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42. Arteil vom 26. April 1906 in Sachen Seitz gegen Justizkommission Schwyz. Art. 182 06. Staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung der Bestim¬ mungen des Pat.-Ges. etc. Unzulässigkeit wegen Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. 0G. A. Der Rekurrent stellte unterm 5. September 1905 beim Bezirksamt Schwyz Strafklage und adhäsionsweise Zivilklage gegen die Firma Albert Siegel in Landau (Pfalz, Deutschland) unter Berufung auf Art. 24 Ziffer 1 und 2, Art. 25 und 26 Pat.=Ges. Er machte geltend, daß die Firma Albert Siegel in Landau der Firma Nägeli & Cie. in Steinen, Kt. Schwyz, einen Filter geliefert habe, der mit den Ansprüchen des klägerischen Schweizerpatentes Nr. 24,801 kollidierende Filterkammern auf¬ weise, worin eine dolose Übertretung des Patentgesetzes liege. Der Angeschuldigte Albert Siegel habe in der Schweiz zwar kein Rechtsdomizil, dagegen besitze der Kläger ein schweizerisches Pa¬ tent und sei durch ein Zürcher Patentanwaltsbureau in der Schweiz ständig vertreten (Art. 11 Pat.=Ges.). Die Zuständigkeit der schwyzerischen Gerichte zur Strafverfolgung des Siegel sei gegeben, weil das Vergehen in Steinen begangen sei und nach Art. 26 Pat.=Ges. dem Kläger das Recht zustehe, die Strafklage beim forum delicti commissi anzubringen. Nicht die Nachahmung sei als strafbarer Tatbestand zu betrachten, sondern die Tatsache, daß ein nachgeahmter Gegenstand in die Schweiz eingeführt und daselbst verkauft worden sei. Eine Ablehnung der Strafverfolgung seitens der schwyzerischen Untersuchungs= und Gerichtsbehörden würde den Anspruch eines Schweizerpatentes auf rechtlichen Schutz einfach illusorisch machen. Im weitern werde bezüglich Aktivlegiti¬ mation des Klägers und Passivlegitimation des Angeschuldigten auf das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent=, Muster= und Markenschutz vom 13. April 1892 verwiesen. Durch Bescheid vom 16. Oktober 1905 verweigerte das Bezirksamt Schwyz die Annahme der Straf= und Zivilklage mit der Begründung, daß die Nachahmung nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland stattgefunden und der Angeschuldigte im Kanton Schwyz auch kein Domizil habe. In keinem Falle aber sei die Anhängigmachung der Zivilklage vor der Bezirksbehörde zulässig, indem gemäß Beschluß des Kan¬ tonsrates vom 25. Februar 1889 das Kantonsgericht als die einzige zuständige kantonale Gerichtsstelle zur Beurteilung der zivilrechtlichen Streitigkeiten wegen Nachahmung patentierter Gegenstände bezeichnet worden sei. Über diesen Beschluß beschwerte sich der Rekurrent bei der Justizkommission des Kantons Schwyz mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und das Bezirksamt Schwyz zu veranlassen, auf die eingereichte Strafklage, wie auf die damit adhäsionsweise verbundene Zivilklage einzutreten und beförderlichst die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten Siegel einzuleiten. Die Justizkommission wies durch Beschluß vom 7. November 1905 die Beschwerde ab, weil der Angeschuldigte kein Domizil in der Schweiz, speziell im Kanton Schwyz, habe und weil, auch wenn der der Firma Nägeli & Cie. in Steinen gelieferte Filter mit dem Schweizerpatent des Rekurrenten kollidieren sollte, die Nach¬ ahmung und der Verkauf des nachgeahmten Gegenstandes in Deutschland und nicht in der Schweiz geschehen sei. Unter allen Umständen, so wird weiter ausgeführt, könne die Zivilforderung des Rekurrenten nicht vor das Bezirksamt gebracht werden, weil nach dem Kantonsratsbeschluß vom 23. Februar 1889 einzig das AS 32 1 — 1906
