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41. Arteil vom 5. April 1906 in Sachen Mathis gegen Schnellmann-Mathis. Persönliche Ansprache: Klage aus Kaufvertrag auf Anteil am Mehrerlöse des Weiterverkaufes einer Liegenschaft, die den Nachlass des ursprünglichen Verkäufers gebildet hat. Klage obligationenrecht¬ licher oder erbrechtlicher Natur: A. Durch Kaufvertrag vom 12. April, gefertigt am 26. April 1889, verkaufte Hans Mathis, Vater, in Zizers seinem Sohne Johann Mathis in Luzern, dem Rekurrenten, sein Heimwesen „zum Bild“ in Zizers zum Preise von 10,000 Fr. Der Käufer hatte die auf der Liegenschaft haftenden Schulden im Betrage von 6167 Fr. 75 Cts. zu übernehmen; der Kaufrest war nicht zu bezahlen, sondern der Vertrag bestimmte diesfalls, daß beim Weiterverkauf des Heimwesens durch den Rekurrenten „ein sich ergebender Mehrerlös und Überschuß über die zur Zeit noch auf dem Heimwesen lastenden Hypothekarschulden und der vom Käufer daran geleisteten Zahlungen mit Zustimmung des Käufers unter alle seine Geschwister gleichmäßig verteilt werden soll.“ Der Vater Mathis starb noch im Jahre 1889. Mit Vertrag vom 12. Ja¬ nuar 1898 verkaufte der Rekurrent das Heimwesen „zum Bild“ in Zizers an Johann Friedrich Felix daselbst zum Preise von 12,000 Fr. Der Käufer hatte die erste Hypothek von 5500 Fr. zu übernehmen, 2000 Fr. dem Rekurrenten bar zu bezahlen und den Rest von 4500 Fr. auf das Kaufsobjekt hypothekarisch sicherzustellen und zunächst an die Mutter des Rekurrenten, Frau Margaretha Mathis, und nach deren Ableben an den Rekurrenten zu verzinsen. Am 8. Oktober 1905 ließ die Rekursbeklagte Frau Schnell¬ mann=Mathis in Rapperswil, eine Schwester des Rekurrenten, diesen, der unbestrittenermaßen in Luzern wohnt und aufrecht¬ stehend ist, auf den 13. Oktober vor Vermittleramt V Dörfer nach Trimmis laden „betreffend Forderung aus einem Kaufver¬ trag.“ Gemeint war der Anspruch der Rekursbeklagten auf ihren Anteil an dem vom Rekurrenten beim Wiederverkauf des Heim¬ wesens „zum Bild“ erzielten Mehrerlös gemäß dem Kaufvertrag vom Jahre 1889 zwischen dem Vater Mathis und dem Rekur¬ renten. Nachdem der Rekurrent der Vorladung keine Folge ge¬ geben halte, ließ ihn die Rekursbeklagte „in der bewußten Streit¬ sache“ am 15. Oktober neuerdings auf den 18. Oktober laden, unter der Androhung, daß bei Nichterscheinen ohne weiteres der Leitschein ausgestellt werde. B. Mit Rekursschrift vom 18. Oktober 1905 hat der Rekurrent beim Bundesgericht sich über die genannten Ladungen als Art. 59 BV verletzend beschwert und beantragt, sie seien samt dem eventuell ausgestellten Leitschein aufzuheben. Zur Begründung wird vorge¬ bracht, daß es sich bei dem Anspruch, den die Rekursbeklagte gericht¬ lich geltend machen wolle, um eine persönliche Ansprache handle, für die der Rekurrent an seinem Wohnort Luzern zu suchen sei. C. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses ange¬ tragen und ausgeführt: Es handle sich nicht um eine rein per¬ sönliche, sondern um eine Ansprache erbrechtlicher Natur. Das dem Rekurrenten verkaufte Heimwesen „zum Bild“ sei einziger Bestandteil des väterlichen Vermögens gewesen. Der Mehrerlös des Rekurrenten beim Weiterverkauf habe daher die reine väter¬ liche Verlassenschaft gebildet, die laut Kaufvertrag vom Jahre 1889 unter den Geschwistern als Erben gleichmäßig zu verteilen sei. Alle bisherigen Versuche, zu einer gütlichen Teilung der väterlichen Erbschaft zu gelangen, seien erfolglos gewesen, weshalb sich die Rekursbeklagte genötigt gesehen habe, für ihren Teil ge¬ richtliche Teilung zu verlangen. Das für den Sühneversuch bereit gehaltene Rechtsbegehren laute auf Anerkennung des Anteilrechts der Rekursbeklagten an der väterlichen Erbschaft, herrührend aus dem Verkauf des Heimwesens „zum Bild“ vom 12. Januar 1898 an Johann Friedrich Felix. Wegen ihrer erbrechtlichen Natur falle die vorliegende Streitigkeit nicht unter die Garantie des Art. 59 BV, sondern sei nach Art. 27 der bündnerischen ZPO am letzten Wohnsitz des Erblassers zu beurteilen. Eventuell habe man es mit einem Anspruch aus einem im Streitfalle dem forum rei sitæ unterliegenden Anspruch aus einem Liegenschaftskauf zu tun. Ferner laste der streitige Betrag bis zur Höhe von 4500 Fr. auf der Liegenschaft „zum Bild“. Bezüglich der Hypothek in diesem
