punkt des eidgenössischen oder kantonalen oder beider Rechte aus, wird nicht gesagt —, daß bei den fraglichen Liegenschaften im Kanton St. Gallen Hypotheken, wenn solche beständen, voll in Abzug gebracht werden müßten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rechtsbegehren der Schweizerischen Bundesbahnen werden abgewiesen.