Kantonsgericht zur Beurtellung zivilrechtlicher Streitigkeiten wegen Nachahmung patentierter Gegenstände kompetent sei. B. Gegen diesen Beschluß der Justizkommission hat der Re¬ kurrent die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und es sei das Be¬ zirksamt Schwyz zu veranlassen, auf die Strafklage des Rekur¬ renten gegen Albert Siegel und die adhäsionsweise gestellte Zivilklage einzutreten und die verlangte Strafuntersuchung an Hand zu nehmen. Als Beschwerdegründe werden angegeben:
1. eine Verletzung des eidgenössischen Patentgesetzes, Art. 24 bis 26
2. eine Verletzung des Übereinkommens zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich betreffend den gegenseitigen Patent=, Muster= und Markenschutz vom 13. April 1892, Art. 1 und 5 Abs. 2
3. eine Verletzung von Art. 7 KV, der bestimmt, daß in allen Zivilrechtsfragen jeder ohne Hinderung an die Gerichte gelassen werden soll, in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Kriminalstraf¬ gesetzes („dem Beschädigten steht es frei, als Zivilpartei vor Gericht aufzutreten“ Die Justizkommission des Kantons Schwyz hat auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen. In der Vernehmlassung wird
u. a. die Auffassung vertreten, daß Schadenersatzforderungen wegen Patentverletzung nach schwyzerischem Zivilprozeßrecht nur vor dem Kantonsgericht und nicht adhäsionsweise im Strafverfahren vor den Bezirksgerichten geltend gemacht werden könnten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Durch den angefochtenen Entscheid der Rekursbeklagten ist in letzter kantonaler Instanz die Anhandnahme der vom Rekur¬ renten gegen Albert Siegel in Landau angestrengten Straf¬ klage wegen Patentnachahmung abgelehnt worden, weil kein Delikt in der Schweiz begangen worden sei und somit hier auch kein Strafrecht bestehe. Soweit der Rekurrent hierin eine Ver¬ letzung eidgenössischer Rechtsvorschriften erblickt — sei es des eid¬ genössischen Patentgesetzes, sei es des deutsch=schweizerischen Über¬ einkommens vom 13. April 1892, das als staatsvertragliche Norm sich ebenfalls als eidgenössische Rechtsvorschrift darstellt (s. z. B. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des OG vom
5. April 1892) — stand ihm gemäß Art. 160 ff. OG die Kas¬ sationsbeschwerde ans Bundesgericht offen (vergl. auch AS 2 I S. 282 f.). Dann ist aber der staatsrechtliche Rekurs hinsicht¬ lich der genannten Beschwerdegründe unzulässig; aus Art. 182 OG ergibt sich nämlich der Grundsatz, daß auf eidgenössischem Boden nicht für eine Sache zwei verschiedene, miteinander kolli¬ dierende Rechtsmittel gegeben sein sollen, und es ist denn auch in Anwendung dieses Grundsatzes stets daran festgehalten worden, daß, wo und soweit die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG besteht, der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen ist (s. z. B. AS 29 1 S. 483). Darnach kann auf den Rekurs, insofern er sich auf eine Verletzung des Patentgesetzes und des deutsch-schweizerischen Übereinkommens vom 13. April 1892 stützt, nicht eingetreten werden. Da der Rekurrent eine Kassationsbeschwerde gegen den Ent¬ scheid der Rekursbeklagten nicht ergriffen hat und eine solche heute längst verspätet wäre (Art. 184 Abs. 1 OG), so wird es bei der Ablehnung der vom Rekurrenten angestrengten Strafklage sein Bewenden haben. Die Frage, ob mit dieser Strafklage eventuell eine Zivilklage adhäsionsweise hätte verbunden werden können, erscheint daher als völlig gegenstandslos, weshalb auch auf die in dieser Beziehung erhobene Beschwerde einer Verletzung der KV nicht einzutreten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.