Betrage bestehe ein, vom Rekurrenten allerdings bestrittenes Recht der Geschwister Mathis auf Miteigentum. D. In der Replik hat der Rekurrent verneint, daß es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit handle. Beansprucht von der Rekursbeklagten werde nicht die Teilung einer Erbschaft, sondern ein Anteil am Mehrerlös aus der Liegenschaft laut Kaufvertrag vom Jahre 1889. Eventuell habe man es mit einem Abrech¬ nungsstreit zu tun, für den der ordentliche Wohnsitz=Gerichtsstand des Rekurrenten gelte. Sodann wird darauf verwiesen, daß For¬ derungen aus Liegenschaftskäufen nicht dinglicher, sondern persön¬ licher Natur seien. Endlich wird bestritten, daß der Anspruch der Rekursbeklagten auf der Liegenschaft versichert sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Rekurrent sein festes Domizil in Luzern hat und aufrechtstehend ist, ist er für persönliche Ansprachen gemäß der in Art. 59 BV enthaltenen Garantie des Wohnsitz=Gerichtsstandes daselbst zu suchen. Frägt es sich daher, ob der von der Rekurs¬ beklagten vor Vermittleramt V Dörfer gegen den Rekurrenten geltend gemachte Anspruch auf ihren Anteil an dem Mehrerlös, den der Rekurrent beim Wiederverkauf der Liegenschaft „zum Bild“ erzielt hat, eine persönliche Forderung im Sinne jener Verfassungs¬ bestimmung ist, oder aber, wie die Rekursbeklagte geltend macht, erbrechtlichen oder dinglichen Charakter hat, so kommt in Betracht: Durch den Kaufvertrag vom Jahre 1889, vermittelst dessen der Vater Mathis dem Rekurrenten sein Heimwesen nach dem Wort¬ laut des Vertrages zum Preise von 10,000 Fr., in Wirklichkeit aber, wie es scheint, gegen Übernahme der Hypothekenschulden von 6167 Fr. 75 Cts. abgetreten und ihn verpflichtet hat, den bei einem künftigen Wiederverkauf erzielten Mehrerlös mit seinen Geschwistern zu teilen, ist allem Anschein nach der künftige Nach¬ laß des Vaters Mathis schon bei Lebzeiten des Erblassers liqui¬ diert worden, indem die den Nachlaß bildende Liegenschaft dem Rekurrenten überlassen und dessen Geschwistern an Stelle ihres Anteils an der Liegenschaft durch Vertragsbestimmmung zu Gun¬ sten Dritter ein Anspruch an den Rekurrenten auf Teilung des künftigen Mehrerlöses eingeräumt worden ist. Wenn die Rekurs¬ beklagte nun (16 Jahre nach dem Tode des Erblassers) diesen, nicht etwa mit dem Tode des Erblassers, sondern mit dem durch Verkauf der Liegenschaft im Jahre 1898 wirksam gewordenen Anspruch gerichtlich geltend macht, so klagt sie nicht auf Teilung eines Nachlasses kraft Erbrecht, sondern aus dem Vertrag vom Jahre 1889 auf Ausrichtung eines Betrages, eventuell auf Rech¬ nungsstellung und Zahlung eines sich ergebenden Betrages. Der Verpflichtungsgrund des erhobenen Anspruches liegt, wie sich auch aus der Formulierung des Anspruchs in der friedensrichterlichen Ladung ergibt, nicht im Erbrecht, das allerdings Motiv für den Abschluß des eben genannten, die Teilung der Erbschaft ersetzen¬ den Vertrags war, sondern ausschließlich in diesem Vertrag, d. h. in einem obligationenrechtlichen Verhältnis. Danach ist die in Frage stehende Streitigkeit jedenfalls nicht erbrechtlicher Natur.
2. Zu den persönlichen Ansprachen im Sinne des Art. 59 BV gehören nach bekannter, ständiger Praxis des Bundesgerichts auch solche auf Erfüllung eines Liegenschaftenkaufes. Um so mehr muß dies gelten, wenn es sich, wie vorliegend, nicht um die Hauptverpflichtung des Verkäufers auf Übertragung der Liegen¬ schaft, sondern um die Ausführung einer Nebenklausel zu Gunsten Dritter auf Zahlung einer Geldsumme handelt. Daß für diese Forderung ein Pfandrecht (im Bezirk V Dörfer) bestehe, wird von der Rekursbeklagten — offenbar mit Recht — nicht behauptet, und auch soweit der Anspruch der Rekursbeklagten dahin zu ver¬ stehen wäre, daß ein Anteil an der vom Käufer Felix dem Re¬ kurrenten für die Kaufpreisrestanz von 4500 Fr. auf die Liegen¬ schaft „zum Bild“ in Zizers bestellten Hypothek verlangt wird, wäre er sowenig wie ein vertraglicher Anspruch auf Abtretung eines Teils einer Liegenschaft oder Einräumung eines Miteigen¬ tumsrechts daran dinglicher Natur. Da nach dem gesagten der Anspruch der Rekursbeklagten an den Rekurrenten persönlicher Natur ist, muß der Rekurs gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden demgemäß die Ladungen des Vermittleramtes V Dörfer auf den 13. und 19. Oktober 1905, sowie ein allfällig ausgestellter Leitschein als un¬ gültig erklärt.